Kostenlose technische Bibliothek ARBEITSSCHUTZ
Arbeitssicherheitsanweisungen für Straßenarbeiter auf Forststraßen. Vollständiges Dokument Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz 1. Allgemeine Sicherheitsanforderungen 1.1. Am Bau dürfen Personen arbeiten, die sich einer ärztlichen Untersuchung unterzogen haben und für die Ausführung dieser Art von Arbeiten geeignet sind, die eine Unterweisung, Ausbildung und Wissensprüfung in den Bereichen Arbeitsschutz, Brandschutz und Erste Hilfe absolviert haben und über ein besonderes Zertifikat verfügen und Instandhaltung von Forststraßen. 1.2. Berufswechselarbeiter müssen bei allen von ihnen ausgeübten Tätigkeiten in sicheren Praktiken geschult und im Arbeitsschutz unterwiesen werden. 1.3. Die Arbeitnehmer müssen die internen Arbeitsvorschriften des Unternehmens kennen und diese einhalten. 1.4. Straßenarbeiter, die mit dem Bau und der Instandhaltung von Forststraßen beschäftigt sind, müssen die Regeln für den Betrieb der bei der Arbeit verwendeten Werkzeuge und Geräte kennen und die Arbeiten unter Anleitung eines erfahrenen Vorgesetzten (Vorarbeiter, Vorarbeiter oder andere verantwortliche Person) durchführen. 1.5. Handwerkzeuge müssen in einwandfreiem Zustand sein und den technischen Spezifikationen für ihre Herstellung entsprechen. Äxte, Schaufeln, Pflüge, Meißel usw. müssen über stabile, glatte Stiele verfügen, die gut an den Metallteilen anliegen und in den Laschen verkeilt werden. 1.6. Während der Arbeit müssen Straßenarbeiter die vom Unternehmen ausgegebene persönliche Schutzausrüstung (Arbeitskleidung, Sicherheitsschuhe, Fäustlinge, Schutzbrille, Schutzhelm usw.) verwenden. 1.7. Handwerkzeuge, die beim Tragen (Transport) Verletzungen verursachen können, müssen in Hüllen, tragbaren Kisten oder Taschen aufbewahrt werden. 1.8. Das Tragen einer Last mit einem Gewicht von mehr als 50 kg durch einen Lader ist in einer Entfernung von nicht mehr als 60 m zulässig. Bei einer Entfernung von mehr als 60 m müssen den Ladern Schichten zugewiesen werden oder Hilfsgeräte zum Bewegen der Last eingesetzt werden. 1.9. Das Gewicht der Ladung für erwachsene Frauen muss den maximal zulässigen Belastungsnormen entsprechen:
1.10. Die maximale Norm für das Tragen schwerer Lasten für Jugendliche (auf ebenen und horizontalen Flächen) pro Person sollte Folgendes nicht überschreiten:
1.11. Jugendlichen unter 18 Jahren ist das Tragen, Wechseln, Be- und Entladen von Schienen, Schwellen, Kreuzen, Weichen, Umsetzsicherungen und Schutzbalken nicht gestattet. Jugendlichen unter 16 Jahren ist das Tragen schwerer Lasten nicht gestattet. 1.12. Personen, die abseits der wichtigsten Lebensmittel- und Wasserversorgungsstellen arbeiten, müssen über Trinkwasser in einzelnen Flaschen oder Thermoskannen verfügen. 1.13. Arbeitnehmer, die für den Weg zur und von der Arbeit die vom Unternehmen bereitgestellten Transportmittel nutzen, müssen die Regeln für die Personenbeförderung kennen und strikt befolgen. Die An- und Abreise zur Arbeitsstätte ist mit Fahrzeugen, die nicht für diese Zwecke ausgerüstet sind, untersagt. 1.14. Bei der Fahrt mit einem Bus, einem speziell ausgerüsteten Pkw, einem Personenzugwagen oder einem Wasserfahrzeug ist Folgendes nicht gestattet: Ein- und Aussteigen bis zum vollständigen Stillstand des Transportmittels; gehe zur Fahrbahn; außerhalb der Kutsche fahren; setze dich auf die Seite des Körpers; in einem Boot oder auf der Rückbank eines Autos stehen; Transportieren Sie eine benzinbetriebene Säge, Kraftstoffe, Schmierstoffe und Sprengstoffe, Holzfällerwerkzeuge mit offenen Klingen oder Zähnen, Jagdgewehre in zusammengebauter Kampfform; Transport von Brennholz und anderen sperrigen Lasten, die Durchgänge blockieren; ein Boot oder Schiff überladen; Ein- und Aussteigen in das Schiff vor dem Anlegen; Rauchen, Müll wegwerfen und das Eigentum des Fahrzeugs beschädigen. Beim Durchfahren von Wasserhindernissen muss jeder Arbeiter eine Schwimmweste oder einen Gürtel tragen. Beim Transport mit dem Hubschrauber müssen die Arbeiter alle Anweisungen der Besatzung befolgen. Notes: Die Masse der angehobenen und bewegten Ladung umfasst die Masse des Eigengewichts und der Verpackung. 1.15. Die organisatorische Leitung der Arbeiten erfolgt durch den Meister direkt oder durch den Vorarbeiter. Die Anordnungen und Weisungen des Meisters sind für alle Arbeitnehmer verbindlich. 1.16. Die Arbeiten zum Bau und zur Instandhaltung von Forststraßen werden gemäß der für jede Straße (Abschnitt) genehmigten technologischen Karte durchgeführt. Jeder Arbeitnehmer muss sich vor Arbeitsbeginn mit der technologischen Landkarte vertraut machen und deren Anforderungen während der Arbeit einhalten. 1.17. Beim Vorbereiten der Route müssen das Fällen von Bäumen, das Beschneiden von Ästen, das Schleudern und Ruckeln von Baumstämmen, das Entwurzeln von Baumstümpfen, das Entfernen von Rhizomen und das Schneiden von Büschen unter Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsanforderungen durchgeführt werden. 1.18. Arbeitsplätze, Standorte, Transportwege bei einsetzender Dunkelheit oder schlechter Sicht (bei Nebel, Regen, Schnee) müssen über künstliche Beleuchtung mit einer Beleuchtungsstärke verfügen, die nicht niedriger ist als die durch Industriestandards festgelegte. Ohne ausreichende Beleuchtung des Arbeitsplatzes (30 Lux) darf nicht gearbeitet werden. 1.19. Für den Verkehr gefährliche Abschnitte und Zonen von Zufahrtsstraßen sollten eingezäunt oder an deren Grenzen Tag und Nacht sichtbare Verkehrszeichen (für Autofahrer) und Warnhinweise (für Fußgänger) angebracht werden. 2. Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn 2.1. Arbeitnehmer müssen:
2.2. Arbeiter müssen die Verfügbarkeit und Gebrauchstauglichkeit von Hand- und Elektrowerkzeugen prüfen. Alle Elektrowerkzeuge (Bohrmaschinen, Schlagschrauber etc.) müssen nach einer äußerlichen Prüfung im Leerlauf überprüft werden. Es ist verboten, ein fehlerhaftes Werkzeug zu verwenden. 2.3. Vor Beginn der Arbeiten muss der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz inspizieren und gegebenenfalls von Ästen und Schutt befreien sowie den Arbeitsablauf für den Bau und die Instandhaltung von Forststraßen festlegen. 3. Sicherheitsanforderungen während des Betriebs 3.1. Beim Bedienen von Erdbewegungs-, Transport- und Straßenbaumaschinen ist es den Wartungsarbeitern untersagt:
3.2. Beim Bau künstlicher Bauwerke müssen Pfähle zum manuellen Eintreiben von Pfählen mit einer ausreichenden Anzahl von Griffen ausgestattet sein: vier für einen Pfahl mit einem Gewicht von bis zu 100 kg und sechs für einen Pfahl mit einem Gewicht über 100 kg. Die Griffe sollten glatt sein, einen ovalen Querschnitt haben und gleichmäßig um den Umfang der Frau herum angeordnet sein und ausreichend Freiraum haben, um eine Beschädigung der Finger der Arbeiter zu vermeiden. 3.3. Beim Rammen von Pfählen aus Hängegerüsten ist deren Stabilität und Festigkeit sorgfältig zu prüfen. 3.4. Beim Eintreiben von Pfählen mit einem Tor oder einer Winde ist es wichtig, dass das Tor oder die Winde fest und sicher befestigt ist und dass die Winde über eine ordnungsgemäß funktionierende Federklinke und Bandbremse verfügt. 3.5. Wenn es erforderlich ist, einen verrotteten Teil der Pfähle und Brückenstützen auszutauschen, müssen folgende Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden:
3.6. Bei der Montage des Firstes muss jede seiner dem Ufer zugewandten Ecken einzeln mit einem Seil gesichert werden. Die Rollen, auf denen die Reihe montiert wird, müssen während der gesamten Montagezeit fest gesichert sein. 3.7. Es ist verboten, dass sich Personen auf dem Boot aufhalten, während es von den Schlingen befreit, zu Wasser gelassen und zum Installationsort transportiert wird. 3.8. Beim Verladen muss das Regal durch Streben (Seile) an Ort und Stelle gehalten werden. Beim Beladen von Reihen mit Steinen müssen Vorkehrungen getroffen werden, um die Sicherheit der Arbeiter zu gewährleisten (Installation von Zäunen, Wannen, Gerüsten). 3.9. Bei Grabarbeiten ist es aus Sicherheitsgründen erforderlich, Rettungsgeräte (Bojen, Stangen, Haken, Boote usw.) an einer sichtbaren Stelle bereitzuhalten und diese bei Bedarf zu verwenden. 3.10. Beim Aufbau und der Abdeckung von geneigten Rippen und Flächen von Zelten, Pfählen und Roggeneisschneidern müssen die Arbeiter Sicherheitsgurte mit Seilen verwenden und fest an stabilen Teilen der Konstruktion festgebunden sein. Arbeiten zur Montage und Reparatur beschädigter Eisschneideroberflächen dürfen nur unter Aufsicht eines verantwortlichen Arbeitsleiters durchgeführt werden. 3.11. Das Heben von Trägern oder anderen Elementen der Haupttragkonstruktion der Spannweite von Balken- und Strebenbrücken auf Stützen muss mit speziellen Vorrichtungen erfolgen, die die Arbeitssicherheit gewährleisten. Das Anheben von Pfetten aus dem Boden oder von den unteren Seitengerüsten entlang geneigter Böschungen mit Seilen ist unter Beachtung aller Sicherheitsmaßnahmen zulässig. 3.12. Bei der Verlegung von Querträgern von Balken- und Strebenbrücken oder der Fahrbahn von Brücken mit Fachwerkträgern muss entlang der Pfetten eine Hilfsdecke eingebaut werden. 3.13. Wenn Sie Schotter, Kies oder Sand auf dem Untergrund verteilen, müssen Sie:
3.14. Werkzeuge, die zum Fertigstellen von Heißasphaltbelägen verwendet werden, müssen in einer mobilen Kohlenpfanne erhitzt werden. Das Erhitzen von Instrumenten über Feuer ist nicht gestattet. 3.15. Es ist erlaubt, Asphaltbetonmischung von einem Muldenkipper zu entladen, nachdem sichergestellt wurde, dass sich keine Arbeiter im Entladebereich aufhalten. Beim Entladen des Gemisches sollten sich die Arbeiter auf der Seite befinden, die dem umkippenden Muldenkipper gegenüberliegt. 3.16. Asphaltmischung, die auf der Ladefläche eines Muldenkippers festsitzt, kann mit einem speziellen Schaber oder einer Schaufel mit einem Stiel von mindestens 2 m Länge, die auf dem Boden steht, entladen werden. 3.17. Das Tragen der heißen Asphaltbetonmischung von Hand mit Schaufeln oder Schaufeln ist in einem Abstand von höchstens 8 m zulässig. Wenn die Zuführung der heißen Asphaltmischung in einem Abstand von mehr als 8 m erforderlich ist, sollten Schubkarren oder Tragen verwendet werden Verlegestelle. 3.18. Es ist notwendig, die Asphaltbetonmischung in speziellen Schuhen (mit Holzsohlen) zu verteilen und zu nivellieren. 3.19. Beim Betrieb mehrerer Walzen muss der Abstand zwischen ihnen mindestens 5 m betragen. 3.20. Beim Bau schwarzer Straßenbeläge durch Verdrängung, Imprägnierung oder Oberflächenbehandlung mit flüssigen Bindemitteln (Bitumen, Emulsionen usw.) und Asphaltverteilern sowie beim Grundieren der unteren Schicht von Asphaltbetondecken ist Folgendes erforderlich:
3.21. Beim Einfüllen von Bitumen aus dem Verteilerrohr darf dieser nicht näher als 15 m von der Einfüllstelle entfernt sein. In Betriebspausen muss der Stutzen des Verteilerrohres abgesenkt werden. 3.22. Beim Verladen, Verlegen und Abbauen von Platten muss der Plattenverteiler bzw. Autokran mit einer Handbremse abgebremst und an allen Stützen montiert werden. 3.23. Bei der Anlieferung von Platten zum Verlegen ist es notwendig, ihre Bewegung mit Haken oder Seilen von mindestens 4 m Länge zu steuern, um zu verhindern, dass sich die Arbeiter näher als 1 m an der Platte aufhalten. 3.24. Die Bewegung der Platten entlang des Kranträgers zum Verlegen der Platten ist nach sicherer Befestigung der Greifvorrichtung in der Laufkatze möglich. 3.25. Die Platten oder Paneele sollten in einem „Abziehmuster“ entlang der bereits verlegten Schiene verlegt werden. 3.26. Beim Bau von temporären Straßen (Straßen) mit Gurtbelag muss eine Förderschicht verwendet werden. Beim Betrieb des Förderbandstaplers müssen Sie:
3.27. Bei der Inspektion von Straßenabschnitten muss der Straßenarbeiter am Straßenrand in Richtung der fahrenden Autos gehen und bei Bedarf eine rote Fahne (tagsüber) oder einen Ständer vor sich aufstellen Taschenlampe (nachts). 3.28. Bei Sanierungsarbeiten auf der gesamten Fahrbahnbreite sind Umwege erforderlich. In diesem Fall wird der Sanierungsbereich für den Verkehr gesperrt und im Bereich der Abzweigung von der Straße zur Umgehungsstraße werden über die gesamte Fahrbahnbreite Quersperren angebracht. Abhängig von der Dauer der Reparatur können diese Barrieren tragbar sein. Zusätzlich zur Schranke ist der für den Verkehr gesperrte Straßenabschnitt mit Verkehrsschildern umzäunt. 3.29. Bei Reparaturarbeiten auf einer Hälfte der Fahrbahnbreite können sich Fahrzeuge auf der zweiten Hälfte bewegen. Der zu reparierende Bereich ist mit Warnschildern „Reparaturarbeiten“ eingezäunt. 3.30. Stellen für die Reparatur von Schlaglöchern auf der Fahrbahn sollten mit tragbaren Pfosten eingezäunt werden, auf denen Warnschilder „Reparaturarbeiten“ angebracht sind und die in einem Abstand von 5 bis 10 m vor und hinter der zu reparierenden Stelle angebracht werden. 3.31. Materialien, die zur Straßenreparaturlinie transportiert werden, sollten auf der Straßenseite neben der zu reparierenden Straßenseite gelagert werden. 3.32. Beim Arbeiten mit einem Presslufthammer ist es notwendig, dass die Schulter der Lanze immer gegen das Achslager gedrückt wird; Vergraben Sie die Lanze nicht in der Straßenoberfläche, bis die Endfeder stoppt. Wenn Sie ausgeschnittene Teile der Straßenoberfläche mit einer Spitzhacke wegpflügen, müssen Sie den Presslufthammer stoppen, indem Sie die Druckluftzufuhr abschalten. 3.33. Beim Abfräsen von Straßenbelägen mit Vorschlaghammer, Meißel, Keilen oder Axt ist zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit ein Abstand von mindestens 3 m zwischen den Arbeitern einzuhalten. Den Arbeitnehmern, die diese Arbeiten ausführen, müssen Schutzvorrichtungen (Abschirmungen) zur Verfügung gestellt werden. 3.34. Beim Sieben von Schotter, Kies und anderen Materialien sollten Siebe in einem solchen Abstand windabwärts von den Arbeitern installiert werden, dass der entstehende Staub nicht auf die Arbeiter fällt. 3.35. Bei Reparaturarbeiten mit mobilen (manuellen) Bitumenkesseln und Asphaltverteilern sind folgende Anforderungen zu beachten:
3.36. Wenn mehrere Schneepflüge gleichzeitig in einer Richtung die Straße von Schneeverwehungen befreien, muss der Abstand zwischen ihnen mindestens 15 m betragen. 3.37. Bei der Schneeräumung der Straße mit einer rotierenden Schneefräse muss der Abstand von der Kante des Hinterrads entlang der Grabenkante mindestens 1 m betragen. Der Aufenthalt in einem von einer Schneefräse erstellten Graben ist nicht näher als zulässig 20 m von einer Arbeitsmaschine entfernt. 3.38. Während der Schneeräumung mit an der Maschine befestigten Winkeln ist der Aufenthalt auf den Winkeln nicht gestattet. 3.39. Schneeschilde zum Schutz vor Schneeverwehungen müssen in Chargen von 50-60 Stück in geneigter Lage gelagert werden, wobei sie beidseitig an stabile Wände aus Gestellen mit Querschnitten gelehnt werden müssen. 3.40. Die Pfähle sollten in konischen Stapeln mit den spitzen Enden nach oben gelagert werden; Stapel auf 2/3 der Höhe sollten mit Draht festgebunden werden. 3.41. Es ist den Arbeitern verboten, sich auf der Rückseite eines Fahrzeugs aufzuhalten, das Schneeschilde und Pfähle transportiert. 3.42. Die Pfähle sollten vor dem Einsetzen des Frosts und die Schilde nach dem Gefrieren des Bodens angebracht werden. Schilde für die Installation auf der Straße sollten gleichmäßig von beiden Seiten des Stapels entfernt werden, damit sie nicht herunterfallen. 3.43. Beim Betrieb des Raupenlegers sind folgende Sicherheitsanforderungen zu beachten:
3.44. Beim Verlegen des Gleises mit einem Bau- und Reparaturzug ist es notwendig:
Nicht erlaubt:
3.45. Wenn ein Bau- und Reparaturzug von einem Standort zum anderen fährt, sollte die auf dem Bahnsteig und der Gleisschicht befindliche Ladung sicher gesichert sein. 3.46. Beim Abbau eines Gleises mit einem Gleisaufweiter dürfen sich die Arbeiter nicht näher als 5 m vom abzubauenden Gleis entfernt aufhalten. 3.47. Der Bau- und Reparaturzug darf nur auf Anordnung des diensthabenden Fahrdienstleiters außerhalb des im Bau oder in Reparatur befindlichen Gleises bewegt werden. 3.48. Beim Verlegen maschineller Gleise müssen die Schienen mit einer Spezialzange bewegt werden. Die Anzahl der zum Tragen der Schienen eingesetzten Arbeiter richtet sich nach der Masse der Schiene und der zulässigen Belastung pro Person. Die Arbeiter müssen die Schiene auf Befehl eines leitenden Arbeiters anheben und absenken. 3.49. Ein Team von Arbeitern, die Gleisarbeiten durchführen, muss mit Brecheisen, Stampfern, Krückenhämmern, Gleisschlüsseln, Spitzhacken, Stampfern und Paddeln, tragbaren Signalschildern und Gleismessgeräten ausgestattet sein. 3.50. Der Weg zum Tragen von Schwellen und Schienen muss eben sein, frei von verstreuten Schwellen, Werkzeugen usw. und von gefährlichen Stellen (Klippen, Schluchten) durch Handläufe oder Seile abgegrenzt sein. 3.51. Bei Arbeiten bei schlechten Sichtverhältnissen müssen Sie die herannahenden Züge und die Signale der Stellwerkswärter sorgfältig überwachen. 3.52. Der Ort, an dem Gleisreparaturarbeiten durchgeführt werden, muss mit Haltesignalen, Geschwindigkeitsreduzierungssignalen und Signalübertragungszeichen gemäß den geltenden „Regeln für den technischen Betrieb von Eisenbahnen der Spurweite 750 mm“ und „Anweisungen für die Signalisierung auf Schmalspurbahnen“ eingezäunt sein -spuriger Eisenbahntransport von Forstwirtschaftsbetrieben.“ 3.53. Es ist untersagt, mit den Arbeiten zu beginnen, bis der Arbeitsleiter vom Fahrdienstleiter eine Anordnung über die Sperrung des Abschnitts erhält und die Baustelle mit Signalen umzäunt ist. 3.54. Bei Reparaturarbeiten am Gleis müssen zwei Arbeiter so positioniert sein, dass sie die Annäherung des Zuges aus verschiedenen Richtungen beobachten können. Wenn Sie allein am Gleis arbeiten, müssen Sie in die Richtung des erwarteten Zuges blicken und dessen Annäherung beobachten. Wenn sich der Zug der Reparaturstelle nähert, ist es erforderlich, das Gleis vorher auf die nächstgelegene Seite des Gleisbetts oder auf ein breites Zwischengleis zu verlassen. 3.55. Es ist verboten:
3.56. Arbeitsstellen, an denen Bahnhaltestellen erforderlich sind, sind wie folgt umzäunt:
Bei Arbeiten in einer breiten Front (mehr als 100 m) müssen tragbare rote Signale, die in einem Abstand von 25 m von den Grenzen des einzuzäunenden Bereichs angebracht sind, von Signalwärtern bewacht werden. Arbeitsstellen, die eine reduzierte Geschwindigkeit erfordern, sind auf beiden Seiten mit Geschwindigkeitsreduzierungssignalen im Abstand von 600 m eingezäunt. 3.57. Bei der Durchführung von Gleisinstandsetzungsarbeiten sind folgende Sicherheitsanforderungen zu beachten:
3.58. Wenn eine Schienenverbindung aufgehängt ist, entfernen Sie Schmutz und Holzspäne nur mit einem Besen oder Besen unter dem Schienenfuß. Auf keinen Fall sollten Sie dies mit Ihren Händen tun. 3.59. Bei Gleisarbeiten ist stets darauf zu achten, dass das Werkzeug nicht unter den Füßen steht und neues und altes Material sauber gestapelt ist und das schnelle Verlassen des Gleises bei herannahendem Zug nicht behindert. 3.60. Die Spurbreite, die Schienenhöhe und das Gefälle sollten mit speziellen Geräten (Schablone zum Messen der Neigung, Stoßfugen, Gleisarbeitsschablone, Gleisschablone eines Straßenmeisters usw.) gemessen werden. 3.61. Das Sitzen auf den Schienen, den Schwellenenden, im Gleisinneren und auf dem Zwischengleis zum Ausruhen während der Arbeitspausen ist nicht gestattet. 3.62. Bei Begegnungen mit arbeitenden Raupenmaschinen sollten Sie einen Abstand von mindestens 5 m einhalten, bei Begegnungen mit einem Schneepflug mindestens 10 m. 3.63. Bei der Materialanlieferung für den Gleisbau müssen Plattformen und Wagen zum Schienentransport mit speziellen Vorrichtungen (Trägerkräne, Hängezangen und Greifer) ausgestattet sein. 3.64. Das manuelle Be- und Entladen von Schienen (Weichen) ist nur bei einem einzigen Schienenwechsel zulässig und erfolgt nebeneinander mit Seilen mit speziellen Haken zum Einhängen in die Schiene. Die auf dem Boden stehenden Enden der Beine müssen fest befestigt und mit einer Neigung von nicht mehr als 1:3 installiert werden. 3.65. Beim Be- und Entladen von Schienen müssen Bremsbacken unter den Schrägen der Wagen (Bahnsteige) angebracht werden. 3.66. Das Be- und Entladen von Weichen und Kreuzungen erfolgt wie bei Schienen. Es ist verboten, Pfeile und Kreuze abzuladen, ohne sie zu schlagen (zu werfen). 3.67. Mit Antiseptika imprägnierte Schwellen und Balken sollten mit Schwellenzangen und anderen Spezialgeräten bewegt werden. 3.68. Der Raupenanhänger muss beim Be- und Entladen von Materialien zuverlässig gebremst werden. Beim Verstauen und Befestigen der Ladung muss ein unbeabsichtigtes Zusammenfallen der Ladung ausgeschlossen sein. Die Schwellen des Anhängers müssen entlang der Gleise verlegt werden. Die Mitte der beladenen Schienen sollte sich in der Mitte des Anhängers befinden und beide Enden der Schiene sollten im Gleichgewicht sein. 3.69. Auf Bahnsteigen sollten Schwellen und Balken in abgestuften Reihen verlegt werden. Sie müssen von oben entladen werden. Das Entladen von Schwellen und Trägern während der Fahrt ist verboten. 3.70. Der Schotter sollte in speziell angepassten Waggons mit Trichterverteilern, Kippwagen, Selbstentladeplattformen und anderen Spezialgeräten an den Gleisbauort geliefert werden. 3.71. Um die Bahnstrecke vor Schneeverwehungen zu schützen und eine sichere und kontinuierliche Bewegung auf offenen Flächen zu gewährleisten, ist es notwendig, rechtzeitig Schneesperren (tragbare Schilde, Hecken usw.) zu installieren. 3.72. Tragbare Schilde sollten vor dem ersten Schneefall und Frost installiert und an zuvor bis zu einer Tiefe von 0,5 m in den Boden gerammten Pfählen im Abstand von 1,9 m befestigt werden. Zu diesem Zweck werden Pfähle mit einer Dicke von 7 bis 8 cm und einer Länge von 2 bis 3 m gewählt. 3.73. Auf kleinen Abschnitten der Bahnstrecke ist die manuelle Schneeräumung mit vorheriger Umzäunung der Arbeitsfront durch Signalschilder gestattet. Den Arbeitern, die den Weg vom Schnee räumen, müssen Schaufeln, Spitzhacken, Brecheisen usw. zur Verfügung gestellt werden. 4. Sicherheitsanforderungen in Notsituationen 4.1. Wenn das Bitumen schäumt und über den Kesseldeckel läuft, müssen Sie sofort den Brenner ausschalten oder das Brennholz mit Wasser füllen. 4.2. Wenn sich Bitumen im Kessel entzündet, muss der Deckel fest verschlossen werden. 4.3. Um während eines Gewitters nicht vom Blitz getroffen zu werden, sind die Arbeiter verpflichtet, bei Herannahen eines Gewitters die Arbeit auf der Straße einzustellen und sich in geschlossenen Räumen zu schützen; es ist ihnen untersagt:
4.4. Der Unfallgeschädigte oder Augenzeuge muss den Vorarbeiter oder den zuständigen Arbeitsleiter über jeden Unfall informieren. 4.5. Jeder Arbeitnehmer muss in der Lage sein, Erste Hilfe zu leisten. Diese Hilfeleistung wird sofort, direkt am Unfallort und in folgender Reihenfolge geleistet: Zuerst muss die Energiequelle der Verletzung beseitigt werden (Motor abstellen, Mechanismus stoppen, Opfer unter der Peitsche entfernen usw.). . Die Hilfeleistung muss bei der bedeutendsten Sache beginnen, die die Gesundheit oder das Leben einer Person bedroht (bei starken Blutungen ein Tourniquet anlegen und anschließend die Wunde verbinden; bei Verdacht auf einen geschlossenen Bruch eine Schiene anlegen; bei offenen Frakturen zuerst). Verbinden Sie die Wunde und legen Sie anschließend eine Schiene an. Bei Verbrennungen legen Sie einen trockenen Verband an. Bei Erfrierungen reiben Sie die betroffene Stelle vorsichtig mit weichen oder flauschigen Tüchern ab. Nach der Erstversorgung sollte das Opfer zur nächstgelegenen medizinischen Einrichtung gebracht werden. Bei Verdacht auf eine Wirbelsäulenverletzung transportieren Sie das Opfer nur in Rückenlage auf einer festen Unterlage. 5. Sicherheitsanforderungen am Ende der Arbeit 5.1. Arbeitnehmer müssen:
Wir empfehlen interessante Artikel Abschnitt Standardanweisungen für den Arbeitsschutz: ▪ Verpacken von Ölprodukten in Fässer und Kleingebinde. Standardanweisung zum Arbeitsschutz ▪ Das Auto aufhängen und darunter arbeiten. Standardanweisung zum Arbeitsschutz Siehe andere Artikel Abschnitt Standardanweisungen für den Arbeitsschutz. Lesen und Schreiben nützlich Kommentare zu diesem Artikel. Neueste Nachrichten aus Wissenschaft und Technik, neue Elektronik: Maschine zum Ausdünnen von Blumen im Garten
02.05.2024 Fortschrittliches Infrarot-Mikroskop
02.05.2024 Luftfalle für Insekten
01.05.2024
Weitere interessante Neuigkeiten: ▪ Vergnügungszentren helfen dem Immunsystem ▪ Effizienter Infrarot-LED-Kristall von Osram News-Feed von Wissenschaft und Technologie, neue Elektronik
Interessante Materialien der Freien Technischen Bibliothek: ▪ Abschnitt der Website Spannungswandler, Gleichrichter, Wechselrichter. Auswahl an Artikeln ▪ Artikel Wer veröffentlichte die erste Zeitung? Ausführliche Antwort ▪ Artikel Beschneiden, Beschneiden. Standardanweisung zum Arbeitsschutz ▪ Artikel zur Mausbeleuchtung. Enzyklopädie der Funkelektronik und Elektrotechnik
Hinterlasse deinen Kommentar zu diesem Artikel: Alle Sprachen dieser Seite Startseite | Bibliothek | Artikel | Sitemap | Site-Überprüfungen www.diagramm.com.ua |