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Hinweise zum Arbeitsschutz beim Betrieb stationärer Kompressorstationen zur Gasförderung und Gaseinspritzung in die Lagerstätte. Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Diese Anweisung enthält Sicherheitsanforderungen für die Gestaltung der Haupt- und Hilfsausrüstung sowie der Technologie für den Betrieb von Kompressorstationen zur Gasförderung und Injektion von Kohlenwasserstoffgasen in die Lagerstätte mit einem Druck von bis zu 50 MPa. Bei Fragen, die nicht in dieser Anleitung behandelt werden, sollte man sich an den „Sicherheitsregeln in der Öl- und Gasindustrie“, „Elektroinstallationsregeln“, „Regeln für den technischen Betrieb elektrischer Verbraucheranlagen“ und „Sicherheitsregeln für den Betrieb von“ orientieren „Consumer Electrical Installations“ und andere relevante behördliche, technische und Leitliniendokumente, die in der vorgeschriebenen Weise genehmigt wurden.

Der Einsatz importierter kompletter Kompressoreinheiten muss mit dem Gosgortekhnadzor Russlands vereinbart werden und ihr Betrieb muss gemäß der technischen Dokumentation des Lieferanten erfolgen.

1.2. Das Unternehmen, das Anlagen betreibt, deren Konstruktion und Lage es nicht zulassen, sie den Anforderungen dieser Anleitung anzupassen, entwickelt zusätzliche Maßnahmen zur Verbesserung der Betriebssicherheit. Zusätzliche Maßnahmen werden vom Chefingenieur des Unternehmens genehmigt und mit der Organisation – dem Autor des Kompressoranlagenprojekts, dem Industriedesigninstitut, den örtlichen Stellen der staatlichen Bergbau- und technischen Aufsicht und den zuständigen Gewerkschaftsgremien – vereinbart.

1.3. Der Betrieb von Kompressoreinheiten muss gemäß den Anweisungen der Hersteller und den technischen Vorschriften für diese Produktion erfolgen.

1.4. Anweisungen zum Betrieb von Kompressoranlagen müssen am Arbeitsplatz ausgehängt und gegen Quittung auch dem Wartungspersonal ausgehändigt werden.

1.5. Eine regelmäßige Überprüfung der Kenntnisse des Personals, das Kompressoreinheiten wartet, sollte mindestens alle 12 Monate durchgeführt werden. Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren.

1.6. Für selbständige Arbeiten an der Wartung von Kompressoranlagen, die mit explosiven und giftigen Gasen betrieben werden, sind Personen zugelassen, die mindestens 18 Jahre alt sind, aus gesundheitlichen Gründen als tauglich anerkannt sind, nach dem entsprechenden Programm geschult sind und über ein Zertifikat der Qualifizierungskommission für die Serviceberechtigung verfügen Kompressoreinheiten.

1.7. Die Wahl der Ausführungsart und Platzierung von Elektromotoren, Startgeräten, künstlichen Beleuchtungskörpern, Automatisierungsgeräten, Strom- und Beleuchtungsnetzen muss in Abhängigkeit von der Raumklasse, Kategorie und Gruppe der explosionsfähigen Atmosphäre erfolgen und den Anforderungen entsprechen der aktuellen Vorschriften.

1.8. Bei Arbeiten in Brunnen, bei denen eine Ansammlung von Gasen möglich ist, ist die Verwendung von Schlauchgasmasken erforderlich. In diesem Fall sollte die Dauer des Dauerbetriebs 15 Minuten nicht überschreiten. Anschließend 15 Minuten an der Luft ruhen lassen. Vor der Ausgabe einer Gasmaske muss das Personal durch den Arbeitsleiter in der richtigen Verwendung geschult werden.

1.9. Der Arbeitsleiter (Meister, Vorarbeiter) ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass:

  • Persönliche Schutzausrüstung (PSA) und eine Gasmaske wurden rechtzeitig ausgegeben und verfügten über die entsprechenden Schutzeigenschaften, Art und Größe;
  • PSA, Gasmaske und Sicherheitsvorrichtungen wurden zeitnah getestet;
  • Arbeiter verwendeten PSA und Geräte nur für den vorgesehenen Zweck.

1.10. Arbeiten an defekten Geräten und Mechanismen, mit entfernten oder defekten Schutzvorrichtungen sowie die Verwendung fehlerhafter PSA sind verboten.

1.11. Es ist verboten, alkohol- und drogenvergifteten, müden und kranken Personen die Arbeit zu gestatten.

1.12. Das Unternehmen muss auf der Grundlage dieser Weisung unter Berücksichtigung der Besonderheiten der örtlichen Gegebenheiten Produktionsanweisungen für das Personal in der vorgeschriebenen Weise erarbeiten und genehmigen.

1.13. Der Eintritt des Personals in den Dienst und das Verlassen des Dienstes muss unter Einhaltung der Anforderungen der Betriebsordnung erfolgen. Bei Dienstantritt ist das Personal verpflichtet, sich mit den Einträgen im Schichtbuch vertraut zu machen und die Funktionsfähigkeit der gewarteten Anlagen und zugehörigen Geräte sowie die Funktionsfähigkeit der Notbeleuchtung und Signalisierung zu überprüfen und die Verwaltung anzurufen. Wenn eine Fehlfunktion festgestellt wird, ergreifen Sie Korrekturmaßnahmen.

1.14. Die Übernahme und Übergabe des Dienstes ist durch den Schichtleiter (Schichtleiter) durch Protokolleintrag zu dokumentieren, durch die Unterschrift des Schichtleiters zu bestätigen und das Ergebnis der Prüfung der dazugehörigen Anlagen und Geräte anzugeben. Am Arbeitsplatz sollten Sicherheitsplakate und Warnschilder vorhanden sein, die für die ausgeführte Arbeit geeignet sind.

1.15. Jede Kompressoreinheit muss über die folgende Dokumentation verfügen:

  • Konstruktionsbeschreibung und Wartungshandbuch;
  • allgemeine Ansichtszeichnungen und Hauptausrüstungskomponenten;
  • Pässe von Schiffen, die bei den Behörden des Staates Gortekhnadzor registriert werden müssen;
  • Pässe und Zeitschriften für den Betrieb und die Reparatur von Lüftungsgeräten;
  • Prüfprotokolle von Instrumentierungs-, Automatisierungs- und Blockierungswerkzeugen;
  • ein Inspektionsprotokoll, das den Zustand und die Reparatur von Rohrleitungen überprüft;
  • Schemata von Kommunikationsleitungen von Rohrleitungen und Platzierung von Armaturen;
  • Schemata von Gasleitungen in Rohrleitungen von Anlagen;
  • Diagramme von Geräten und Systemen zur manuellen und automatischen Steuerung, Steuerung, Alarmierung, Blockierung und Not-Aus;
  • Anweisungen des Unternehmens zur Arbeitssicherheit;
  • Notfallplan (PLA);
  • Zeitpläne für geplante vorbeugende Inspektionen und Reparaturen von Geräten.
  • An der Vorderseite jedes Gerätes muss ein Metallschild mit folgenden Daten angebracht werden:
  • Name des Herstellers;
  • Seriennummer der Anlage;
  • Baujahr;
  • Betriebsdruck und Temperatur des Arbeitsmittels;
  • Versuchshydraulikdruck;
  • Heizfläche.

1.16. In den Räumlichkeiten von Kompressoranlagen ist es verboten, Geräte und Geräte aufzustellen, die technologisch und strukturell nichts mit Kompressoren zu tun haben.

1.17. Der Raum, in dem sich die Kompressorausrüstung befindet, muss den Anforderungen des aktuellen SNiP und der Hygienestandards für die Gestaltung von Industrieunternehmen entsprechen.

1.18. Bei der Verwendung von Hebe- und Transportfahrzeugen und -mechanismen müssen Maßnahmen beachtet werden, um deren sicheren Betrieb in explosions- und feuergefährdeten Räumen zu gewährleisten.

1.19. Elektrische Geräte, die in explosionsgefährdeten Räumen und Außenanlagen installiert werden, müssen entsprechend den Kategorien und Gruppen der verwendeten Medien entsprechend den Regeln ausgelegt sein.

2. Grundlegende Anforderungen an die Ausrüstung

2.1. Kompressoreinheiten

2.1.1. Die Bewegungsübertragung vom Motor auf Kompressoren, die mit explosiven Gasen betrieben werden, kann über eine Kupplung, ein Getriebe und in Ausnahmefällen über eine Keilriemenvorrichtung erfolgen. Der Einsatz von Flachriemenantrieben ist nicht zulässig. Eine direkte Landung des Rotors des Elektromotors auf der Kompressorwelle ist zulässig, wobei das Schutzniveau des Elektromotors den Normen entsprechen muss.

2.1.2. Wenn das zu komprimierende Gas sowohl giftig als auch explosiv ist, muss die Kompressoranlage die Anforderungen für Kompressoranlagen erfüllen, die sowohl mit giftigen als auch mit explosiven Gasen betrieben werden.

2.1.3. Es ist nicht gestattet, eine Kompressoreinheit zum Komprimieren von Gas zu verwenden, die von der im Projekt vorgesehenen abweicht, ohne Vereinbarung mit dem Hersteller und der Organisation – dem Ausführenden des technischen Entwurfs der Einheit.

2.1.4. Kompressoreinheiten müssen über Vorrichtungen verfügen, die verhindern, dass Schmieröle auf den Boden gelangen.

2.1.5. Der Standort der Ausrüstung von Kompressoreinheiten, Bedienfeldern und Instrumenten sollte die Sicherheit und Bequemlichkeit ihrer Wartung, ihres Betriebs und ihrer Reparatur unter Produktionsbedingungen gewährleisten.

2.1.6. In Kompressoreinheiten, die mit explosiven Gasen betrieben werden, müssen bei der Verwendung von Hebeln, Kettenrädern, Nocken und Drehgelenken zum Antrieb von Ventilen Maßnahmen getroffen werden, um einen zuverlässigen Schutz gegen Funken an reibenden Teilen und bei Stößen zu gewährleisten.

2.1.7. In Kompressoreinheiten muss Gas aus Stopfbuchsen, Laternen, einem Tank des Stopfbuchsspülsystems, einem Beruhigungsbehälter am Abfluss von Kondensat (Wasser) und Öl aus Abschlämmungen sowie einem Ölsumpf gemäß den Anforderungen in abgelassen werden Abschnitt 2.2.1.13 dieser Anleitung. Diese Knoten müssen versiegelt werden.

2.1.8. Teile der Kompressoreinheit, in denen sich Kondensat und Öl ansammeln können, müssen in den Spültank gespült werden, um Kondensat und Öl vom Gas zu trennen.

Der Spültank muss gemäß den Anforderungen dieser Anleitung an die Saugleitung der XNUMX. Stufe und die Atmosphäre angeschlossen werden und über eine Vorrichtung verfügen, die verhindert, dass der Tank gleichzeitig an die Gaskommunikation und die Atmosphäre angeschlossen wird.

2.1.9. Kompressoranlagen müssen an der Saugleitung der XNUMX. Stufe über ein Doppelabsperrventil mit Entlüftung verfügen.

Kompressoreinheiten müssen über doppelte Absperrventile mit Entlüftung an der Gasauslassleitung nach der letzten Stufe verfügen, aus der die Gasabsaugung erfolgt.

2.1.10. Der Hochdruck-Spülbehälter, der fest mit der Saugleitung der XNUMX. Stufe verbunden ist, muss mit einem nach den Anforderungen dieser Anleitung berechneten Sicherheitsventil mit Gasableitung in die Atmosphäre ausgestattet sein.

2.1.11. Die Spülleitung der Geräte muss bis zum Absperrorgan inklusive des Betriebsdrucks der Stufe ausgelegt sein; stromabwärts des Absperrventils zum Spülbehälter – durch gasdynamische Berechnung und vorbehaltlich des Gasdurchgangs durch alle vollständig geöffneten Spülabsperrventile und hinter dem Spülbehälter – auf den Druck des am Spülbehälter installierten Sicherheitsventils Spültank.

2.1.12. In Kompressoreinheiten sollte eine Notentlastung des Drucks (Gases) in die Atmosphäre oder das Fackelsystem über Absperrventile und einen Schalldämpfer (oder ohne) aus der Druckleitung der letzten Stufe vorgesehen werden. Kompressoreinheiten, die mit Gasabsaugung nach einer Zwischenstufe betrieben werden und bei der die Verbindung innerhalb des Kompressors unterbrochen ist, müssen über eine Notableitung aus der Ableitung dieser Stufe verfügen. Vor dem Schalldämpfer müssen Absperrventile eingebaut werden.

2.1.13. In allen Fällen muss die Ableitung des Gases aus den Spülbehältern, den an den Spülbehältern installierten Sicherheitsventilen und anderen Komponenten der Kompressoreinheit sowie die Ableitung der aus den Stopfbuchsen austretenden Gase in einem speziell geschlossenen Raum erfolgen System mit einem Druck von nicht mehr als 500 mm Wassersäule. Art., die die Rückführung von Produkten in die Produktion oder in die Fackel ermöglicht.

2.1.14. Beim Spülen der Kompressoreinheit mit einem Inertgas muss das Gasgemisch gemäß den Anforderungen in Absatz 2.2.1.13 dieser Anleitung in die Atmosphäre abgelassen werden.

2.2. Armaturen und Rohrleitungen

2.2.1. Die unterirdische Verlegung und Kanalverlegung von Gasleitungen im Kompressoranlagenraum ist nicht zulässig.

2.2.2. An den Rohrleitungen, die der Kompressoreinheit Gas zu- und abführen, müssen Absperrventile installiert werden. Schließvorrichtungen müssen mit manuellen und ferngesteuerten Antrieben ausgestattet sein, die ein schnelles Stoppen der Zufuhr von Gasgemischen ermöglichen.

Das erste auf der Kompressorseite sollte ein ferngesteuertes Ventil sein, das zweite mit manueller Steuerung.

Die Ventile an den Notdruckentlastungsleitungen müssen zusätzlich zur manuellen Fernbedienung über eine Fernbedienung verfügen. In diesem Fall muss die Fernbedienung von den beiden in Reihe geschalteten Ventilen über ein zweites (in Richtung des Gases gerichtetes) Ventil verfügen.

2.3. Behälter und Geräte von Kompressorstationen, die unter Druck arbeiten

2.3.1. Behälter und Geräte von unter Druck arbeitenden Kompressorstationen (Tanks, Kühler, Spülbehälter usw.) müssen gemäß den Regeln für die Konstruktion und den sicheren Betrieb von Druckbehältern hergestellt werden.

2.3.2. Behälter und Geräte von Kompressoranlagen müssen über Armaturen verfügen, die den Anschluss von Wasser-, Dampf- oder Inertgasleitungen zum Spülen und Spülen ermöglichen.

2.3.3. Zwischen Behälter und Sicherheitsventil darf keine Absperrvorrichtung vorhanden sein.

2.3.4. Behälter und Geräte von Kompressoreinheiten müssen nach der Herstellung und Reparatur gemäß den Anforderungen der Regeln für die Konstruktion und den sicheren Betrieb von Druckbehältern geprüft werden. Die Prüfung von Kompressorzylindern nach Herstellung und Reparatur muss gemäß den Anforderungen des Herstellers oder den Abteilungsvorschriften durchgeführt werden.

2.3.5. Behälter und Geräte von Kompressoreinheiten müssen vor dem Start, nach der Installation und Überholung sowie nach einer hydraulischen Prüfung auf Dichtheit geprüft werden. Die Dichtheitsprüfung wird mit einem Inertgas oder Luft unter Druck an den zusammengebauten Kommunikations- und Geräteabschnitten durchgeführt. In diesem Fall erfolgt die Dichtheit aller lösbaren Verbindungen mit Seifenlösung oder anderen zuverlässigen Methoden. Werden Undichtigkeiten festgestellt, muss der Druck entlastet und die Störungen behoben werden.

2.3.6. Es ist zulässig, die Dichtheitsprüfung mit der Prüfung der Kompressoreinheit unter Belastung mit Inertgas oder Luft zu kombinieren, sofern alle Kommunikationselemente den vollen Arbeitsdruck erreicht haben.

2.3.7. Wenn der Betriebsdruck im Prüfgefäß und -gerät erreicht ist, wird die Zufuhr von Inertgas oder Druckluft gestoppt, der Druckabfall wird bei regelmäßigen Kontrollen mindestens 4 Stunden lang und bei neu installierten Geräten mindestens 24 Stunden lang überwacht.

Das Ergebnis der Dichtheitsprüfung gilt als zufriedenstellend, wenn der Druckabfall in einer Stunde bei neu installierten Behältern und Apparaten 1 % und bei wiederholt geprüften Behältern und Apparaten 0,2 % nicht überschreitet.

2.4. Sicherheitsausrüstungen

2.4.1. Jede Kompressorstufe muss mit einem Sicherheitsventil ausgestattet sein.

2.4.2. Das Sicherheitsventil muss an Orten mit den geringsten Schwankungen des Gasdrucks installiert werden, wobei der thermische Effekt bei der Drosselung zu berücksichtigen ist. Sollte das Gas beim Drosseln auf tiefe (Minus-)Temperaturen abgekühlt werden, muss es vor der Abkühlung im Kühlschrank zum Sicherheitsventil umgeleitet werden.

2.4.3. Sicherheitsventile und Kompressoreinheiten müssen für die maximal zulässige Überschreitung des Betriebsdrucks in der Überdruckstufe von bis zu 3 kgf/sq ausgelegt und kalibriert sein. cm einschließlich nicht mehr als 0,5 kgf / qm. cm; mit einem Druck von 3 bis 60 kgf/sq. nicht mehr als 15 % sehen; mit einem Druck über 60 kgf/sq. cm nicht mehr als 10 %.

Die Kapazität des Sicherheitsventils sollte bei diesem Druck nicht geringer sein als die Kapazität des Kompressors.

2.4.4. Kompressoreinheiten müssen mit Rückschlagventilen ausgestattet sein, die in der Druckleitung der letzten Stufe bis zu den Absperrventilen installiert sind.

2.5. Kontroll- und Messgeräte

2.5.1. Kompressoreinheiten und andere Komponenten von Kompressorstationen müssen mit den notwendigen Kontroll- und Messgeräten (Druckmessgeräte, Thermometer, Durchflussmesser usw.) ausgestattet sein, um ihren störungsfreien Betrieb zu gewährleisten.

2.5.2. Instrumentenskalen müssen klar und deutlich sichtbar sein. Die Beleuchtung der Instrumente und die Möglichkeit, sie zu beobachten, sollten gewährleistet sein.

2.5.3. Manometer sollten gemäß GOST 2405-88 ausgewählt werden.

Auf dem Zifferblatt des Manometers muss ein roter Strich durch die Skalenteilung angebracht werden, der dem zulässigen Arbeitsdruck entspricht.

2.5.4. Jede Kompressorstufe mit einem Gasdruck über 100 kgf/sq. cm muss mit zwei Manometern ausgestattet sein, die vor und nach dem Kühlschrank installiert sind. Bei Rohrbündelkühlern mit Gasströmung zwischen den Rohren muss vor dem Kühler ein Manometer installiert werden.

2.5.5. Kontroll- und Messelektrogeräte normaler Bauart müssen in Räumen installiert werden, die von explosionsgefährdeten Umgebungen isoliert sind. Es ist zulässig, solche Geräte in explosionsgefährdeten Räumen und Außenanlagen in abgedichteten Abschirmungen zu installieren, die mit Luft oder Inertgas unter Überdruck gespült werden und in die Atmosphäre freigesetzt werden, oder wenn die Kontakte elektrischer Kontaktgeräte und -geräte an eigensichere Stromkreise angeschlossen sind.

2.5.6. Vollautomatische Kompressoreinheiten, die mit explosiven und giftigen Gasen betrieben werden, müssen über Vorrichtungen verfügen, die das Auftreten mechanischer Störungen signalisieren, sowie über Abschaltvorrichtungen.

2.6. Anforderungen an die Inertgasspülung

2.6.1. Kompressoreinheiten müssen mit einem Spülinertgas ausgestattet sein.

2.6.2. Die Menge an Inertgas für jede Spülung muss ausreichen, um die Konzentration des Druckgases in der Anlage auf hygienische Standards zu reduzieren. Sie wird durch die Anzahl der gleichzeitig zu spülenden Maschinen, ihre Kapazität und die Dauer der Spülung bestimmt.

2.6.3. Der Sauerstoffgehalt im Inertgas und der Grad seiner Trocknung müssen den Anforderungen entsprechen, die durch Industriestandards oder Vorschriften für eine bestimmte Produktion festgelegt sind.

2.6.4. Die Dauer der Spülung der Ausrüstung der Kompressoreinheit mit einem Inertgas muss in den Anweisungen des Herstellers angegeben werden und die Spülung stehender Abschnitte von Rohrleitungen und Tanks in Sackgassen gewährleisten.

2.6.5. Der Druck des Spülinertgases muss höher sein als der Atmosphärendruck, jedoch nicht mehr als der in den technischen Regeln für Armaturen, Apparate, Zylinder und Rohrleitungen an der Saugleitung der XNUMX. Stufe der Kompressoreinheit angegebene Druck.

2.6.6. Übersteigt der Druck des Spülinertgases den Druck in der Saugleitung der XNUMX. Stufe der Kompressoranlage, müssen in der Spülgaszuleitung folgende Vorrichtungen eingebaut werden (nacheinander, gezählt entlang des Spülgasstroms): Handabschaltung -Absperrventil, manuell betätigtes Druckminderventil, Sicherheitsventil, Rückschlagventil, ein abnehmbarer Abschnitt der Gasleitung und ein manuelles Absperrventil.

Wenn der Druck des Spülinertgases gleich dem Druck in der Saugleitung der Stufe I der Kompressoreinheit oder niedriger ist, muss Folgendes in der Spülgasversorgungsleitung installiert werden (nacheinander, gezählt entlang des Spülgasstroms): ein manuelles Absperrventil, ein Rückschlagventil, ein abnehmbarer Abschnitt der Gasleitung und ein manuelles Absperrventil.

Nach dem Spülen muss der abnehmbare Abschnitt der Rohrleitung entfernt und Stopfen an den Armaturen angebracht werden.

2.6.7. Die Spülung der Kompressoreinheit mit Inertgas kann vom Hauptmotor oder von der Drehvorrichtung aus gemäß der Bedienungsanleitung der Kompressoreinheit erfolgen.

2.7. Automatisierungssystem

2.7.1. Automatisierte Kompressoranlagen müssen außerdem mit Vorrichtungen zur manuellen Steuerung ausgestattet sein.

2.7.2. Automatisierungssysteme für Kompressoreinheiten sollten über „Stopp“-Tasten verfügen, mit denen der Kompressor sowohl vom lokalen Kompressorpanel als auch vom zentralen Kontrollpunkt aus gestoppt werden kann.

2.7.3. Automatische Vorrichtungen (Verriegelungen) dürfen den Start des Kompressormotors nicht zulassen:

a) wenn der Druck in der Saugleitung des mit explosivem Gas betriebenen Kompressors niedriger als der angegebene Wert ist;

b) wenn der Druck in der Kühlwasserleitung bei offenem Abfluss unter dem zulässigen Druck liegt und bei geschlossenen Systemen der Wasserdurchfluss unter dem zulässigen Wert liegt;

c) wenn der Öldruck im Umlaufschmiersystem unter dem zulässigen Wert liegt (bei Kompressoreinheiten, die giftige Gase verdichten, auch bei Reduzierung des Öldrucks im Wellendichtring-Spülsystem);

d) wenn der Drehmechanismus mit der Kompressorwelle in Eingriff kommt;

e) ohne Vorspülen des Kompressormotorgehäuses mit Luft gemäß Betriebsanleitung;

f) ohne vorherige Inbetriebnahme der Elektromotoren der Antriebe der Schmiervorrichtungen des Schmiersystems der Zylinder und Stopfbuchsen;

g) wenn der Luftdruck im System der Lüftungsgebläsegeräte unter dem zulässigen Wert liegt.

2.7.4. Automatische Vorrichtungen (Verriegelungen) müssen den Kompressormotor stoppen:

a) wenn der Druck in der Saugleitung des Kompressors unter ein vorgegebenes Minimum fällt;

b) wenn der Kompressionsdruck am Ausgang des Kompressors über den zulässigen Wert steigt;

c) wenn der Druck in der Kühlwasserleitung bei offenem Abfluss und Durchflussabfall bei geschlossenen Kühlsystemen unter das zulässige Niveau fällt;

d) wenn der Öldruck im Umlaufschmiersystem unter den zulässigen Wert sinkt (bei Kompressoreinheiten, die giftige Gase verdichten, auch wenn der Öldruck im Wellendichtring-Spülsystem sinkt);

e) wenn die Temperatur der Hauptlager für Kompressoren mit einer Kolbenkraft von mehr als 10 tf über den im Pass festgelegten Wert steigt;

f) wenn der Luftdruck im System der Lüftungsblasgeräte unter den zulässigen Wert sinkt;

g) wenn der Elektromotor der Schmiervorrichtungen des Schmiersystems von Zylindern und Dichtungen ausgeschaltet ist.

2.8. Geräusch- und Vibrationsanforderungen

2.8.1. Vibrationen an Arbeitsplätzen sollten die maximal zulässigen Werte nicht überschreiten.

2.8.2. Zulässige maximale Schwingungsamplituden der Hauptleitungen und Zwischengeräte betragen 0,20 mm bei einer Frequenz bis 40 Hz.

Die Schwingungsamplituden des Kompressors selbst müssen auf die gleichen Grenzen begrenzt werden wie die Schwingungsamplituden des Fundaments gemäß Abschnitt 2.2.8.1 dieser Anleitung.

Die Parameter der Schwingungen, die durch den Betrieb von Kompressoren an festen Arbeitsplätzen in den Räumlichkeiten von Kompressoranlagen angeregt werden, sollten die in den „Sanitärdesignstandards für Industrieunternehmen“ zulässigen Werte nicht überschreiten.

2.8.3. Der Schallpegel an Arbeitsplätzen sollte bei längerem Dauerbetrieb von Kompressoren 85 dB nicht überschreiten.

3. Betrieb und Reparatur

3.1. Vor dem Starten des Kompressors über das örtliche Bedienfeld muss der Fahrer dem Schichtleiter oder Bediener ein Warnsignal geben, um den Kompressor zu starten. Erst nach Erhalt eines Antwortsignals, das die Bereitschaft der Prozesslinie bestätigt und den Start des Kompressors ermöglicht, erfolgt dies Hauptmotor kann eingeschaltet werden.

Unmittelbar vor dem Start des Kompressors muss ein Warnsignal für das Bedienpersonal aktiviert werden.

3.2. Der Notstopp muss sofort durchgeführt werden, ohne den Kompressor zu entlasten.

Die Leerlaufkompressoreinheit muss von den Gasverteilern der Werkstatt getrennt und vom Druck befreit werden. Nach einer Notabschaltung des Kompressors ist es notwendig, die Ventile an den Leitungen, die ihn mit den Werkstattverteilern verbinden, sofort zu schließen und den Druck im gesamten Gassystem der Anlage zu entlasten.

3.3. Bei längeren Stillständen des Kompressors und bei Reparaturstillständen erfolgt die Trennung seiner Rohrleitungen von den Werksverteilern über zwei Absperrventile und die Öffnung von Entlüftungsöffnungen dazwischen. Wenn an der Saugleitung eine Wassersperre vorgesehen ist, erfolgt die Trennung vom Kollektor durch eine Wassersperre.

3.4. Der Kompressor muss sofort gestoppt werden, wenn:

a) Ausfall der in Absatz 2.2.7.3 dieser Anleitung aufgeführten Kompressorschutzmittel (Blockierung);

b) Dichtungsfehler und Gaslecks;

c) das Auftreten von Fremdschlägen und Stößen im Kompressor und im Motor oder das Erkennen einer Fehlfunktion, die zu einem Unfall führen kann;

d) Überlastung des Hauptmotors (hohe Temperatur der Motorwicklungen);

e) Ausfall von Steuer- und Messgeräten der Kompressoreinheit, wenn ein Austausch bei laufender Einheit nicht möglich ist;

e) Mangel an Beleuchtung;

g) Feuer.

3.5. Das Anhalten der Kompressoreinheit für Reparaturen oder für längere Zeit sollte nach dem Spülen der Ausrüstung mit einem Inertgas und dann mit Luft erfolgen.

3.6. Kompressoreinheiten, die mit explosivem Gas betrieben werden, müssen vor der Inbetriebnahme mit einem Inertgas gespült werden:

a) nach Reparatur;

b) nach der Öffnung zur Inspektion oder Reparatur mindestens einer Einheit, die in einer Umgebung mit explosionsfähigen Gasen betrieben wird;

c) nach längerem Stopp.

3.7. Alle Kontroll- und Messgeräte müssen systematisch nach besonderen Anweisungen und einem vom Chefingenieur des Unternehmens genehmigten Zeitplan überprüft werden.

3.8. Die Prüfung und Wartung von Manometern muss den Anforderungen der Anweisungen und Regeln des Landeskomitees für Normen entsprechen. Die Überprüfung von Manometern mit ihrer Plombierung oder Kennzeichnung muss mindestens alle 12 Monate durchgeführt werden. Darüber hinaus muss das Unternehmen mindestens alle 6 Monate eine zusätzliche Überprüfung der funktionierenden Manometer mit einem Kontrollmanometer durchführen und die Ergebnisse im Protokoll festhalten Protokoll der Kontrollkontrollen.

Bei Fehlen eines Kontrollmanometers ist eine zusätzliche Prüfung mit einem geeichten Arbeitsmanometer zulässig. Manometer dürfen nicht verwendet werden, wenn:

a) es gibt kein Siegel oder Marke;

b) die Frist für die Überprüfung des Manometers überfällig ist;

c) der Zeiger des Manometers kehrt beim Ausschalten nicht um mehr als die Hälfte des für dieses Manometer zulässigen Fehlers auf den Nullwert der Skala zurück;

d) Das Glas ist zerbrochen oder das Manometer weist andere Schäden auf, die die Richtigkeit der Messwerte beeinträchtigen können.

3.9. Es ist verboten, den Fahrern während ihrer Pflicht Arbeiten anzuweisen, die nicht mit der Wartung der Kompressoreinheit zusammenhängen. Während einer kurzfristigen Abwesenheit des Fahrers ist es zulässig, die Wartung der Kompressoreinheit einer anderen Person mit den entsprechenden Rechten anzuvertrauen.

3.10. Unbefugten ist der Zutritt zum Kompressorraum untersagt. Draußen, an der Eingangstür zum Kompressorraum, sollte ein Warnschild „Zutritt verboten“ angebracht werden.

3.11. Der Kompressorraum muss über eine zuverlässige Kommunikation und Signalisierung mit technologisch relevanten Werkstätten und Abteilungen sowie gegebenenfalls über eine Codesignalisierungseinrichtung verfügen.

3.12. Für Kompressoranlagen, die mit explosiven Gasen betrieben werden, sollten Pläne zur Vermeidung möglicher Unfälle entwickelt werden. Das Wartungspersonal muss in den richtigen Maßnahmen zur Vorbeugung und Beseitigung eines Notfalls geschult werden.

3.13. Am Arbeitsplatz müssen Anweisungen zum Betrieb der Kompressoreinheit, zu Sicherheitsvorkehrungen und zum Brandschutz angebracht werden.

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