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Anweisungen zum Arbeitsschutz beim Betrieb von Brunnen, die mit Sauggestängepumpen ausgestattet sind. Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Allgemeine Anforderungen

1.1. Die in dieser Anleitung dargelegten Sicherheitsanforderungen gelten für das Personal, das mit dem Betrieb und der Reparatur von Bohrlöchern befasst ist, die mit Bohrgestängepumpeinheiten zum Fördern von Flüssigkeit aus Ölbohrlöchern ausgestattet sind.

Bei Fragen, die nicht in dieser Anleitung behandelt werden, sollten Sie sich an den aktuellen Regeln orientieren.

1.2. Der Betrieb und die Reparatur von Bohrlöchern, die mit Bohrlochpumpen ausgestattet sind, ist Personen gestattet, die eine Schulung und Prüfung ihrer Kenntnisse über die sichere Durchführung von Arbeiten beim Betrieb von mit Gestängepumpanlagen ausgestatteten Brunnen absolviert haben und die Anforderungen dieser Anleitung beherrschen Stabpumpeneinheiten.

1.3. Elektrofachkräfte, die die Schaltpläne der eingesetzten Steuerstationen, Umspannwerke und deren Bedienungsanweisungen kennen, eine gewerbliche Ausbildung und eine berufsbegleitende Ausbildung sowie vorschriftsmäßige Wissensprüfungen absolviert haben und über ein entsprechendes Dokument verfügen Die Zuordnung einer Qualifikationsgruppe ist zur Wartung der elektrischen Ausrüstung von Bohrloch-Sauggestängepumpenanlagen hinsichtlich der elektrischen Sicherheit zulässig.

Nicht-elektrisches Personal (Öl- und Gasförderer) mit der Qualifikationsgruppe I für elektrische Sicherheit ist berechtigt, eine Bohrloch-Sauggestänge-Pumpeinheit zu starten und zu stoppen.

1.4. Installation, Demontage, Einstellung, Wartung und Reparatur der Oberflächenausrüstung von Bohrloch-Stabpumpeneinheiten müssen von einem spezialisierten Team durchgeführt werden. Die Inspektion, Reparatur und Einstellung elektrischer Geräte darf nur von Elektrofachkräften durchgeführt werden.

1.5. Für den Betrieb und die Reparatur von Bohrlöchern, die mit Bohrgestängepumpeneinheiten ausgestattet sind, befugtes Personal muss für diese Art von Arbeiten mit spezieller Kleidung und persönlicher Schutzausrüstung ausgestattet sein.

1.6. Bei der Reparatur von Brunnen, deren Produkte Schwefelwasserstoff enthalten, müssen spezielle behördliche Dokumente verwendet werden.

1.7. Sämtliches Personal des Ölfelddienstes muss in der Lage sein, Unfallopfern Erste Hilfe zu leisten und Funk- oder Telefonkontakt mit dem Einsatzdienst zu haben.

1.8. Bei Auslöse- und Hebearbeiten an einem Bohrloch muss das Wartungspersonal über die Techniken und Fähigkeiten verfügen, um ein offenes Fließen des Bohrlochs zu verhindern.

1.9. Berühren Sie keine stromführenden Kabel, Leitungen oder Elektromotoren unter Last.

1.10. Mitarbeiter, die gegen die Anforderungen dieser Weisung verstoßen, haften nach dem gesetzlich festgelegten Verfahren.

2. Anforderungen an Geräte und Einrichtungen

2.1. In den Rohrleitungen des Bohrlochkopfes müssen Stellen vorhanden sein, die mit Dreiwegeventilen zum Einbau von Manometern ausgestattet sind, um den Druck im Rohr, im Ringraum und im Ringraum des Bohrlochs zu messen.

2.2. Die Konstruktion der Bohrlochkopfausrüstung muss die Möglichkeit bieten, den Druck aus dem Ring- und Rohrraum zu reduzieren und Prozessflüssigkeiten in das Bohrloch zu pumpen, um sie abzutöten und andere Auswirkungen auf die Bohrlochausrüstung zu haben.

2.3. Alle offenen beweglichen Teile der Mechanismen der Bodenausrüstung müssen mit Schutzvorrichtungen versehen sein.

2.4. Der Balancerkopf muss in der Arbeitsposition sicher verriegelt sein und beim Lösen der Verriegelung muss eine reibungslose Drehung des Kopfes gewährleistet sein.

2.5. Die Aufhängung der Bohrlochkopfstange soll eine bequeme und sichere Verbindung und Trennung der Pumpmaschine mit der Bohrlochkopfstange gewährleisten. Der Anschluss der Aufhängung an die Bohrlochkopfstange muss mit einer speziellen Vorrichtung oder mit am Gerät angebrachten Mechanisierungsgeräten für die Wartung und Reparatur von Pumpmaschinen erfolgen.

2.6. Die Bremsvorrichtung muss nach dem Abstellen des Motors eine zuverlässige Bremsung und Fixierung der Kurbeln der Schaukelmaschine in jeder Position gewährleisten.

2.7. Beim Austausch der Kurbelzapfen müssen die Pleuel sicher am Kipphebelständer befestigt werden.

2.8. Die Inspektion, Messung und Schmierung einzelner Komponenten und Teile der Pumpmaschine darf erst nach dem Anhalten und Fixieren der Position mit der Bremse durchgeführt werden.

2.9. Die Pumpmaschine, der Drehantrieb des Schneckenpumpengestänges und deren Kraftmotoren werden nur unter Anleitung eines erfahrenen Vorarbeiters oder Vorarbeiters unter Verwendung von Montagevorrichtungen und Hebevorrichtungen montiert und demontiert.

2.10. Der Geräuschpegel einer Arbeitsmaschine – Pumpeinheit oder Drehantrieb einer Schraubenspindelpumpe – sollte 85 dB nicht überschreiten.

2.11. Geprüfte und für die Serienproduktion abgenommene Geräte sind zum Betrieb zugelassen. Die Bohrlochkopfausrüstung von Sauggestängepumpeneinheiten muss mit einer Bohrlochkopfverschraubung mit selbstausrichtendem Kopf ausgestattet sein.

3. Anforderungen an Vorarbeiten

3.1. Der Bereich um den Brunnen muss unter Berücksichtigung der Platzierung von Geräten für die Reparatur und den Betrieb von Brunnen geplant und von Fremdkörpern sowie im Winter von Schneeverwehungen und Eis befreit werden.

3.2. Der Standort für die Installation mobiler Einheiten muss unter Berücksichtigung des Bodens, der Art der Einheiten und der Art der durchgeführten Arbeiten konstruiert werden und auf der Luvseite unter Berücksichtigung der Windrose liegen.

3.3. Fußböden, Gehwege und Treppen müssen so beschaffen sein, dass die Bedingungen auf ihren Oberflächen keine Bedingungen für die Bildung von Pfützen durch Niederschläge und verschüttete Flüssigkeiten schaffen und dass ihre Oberfläche, die für die Bewegung des Servicepersonals bestimmt ist, keine Bedingungen für die Sohlen schafft Schuhe, die in jeder Situation rutschen.

3.4. Rohre, Stangen und andere technische Geräte müssen auf speziell dafür vorgesehenen Gestellen (Laufstegen) verlegt werden, um die freie Bewegung des Wartungspersonals zu gewährleisten.

3.5. Arbeitsplätze müssen mit Plakaten, Sicherheitszeichen und Warnschildern gemäß den in der vorgeschriebenen Weise genehmigten Standardlisten ausgestattet sein.

3.6. Bohrlochwartungs- und Reparaturteams müssen mit Geräten und Werkzeugen gemäß der von der Unternehmensleitung genehmigten Liste ausgestattet werden.

3.7. Die Beleuchtung von Arbeitsplätzen muss den festgelegten Standards entsprechen.

3.8. Der Gehalt an Öldämpfen und Gasen in der Luft des Arbeitsbereichs sollte die maximal zulässigen Konzentrationen (MPC) gemäß GOST 12.1.005-88 nicht überschreiten.

3.9. Vor Beginn der Reparaturarbeiten oder vor der Inspektion der Ausrüstung eines periodisch betriebenen Bohrlochs mit automatischem, ferngesteuertem oder manuellem Start muss der Antrieb ausgeschaltet und an der Startvorrichtung ein Plakat aufgehängt werden: „Nicht einschalten! Es wird gearbeitet.“ !“

4. Anforderungen an die Durchführung technologischer Operationen

Installation, Absenken und Anheben von Bohrlochausrüstung

4.1. Bei Verwendung eines Mechanismus zum An- und Abschrauben von Rohren und Stangen sollte sich der Bohrlochkopfflansch in einer Höhe von nicht mehr als 0,5 m über dem Boden der Arbeitsplattform befinden.

4.2. Es ist verboten, am Laufblock und am laufenden oder stationären Strang des Laufseils befestigte Stangen zu verwenden, um ein Verdrehen des Laufseils zu verhindern.

4.3. Am Bohrlochkopf eines Bohrlochs, wo es während Reparaturen zu Ausbrüchen kommen kann, müssen vor Beginn der Reparaturen Geräte zur Verhinderung von Ausbrüchen installiert werden.

4.4. Die Stangen-, Rohr- und Verriegelungsschlüssel des Mechanismus zum Ein- und Ausschrauben von Stangen und Rohren dürfen erst an der Stange oder dem Rohr angebracht und von diesem entfernt werden, nachdem der Mechanismus vollständig zum Stillstand gekommen ist.

4.5. Beim Abschrauben der polierten Stange und deren Verbindung mit dem Stangenstrang muss die Bohrlochkopfverschraubung am Stangenaufzug befestigt werden.

4.6. Wenn der Kolben einer Sauggestängepumpe oder der Rotor einer Schraubenspindelpumpe verklemmt ist, sollten die Sauggestänge nur mit einem sicheren Allroundschlüssel herausgeschraubt werden.

4.7. Es ist verboten, während des Hebevorgangs Aufzüge auf der Baustelle zu haben, die nicht dem Durchmesser der anzuhebenden (abgesenkten) Rohre entsprechen.

4.8. Vor Beginn der Hebearbeiten muss die Funktionsfähigkeit aller verwendeten Werkzeuge, einschließlich der Aufzugsschlösser, überprüft werden. Die Nutzung von Aufzügen mit defektem Schloss ist untersagt.

4.9. Es ist verboten, eine Keilaufhängung zum Ein- und Ausschrauben von Stangen mit mechanischen Schlüsseln zu verwenden.

4.10. Das abgeschraubte Rohr und die Stange dürfen erst angehoben werden, nachdem sich der Nippel vom Kupplungsgewinde gelöst hat.

4.11. Beim Heben von Rohren und Stangen aus einem Bohrloch ist ein plötzlicher Übergang von einer Hubgeschwindigkeit zur anderen und eine Überschreitung der zulässigen Lasten für eine bestimmte Standardgröße von Rohren (Stangen) nicht zulässig.

4.12. Während des Hebevorgangs sollte die Hebewinde nur auf ein Signal des Bedieners eingeschaltet werden.

4.13. Beim Heben (Senken) von Rohren und Stangen ist es verboten, diese während Arbeitspausen, unabhängig von deren Dauer, an der Flaschenzuganlage hängen zu lassen.

4.14. Beim Heben von Bohrlochgeräten darf die Last ihr Gewicht nicht um mehr als 20 % überschreiten.

4.15. Es ist verboten, Hebearbeiten durchzuführen, wenn die Windgeschwindigkeit 11 m/s überschreitet, bei starkem Regen, starkem Schneefall und einer Sichtweite von weniger als 50 m.

5. Brunnenbetrieb

5.1. Der Bohrlochkopf muss mit Bohrlochkopfarmaturen ausgestattet sein, die es ermöglichen, Gas aus dem Ringraum zu entnehmen und Forschungs- und andere Arbeiten im Zusammenhang mit der Vernichtung des Bohrlochs durchzuführen.

5.2. Am Bohrlochkopf müssen Geräte installiert werden, um die Installation und Demontage der Instrumente und die Druckentlastung in ihren Kammern sicherzustellen.

5.3. Das obere Ende der Bohrlochkopfabdichtung darf zu ihrer Wartung das Niveau der Plattform um nicht mehr als 1 m überragen.

5.4. Beim Verpacken der Bohrlochkopfdichtung muss der Deckel mit einer speziellen Klemme am polierten Stab (Schaft) gehalten werden.

Die Bohrlochkopfdichtung eines Bohrlochs mit möglichem Blowout muss so konstruiert sein, dass ein sicherer Packungswechsel möglich ist.

5.5. Wenn sich der Balancerkopf in der tiefsten Position befindet, muss der Abstand zwischen der Traverse der Stopfstangenaufhängung bzw. der Stangenhalterung und der oberen Ebene des Bodenfolgers mindestens 20 cm betragen.

5.6. Das Gegengewicht der Schaukelmaschine kann erst am Balancer montiert werden, nachdem der Balancer mit dem Kurbelmechanismus und der Stopfbuchsstange verbunden wurde.

5.7. Ausgleichsgewichte von Schaukelmaschinen müssen aus Abschnitten mit einem Gewicht von jeweils maximal 40 kg bestehen und über einen zuverlässigen Befestigungsmechanismus verfügen.

5.8. Die Verbindung der Aufhängung mit der Stopfbuchse muss mit einer speziellen Vorrichtung erfolgen.

5.9. Es ist verboten, das Getriebe und die Riemenscheibe des Elektromotors von Hand zu drehen und zum Bremsen zu verwenden.

5.10. Vor dem Starten der Pumpmaschine ist sicherzustellen, dass das Getriebe der Maschine nicht gebremst ist, Absperrungen angebracht sind, sich keine Fremdkörper auf den beweglichen Teilen befinden und sich keine Personen im Gefahrenbereich befinden.

5.11. Bei Brunnen mit Automatik und Fernbedienung sollten in der Nähe der Startvorrichtung an gut sichtbarer Stelle Schilder mit der Aufschrift „Achtung! Der Start erfolgt automatisch!“ angebracht werden. Die gleiche Inschrift sollte am Bohrlochkopf angebracht sein.

5.12. Der Aufenthalt von Wartungspersonal unter dem Balancer der Schaukelmaschine ist verboten.

6. Schutzerdung und Messung des Isolationswiderstands elektrischer Geräte

6.1. Der Leiter und der technische Strang des Brunnens sollten als Erdungsleiter für die elektrische Ausrüstung von Sauggestängepumpeneinheiten verwendet werden.

Der Leiter (technische Säule) muss mit dem Rahmen der Pumpeinheit durch mindestens zwei Erdungsleiter aus Stahl verbunden sein, die an verschiedenen Stellen mit dem Leiter (technische Säule) und dem Rahmen der Pumpeinheit verschweißt sind. Der Querschnitt jedes Leiters muss mindestens 48 Quadratmeter betragen. mm. Erdungsleiter müssen mindestens 0,5 m tief im Boden vergraben sein.

Als Erdungsleiter kann Stahl jeglichen Profils verwendet werden. Die Verwendung von Stahlseilen zu diesem Zweck ist nicht akzeptabel.

6.2. Bei der Montage des Elektromotors auf einem geerdeten Rahmen und der Gewährleistung eines zuverlässigen Kontakts zwischen diesen ist eine zusätzliche Erdung des Elektromotors nicht erforderlich.

Wird der Elektromotor auf einem Drehschlitten montiert, muss dieser mit einem flexiblen Stahlleiter mit einem Querschnitt von mindestens 35 Quadratmetern geerdet werden. mm.

6.3. Die Verwendung eines Isolierständers oder einer dielektrischen Matte vor der Startvorrichtung des Stabpumpenaggregats ist nicht erforderlich, wenn die Anforderungen gemäß Absatz 3.6.2 erfüllt sind und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Plattform für die Wartung des Elektroantriebs der Sauggestänge-Pumpeinheit und der Startvorrichtung muss gemeinsam sein und einen Metallboden oder einen Nichtmetallboden, jedoch mit einer Metallbasis haben. in diesem Fall wird der Boden oder Sockel an mindestens vier Stellen mit dem geerdeten Rahmen der Schaukelmaschine verschweißt;
  • Der Körper des Startgeräts wird bei Installation auf einem Holz- oder anderen Träger über einen Stahlleiter mit einem Querschnitt von mindestens 35 Quadratmetern mit einem Metallboden verbunden. mm, und bei der Montagemöglichkeit auf einem Metallträger ist dieser an mindestens zwei Stellen mit dem Boden verschweißt, wobei strikt auf einen zuverlässigen Kontakt des Gehäuses mit der Metallkonstruktion zu achten ist.

6.4. Die separate Steuerstation für den Elektroantrieb muss an die Erdungsschleife angeschlossen werden.

Der Erdungsleiter muss aus Stahl sein und einen Querschnitt von mindestens 48 Quadratmetern haben. mm, bis zu einer Tiefe von mindestens 0,5 m im Boden vergraben.

6.5. Die Messung des Widerstands von Erdungsleitern sowie des Bodenwiderstands sollte in der Regel in der Zeit mit der niedrigsten Bodenleitfähigkeit durchgeführt werden: im Sommer – während der Zeit der größten Austrocknung und im Winter – während der Zeit des größten Gefrierens des Bodens Boden.

6.6. Jedes in Betrieb befindliche Erdungsgerät muss über einen Reisepass verfügen, der ein Erdungsdiagramm, seine grundlegenden technischen Daten, Daten über die Ergebnisse der Überprüfung des Zustands des Erdungsgeräts, die Art der durchgeführten Reparaturen und die am Erdungsgerät durchgeführten Messungen enthält.

6.7. Die Messung des Isolationswiderstands eines Teils einer Elektroinstallation kann nur durchgeführt werden, wenn dieser Teil vollständig isoliert ist.

6.8. Bevor Sie mit der Arbeit am Megger beginnen, müssen Sie sicherstellen, dass sich keine Personen auf dem Teil der Elektroinstallation befinden, an den das Megger angeschlossen ist.

6.9. Die Messung mit einem Megger und die Entfernung der Restladung sowie das sofortige Einschalten der Leistungsmotoren sollten mit dielektrischen Handschuhen durchgeführt werden.

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