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Anweisungen zum Arbeitsschutz für den Leiter des Tauchbetriebs. Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

Einführung

Diese Anweisung legt die allgemeinen Pflichten, Rechte und Pflichten des Taucheinsatzleiters sowie das Verfahren zur sicheren Durchführung von Tauchgängen und Taucharbeiten fest.

1. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz

1.1. Der Leiter des Tauchbetriebs übernimmt die allgemeine Leitung des Tauchbetriebs und vertritt Organisationen (Unternehmen) in Fragen im Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten in der/den ihm zugewiesenen Einrichtung(en).

1.2. Jährlich muss auf Grundlage des Protokolls der Tauchqualifikationskommission (DQC) eine Liste der Personen ermittelt werden, die die DQC-Kenntnisprüfung bestanden haben und zur Beaufsichtigung von Taucheinsätzen zugelassen sind.

1.3. Vor Beginn der an einzelnen Standorten durchgeführten Taucharbeiten (während einer Expedition oder einer Geschäftsreise) werden Taucharbeitsleiter auf Anordnung (Anweisung) der Verwaltung des Unternehmens (Gebietseinheit) auf Vorschlag des Leiters des Tauchdienstes ernannt.

In anderen Fällen erfolgt die Ernennung von Taucharbeitsleitern durch einen Arbeitsauftrag vor Arbeitsbeginn.

Die Ernennung von Tauchleitern aus dem Kreis der in der Jahresordnung des Unternehmens (Gebietsaufteilung) nicht genannten Fachkräfte ist untersagt.

1.4. Die Bestellung eines Tauchaufsichtsbeamten muss unter Berücksichtigung der Art und Art der durchzuführenden Arbeiten und unter Einhaltung der in Abschnitt 1.7 dieser Anweisungen genannten Anforderungen an seine Qualifikationen erfolgen.

1.5. Wenn zwei oder mehr Tauchstationen gleichzeitig arbeiten und die gleiche Aufgabe erfüllen, sind sie einem Tauchleiter unterstellt.

1.6. Alle Leiter der Tauchabstiege in der Einrichtung und das Personal, das den Tauchbetrieb betreut, einschließlich derjenigen, die nicht dem Leiter der Tauchabstiege unterstellt sind, sind dem Leiter des Tauchbetriebs unterstellt.

1.7. Der Leiter des Tauchbetriebs sollte ernannt werden:

  • zur Leitung von Rettungs-, Schiffshebe- und Schiffsbetrieben ein Mitarbeiter mit einer höheren technischen Ausbildung und Berufserfahrung von mindestens 1 Jahr oder einer weiterführenden Fachausbildung und praktischer Berufserfahrung in einem der ausgeübten Taucharbeit entsprechenden Fachgebiet von mindestens 3 Jahren;
  • zur Beaufsichtigung technischer Arbeiten unter Wasser ein Arbeitnehmer mit einer höheren technischen Ausbildung (Wasserbau), ohne dass eine Berufserfahrung erforderlich ist, oder einer weiterführenden Fachausbildung und praktischer Berufserfahrung in einem Fachgebiet, das der ausgeübten Taucharbeit entspricht, für mindestens 3 Jahre;
  • zur Leitung von Unterwassersprengungseinsätzen ein Mitarbeiter, der über eine höhere technische Ausbildung verfügt, eine spezielle Ausbildung absolviert hat und über mindestens 1 Jahr Erfahrung in Unterwassersprengungseinsätzen verfügt;
  • zur Leitung spezieller Arbeiten im Zusammenhang mit der Entwicklung neuer Tauchausrüstung und -technologie ein Mitarbeiter mit weiterführender Fachausbildung, besonderer Tauchausbildung und Qualifikation als Tauchspezialist;
  • Zur Überwachung von Taucharbeiten im Zusammenhang mit der Schulung des Tauchpersonals in sicheren Techniken und Methoden zur Durchführung von Arbeiten unter Wasser ist ein Mitarbeiter erforderlich, der über eine weiterführende Fachausbildung verfügt und als Taucher 1. Klasse der Gruppen I – II der Tauchspezialisierung qualifiziert ist, ohne Arbeitsvoraussetzungen vorzulegen Erfahrung.

1.8. Bei seiner Tätigkeit muss sich der Leiter der Taucharbeit an den RD 31.84.01-90 „Einheitliche Arbeitssicherheitsregeln für Taucharbeiten“, dieser Weisung, den vom Landesarbeitsausschuss genehmigten Regelungen zu den Vergütungsbedingungen für Taucher orientieren der UdSSR und des Sekretariats des Allgewerkschaftlichen Zentralrats der Gewerkschaften, die Regulierungsdokumente zu Technologie, Organisation und Sicherheit bei der Durchführung von Taucharbeiten, Anweisungen für den Betrieb von Tauchausrüstung, Anordnungen und Anweisungen der Unternehmensverwaltung regeln.

Der Leiter der Taucharbeit muss die grundlegenden Bestimmungen der Gesetzgebung kennen, die die Beziehung zum Kunden regelt, die Grundlagen der Arbeitsplanung und -abrechnung, die wichtigsten technischen Merkmale der Tauchausrüstung und der technischen Mittel, die bei der Durchführung von Taucharbeiten vor Ort verwendet werden, die Grundlagen der Arbeitsgesetzgebung, Regeln und Vorschriften des Arbeitsschutzes, der Betriebshygiene, des Brandschutzes und des Umweltschutzes.

2. Verantwortlichkeiten

2.1. Der Tauchbetriebsleiter ist verpflichtet:

  • Taucharbeiten gemäß der technischen Dokumentation (Projekte, technologische Karten usw.) und den Anforderungen von RD 31.84.01-90 organisieren;
  • Gewährleistung der Erfüllung der geplanten Ziele, der effizienten Nutzung der Produktionskapazität, des sparsamen Einsatzes von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie der Steigerung der Arbeitsproduktivität;
  • Sorgen Sie für eine rechtzeitige Vorbereitung der Arbeiten vor Ort und ziehen Sie bei Bedarf Hilfspersonal hinzu.
  • Bereitstellung von Bedingungen für die Lagerung von Geräten, Maschinen, Mechanismen, Hebevorrichtungen, Takelagen, Werkzeugen und anderen materiellen Vermögenswerten, die bei der Arbeit auf der Baustelle verwendet werden;
  • Stellen Sie sicher, dass die Schlingen der Be- und Entladeausrüstung, die bei allen Taucheinsätzen verwendet werden, in gutem Zustand sind.
  • den weit verbreiteten Einsatz von Mitteln zur Mechanisierung arbeitsintensiver und manueller Arbeit durchführen;
  • Gewährleistung der vollständigen Beladung und Nutzung der Ausrüstung, der richtigen Auswahl der Ausrüstung, der Hebevorrichtungen und Werkzeuge sowie der gleichmäßigen und produktiven Arbeit am Arbeitsplatz;
  • Halten Sie ständigen Kontakt mit den Verantwortlichen der im Arbeitsbereich ansässigen Unternehmen, deren Produktionstätigkeiten die Sicherheit von Tauchern beeinträchtigen können.
  • organisieren Sie die materielle und technische Versorgung der Baustelle, normale Lebensbedingungen, Arbeitspläne, Ruhe und Ernährung;
  • die therapeutische und präventive Ernährung des Tauchpersonals gemäß den aktuellen Standards organisieren;
  • organisieren den Transport (Lieferung) der technischen Ausrüstung an bestimmte Orte für deren dauerhafte Lagerung, wenn die Arbeiten vor Ort vollständig abgeschlossen sind.

3. Rechte

3.1. Der Leiter des Tauchbetriebs hat das Recht:

  • Arbeitskräfte für Objekte und Arbeitsplätze organisieren, materielle und technische Ressourcen an den zugewiesenen Arbeitsplätzen verwalten;
  • vertritt im Namen der Verwaltung des Unternehmens (territoriale Abteilung) in allen Organisationen (Unternehmen) in Fragen im Zusammenhang mit der durchgeführten Arbeit;
  • den Leitern des Tauchabstiegs und dem Personal, das den Tauchbetrieb betreut, Anweisungen erteilen, nicht jedoch dem untergeordneten Leiter des Tauchabstiegs;
  • die Ausführung aller Arten von Arbeiten in der Einrichtung verbieten und einschränken, deren Ausführung eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer darstellt oder die durch Handlungen oder Unterlassungen von Beamten zu einem Notfall führen können;
  • Entfernen Sie gemäß dem festgelegten Verfahren Personen von der Arbeit, deren Kenntnisse und Fähigkeiten nicht der durchgeführten Arbeit entsprechen, Personen, die gegen Regeln und Anweisungen verstoßen, sowie Personen, deren Handlungen zur Entstehung eines Unfalls beitragen oder eine Gefahr für das Leben von Personen darstellen Personen bei der Vorbereitung und Durchführung von Taucharbeiten;
  • den Direktor von Tauchabfahrten aus dem Amt entlassen, wenn er unrichtig handelt, was zu einem Unfall oder Unfall führen kann; ernennen Sie gleichzeitig einen anderen Abstiegsleiter aus dem Kreis der Freigabeberechtigten oder übernehmen Sie bei entsprechender Freigabe selbst die Leitung des Abstiegs;
  • der Verwaltung des Unternehmens (territoriale Aufteilung) Vorschläge für materielle und moralische Anreize für Arbeitnehmer oder die Verhängung von Disziplinarstrafen gegen Arbeitnehmer, die Taucharbeiten ausführen, vorlegen.

4. Verantwortung

4.1. Bei Verstößen gegen diese Anweisungen wird der Leiter des Taucheinsatzes gemäß der geltenden Gesetzgebung zur Verantwortung gezogen.

5. Sicherheitsanforderungen

5.1. Allgemeine Sicherheitsanforderungen

5.1.1. Der Leiter der Taucharbeit muss für eine zeitnahe und qualitativ hochwertige Unterweisung aller am Tauchplatz tätigen Personen unabhängig von ihrer Berufserfahrung und Qualifikation unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen der Taucharbeit in der Arbeitssicherheit am Arbeitsplatz sorgen.

5.1.2. Der Leiter des Taucheinsatzes sollte einem Mitarbeiter nicht erlauben, selbstständig zu arbeiten, wenn er nicht am Arbeitsplatz unterwiesen wurde und nicht über praktische Kenntnisse in sicheren Techniken und Methoden zur Ausführung der ihm übertragenen Arbeit verfügt.

5.1.3. Bei Taucharbeiten muss der Arbeitsleiter die Einhaltung der Arbeitssicherheitsanforderungen durch die vor Ort tätigen Personen überwachen.

5.1.4. Der Leiter des Taucheinsatzes kann die Erlaubnis zur Durchführung von Tauchabstiegen und -arbeiten erteilen, nachdem die vom Beamten, der die Tätigkeit der Tauchstation überwacht, vorgeschriebenen Mängel in Fragen der Arbeitssicherheit oder des sicheren Betriebs der Tauchausrüstung beseitigt sind, wenn eine Erlaubnis nicht eingeholt werden kann vom Beamten, der Tauchabstiege und Arbeiten an der Station verbot.

5.1.5. Bei der Durchführung von Tauchabstiegen und Arbeiten vom Eis aus muss der Tauchdirektor:

  • eine erste und zeitnahe fortlaufende Messung der Eisdicke am Tauchplatz mit Registrierung dieser Messungen organisieren;
  • die sichere Platzierung von Tauchausrüstung und anderer technischer Ausrüstung auf Eis gemäß den Anforderungen von RD 31.84.01-90 organisieren;
  • die Verfügbarkeit von heißem Wasser am Abstiegsort der Taucher sicherzustellen;
  • Überwachen Sie die Eisbedingungen, falls erforderlich, stoppen Sie den Tauchbetrieb unverzüglich und entfernen Sie die Tauchausrüstung.

5.2. Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn

5.2.1. Während der Vorbereitungszeit für die Taucharbeit muss der Tauchdirektor:

  • einen Arbeitsauftrag erhalten oder erteilen und die Entwurfs- und Kostenvoranschlagsdokumentation für die ihm übertragenen Arbeiten studieren;
  • Bestimmen Sie die erforderliche Zusammensetzung des Tauch- und Wartungspersonals sowie die Anzahl der Tauchausrüstung, der technischen Hilfsausrüstung und der Logistik.
  • ggf. Maßnahmen zur Sicherheit von Tauchern entwickeln und diese mit dem Kunden abstimmen (mit der Verwaltung des Unternehmens, in dessen Einrichtung die Arbeiten durchgeführt werden, oder mit dem Kapitän des zu wartenden Schiffes);
  • bei Bedarf vom Kunden (Unternehmensverwaltung oder Schiffskapitän) die Benennung eines kompetenten Vertreters zur Lösung von während der Arbeiten auftretenden Problemen und von Hilfspersonal zur direkten Durchführung der Arbeiten verlangen;
  • Bei komplexen Taucheinsätzen organisieren Sie bei Bedarf eine Untersuchung identischer Konstruktionen beschädigter oder versunkener Schiffe oder Objekte am Beispiel ähnlicher Schiffe oder Objekte und sorgen für die Erstellung von Modellen oder Modellen.

5.2.2. Vor Arbeitsbeginn muss der Tauchaufsichtsbeamte:

  • die Hafenaufsichtsbehörden und die Verwaltung der im Arbeitsgebiet ansässigen Unternehmen, deren Produktionstätigkeiten die Sicherheit von Tauchern beeinträchtigen können, über den Beginn der Taucharbeiten zu informieren und mit ihnen Kontakt aufzunehmen sowie von ihnen eine schriftliche Bestätigung der Durchführung zu erhalten der vereinbarten Maßnahmen unter Angabe der Beginn- und Endzeiten der Taucharbeiten und übergeben Sie diese dem Vorarbeiter (Vorarbeiter) der Tauchstation;
  • medizinische Unterstützung bei Tauchabstiegen gemäß den Anforderungen des medizinischen Teils von RD 31.84.01-90 organisieren;
  • in Ermangelung einer Druckkammer am Abstiegsort die Zustimmung des Eigentümers der nächstgelegenen Druckkammer über die Möglichkeit ihrer Nutzung zum angegebenen Zeitpunkt einholen, die Methode und den Weg zu dieser Kammer sowie die Art der Kommunikation festlegen, Bereitstellung von Dienstfahrzeugen, um den kranken Taucher zur Kammer zu bringen; alle Informationen an den Leiter des Tauchabstiegs übermitteln;
  • eine ständige Überwachung der hydrometeorologischen Bedingungen und der Situation im Arbeitsbereich organisieren;
  • einen Arbeitsauftrag für die Durchführung von Taucharbeiten erstellen, diesen dem Vorarbeiter (Vorarbeiter) der Tauchstation übergeben;
  • das Personal der Tauchstation mit dem Arbeitsauftrag und Arbeitsplan oder anderen technischen Unterlagen (falls vorhanden) vertraut machen;
  • verteilen Sie die Arbeitnehmer entsprechend ihrer Qualifikation und der Art der Arbeit auf Objekte und Arbeitsplätze;
  • Organisation der Einweisung der an den Arbeiten beteiligten Personen in die Arbeitstechnik und die Sicherheit ihrer Durchführung sowie gegebenenfalls Information des Personals der Tauchstation über zusätzliche Sicherheitsanforderungen bei der Durchführung von Taucharbeiten, die sich aus den örtlichen Gegebenheiten ergeben;
  • Überprüfen Sie persönlich, ob die entsprechenden Warnsignale für Taucheinsätze angezeigt werden.
  • einen Bericht des Leiters/der Leiter der Tauchabfahrten über die Tauchbereitschaft erhalten;
  • Erlaubnis zur Herstellung von Tauchgängen und Arbeiten erteilen.

5.3. Sicherheitsanforderungen während des Betriebs

5.3.1. Bei Taucheinsätzen muss der Tauchdirektor:

  • Durchführung der allgemeinen Verwaltung der Arbeit in der Einrichtung;
  • Interaktion zwischen Tauchstationen und dem Kunden organisieren;
  • Kontrolle über die Einhaltung der technologischen Disziplin bei Taucheinsätzen, den korrekten Betrieb von Geräten, Maschinen, Mechanismen, Hebevorrichtungen, Takelage usw. ausüben;
  • die Einhaltung von Fristen und geplanten Arbeitsvolumina sowie deren Qualität kontrollieren;
  • Überwachen Sie die Einhaltung der Anforderungen an eine sichere Arbeitsdurchführung durch die Tauchmannschaft und das Personal, das Taucharbeiten ausführt, und unterweisen Sie sie gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Einhaltung der einschlägigen Regeln und Vorschriften zur Arbeitssicherheit.

5.4. Sicherheitsanforderungen in Notsituationen

5.4.1. Bei Unfällen und Unfällen muss der Tauchdirektor:

  • organisieren und gewährleisten Sie unverzüglich die Bereitstellung erster medizinischer Hilfe für das Opfer vor dem Eintreffen des medizinischen Personals;
  • organisieren Sie bei Bedarf einen Anruf für medizinisches Personal oder den Transport des Opfers zu einer medizinischen Einrichtung (Punkt), um medizinische Versorgung in einem Krankenhaus zu gewährleisten;
  • Ergreifen Sie gegebenenfalls unverzüglich Maßnahmen, um den verletzten Taucher in die diensthabende Druckkammer zu transportieren.
  • die Verwaltung des Unternehmens (Gebietseinheit) über den Unfall oder Unfall informieren;
  • Gewährleistung der Sicherheit der Situation bis zum Eintreffen der Beamten, sofern dadurch keine Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen entsteht, es nicht zu einem Unfall kommt und der Produktionsprozess nicht gestört wird.

5.5. Sicherheitsanforderungen nach Abschluss der Arbeiten

5.5.1. Nach Abschluss der Taucharbeiten muss der Tauchdirektor:

  • Informationen über die Erledigung der Aufgabe in den Auftragsauftrag eintragen und diesen Eintrag mit den entsprechenden Unterschriften dokumentieren;
  • die Verwaltung des Unternehmens (gewartetes Schiff), in dessen Einrichtung die Taucharbeiten durchgeführt wurden, über deren Abschluss informieren;
  • die Erstellung der Dokumentation der durchgeführten Taucharbeiten sowie die Erstellung von Diagrammen, Skizzen und anderen Materialien auf der Grundlage der Ergebnisse der durchgeführten Arbeiten organisieren und sich persönlich daran beteiligen;
  • die Wartung gebrauchter technischer Geräte organisieren und Anweisungen geben, diese Geräte in den entsprechenden Betriebszustand zu versetzen;
  • organisieren Sie die Platzierung und Lagerung der technischen Ausrüstung am Arbeitsort, wenn geplant ist, die Taucharbeiten an diesem Ort fortzusetzen.
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