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Unterweisung zum Arbeitsschutz für den Bediener (Fahrer) des Kranmanipulators. Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz

1.1. Diese Standardanweisung wurde unter Berücksichtigung der Anforderungen der Regeln für den Einsatz technischer Geräte in gefährlichen Produktionsanlagen entwickelt, die durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 25.12.98. Dezember 1540 Nr. 1999 (Gesammelte Rechtsvorschriften der Russischen Föderation) genehmigt wurden . 1. Nr. 191. Art. 10.03.99), Regeln für die Organisation und Durchführung der Produktionskontrolle zur Einhaltung der Arbeitssicherheitsanforderungen in einer gefährlichen Produktionsanlage, genehmigt durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 263. März 1999 Nr. 11 (Gesetzgebungssammlung der Russischen Föderation. 1305. Nr. 10. Art. 257), Regeln für die Konstruktion und den sicheren Betrieb von Lasthebekranen (PB 98-31.12.98 -79) (im Folgenden als Regeln bezeichnet), genehmigt durch den Beschluss Nr. XNUMX des Gosgortekhnadzor Russlands vom XNUMX. Dezember XNUMX und legt die Verantwortlichkeiten der Bediener (Kranführer) für die Wartung von Manipulatorkranen fest.

1.2. Produktionsanweisungen für Bediener (Maschinisten) werden auf der Grundlage dieser Standardanweisung entwickelt, die mit dem Gosgortekhnadzor Russlands vereinbart wurde, und können zusätzliche Anforderungen enthalten, die sich aus den örtlichen Betriebsbedingungen von Ladekranen, Anweisungen für die Wartung von Ladekranen, ihren Fahrzeugen und Sicherheitsvorrichtungen ergeben Betriebsanleitungen für Ladekrane, deren Fahrzeuge und Sicherheitseinrichtungen.

1.3. Bediener (Fahrer), die geschult sind und über ein Zertifikat für die Berechtigung zum Bedienen von Lasthebekranen und Manipulatoren verfügen, müssen wissen:

1) Handbücher für den Betrieb von Kranmanipulatoren und Sicherheitsvorrichtungen der Hersteller;

2) Produktionsanweisungen;

3) Anordnung von Ladekranen, Zweck, Funktionsprinzipien und Anordnung der Knoten von Mechanismen und Sicherheitsvorrichtungen von Ladekranen;

4) Anordnung der Lastaufnahmemittel;

5) Unterrichtung zum Arbeitsschutz;

6) Techniken und Methoden, um den Opfern Erste Hilfe zu leisten.

2. Arbeitsschutzanforderungen vor Beginn der Arbeit

2.1. Vor Arbeitsbeginn muss sich der Bediener (Fahrer) davon überzeugen, dass alle Mechanismen, Metallkonstruktionen und sonstigen Teile des Kranmanipulators in gutem Zustand sind. Dabei muss er:

1) Überprüfen Sie die Mechanismen des Kranmanipulators, ihre Befestigung und Bremsen sowie die Fahrwerke, Traktions- und Puffervorrichtungen;

2) das Vorhandensein und die Funktionsfähigkeit der Schutzvorrichtungen des Mechanismus prüfen;

3) Überprüfen Sie die Schmierung von Zahnrädern, Lagern und Seilen sowie den Zustand von Schmiervorrichtungen und Stopfbuchsen.

4) Überprüfen Sie an zugänglichen Stellen Metallstrukturen und Verbindungen von Auslegerabschnitten und Elementen ihrer Aufhängung (Seile, Dehnungsstreifen, Blöcke, Ohrringe usw.) sowie Metallstrukturen und Schweißverbindungen des Laufrahmens (Chassis) und der Drehung Teil;

5) Überprüfen Sie an zugänglichen Stellen den Zustand der Seile und ihre Befestigung an Trommel, Ausleger, Greifer sowie die Verlegung der Seile in den Blöcken und Trommeln;

6) Überprüfen Sie den Haken und seine Befestigung im Clip;

7) Überprüfen Sie die Funktionsfähigkeit zusätzlicher Stützen (einziehbare Balken, Wagenheber) und Stabilisatoren.

8) Überprüfen Sie die Verfügbarkeit und Gebrauchstauglichkeit von Sicherheitseinrichtungen und -vorrichtungen;

9) Überprüfen Sie die Funktionsfähigkeit der Beleuchtung des Kranmanipulators, der Pufferlichter und der Scheinwerfer.

10) Überprüfen Sie bei der Übernahme eines hydraulisch angetriebenen Ladekrans das Antriebssystem, ggf. flexible Schläuche, Pumpen und Sicherheitsventile an Druckleitungen.

2.2. Der Betreiber (Fahrer) ist verpflichtet, gemeinsam mit dem Anschlagmittel die Übereinstimmung der Lastaufnahmemittel mit der Masse und Art der Ladung, ihre Gebrauchstauglichkeit und das Vorhandensein von Stempeln oder Schildern mit Angabe der Tragfähigkeit und des Prüfdatums zu überprüfen und Zahl.

2.3. Bei der Übernahme eines funktionsfähigen Ladekrans muss die Prüfung gemeinsam mit dem schichtübergebenden Bediener (Fahrer) erfolgen. Für die Inspektion des Kran-Manipulators ist der Eigentümer verpflichtet, dem Bediener (Fahrer) zu Beginn der Schicht die erforderliche Zeit einzuräumen.

2.4. Die Inspektion des Kranmanipulators sollte nur durchgeführt werden, wenn die Mechanismen nicht funktionieren.

2.5. Bei der Inspektion eines Kranmanipulators muss der Bediener (Fahrer) eine tragbare Lampe mit einer Spannung von nicht mehr als 12 V verwenden.

2.6. Nach der Inspektion des Ladekrans vor der Inbetriebnahme ist der Bediener (Fahrer) verpflichtet, alle Mechanismen im Leerlauf zu testen und die ordnungsgemäße Funktion zu überprüfen, nachdem er sich vergewissert hat, dass die erforderlichen Anfahrmaße eingehalten werden:

1) Kranmechanismen und elektrische Ausrüstung, falls vorhanden;

2) Sicherheitseinrichtungen und am Kran vorhandene Einrichtungen;

3) Bremsen;

4) Hydrauliksysteme.

2.7. Werden bei der Inspektion und Prüfung des Kran-Manipulators Mängel oder Mängel in seinem Zustand festgestellt, die einen sicheren Betrieb beeinträchtigen und diese nicht selbst behoben werden können, muss der Betreiber (Kranführer) ohne Arbeitsbeginn Meldung erstatten Informieren Sie den Ingenieur und Techniker, der für die Wartung des Krans verantwortlich ist – der Manipulator ist in gutem Zustand – und benachrichtigen Sie die Person, die für die sichere Ausführung von Arbeiten mit Kran-Manipulatoren verantwortlich ist.

2.8. Bei folgenden Störungen darf der Bediener (Fahrer) nicht mit der Arbeit am Ladekran beginnen:

1) Risse oder Verformungen in den Metallstrukturen des Krans;

2) Risse in den Aufhängungselementen des Auslegers (Ohrringe, Stangen usw.),

3) das Fehlen von Splinten und zuvor vorhandenen Klammern an den Befestigungsstellen der Seile oder die Schwächung der Befestigung;

4) die Anzahl der Brüche in den Drähten des Auslegers oder des Lastseils oder der Oberflächenverschleiß übersteigt die in der Bedienungsanleitung des Kranmanipulators festgelegte Norm, es liegt ein gebrochener Strang oder ein anderer Schaden vor;

5) Mängel am Lasthebemechanismus oder am Hebemechanismus des Auslegers, die die Arbeitssicherheit gefährden;

6) Schäden an den Bremsteilen des Lasthebemechanismus oder des Auslegerhebemechanismus; Abnutzung der Haken im Hals, mehr als 10 % der ursprünglichen Abschnittshöhe, Fehlfunktion der Vorrichtung, die den Hakenhals schließt, Verletzung der Befestigung des Hakens im Halter;

7) Beschädigung oder Unvollständigkeit zusätzlicher Stützen, Fehlfunktion von Stabilisatoren für Auto- und andere Ladekrane mit gefedertem Unterwagen;

8) Schäden an Kabelblöcken und Vorrichtungen, die verhindern, dass das Seil aus den Litzen des Blocks austritt.

2.9. Vor Arbeitsbeginn muss der Bediener (Fahrer):

1) sich mit dem Projekt zur Herstellung von Arbeiten mit Kränen-Manipulatoren, technologischen Karten zum Be-, Entladen und Lagern von Gütern vertraut machen;

2) Überprüfen Sie den Zustand des Standorts für die Installation eines Krans;

3) Stellen Sie sicher, dass am Arbeitsplatz keine Stromleitung vorhanden ist oder diese sich in einer Entfernung von mehr als 30 m befindet;

4) eine Arbeitserlaubnis für den Betrieb eines Ladekrans in einer Entfernung von weniger als 30 m von der Stromleitung einholen;

5) überprüfen Sie die ausreichende Beleuchtung des Arbeitsbereichs;

6) Stellen Sie sicher, dass die Schleuderer Zertifikate und Erkennungszeichen haben.

2.10. Nach der Übernahme des Ladekrans muss der Bediener (Fahrer) einen entsprechenden Eintrag im Fahrtenbuch vornehmen und nach Erhalt des Auftrags und der Arbeitserlaubnis von der Person, die für die sichere Ausführung der Arbeiten mit Ladekranen verantwortlich ist, mit der Arbeit beginnen.

2.11. Die Genehmigung zur Inbetriebnahme von Raupen- und pneumatischen Kran-Manipulatoren nach dem Umzug in eine neue Anlage wird von einem Ingenieur und Techniker zur Überwachung des sicheren Betriebs von Kran-Manipulatoren auf der Grundlage der Überprüfung des Zustands des Kran-Manipulators erteilt Gewährleistung sicherer Betriebsbedingungen durch Eintragung in das Logbuch.

3. Arbeitsschutzanforderungen während der Arbeit

3.1. Beim Betrieb eines Ladekrans muss sich der Bediener (Fahrer) an den Anforderungen und Anweisungen aus der Betriebsanleitung des Ladekrans und den Produktionsanweisungen orientieren.

3.2. Der Bediener (Fahrer) sollte während des Betriebs der Kran-Manipulator-Mechanismen nicht von seinen direkten Aufgaben abgelenkt werden und die Mechanismen reinigen, schmieren und reparieren.

3.3. Wenn es notwendig ist, den Kran-Manipulator zu verlassen, ist der Bediener (Fahrer) verpflichtet, den Motor abzustellen, der die Mechanismen des Kran-Manipulators in Gang setzt, und den Zündschlüssel von den Auto-Kran-Manipulatoren abzuziehen. In Abwesenheit eines Bedieners (Fahrers) ist es dem Auszubildenden und anderen Personen nicht gestattet, den Ladekran zu bedienen.

3.4. Vor jeder Bewegung mit einem Ladekran muss der Bediener (Fahrer) sicherstellen, dass sich der Auszubildende an einem sicheren Ort befindet und sich keine Fremden im Arbeitsbereich des Ladekrans aufhalten.

3.5. Wenn die Mechanismen des Kranmanipulators unterbrochen wurden, muss der Kranführer vor dem Einschalten ein akustisches Warnsignal abgeben.

3.6. Die Bewegung des Kranmanipulators unter der Stromleitung sollte bei abgesenktem Ausleger (in Transportstellung) erfolgen.

3.7. Während der Bewegung des Ladekrans mit einer Last sollten die Position des Auslegers und die Tragfähigkeit des Ladekrans gemäß den Anweisungen in der Betriebsanleitung des Ladekrans eingestellt werden. Es ist nicht erlaubt, den Kran-Manipulator gleichzeitig zu bewegen und den Ausleger zu drehen.

3.8. Der Bediener (Fahrer) ist verpflichtet, den Kran-Manipulator auf allen zusätzlichen Stützen zu installieren, wenn eine solche Installation gemäß den Passmerkmalen des Kran-Manipulators erforderlich ist; Gleichzeitig muss er sicherstellen, dass die Stützen in gutem Zustand sind und dass unter ihnen starke und stabile Auskleidungen angebracht sind, die ein Inventar des Kran-Manipulators sind. Es ist nicht erlaubt, zufällige Gegenstände unter zusätzlichen Stützen zu platzieren.

3.9. Es ist dem Bediener (Fahrer) verboten, sich in der Kabine aufzuhalten, wenn der Kran-Manipulator auf zusätzlichen Stützen montiert ist und wenn er von den Stützen gelöst wird.

3.10. Die Installation eines Kran-Manipulators am Rand der Böschung der Grube (Graben) ist zulässig, sofern die Abstände vom Beginn der Böschung der Grube (Graben) bis zum Rand der Stützkontur des Kran-Manipulators nicht übereinstimmen geringer als die in der Tabelle angegebenen Werte. Können diese Abstände nicht eingehalten werden, muss das Gefälle verstärkt werden. Die Bedingungen für die Installation eines Kran-Manipulators am Rand des Grubenhangs (Grabens) müssen im Projekt für die Ausführung von Arbeiten mit Kran-Manipulatoren festgelegt werden.

Der Mindestabstand vom Beginn des Gefälles der Grube (Graben) bis zum Rand der Stützkontur des Kran-Manipulators bei nicht verfülltem Boden, m Boden der Grube (Graben), m
Sand und Kies sandig lehmig lehmig lehmig löss trocken
1 1,5 1,25 1,00 1,00 1,0
2 3,0 2,40 2,00 1,50 2,0
3 4,0 3,60 3,25 1,75 2,5
4 5,0 4,40 4,00 3,00 3,0
5 6,0 5,30 4,75 3,50 3,5

3.11. Für die Durchführung von Bau- und Montagearbeiten sollten entsprechend dem Projekt zur Durchführung von Arbeiten mit Ladekranen Ladekrane installiert werden.

3.12. Die Installation von Ladekranen sollte an einem geplanten und vorbereiteten Standort unter Berücksichtigung der Bodenart und -beschaffenheit erfolgen. Es ist nicht gestattet, Ladekrane für Arbeiten auf frisch gegossenem, unverdichtetem Boden sowie auf einem Gelände mit einer Neigung zu installieren, die das für diesen Ladekran gemäß der Bedienungsanleitung des Ladekrans zulässige Maß überschreitet.

3.13. Ladekrane sollten so installiert werden, dass während des Betriebs der Abstand zwischen dem Drehteil des Ladekrans in jeder Position und Gebäuden, Warenstapeln und anderen Gegenständen mindestens 1 m beträgt.

3.14. Dem Bediener (Fahrer) ist die unbefugte Installation eines Ladekrans für Arbeiten in der Nähe einer Stromleitung untersagt (bis er einen Auftrag von einer Person erhält, die für die sichere Ausführung von Arbeiten mit Ladekranen verantwortlich ist).

3.15. Der Bediener (Fahrer) muss unter direkter Aufsicht der Person arbeiten, die für die sichere Ausführung der Arbeiten von Kran-Manipulatoren, beim Be- und Entladen von Gondelwagen, beim Bewegen von Ladung durch mehrere Kran-Manipulatoren, in der Nähe der Stromleitung verantwortlich ist; beim Transport von Ladung über Decken, unter denen sich Produktions- oder Serviceräume befinden, wo sich Personen aufhalten können; beim Bewegen einer Last, für die kein Anschlagschema entwickelt wurde, sowie in anderen Fällen, die in den Projekten zur Herstellung von Werken oder in technologischen Vorschriften vorgesehen sind.

3.16. Das Bewegen von Ladung über Etagen, unter denen sich Industrie-, Wohn- oder Büroräume befinden, in denen sich Personen aufhalten können, ist nicht gestattet. In einigen Fällen kann die Beförderung von Gütern über die Etagen von Produktions- oder Büroräumen, in denen sich Personen aufhalten, nach der Entwicklung von Maßnahmen (im Einvernehmen mit den staatlichen technischen Aufsichtsbehörden) zur Gewährleistung der sicheren Arbeitsausführung und unter deren Anleitung erfolgen die Person, die für die sichere Ausführung von Kranarbeiten verantwortlich ist.

3.17. Gemeinsame Arbeiten zur Beförderung von Gütern durch zwei oder mehr Kräne-Manipulatoren können nur in bestimmten Fällen zulässig sein und müssen in Übereinstimmung mit dem Projekt für die Herstellung von Arbeiten oder der technologischen Karte durchgeführt werden, die Schemata für das Anschlagen und Bewegen der Güter enthalten sollte Ladung, unter Angabe des Arbeitsablaufs, der Position der Ladungsseile sowie Anforderungen an die Standortvorbereitung und andere Anweisungen für den sicheren Transport der Ladung.

3.18. Beim Transport von Gütern muss sich der Bediener (Fahrer) an folgenden Regeln orientieren:

1) Es ist nur auf Signal des Schleuderers möglich, als Kran-Manipulator zu arbeiten. Wenn der Schleuderer ein Signal gibt und damit gegen die Anforderungen der Anweisungen verstößt, sollte der Kranführer auf ein solches Signal hin nicht das erforderliche Manöver des Ladekrans durchführen. Sowohl der Bediener (Fahrer) als auch der Anschläger, der das falsche Signal gegeben hat, haften für Schäden, die durch die Aktion des Ladekrans aufgrund der Ausführung eines falsch gegebenen Signals entstehen. Der Signalaustausch zwischen dem Schleuderer und dem Bediener (Fahrer) muss nach dem im Unternehmen (in der Organisation) festgelegten Verfahren erfolgen. Der Bediener (Fahrer) ist verpflichtet, das Signal „Halt“ auszuführen, unabhängig davon, wer es gibt;

2) Es ist notwendig, die Tragfähigkeit des Kran-Manipulators für jede Abfahrt anhand des Tragfähigkeitsindikators zu bestimmen;

3) Vor dem Anheben der Last sollten der Schleuderer und alle Personen in der Nähe des Ladekrans vor der Notwendigkeit gewarnt werden, den Bereich der bewegten Last, dem möglichen Absturz der Last und dem Absenken des Auslegers zu verlassen. Das Bewegen der Last ist nur möglich, wenn sich keine Personen im Arbeitsbereich des Kranmanipulators befinden. Auch beim Heben und Bewegen des Greifers sind die genannten Anforderungen durch den Bediener (Fahrer) einzuhalten. Der Anschlagmittel darf sich während des Hebens oder Senkens der Last in der Nähe der Last befinden, wenn sich die Last in einer Höhe von nicht mehr als 1 m über der Plattformebene befindet;

4) Das Be- und Entladen von Trolleys, Kraftfahrzeugen und deren Anhängern, Gondelbahnwagen und Bahnsteigen ist nur dann gestattet, wenn sich keine Personen auf den Fahrzeugen befinden, was der Betreiber (Fahrer) zunächst überprüfen muss;

5) Den Haken des Hebemechanismus über der Last so anbringen, dass beim Anheben der Last eine Schrägspannung des Lastseils ausgeschlossen ist;

6) Beim Anheben der Last ist es notwendig, diese zunächst auf eine Höhe von nicht mehr als 200-300 mm anzuheben, um sicherzustellen, dass die Anschlagmittel korrekt sind, der Ladekran stabil ist und die Bremse ordnungsgemäß funktioniert. Anschließend können Sie dies tun Heben Sie die Last auf die gewünschte Höhe.

7) Beim Heben der Last muss der Abstand zwischen dem Hakenkäfig und den Blöcken am Ausleger mindestens 500 mm betragen;

8) Lasten, die sich in horizontaler Richtung bewegen (Handhabungsgeräte), sollten vorab um 500 mm über die unterwegs angetroffenen Gegenstände angehoben werden;

9) Beim Anheben des Auslegers ist darauf zu achten, dass er nicht über die Position hinausragt, die der kleinsten Arbeitsreichweite entspricht;

10) Beim Bewegen einer Last, die sich in der Nähe einer Wand, einer Säule, eines Stapels, eines Eisenbahnwaggons, eines Fahrzeugs, einer Maschine oder einer anderen Ausrüstung befindet, müssen Sie zunächst sicherstellen, dass sich zwischen der zu bewegenden Last und den angegebenen Teilen des Gebäudes keine Schleuderer oder andere Personen befinden. Fahrzeuge oder Geräte sowie die Unmöglichkeit, dass der Ausleger oder die bewegte Ladung an Wände, Säulen, Autos usw. stößt. Die Ladung wird in Gondelwagen, auf Plattformen und in Trolleys platziert, und ihre Entnahme muss ohne Störung des Gleichgewichts erfolgen von Gondelwagen, Trolleys und Plattformen;

11) Der Transport von Kleinladungen sollte in speziell dafür vorgesehenen Containern erfolgen, wobei das Herausfallen einzelner Ladungen ausgeschlossen sein sollte, das Heben von Ziegeln auf Paletten ohne Umzäunung ist nur beim Be- und Entladen (auf dem Boden) erlaubt ) Kraftfahrzeuge, Anhänger, Gondelwagen und Bahnsteige;

12) bevor eine Last aus einem Brunnen, Graben, Graben, einer Grube usw. gehoben wird. und bevor Sie die Last hineinlassen, stellen Sie durch Absenken des freien (unbelasteten) Hakens zunächst sicher, dass an der tiefsten Position der Trommel mindestens eineinhalb Windungen des Seils aufgewickelt bleiben, die Windungen unter der Klemmvorrichtung nicht mitgerechnet;

13) Die Lagerung und Demontage der Ladung muss gleichmäßig erfolgen, ohne die für die Lagerung der Ladung festgelegten Abmessungen zu verletzen und ohne die Gänge zu blockieren;

14) Es ist notwendig, die Seile sorgfältig zu überwachen; wenn sie von Trommeln oder Blöcken fallen, sich Schlaufen bilden oder Seile beschädigt werden, sollte der Betrieb des Kran-Manipulators unterbrochen werden;

15) Wenn der Kran-Manipulator über zwei Hebemechanismen verfügt, ist deren gleichzeitiger Betrieb nicht zulässig. Der Haken eines nicht funktionierenden Mechanismus muss immer in die höchste Position angehoben werden;

16) Das Anschlagen von Lasten muss gemäß den Anschlagplänen erfolgen. Zum Anschlagen müssen Anschlagmittel verwendet werden, die dem Gewicht und der Art der anzuhebenden Last unter Berücksichtigung der Anzahl der Äste und ihres Neigungswinkels entsprechen; Allzweckschlingen werden so ausgewählt, dass der Winkel zwischen ihren Zweigen 90° nicht überschreitet;

17) Beim Betrieb eines Kran-Manipulators mit einem Greifer, der für lose und klumpige Materialien ausgelegt ist, ist es nicht gestattet, Material umzuladen, dessen größte Stückgröße 300 mm überschreitet, und auch dann nicht, wenn die Schüttmasse den für diesen Greifer festgelegten Wert überschreitet. Der Umschlag von Stückgütern kann nur mit einem Spezialgreifer erfolgen;

18) Der Betrieb von Greifkranen ist bei Abwesenheit von Personen in ihrem Einsatzgebiet gestattet. Hilfskräfte dürfen ihre Tätigkeit erst nach einer Betriebspause des Krans, nach dem Absenken des Greifers auf den Boden, ausüben;

19) Das Absenken der transportierten Last ist nur an der dafür vorgesehenen Stelle zulässig, wobei die Möglichkeit eines Herunterfallens, Umkippens oder Verrutschens der zu montierenden Last ausgeschlossen ist. Am Aufstellort der Last müssen Auskleidungen mit entsprechender Festigkeit vorab verlegt werden. Das Ein- und Auslagern der Güter sollte gleichmäßig erfolgen, ohne die für die Lagerung der Güter festgelegten Maße zu verletzen und ohne die Gänge zu blockieren.

3.19. Manipulatorkrane in einem Abstand von weniger als 30 m vom anhebbaren, einziehbaren Teil des Kran-Manipulators in jeder seiner Positionen sowie von der Last bis zur vertikalen Ebene, die durch die Projektion des nächstgelegenen Freileitungskabels auf den Boden gebildet wird mit einer Spannung von 42 V oder mehr, sollte unter Einhaltung einer Genehmigung für sichere Arbeitsbedingungen durchgeführt werden. Das Verfahren zur Organisation von Arbeiten in der Nähe der Stromleitung, zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis und zur Unterweisung der Arbeitnehmer wird im Auftrag des Eigentümers des Ladekrans festgelegt. Sicherheitsabstände von Teilen des Krans oder der Last in jeder Position zum nächstgelegenen Stromkabel betragen: bei Spannung bis 1 kV – 1,5 m, von 1 bis 20 kV – mindestens 2 m, von 35 bis 110 kV – mindestens 4 m, von 150 bis 220 kV – mindestens 5 m, bis 330 kV – mindestens 6 m, von 500 bis 750 kV – mindestens 9 m.

Im Falle eines Produktionsbedarfs und wenn die Einhaltung der vorgeschriebenen Abstände nicht möglich ist, können Arbeiten mit einem Ladekran im Sperrbereich bei freigeschalteter Stromleitung gemäß einer Arbeitserlaubnis, aus der die Arbeitszeit hervorgeht, durchgeführt werden.

Der Bediener (Kranführer) darf nicht mit der Arbeit beginnen, wenn die für die sichere Ausführung von Arbeiten mit Ladekranen verantwortliche Person nicht für die Einhaltung der in der Arbeitserlaubnis vorgesehenen Arbeitsbedingungen gesorgt hat, den Aufstellungsort des Ladekrans nicht angegeben hat und hat den folgenden Eintrag im Wachbuch nicht vorgenommen: „Installation: Ich habe den Kran-Manipulator an der von mir angegebenen Stelle überprüft. Ich genehmige die Arbeiten (Datum, Uhrzeit, Unterschrift).“

Beim Betrieb von Kränen in bestehenden Kraftwerken, Umspannwerken und Stromleitungen, wenn Arbeiten mit Kränen von Personal durchgeführt werden, das elektrische Anlagen bedient, und Bediener (Kranführer) zum Personal des Energieversorgungsunternehmens gehören, ist eine Arbeitserlaubnis für Arbeiten in der Nähe von spannungsführenden Leitungen erforderlich Die Ausrüstung wird dem Bediener (Kranführer) von einer Person ausgestellt, die für die sichere Ausführung der Arbeiten von Ladekranen verantwortlich ist.

Die Arbeit von Kran-Manipulatoren unter nicht getrennten Fahrdrähten des Stadtverkehrs kann unter Einhaltung eines Abstands zwischen dem Ausleger des Kran-Manipulators und den Fahrdrähten von mindestens 1 m durchgeführt werden, wenn ein Begrenzer (Anschlag) installiert wird, der dies nicht tut ermöglichen eine Reduzierung des angegebenen Abstands beim Anheben des Auslegers.

3.20. Der Bediener (Fahrer) darf mit Arbeiten in explosions- und feuergefährdeten Bereichen oder mit giftigen, ätzenden Gütern nur nach besonderer (schriftlicher) Anweisung des Verantwortlichen für die sichere Durchführung von Arbeiten mit Ladekranen beginnen.

3.21. Während der Ausführung der Arbeiten ist dem Bediener (Fahrer) Folgendes untersagt:

1) Erlauben Sie zufälligen Personen, die nicht über die Rechte eines Schleuderers verfügen, das Anbinden oder Anhaken von Ladung sowie die Verwendung von Hebevorrichtungen, die nicht der Masse und Art der Ladung entsprechen, ohne Etiketten oder Marken. In diesen Fällen muss der Bediener (Fahrer) die Arbeit mit einem Ladekran einstellen und die Person benachrichtigen, die für die sichere Ausführung der Arbeiten mit Ladekranen verantwortlich ist;

2) Heben Sie eine Last an, deren Masse die Tragfähigkeit des Ladekrans für eine bestimmte Reichweite überschreitet. Ist dem Bediener (Fahrer) das Gewicht der Last nicht bekannt, so muss er bei der für die sichere Ausführung von Arbeiten mit Kranen verantwortlichen Person eine schriftliche Auskunft über das tatsächliche Gewicht der Last einholen;

3) Senken Sie den Ausleger mit der Last bis zum Abflug ab, bei dem die Tragfähigkeit des Kranmanipulators geringer ist als die Masse der zu hebenden Last;

4) um beim Wenden des Auslegers mit Last scharf zu bremsen;

5) Ladung mit dem Haken eines Kran-Manipulators mit geneigten Seilen über den Boden, Schienen und Baumstämme zu ziehen sowie Eisenbahnwaggons, Plattformen, Trolleys oder Karren mit Hilfe eines Hakens zu bewegen;

6) eine mit Erde bedeckte oder am Boden festgefrorene, mit anderen Lasten eingebettete, mit Bolzen verstärkte, mit Beton gefüllte usw. mit einem Haken oder Greifer abzureißen;

7) Lösen Sie die von der Last eingeklemmten Lastaufnahmemittel (Schlingen, Ketten, Zangen usw.) mit einem Kran-Manipulator;

8) Heben Sie Stahlbetonprodukte mit beschädigten Scharnieren, unsachgemäß befestigter (angebundener) Ladung in instabiler Position sowie in über die Seiten gefüllten Containern an;

9) die Last auf Elektrokabel und Rohrleitungen sowie auf den Rand eines Grabens oder Grabens legen;

10) Heben Sie eine Last an, auf der sich Personen befinden, sowie eine Last, die von Händen getragen wird.

11) die Kontrolle über den Kran-Manipulator an Personen übertragen, die nicht über die Berechtigung zur Kontrolle des Kran-Manipulators verfügen, sowie Studierenden und Auszubildenden die selbstständige Kontrolle des Kran-Manipulators ohne deren Aufsicht zu ermöglichen;

12) das Auto be- und entladen, während sich der Fahrer oder andere Personen im Fahrerhaus befinden;

13) Hebeflaschen mit komprimiertem oder verflüssigtem Gas, die nicht in speziellen Behältern untergebracht sind;

14) Ladung in Fensteröffnungen und auf Balkone ohne spezielle Aufnahmeplattformen oder spezielle Vorrichtungen liefern;

15) Heben Sie die Last mit einer Auslegerwinde direkt vom Aufstellungsort (vom Boden, der Plattform, dem Stapel usw.) an.

16) Endschalter als Arbeitsorgane zum automatischen Stoppen von Mechanismen verwenden;

17) Arbeiten mit außer Betrieb oder fehlerhaften Sicherheitsvorrichtungen und Bremsen.

3.22. Bei Störungen ist der Bediener (Fahrer) verpflichtet, die Last abzusenken, die Arbeit des Ladekrans einzustellen und die für die sichere Durchführung von Arbeiten mit Ladekranen verantwortliche Person zu informieren. Der Betreiber (Fahrer) muss auch in folgenden Fällen tätig werden:

1) bei Annäherung an ein Gewitter starker Wind, dessen Geschwindigkeit die für diesen Kran-Manipulator zulässige und in seinem Reisepass angegebene Geschwindigkeit überschreitet;

2) bei unzureichender Beleuchtung des Arbeitsplatzes des Kranmanipulators, starkem Schneefall oder Nebel sowie in anderen Fällen, in denen der Bediener (Fahrer) die Signale des Schleuderers oder der bewegten Last schlecht wahrnimmt;

3) wenn die Lufttemperatur unter der im Kranpass angegebenen zulässigen Minustemperatur liegt;

4) beim Verdrehen der Seile des Lastenkettenzuges.

4. Arbeitsschutzanforderungen in Notsituationen

4.1. Bei Stabilitätsverlust des Kran-Manipulators (Bodensenkung, Bruch des Auslegers, Überlastung usw.) muss der Bediener (Fahrer) sofort mit dem Heben aufhören, ein Warnsignal geben, die Last auf den Boden oder die Plattform absenken und die Ursache des Notfalls ermitteln.

4.2. Wenn die Elemente des Kranmanipulators (Ausleger, Seile) unter Spannung stehen, muss der Bediener (Fahrer) die Arbeiter vor der Gefahr warnen und den Ausleger von den Drähten der Stromleitung entfernen. Ist dies nicht möglich, muss der Bediener (Fahrer) den Kran verlassen, ohne die Metallkonstruktionen zu berühren und persönliche Schutzmaßnahmen gegen Stromschlag zu beachten (gemäß Betriebsanleitung des Krans).

4.3. Kommt der Arbeiter (Schleuderer) während des Betriebs des Kran-Manipulators mit stromführenden Teilen in Kontakt, muss der Bediener (Fahrer) zunächst Maßnahmen ergreifen, um das Opfer unter Beachtung persönlicher Schutzmaßnahmen von der Einwirkung von elektrischem Strom zu befreien und für die Bereitstellung der erforderlichen Maßnahmen zu sorgen notwendige Erste Hilfe.

4.4. Im Falle eines Brandes am Kran-Manipulator ist der Bediener (Fahrer) verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehr zu rufen, die Arbeit einzustellen und mit der Löschung des Feuers zu beginnen, indem er die am Kran-Manipulator vorhandenen Feuerlöscheinrichtungen nutzt.

4.5. Bei Naturkatastrophen (Hurrikan, Erdbeben usw.) muss der Bediener (Fahrer) die Arbeit einstellen, die Last auf den Boden absenken, den Kran verlassen und sich an einen sicheren Ort begeben.

4.6. Bei sonstigen Notfällen hat der Bediener (Fahrer) die in der Betriebsanleitung des Ladekrans aufgeführten Sicherheitsanforderungen einzuhalten.

4.7. Kommt es beim Betrieb des Kran-Manipulators zu einem Unfall oder Unfall, muss der Bediener (Fahrer) unverzüglich die für die sichere Ausführung der Arbeiten des Kran-Manipulators verantwortliche Person benachrichtigen und für die Sicherheit der Unfall- oder Unfallsituation sorgen , wenn hierdurch keine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen besteht.

4.8. Der Betreiber (Ingenieur) ist verpflichtet, alle Notfälle im Logbuch einzutragen und den Ingenieur und Techniker zu benachrichtigen, der für die Aufrechterhaltung des guten Zustands der Ladekrane verantwortlich ist.

5. Arbeitsschutzanforderungen am Ende der Arbeit

5.1. Am Ende des Betriebs des Kranmanipulators muss der Bediener (Fahrer) folgende Anforderungen erfüllen:

1) Lassen Sie die Last oder den Greifer nicht hängen;

2) Stellen Sie den Kran-Manipulator an der zum Parken vorgesehenen Stelle auf, bremsen Sie ihn ab und verriegeln Sie die Kabine;

3) Stellen Sie den Ausleger und den Haken auf die in der Bedienungsanleitung des Krans angegebene Position ein.

4) den Motor abstellen;

5) Tragen Sie in das Logbuch Informationen über die festgestellten Mängel und Fehlfunktionen der Einheiten und Elemente des Krans ein.

5.2. Wenn ein Ladekran im Mehrschichtbetrieb arbeitet, muss der die Schicht übergebende Bediener (Kranführer) seinen Schichtarbeiter über alle Probleme im Betrieb des Ladekrans und des Schichtübergebers informieren und einen entsprechenden Eintrag im Fahrtenbuch vornehmen.

6. Wartung und Pflege des Ladekrans

6.1. Bei der Wartung eines Ladekrans muss der Bediener (Fahrer) die in der Betriebsanleitung des Ladekrans festgelegten Anforderungen einhalten.

6.2. Der Betreiber (Fahrer) ist verpflichtet:

1) Halten Sie die Mechanismen und Ausrüstung des Kranmanipulators sauber und in gutem Zustand;

2) alle Mechanismen des Kranmanipulators und der Seile rechtzeitig schmieren;

3) kennen den Zeitpunkt und die Ergebnisse der technischen Untersuchungen und Wartung (TO-1, TO-2, TO-3, CO) des Kranmanipulators;

4) kennen den Zeitpunkt und die Ergebnisse der vorbeugenden periodischen Inspektionen des Kranmanipulators und seiner einzelnen Mechanismen und Baugruppen, die von Schlossern und Elektrikern gemäß den Einträgen im Journal der periodischen Inspektionen durchgeführt werden.

6.3. Die Fehlerbehebung, die während des Betriebs des Kranmanipulators auftritt, erfolgt auf Wunsch des Bedieners (Fahrers). Andere Arten von Reparaturen werden gemäß dem vorbeugenden Wartungsplan durchgeführt.

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In der modernen Landwirtschaft entwickelt sich der technologische Fortschritt mit dem Ziel, die Effizienz der Pflanzenpflegeprozesse zu steigern. In Italien wurde die innovative Blumenausdünnungsmaschine Florix vorgestellt, die die Erntephase optimieren soll. Dieses Gerät ist mit beweglichen Armen ausgestattet, wodurch es leicht an die Bedürfnisse des Gartens angepasst werden kann. Der Bediener kann die Geschwindigkeit der dünnen Drähte anpassen, indem er sie von der Traktorkabine aus mit einem Joystick steuert. Dieser Ansatz erhöht die Effizienz des Blütenausdünnungsprozesses erheblich und bietet die Möglichkeit einer individuellen Anpassung an die spezifischen Bedingungen des Gartens sowie die Vielfalt und Art der darin angebauten Früchte. Nachdem wir die Florix-Maschine zwei Jahre lang an verschiedenen Obstsorten getestet hatten, waren die Ergebnisse sehr ermutigend. Landwirte wie Filiberto Montanari, der seit mehreren Jahren eine Florix-Maschine verwendet, haben von einer erheblichen Reduzierung des Zeit- und Arbeitsaufwands für das Ausdünnen von Blumen berichtet. ... >>

Fortschrittliches Infrarot-Mikroskop 02.05.2024

Mikroskope spielen eine wichtige Rolle in der wissenschaftlichen Forschung und ermöglichen es Wissenschaftlern, in für das Auge unsichtbare Strukturen und Prozesse einzutauchen. Allerdings haben verschiedene Mikroskopiemethoden ihre Grenzen, darunter auch die begrenzte Auflösung bei der Nutzung des Infrarotbereichs. Doch die neuesten Errungenschaften japanischer Forscher der Universität Tokio eröffnen neue Perspektiven für die Erforschung der Mikrowelt. Wissenschaftler der Universität Tokio haben ein neues Mikroskop vorgestellt, das die Möglichkeiten der Infrarotmikroskopie revolutionieren wird. Dieses fortschrittliche Instrument ermöglicht es Ihnen, die inneren Strukturen lebender Bakterien mit erstaunlicher Klarheit im Nanometerbereich zu sehen. Typischerweise sind Mikroskope im mittleren Infrarotbereich durch eine geringe Auflösung eingeschränkt, aber die neueste Entwicklung japanischer Forscher überwindet diese Einschränkungen. Laut Wissenschaftlern ermöglicht das entwickelte Mikroskop die Erstellung von Bildern mit einer Auflösung von bis zu 120 Nanometern, was 30-mal höher ist als die Auflösung herkömmlicher Mikroskope. ... >>

Luftfalle für Insekten 01.05.2024

Die Landwirtschaft ist einer der Schlüsselsektoren der Wirtschaft und die Schädlingsbekämpfung ist ein integraler Bestandteil dieses Prozesses. Ein Team von Wissenschaftlern des Indian Council of Agricultural Research-Central Potato Research Institute (ICAR-CPRI), Shimla, hat eine innovative Lösung für dieses Problem gefunden – eine windbetriebene Insektenluftfalle. Dieses Gerät behebt die Mängel herkömmlicher Schädlingsbekämpfungsmethoden, indem es Echtzeitdaten zur Insektenpopulation liefert. Die Falle wird vollständig mit Windenergie betrieben und ist somit eine umweltfreundliche Lösung, die keinen Strom benötigt. Sein einzigartiges Design ermöglicht die Überwachung sowohl schädlicher als auch nützlicher Insekten und bietet so einen vollständigen Überblick über die Population in jedem landwirtschaftlichen Gebiet. „Durch die rechtzeitige Beurteilung der Zielschädlinge können wir die notwendigen Maßnahmen zur Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten ergreifen“, sagt Kapil ... >>

Zufällige Neuigkeiten aus dem Archiv

Der Roboter wählt Obst aus 19.03.2013

Entwickelt wurde die ungewöhnliche Software von den indischen Spezialisten Shiv Ram Dubey und Anand Singh Jalal. Ihr automatisiertes Bildverarbeitungssystem bestimmt sehr schnell die Obstart, unterscheidet beispielsweise zwischen Orangen und Zitronen und unterscheidet auch Birnen-, Melonen-, Apfel- und Pflaumensorten. Ein solches System kann zum Sortieren und Verpacken verschiedener Früchte und Gemüse sowie zur Verbesserung der Bequemlichkeit für Personal und Käufer verwendet werden.

Das System weist eine sehr hohe Genauigkeit der Fruchterkennung auf – bis zu 99 %, unabhängig von der Beleuchtung. Diese Zahl wurde dank eines sehr schnellen Vergleichs eines Fotos eines unbekannten Objekts mit einer Datenbank aller bekannten Obst- und Gemüsesorten erreicht. Während des Testens des Systems fotografierten die Inder 15 verschiedene Früchte und Gemüse aus verschiedenen Blickwinkeln. So wurde das System darauf trainiert, einen Apfel, eine Zwiebel, eine Kartoffel, eine Orange, eine Limette, eine Kiwi, eine Melone usw. zu erkennen. Dann wurde dem System ein unbekanntes Obst oder Gemüse angeboten, dessen Foto mit der Datenbank verglichen wurde. Die Erkennungsgenauigkeit hat fast 100 % erreicht, während keine komplizierte Ausrüstung für die maschinelle Sortierung benötigt wird – nur eine Videokamera und ein Computer.

Derzeit arbeiten die Entwickler daran, die Fähigkeiten ihres Algorithmus zu erweitern. Geplant ist, dass die Software nicht nur zwischen Obst und Gemüse unterscheiden kann, sondern auch Schäden wie Schimmel, Fäulnis etc. erkennen kann.

Weitere interessante Neuigkeiten:

▪ Drohnen-Wärmebildkamera

▪ Die globale Erwärmung weckt Vulkane auf

▪ Neue Toyota-Motoren

▪ Cool Bitts ICEbox-Kit für Immersionskühlungsexperimente

▪ Das Grippevirus passt sich an

News-Feed von Wissenschaft und Technologie, neue Elektronik

 

Interessante Materialien der Freien Technischen Bibliothek:

▪ Abschnitt der Website Gegensprechanlagen. Artikelauswahl

▪ Artikel Kopfsteinpflaster – die Waffe des Proletariats. Populärer Ausdruck

▪ Artikel Wer umrundete als erster Mensch die Welt? Ausführliche Antwort

▪ Artikel Sumach-Tannin. Legenden, Kultivierung, Anwendungsmethoden

▪ Artikel Lampenfalle für Schädlinge. Enzyklopädie der Funkelektronik und Elektrotechnik

▪ Artikel Spannungswandler zur Stromversorgung von Satellitenreceiver-Varicaps, 15/36 Volt. Enzyklopädie der Funkelektronik und Elektrotechnik

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