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Arbeitsschutzanweisungen für Installateure von Prozessanlagen. Vollständiges Dokument Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz Sicherheitstechnik 1. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz 1.1. Diese Arbeitssicherheitsanweisungen richten sich an Installateure, die Prozessanlagen und zugehörige Strukturen installieren. 1.2. Die Installation technologischer Geräte hat ihre eigenen Besonderheiten und ist mit sich ständig ändernden Bedingungen verbunden, die den Installateur zu ständiger Vorsicht, ordnungsgemäßer Organisation des Arbeitsplatzes und Einhaltung aller Sicherheitsanforderungen verpflichten. 1.3. Zur selbständigen Tätigkeit dürfen Arbeitnehmer mindestens 18 Jahre alt sein, die sich einer ärztlichen Untersuchung unterzogen haben, über berufliche Fähigkeiten verfügen, eine Schulung in sicheren Arbeitsmethoden und -techniken abgeschlossen haben, Prüfungen bestanden haben und über ein Arbeitsschutzzertifikat in der festgelegten Form verfügen über die Installation von technologischen Geräten und zugehörigen Strukturen. 1.4. Arbeitnehmer, die nicht jünger als 18 Jahre und nicht älter als 60 Jahre alt sind, eine ärztliche Untersuchung bestanden haben, über mindestens ein Jahr Erfahrung in der Steeplejack-Arbeit und eine Tarifstufe von mindestens der dritten Stufe verfügen und Lehrleistungen erbracht haben Arbeitsschutz, die Prüfungen bestanden haben und über eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Produktion verfügen, dürfen selbständige Steeplejack-Arbeiten ausführen. Arbeiten, nachdem sie eine Sicherheitsschulung direkt am Arbeitsplatz absolviert haben. 1.5. Monteure komplexer Teams müssen für alle Arten von Arbeiten, die sie ausführen, in sichere Praktiken eingewiesen und geschult werden. 1.6. Ein Installateur, der Arbeiten in einem verwandten Beruf ausübt, muss die Anforderungen der Arbeitsschutzanweisungen für den entsprechenden Beruf einhalten. 1.7. Ein Installateur, der mit Elektrowerkzeugen arbeitet, muss für die Qualifikationsgruppe I in Sicherheitsvorkehrungen geschult und zertifiziert sein, und jemand, der Arbeiten an Elektrowerkzeugen ausführt, muss über die Qualifikationsgruppe II verfügen. 1.8. Der Installateur muss: 1.8.1. die internen Arbeitsvorschriften einhalten. Es ist verboten, sich im Zustand einer Alkohol-, Narkotika- oder Giftvergiftung zu konsumieren und sich am Arbeitsplatz, auf dem Territorium der Organisation oder während der Arbeitszeit aufzuhalten. Das Rauchen ist nur in speziell dafür vorgesehenen Bereichen gestattet; 1.8.2. Mittel des individuellen und kollektiven Schutzes verwenden; 1.8.3. Tragen Sie auf der Baustelle einen Schutzhelm. 1.8.4. die Anforderungen an Sicherheitszeichen (Warnung, Vorschrift, Verbot und Hinweis) einhalten und das Vorhandensein von Barrieren zu Gefahrenbereichen am Arbeitsplatz überwachen; 1.8.5. nur die Arbeiten ausführen, für die der Kapitän angewiesen und zugelassen wurde; 1.8.6. eine Arbeitsschutzbescheinigung bei sich haben; 1.8.7. in der Lage sein, dem Opfer bei der Arbeit Erste Hilfe zu leisten; 1.8.8. Maßnahmen ergreifen, um Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften zu beseitigen. Melden Sie alle Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften und Verletzungsfälle unverzüglich sich selbst oder einem Arbeitskollegen; 1.8.9. Denken Sie an die persönliche Verantwortung für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften und für die Sicherheit Ihrer Kollegen. 1.9. Der Installateur muss gemäß der ihm zugewiesenen Kategorie wissen: 1.9.1. Methoden zum Auspacken von Geräten, Reinigen und Waschen von Teilen; 1.9.2. Anordnung der montierten Geräte, Methoden zur Durchführung von Klempner- und Montagearbeiten; 1.9.3. Methoden zur Installation und Ausrichtung von Geräten; 1.9.4. Sicherheitsanforderungen bei Installations- und Reparaturarbeiten in der Höhe, in Betriebswerkstätten, unter besonders gefährlichen und besonders schädlichen Arbeitsbedingungen; 1.9.5. Arten und Zweck von Rigging-Ausrüstung und -Vorrichtungen; 1.9.6. Anforderungen an Anschlagmittel, Seile, Kettenzüge und deren Rückweisungsquoten; 1.9.7. Methoden zum Anschlagen und Anschlagen von Ausrüstung und Metallkonstruktionen; 1.9.8. Zeichenalarm während der Installation; 1.9.9. das Verfahren zum Transport der Ausrüstung zum Installationsort und zur Installation auf Fundamenten; 1.9.10. Regeln für die Prüfung, Regulierung und Einstellung von Geräten; 1.9.11. Bedingungen für den sicheren Betrieb von Kränen in der Nähe einer aktiven Stromleitung; 1.9.12. Regeln für die Verwendung von Handwerkzeugen. 1.10. Gefährliche und schädliche Produktionsfaktoren:
1.11. Für die Nichteinhaltung der Anforderungen dieser Weisung haftet der Mitarbeiter nach geltendem Recht. 2. Arbeitsschutzanforderungen vor Beginn der Arbeit 2.1. Tragen Sie geeignete Overalls und spezielles Schuhwerk, das in den Normen vorgeschrieben ist, sowie Schutzausrüstung entsprechend den Bedingungen und der Art der durchgeführten Arbeiten. 2.2. Erhalten Sie vom Meister eine Aufgabe und Anweisungen zu sicheren Möglichkeiten zur Erledigung der erhaltenen Aufgabe. Machen Sie sich mit dem Arbeitsprojekt oder der technologischen Landkarte vertraut. 2.3. Inspizieren Sie den Arbeitsplatz, bringen Sie ihn in Ordnung, prüfen Sie die Beleuchtung, das Vorhandensein und die Funktionsfähigkeit von Zäunen. Luken und Öffnungen, Kanäle und Brunnen in Böden und Fundamente für Geräte sollten blockiert oder eingezäunt werden. 2.4. Arbeitsplätze, die sich über dem Boden oder der Decke in einer Höhe von 1,3 m und mehr befinden, müssen eingezäunt sein. 2.5. Wenn es unmöglich oder unpraktisch ist, einen Zaun zu installieren, muss der Installateur einen Sicherheitsgurt tragen. Der Ort zur Befestigung des Karabiners des Sicherheitsgurtes muss vorab vom Kapitän angegeben werden. Der Gürtel muss mit der Nummer und dem Datum der Prüfung versehen sein, die alle 6 Monate durchgeführt wird. Ist kein Prüfzeichen vorhanden oder ist die Prüffrist abgelaufen, darf der Gürtel nicht verwendet werden. 2.6. Gerüste und Gerüste müssen inventarisiert werden. Nicht vorrätige Exemplare dürfen nur in Ausnahmefällen nach einem vom Chefingenieur des Installationsbetriebs genehmigten Projekt produziert werden. 2.7. Beginnen Sie mit der Arbeit an Gerüsten und Gerüsten nur mit Genehmigung des Vorarbeiters und nach deren Besichtigung. 2.8. Holzleitern dürfen eine Länge von maximal 5 m haben. Die Stufen (Sprossen) müssen mindestens alle 2 m in Schnüre geschnitten und mit Zugankern befestigt werden. Es ist nicht erlaubt, festgenagelte Leitern zu verwenden, ohne die Sprossen in die Holme einzuschneiden. 2.9. Holztreppen müssen vor der Nutzung und alle sechs Monate mit einer statischen Belastung von 120 kg auf eine der Stufen in der Mitte des Treppenlaufs getestet werden, die in einem Winkel von 75° zur Horizontalen angebracht ist. 2.10. Die unteren Enden der Leiter müssen je nach Beschaffenheit des Untergrunds mit scharfen Metallspitzen oder Gummispitzen abgestützt sein und die oberen Enden müssen an dauerhaften Strukturen oder Elementen befestigt werden. 2.11. Hängende Metallleitern mit einer Höhe von mehr als 5 m müssen über Metallbögen mit vertikalen Anschlüssen verfügen und sicher an Bauwerken oder Geräten befestigt sein. 2.12. Überprüfen Sie vor Beginn der Arbeiten an den Wiegen die Zuverlässigkeit der Wiegen; die Seile müssen an den Verbindungspunkten mit der Wiege und der Winde sicher befestigt sein, ohne Kontakt mit scharfen Kanten. 2.13. Bereiten Sie Handwerkzeuge vor; sie müssen in einwandfreiem Zustand sein und die folgenden Anforderungen erfüllen:
2.14. Werkzeuge zum Zielen und Ausrichten von Löchern (Brecheisen, Dübel, Dorne) dürfen nicht verbogen oder gepolstert sein und dürfen keine Risse oder Grate aufweisen. 2.15. Meißel, Keile und Bolzen mit abgebrochenem oder schrägem Kopf sind nicht erlaubt. 2.16. Sollten Störungen, Mängel oder Unklarheiten festgestellt werden, melden Sie dies dem Vorarbeiter und beginnen Sie erst mit der Arbeit, wenn diese behoben sind. 3. Arbeitsschutzanforderungen während der Arbeit 3.1. Bewahren Sie Werkzeuge, Geräte und notwendige Materialien und Teile zur Durchführung der Arbeiten an einem geeigneten und sicheren Ort auf. 3.2. Führen Sie nur Arbeiten durch, für die Sie eine Sicherheitsunterweisung erhalten haben und vom Vorarbeiter autorisiert wurden. 3.3. Die Installation und Demontage von Geräten sollte gemäß dem Arbeitsprojekt oder der technologischen Karte und den technischen Bedingungen des Herstellers erfolgen. 3.4. Die Geräte müssen in der technologischen Reihenfolge und in der Reihenfolge, in der sie auf dem Fundament installiert werden, an den Installationsort geliefert werden. 3.5. Die im Installationsbereich zu platzierenden Geräte sollten auf ebenen und verdichteten Flächen und im Winter auf von Schnee und Eis befreiten Flächen installiert werden. 3.6. Das Abstützen (Anlehnen) von Geräten und Bauwerken an Zäunen, Elementen temporärer und dauerhafter Bauwerke sowie deren Verlegung auf Dampf-, Wasser- und Gasleitungen oder Elektrokabeln ist nicht gestattet. 3.7. Lange und sperrige Geräte, Stahlkonstruktionen, Großformate und Bleche sollten in einem Stapel von maximal 1,5 m Höhe auf 100–200 mm hohen Unterlagen und Abstandshaltern platziert werden, damit die Schlinge oder das Greifgerät in die Lücke passen. 3.8. Schwere Geräte und deren Teile mit einer Länge von mehr als 1 m sollten in einer Reihe auf Unterlagen platziert werden. 3.9. Rohre mit einem Durchmesser von bis zu 300 mm sollten in einem bis zu 3 m hohen Stapel auf Polstern und Dichtungen mit Endanschlägen und mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm in einem bis zu 3 m hohen „Sattel“-Stapel ohne Endanschläge platziert werden Dichtungen. Die untere Reihe sollte auf mit Lagermetallschuhen oder Endanschlägen verstärkten Unterlagen verlegt werden. 3.10. Be- und Entladearbeiten einmaliger Art an Standorten, die nicht unter das Arbeitsprojekt fallen, müssen gemäß der vom Chefingenieur des Unternehmens genehmigten technologischen Karte durchgeführt werden. Die Arbeiten sollten maschinell mit Kränen oder Ladern durchgeführt werden. 3.11. Bei Ladungen mit einem Gewicht von mehr als 50 kg sowie beim Anheben der Ladung auf eine Höhe von mehr als 3 m ist eine maschinelle Be- und Entlademethode vorgeschrieben. 3.12. Das maximale Gewicht von Lasten, die pro Arbeiter manuell auf einer ebenen und horizontalen Fläche getragen werden, sollte Folgendes nicht überschreiten:
Tragen Sie Materialien nur in Ausnahmefällen auf einer Trage auf einer horizontalen Strecke in einem Abstand von nicht mehr als 25 m. 3.13. Beim Entkonservieren und Reinigen von Geräten: 3.13.1. Reinigen Sie die Oberflächen von Geräteteilen von Korrosion, Farbbeschichtungen und Fettflecken mit Pasten und Reinigungslösungen im Freien oder in einem Raum mit Zu- und Abluft; 3.13.2. Der Arbeitsplatz, an dem die Entkonservierung durchgeführt wird, muss ausgestattet sein mit:
3.13.3. Chemikalien, die zur Herstellung von Pasten und Reinigungslösungen verwendet werden, müssen über Herstellerzertifikate verfügen; 3.13.4. Installateure, die am Arbeitsplatz eine besondere Unterweisung erhalten haben, dürfen mit Pasten und Reinigungslösungen arbeiten; 3.13.5. Arbeiter, die an der Herstellung und Anwendung von Pasten, Lösungsmitteln und anderen Verbindungen beteiligt sind, müssen mit Gummischuhen, Handschuhen und einer PO-3-Schutzbrille ausgestattet sein. 3.13.6. Die Vorbereitung und Durchführung von Arbeiten im Zusammenhang mit der Verwendung von Pasten, Lösungsmitteln und Reinigungslösungen sollte unter der Leitung einer verantwortlichen Person erfolgen, die im Auftrag der Organisation aus dem Kreis der Spezialisten ernannt wird. 3.13.7. Bei der Zubereitung der Ätzlösung müssen Sie die Säure in das Wasser gießen, damit die Lösung nicht austritt. 3.13.8. Um Hautkrankheiten durch die Einwirkung von Lösungsmitteln, Lacken und Erdölprodukten vorzubeugen, verwenden Sie die Paste KHIOT-6; um Hautkrankheiten durch die Einwirkung von Lösungen von Säuren, Laugen und verschiedenen Emulsionen vorzubeugen, verwenden Sie die Paste IER-2. 3.13.9. Tragen Sie die Paste vor Beginn der Arbeit mit Lösungsmitteln gleichmäßig auf die sauber gewaschenen freiliegenden Körperteile (Hände, Hals, Gesicht) auf; Wenn Sie fertig sind, spülen Sie es mit warmem Wasser ab. 3.14. Bei Montage- und Montagearbeiten und Installation von Geräten: 3.14.1. Klempner- und Montagearbeiten (Feilen, Schaben, Läppen usw.) sollten in geschlossenen Schutzgläsern ZP2-84 oder ZP1-90 durchgeführt werden; 3.14.2. Achten Sie beim Schneiden von Metall mit Handsägen darauf, dass das Sägeblatt und das Teil sicher befestigt sind. Um zu verhindern, dass die Säge auf dem Metall abrutscht und Ihre Hand verletzt, schneiden Sie mit einer dreieckigen Feile; 3.14.3. Wenn Sie mit einem Schaber arbeiten, decken Sie das zweite Ende mit einem speziellen Etui oder Griff ab. 3.14.4. Tragen Sie beim Schneiden von Metall mit einem Meißel eine Schutzbrille und installieren Sie bei der Zusammenarbeit mit anderen Arbeitern ein Schutzgitter. 3.14.5. Halten Sie beim Pressen und Lösen von Teilen mit einem Vorschlaghammer und einem Dorn diesen mit einer Zange oder einem Spezialgriff fest. Der Stempel sollte aus weichem Metall bestehen. Die Person, die den Dorn hält, sollte neben der Person stehen, die mit dem Vorschlaghammer arbeitet; 3.14.6. Entfernen Sie Metallspäne und Sägemehl mit einer Bürste und wischen Sie die zu reibende Oberfläche mit einem sauberen Lappen ab. Das Wegblasen von Sägemehl und Hobelspänen ist nicht gestattet; 3.14.7. Vor dem Heben und Aufstellen auf Fundamenten sind Teile und Komponenten der montierten Geräte von Schmutz, Schnee, Eis und Fremdkörpern sowie Verbindungselemente und Montagefugen von Öl, Rost und Graten zu befreien; 3.14.8. Bei der Installation (Abstützung) der Ausrüstung auf dem Fundament ist Folgendes nicht zulässig:
3.14.9. Beachten Sie bei Arbeiten auf Gerüsten, Wiegen und Gerüsten folgende Anforderungen:
3.14.10. Bei der Durchführung von Arbeiten auf dem Territorium eines bestehenden Unternehmens (Werkstatt) sind Installateure verpflichtet:
3.14.11. Der Installationsarbeitsbereich muss eingezäunt sein und in besonders gefährlichen Bereichen müssen Sicherheitsschilder, Warnhinweise und Schilder angebracht werden. 3.14.12. Dem Installateur ist es nicht gestattet, den Arbeitsplatz ohne Erlaubnis des Vorarbeiters oder Vorarbeiters zu verlassen; 3.14.13. Betriebsmittel, die sich im Montagearbeitsbereich befinden, müssen spannungsfrei geschaltet und ausgeschaltet sein. Wenn die vorhandene Kommunikation der Werkstatt (Gasleitungen, Elektrokabel usw.) innerhalb des Installationsbereichs liegt und nicht getrennt werden kann, müssen sie mit Schutznetzen oder Gehäusen eingezäunt werden; 3.14.14. Bei Arbeiten an vorhandenen Geräten müssen die Arbeitsplätze auf einem festen Boden liegen. 3.14.15. Die Installation, Demontage und Reparatur von Geräten in Betriebswerkstätten und Anlagen, in denen die Freisetzung explosiver Gase möglich ist, sollte mit Werkzeugen aus Nichteisenmetallen oder mit Kupferbeschichtung erfolgen. Die Arbeiten sollten unter Anleitung eines Vorarbeiters und unter Beteiligung eines Mitarbeiters der Gasrettungsstation durchgeführt werden. Bei der Installation von Geräten in diesen Räumen ist Folgendes verboten:
3.14.16. Bei der Installation von Geräten für Sauerstoffanlagen dürfen keine öligen Lappen und Dichtungen verwendet oder mit öligen Händen gearbeitet werden; alle Werkzeuge müssen gründlich entfettet werden und die Teile müssen auf Holzböden verlegt werden; 3.14.17. Bei Arbeiten in bestehenden Werkstätten ist dem Installateur untersagt:
3.15. Die Prüfung installierter Geräte ohne Last (Leerlauf) erfolgt unter Anleitung und Befehl eines Vorarbeiters gemäß den Anweisungen des Herstellers und den technischen Anforderungen für die Installation dieser Geräte. 3.16. Vor dem Testen des Geräts muss der Installateur: 3.16.1. Machen Sie sich mit dem Verfahren, den Sicherheitsmaßnahmen und dem Zeitplan vertraut und kennen Sie Ihre unmittelbaren Funktionen während der Prüfung. 3.16.2. Überprüfen Sie die Befestigung der Ausrüstung an den Fundamentbolzen, das Vorhandensein und die Funktionsfähigkeit von Zäunen sowie Start- und Bremsvorrichtungen. 3.16.3. Stellen Sie sicher, dass sich keine Fremdkörper auf den beweglichen und rotierenden Teilen des Geräts befinden. 3.16.4. Überprüfen Sie, ob rotierende und bewegliche Teile und Komponenten der Maschine geschmiert sind. 3.16.5. Geben Sie vor Inbetriebnahme der Anlage auf Anweisung des Arbeitsleiters ein Warnsignal und lassen Sie Unbefugte nicht in den Gefahrenbereich. 3.17. Überwachen Sie während des Tests den allgemeinen Betrieb der Maschine, die Schmiermittelversorgung, den Rundlauf von Wellen, Riemenscheiben und Zahnrädern sowie das Auftreten hoher Geräusche. 3.18. Es ist nicht gestattet, Mängelbeseitigungen während des Betriebs durchzuführen. 3.19. Die Beseitigung festgestellter Mängel, die Inspektion, Reinigung und Schmierung sowie das Anziehen der Schrauben und aller Befestigungselemente dürfen nur bei vollständig stillstehendem und von der Stromquelle getrenntem Gerät durchgeführt werden. Bringen Sie gleichzeitig Warnschilder an den Startvorrichtungen an: „Nicht starten, die Maschine ist defekt“ oder „Nicht einschalten – Leute arbeiten!“ usw. 4. Anforderungen an den Arbeitsschutz beim Betrieb von Hebemaschinen und -mechanismen 4.1. Monteure dürfen eine Hebemaschine vom Boden aus steuern und eine Last am Haken dieser Maschine aufhängen, ohne zuvor eine Last anzubinden, die Schlaufen, Ringschrauben oder Achsen aufweist oder sich in Containern oder anderen Behältern befindet, oder wenn die Last wird von halbautomatischen Greifgeräten gegriffen. ist nach dem Kurzprogramm Schleuderer ausgebildet und verfügt über das entsprechende Zertifikat. 4.2. Das Umreifen sowie das Aufhängen der Last am Haken einer von der Kabine aus gesteuerten Hebemaschine muss von einem Schleuderer durchgeführt werden. 4.3. Als Schleuderer können Monteure zugelassen werden, die über Qualifikationsmerkmale verfügen, die die Durchführung von Arbeiten am Schleudergut vorsehen, und ihre Zulassung wird im Arbeitsschutzzeugnis vermerkt. 4.4. Vor Arbeitsbeginn muss der Monteur die Hebevorrichtungen (Schlingen, Seile, Ketten, Traversen usw.) prüfen und vorbereiten; sie müssen mit Nummer, Belastbarkeit und Prüfdatum gekennzeichnet sein. 4.5. Schlingen sollten keine rostigen, verbrannten oder zerzausten Stränge sowie keine Verdrehungen, Knoten, Brüche und Schnitte aufweisen. An den Teilen von Ketten, Zangen, Traversen und Behältern dürfen keine Brüche, Risse, Delaminationen oder Knicke vorhanden sein. 4.6. Das Seil muss zurückgewiesen werden, wenn es etwa mehr als 10 % gebrochene Drähte in einer Stufe des Kreuzschlags und mehr als 8 % bei einseitigem Schlag aufweist, sowie wenn es Abnutzung (Ziehen) und Korrosion von mehr als 40 % aufweist XNUMX % des ursprünglichen Durchmessers der Drähte oder eine vollständig gebrochene Litze. 4.7. Überprüfen Sie bei der Verwendung von bodenbetriebenen Liftern:
4.8. Wenn eine Fehlfunktion festgestellt wird oder die Prüffrist für die Mechanik abgelaufen ist, beginnen Sie nicht mit der Arbeit, sondern melden Sie dies dem Vorarbeiter. Der Installateur darf die festgestellten Fehler nicht beseitigen. 4.9. Verwenden Sie nur wartungsfähige Blöcke. Die Achse des Blocks muss mit Querstangen, Muttern oder Splinten fest und bewegungslos in den Wangen befestigt sein; die Blöcke sowie Haken, Aufhängung und Wangen dürfen keine Risse oder andere Mängel aufweisen. 4.10. Es ist nicht gestattet, beschädigte oder ungeschmierte Blöcke mit gebrochenem Flansch oder abgenutzten Buchsen zu verwenden. 4.11. Das Anschlagen (Einhaken) sollte nach den im Unternehmen erstellten Diagrammen erfolgen, die am Arbeitsplatz ausgehängt oder dem Anschlager ausgehändigt werden sollten. 4.12. Das Anschlagen von Ladung, für die keine Anschlagsysteme entwickelt wurden, sollte in Anwesenheit und unter Anleitung der für die sichere Arbeitsausführung verantwortlichen Person durchgeführt werden. 4.13. Um die Last auf eine bestimmte Höhe zu heben, verwenden Sie halbautomatische Hebegurte mit Sperre, die ein Fernabheben vom Boden oder vom Arbeitsplatz aus ermöglichen. 4.14. Befestigen Sie beim Festbinden der Last Seile an der Hauptmasse (Rahmen, Rahmen, Bett) und legen Sie Holzpolster unter die Kanten der Last, um die Schlingen vor Scheuern zu schützen. 4.15. Beim Einhängen von Geräten an Ösen oder Ösen muss die Kraft in der Schlinge entlang der Achse der Ösen oder Ösen gerichtet sein. Platzieren Sie dazu Distanzstücke zwischen den Schlingen oder verwenden Sie Traversen. 4.16. Bevor Sie eine Last mit einem Kran heben, sollten Sie:
4.17. Stellen Sie vor dem Heben und Bewegen von Geräten sicher, dass sich keine Personen in der Nähe des Krans oder im Bewegungsbereich befinden. Das Bewegen von Lasten über Personen hinweg ist verboten. 4.18. Um die Last horizontal zu bewegen, sollte sie 0,5 m über unterwegs angetroffene Objekte angehoben werden. Der Schleuderer ist verpflichtet, den Gefahrenbereich zu verlassen und ihn von der Seite oder von hinten zu begleiten. 4.19. Zum Wenden sowie zur Verhinderung spontaner Drehungen beim Heben, Bewegen und Senken sind spezielle Abspannvorrichtungen (Haken, Seile) zu verwenden. 4.20. Beim Heben und Bewegen der Last ist es verboten, von der Last abrutschende Schlingen festzuhalten, diese mit Brecheisen- oder Hammerschlägen zu korrigieren oder die Last mit dem Körpergewicht auszurichten. 4.21. Vor dem Absenken der Last zum Installationsort muss der Monteur: 4.21.1. Überprüfen Sie vorab den Standort und stellen Sie sicher, dass die Ladung nicht herunterfallen, umkippen oder verrutschen kann. 4.21.2. Verlegen Sie zuverlässige Auskleidungen zum einfachen Entfernen der Schlingen und zum anschließenden Schlingen. 4.21.3. Entfernen Sie die Anschlagmittel erst dann vom Last- oder Kranhaken, wenn die Last sicher auf den Stützen aufliegt und ggf. gesichert ist. 4.22. Dem Installateur ist es nicht gestattet, die Last anzuschnallen (anzuhängen) oder zu bewegen:
Es ist verboten, die Festmacherleinen und Ketten, mit denen die Ladung festgebunden wird, durch Hammerschläge oder andere Gegenstände in das Hakenmaul einzutreiben. 4.23. Prüfen Sie vor dem Gebrauch der Handwinde:
4.24. Elektrische und manuelle Winden dürfen keine abgebrochenen Zähne, abgenutzte Lager, Schäden an der Trommel, Defekte an den Bremsen oder verbogene Bolzen im Rahmen aufweisen. Wenn Sie eine Störung feststellen, melden Sie sich beim Vorarbeiter und beginnen Sie nicht ohne seine Anweisungen mit der Arbeit. 4.25. Befestigung von Winden, Hebezeugen, Blöcken und Abspannseilen an Bauelementen – Säulen, Balken, Fachwerken usw. - nur mit Genehmigung des Meisters produzieren; Das Aufhängen von Hebezeugen oder Blöcken an Rohrleitungen, Gerüsten und Bauträgern ist verboten. 4.26. Beachten Sie bei Arbeiten an Winden folgende Regeln:
Wenn das Aufwickeln nicht korrekt ist, unterbrechen Sie die Arbeit. Es ist nicht erlaubt, das Seil während der Arbeit mit einem Haken, Stock oder der Hand zu führen. 4.27. Es ist verboten, die Ladung hängen zu lassen und in dringenden Fällen den Bereich unter der Ladung abzuzäunen oder eine Wache aufzustellen. 4.28. Das Heben und Senken einer Last mit einer Winde erfolgt auf Befehl einer vom Vorarbeiter benannten Person, das „Stopp“-Signal erfolgt unabhängig davon, wer es gegeben hat. 4.29. Wenn Sie mit einem Wagenheber arbeiten, prüfen Sie:
4.30. Installieren Sie Zahnstangen- und Spindelhubgetriebe mit Hebe- und Überbockdichtungen. hydraulisch und pneumatisch - auf einer Metallbasis mit darauf platzierter Sperrholzunterlage. In allen Fällen ist am Wagenheberkopf eine Sperrholzdichtung angebracht. 4.31. Überwachen Sie beim Heben einer Last die Position der Last, den Zustand der Dichtungen und die Stabilität des Wagenhebers und verhindern Sie, dass sich die Last vom Wagenheber löst. 4.32. Heben oder senken Sie keine Lasten, deren Gewicht die Tragfähigkeit des Wagenhebers übersteigt, und halten Sie den Wagenheberkopf nicht mit Ihren Händen fest. 4.33. Wenn Sie einen hydraulischen Wagenheber verwenden, überwachen Sie die Manometerwerte. Es ist nicht erlaubt, sich an den Schutzkontaktstecker zu stellen. 5. Arbeitsschutzanforderungen beim Arbeiten mit einem mechanisierten Werkzeug 5.1. Das Arbeiten mit Elektrowerkzeugen ist Personen gestattet, die über eine gewerbliche Ausbildung verfügen, über die Qualifikationsgruppe I in der Sicherheitstechnik verfügen und über einen entsprechenden Eintrag im Zertifikat verfügen. 5.2. Der Einsatz von Elektrowerkzeugen ist nur gemäß den im Pass und in der Bedienungsanleitung des Herstellers angegebenen Anforderungen und Verwendungszwecken gestattet. 5.3. Dem Installateur ist es nicht gestattet, das Werkzeug zu zerlegen oder zu reparieren. Werden bei der Inspektion oder im Betrieb Mängel festgestellt, ist das Werkzeug in die Werkstatt zurückzugeben und dem Vorarbeiter zu melden. 5.4. Verwenden Sie beim Arbeiten mit Elektrowerkzeugen die geschlossene Schutzbrille ZP2-84, ZPZ-84. 5.5. Manuelle elektrische Maschinen müssen folgende Anforderungen erfüllen: eine Schutzklasse von mindestens II, doppelte oder verstärkte Isolierung aufweisen;
5.6. Bevor Sie die elektrische Maschine an das Stromnetz anschließen, prüfen Sie, ob die auf dem Instrumentenschild angegebene Spannung und Frequenz mit der Spannung und Frequenz des Stromnetzes übereinstimmen, an das sie angeschlossen ist. 5.7. Der Anschluss der Maschine an Schaltanlagen ist nur dann zulässig, wenn eine sichere Steckverbindung vorhanden ist. 5.8. Das Starten der Maschine ist erst zulässig, nachdem das Arbeitselement in der Ausgangsposition installiert wurde. 5.9. Es ist verboten, die elektrische Maschine in Räumen mit chemisch aktiver Umgebung zu betreiben, die die Isolierung zerstören kann. 5.10. Während der Arbeit mit einem Elektrowerkzeug ist es nicht erlaubt:
Die Erwärmungstemperatur des Elektromotorgehäuses über der Umgebungstemperatur sollte 25°C nicht überschreiten. 5.11. Bei Regen und Schneefall ist der Betrieb von Elektrowerkzeugen im Freien nicht gestattet. Ausnahmsweise ist das Arbeiten erlaubt, wenn Markisen am Arbeitsplatz vorhanden sind und die Verwendung von dielektrischen Handschuhen, Galoschen und Matten vorgeschrieben ist. Der Einsatz des Werkzeugs auf vereisten oder nassen Holzteilen ist nicht gestattet. 5.12. In besonders gefährlichen Räumen und in Räumen mit erhöhter Stromschlaggefahr für Personen sowie im Freien beim Arbeiten mit Elektrowerkzeugen sollte die Spannung 42 V nicht überschreiten. 5.13. In besonders gefährlichen Räumen und unter ungünstigen Bedingungen (in Kesseln, Tanks usw.) ist das Arbeiten mit Elektrowerkzeugen mit einer Spannung von nicht mehr als 42 V unter obligatorischer Verwendung von Schutzausrüstung (dielektrische Handschuhe, Matten, Helme, usw.). 5.14. Pneumatische Handmaschinen müssen folgende Anforderungen erfüllen:
5.15. Das Anbringen und Lösen von Schläuchen an Maschinen und Ventilen ist nur bei geschlossenen Ventilen gestattet. 5.16. Die Schläuche werden an pneumatische Maschinen angeschlossen und die Schläuche werden über Fittings oder Nippel mit entsprechenden Gewinden (Ringnuten) und Kabelbinderklemmen miteinander verbunden. 5.17. Schließen Sie Schläuche nur über zu diesem Zweck an Luftverteilern oder Abgängen der Hauptleitung installierte Ventile an die Druckluftleitung an. Der Schlauch darf nicht direkt an die Hauptleitung angeschlossen werden. 5.18. Bevor der Schlauch am Werkzeug befestigt wird, muss dieser gründlich mit Druckluft aus dem Netz durchgeblasen werden. Richten Sie gleichzeitig den Luftstrom nach oben. 5.19. Verbinden und trennen Sie den Schlauch erst, nachdem die Luftzufuhr unterbrochen wurde (bei geschlossenem Ventil). 5.20. Das Einschalten der Luftzufuhr zu Handmaschinen darf erst erfolgen, nachdem das Werkzeug in Arbeitsposition montiert und fest an das Werkstück gedrückt wurde. 5.21. Überprüfen Sie beim Installieren einer Schleifscheibe auf einer Schleifmaschine Folgendes:
5.22. Das Arbeiten mit einem Druckluftschleifer ist zulässig, wenn dieser mit einem Schutzgehäuse ausgestattet ist. 5.23. Wenn während der Arbeit ein Luftleck in den Schläuchen festgestellt wird, wenn der Schlauch reißt, wenn er ersetzt wird, und auch während jeder Arbeitspause, schließen Sie die Ventile. Es ist verboten, die Luftzufuhr durch starkes Biegen oder Festbinden des Ärmels zu unterbrechen. 5.24. Beim Umzug von einem Ort zum anderen mit angeschlossenen Maschinen muss das Arbeitsteil entfernt werden (Bohrer, Meißel, Crimp, Reibahle usw.). 5.25. Ersetzen Sie das Arbeitselement und wechseln Sie die Aufsätze erst, nachdem Sie das Werkzeug von der Stromquelle getrennt und vollständig gestoppt haben. 5.26. Verwenden Sie bei Arbeiten in der Nähe von brennbaren Materialien, explosiven Dämpfen oder Staub Spezialwerkzeuge, die keine Funken erzeugen, und nur mit Genehmigung des Fachmanns. 5.27. In Arbeitspausen ist es nicht gestattet, das Gerät unbeaufsichtigt bei laufendem Motor oder angeschlossen an das Strom- oder Druckluftnetz zu lassen. 5.28. Beim Arbeiten mit einem schweren Werkzeug (mit einem Gewicht von mehr als 8 kg) müssen spezielle Vorrichtungen zum Aufhängen oder Installieren des Werkzeugs verwendet werden. Es ist verboten, mit mechanisierten Werkzeugen von Leitern aus zu arbeiten. 5.29. Wenn Sie ein elektrisches oder pneumatisches Werkzeug tragen, halten Sie es am Griff des Gehäuses, und das Elektrokabel und der Luftschlauch werden zu einem Ring zusammengerollt. 5.30. Wenn Sie mit der Bearbeitung eines Werkstücks oder Teils mit einem pneumatischen oder elektrischen Werkzeug beginnen, achten Sie darauf, dass das Teil oder Werkstück sicher befestigt ist und sich während der Bearbeitung nicht drehen kann. 5.31. Reinigen Sie die Oberflächen des zu behandelnden Teils nicht mit bloßen Händen (verwenden Sie eine Bürste oder einen Besen). 5.32. Wenn Sie mit einem kraftbetriebenen Rotationswerkzeug arbeiten, halten Sie Ihre Hände nicht in der Nähe des rotierenden Schneidwerkzeugs und achten Sie darauf, dass Sie mit dem Werkzeug nicht Ihre Arbeitskleidung greifen. 5.33. Befolgen Sie bei der Arbeit an einer Schmirgelmaschine die Regeln:
5.34. Bei festgestellten Störungen (Radbruch, Schlaglochbildung, nicht funktionierende Absaugung etc.) dürfen Sie nicht mit Arbeiten an der Maschine beginnen und die Störungen dem Vorarbeiter melden. 6. Anforderungen an die elektrische Sicherheit 6.1. Um einen Stromschlag zu vermeiden, berühren Sie keine freiliegenden stromführenden Teile elektrischer Geräte oder freiliegende Drähte und nehmen Sie keine unabhängigen Korrekturen oder Verbindungen an elektrischen Leitungen vor. 6.2. Melden Sie alle Fälle von gebrochenen elektrischen Leitungen, Fehlfunktionen von Erdungsgeräten und anderen Schäden an elektrischen Geräten unverzüglich dem Vorarbeiter. 6.3. Die temporäre Elektroverkabelung an Arbeitsplätzen muss mit isoliertem Kabel auf zuverlässigen Stützen erfolgen, der tiefste Punkt des Kabels muss sich in einer Höhe von mindestens 2,5 m über dem Arbeitsplatz, 3,5 m über den Durchgängen, 6 m über den Durchgängen befinden. 6.4. Elektrische Leitungen, die in einer Höhe von weniger als 2,5 m über dem Boden installiert werden, müssen in Rohren oder Kanälen eingeschlossen sein. Bei Hängelampen in einer Höhe von weniger als 2,5 m über dem Boden verwenden Sie eine Spannung von nicht mehr als 42 V. 6.5. Dem Installateur ist es nicht gestattet, elektrische Lampen zu installieren oder auszutauschen. Diese Arbeiten müssen vom zuständigen Elektriker durchgeführt werden. 6.6. Verwenden Sie bei tragbaren Lampen werkseitig speziell für diesen Zweck entwickelte Lampen, bei denen die Möglichkeit einer Berührung spannungsführender Teile ausgeschlossen ist. Sie müssen über ein Metallgeflecht zum Schutz der Lampe, eine Vorrichtung zum Aufhängen und einen Schlauch mit Stecker verfügen. Es ist verboten, stationäre Lampen als tragbare Handlampen zu verwenden. Wir empfehlen interessante Artikel Abschnitt Standardanweisungen für den Arbeitsschutz: ▪ Konditor. Standardanweisung zum Arbeitsschutz ▪ Wartung, Reparatur und Betrieb des Kraftverkehrs. Standardanweisung zum Arbeitsschutz Siehe andere Artikel Abschnitt Standardanweisungen für den Arbeitsschutz. Lesen und Schreiben nützlich Kommentare zu diesem Artikel. Neueste Nachrichten aus Wissenschaft und Technik, neue Elektronik: Maschine zum Ausdünnen von Blumen im Garten
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