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Hinweise zu Brandschutzmaßnahmen im Gebäude einer Bildungseinrichtung und im angrenzenden Gelände. Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Diese Anleitung wurde gemäß den Anforderungen der Brandschutzvorschriften der Russischen Föderation PPB 01-03 entwickelt und ist für alle erkrankten Mitarbeiter einer Bildungseinrichtung verbindlich.

1.2. Mitarbeiter einer Bildungseinrichtung dürfen erst nach bestandener Brandschutz-Einführungsunterweisung und Erstunterweisung am Arbeitsplatz sowie bei Änderung der Arbeitsspezifika einer außerplanmäßigen Unterweisung nach dem vom Leiter festgelegten Verfahren arbeiten.

1.3. Die Brandschutz-Einführungsunterweisung wird termingerecht durchgeführt und im Register der Brandschutz-Einführungsunterweisung eingetragen.

1.4. Personen, die gegen Brandschutzvorschriften verstoßen, haften gemäß geltendem Recht disziplinarisch, verwaltungsrechtlich, strafrechtlich und anderweitig.

1.5. Die Einhaltung der Anforderungen dieser Anleitung liegt in der Verantwortung des Brandschutzbeauftragten.

2. Instandhaltung des Territoriums, des Gebäudes und der Räumlichkeiten

2.1. Vor Beginn des Studienjahres wird die OU von der zuständigen Kommission, der ein Vertreter der Landesbrandaufsicht angehört, verabschiedet.

2.2. Der Betriebssystembereich muss sauber gehalten werden. Brennbare Abfälle, abgefallenes Laub und trockenes Gras sollten regelmäßig entfernt und entfernt werden.

2.3. Straßen, Zufahrten und Zugänge zu Löschwasserquellen sowie der Zugang zu Feuerlöschgeräten und -geräten müssen stets frei sein.

2.4. Auf dem Gelände des Tierheims ist es nicht gestattet, Feuer zu machen, Müll zu verbrennen und offene Küchenherde aufzustellen.

2.5. Alle Durchgänge, Rettungswege und Ausgänge aus dem Gebäude müssen frei sein.

2.6. In Klassenzimmern und Klassenzimmern sollten nur Gegenstände und Geräte platziert werden, die zur Gewährleistung des Bildungsprozesses erforderlich sind.

2.7. Instrumente, Zubehör und Handbücher, die in Klassenzimmern, Klassenzimmern, Laboren oder speziell dafür vorgesehenen Räumen untergebracht sind, sollten in Schränken, auf Regalen oder auf fest installierten Regalen aufbewahrt werden.

2.8. Am Ende der Schulungen müssen die Mitarbeiter der Bildungseinrichtung die Räumlichkeiten sorgfältig inspizieren, die festgestellten Mängel beseitigen, das Stromnetz spannungsfrei schalten und die Räumlichkeiten mit einem Schlüssel verschließen.

2.9. Im OS-Gebäude ist es verboten:

a) die Räumlichkeiten unter Abweichung von den Anforderungen der Bauvorschriften und -vorschriften sanieren;

b) brennbare Materialien für den Abschluss von Wänden und Decken von Fluchtwegen (Freizeiträume, Treppenhäuser, Foyers, Lobbys, Korridore usw.) verwenden;

c) Gitter, Jalousien und ähnliche nicht abnehmbare Sonnenschutz-, Dekorations- und Architekturvorrichtungen an den Fenstern von Räumen, in denen sich Menschen aufhalten, sowie an Treppenhäusern, Fluren, Fluren und Vorräumen anzubringen;

d) Türblätter in Öffnungen entfernen, die Flure mit Treppenhäusern verbinden;

e) die Türen von Notausgängen verstopfen;

f) nicht standardmäßige (selbstgebaute) Heizgeräte zur Raumheizung verwenden;

g) Elektroherde, Boiler, Wasserkocher, Gasherde usw. zum Kochen und für die Arbeitsausbildung verwenden (mit Ausnahme speziell ausgestatteter Räumlichkeiten);

h) Spiegel anbringen und Scheintüren auf Fluchtwegen anordnen;

i) Brand-, Elektroschweiß- und andere Arten von feuergefährlichen Arbeiten in Gebäuden, in denen sich Personen aufhalten, durchzuführen;

j) elektrische Lampen mit Papier, Stoff und anderen brennbaren Materialien zu umwickeln; k) zur Beleuchtung Kerzen, Petroleumlampen und Laternen verwenden; l) die Räumlichkeiten reinigen, Teile und Geräte mit brennbaren und brennbaren Flüssigkeiten reinigen;

m) Rohre von Heizungsanlagen, Wasserversorgung, Kanalisation usw. mit offenem Feuer aufzutauen;

n) an Arbeitsplätzen und in Schränken aufzubewahren und gebrauchte Reinigungsmittel in den Taschen von Overalls zu lassen;

o) Radios, Fernseher und andere an das Netzwerk angeschlossene Elektrogeräte unbeaufsichtigt lassen.

3. Heizung, Lüftung und Klimaanlage

3.1. Vor Beginn der Heizperiode müssen alle Geräte und Anlagen der Heizungs-, Lüftungs- und Klimatisierungsanlage des Betriebsgeländes überprüft und repariert werden sowie das Bedienpersonal eine Brandschutzschulung absolvieren.

3.2. Beim Betrieb von Lüftungs- und Klimaanlagen ist Folgendes verboten:

a) Brandschutzvorrichtungen ausschalten;

b) Fettablagerungen und andere brennbare Substanzen, die sich in Luftkanälen und Regenschirmen angesammelt haben, verbrennen;

c) Abluftkanäle, Öffnungen und Gitter schließen.

4. Elektroinstallationen

4.1. Die im Tierheim verwendeten elektrischen Netze und elektrischen Geräte sowie die Regeln für deren Betrieb müssen den Anforderungen der aktuellen Regeln für die Installation elektrischer Anlagen, den Regeln für den technischen Betrieb elektrischer Anlagen von Verbrauchern und den Sicherheitsregeln entsprechen für den Betrieb elektrischer Anlagen von Verbrauchern.

4.2. Verbindungen, Abschlüsse und Abzweigungen von Drähten und Kabeln müssen durch Crimpen, Löten oder spezielle Klemmen hergestellt werden.

4.3. Tragbare Lampen müssen mit schützenden Glaskappen und Metallgittern ausgestattet sein und über Anschlussdosen mit Steckdosen angeschlossen werden.

4.4. Elektromotoren müssen regelmäßig von Staub befreit werden.

4.5. Beim Betrieb elektrischer Anlagen ist verboten:

a) Kabel und Leitungen mit beschädigten oder verlorenen Isolationseigenschaften verwenden;

b) elektrische Leitungen und Kabel mit nicht isolierten Enden unter Spannung lassen;

c) beschädigte Steckdosen, Messerschalter, Schalter und andere defekte Elektrogeräte verwenden;

d) Funk- und Telefonkabel zum Verlegen von elektrischen Netzen verwenden.

4.6. Alle Störungen in elektrischen Netzen und elektrischen Geräten, die Funken und Kurzschlüsse verursachen können, müssen unverzüglich behoben werden.

4.7. Im Falle eines Stromausfalls sollte am diensthabenden Posten (Wächter) elektrisches Licht bereitgehalten werden. Die Verantwortung für deren Lagerung und Wartung liegt beim stellvertretenden Direktor für AHS.

5. Löschwasserversorgung

5.1. Interne Feuerhydranten von Notunterkünften müssen einer regelmäßigen Wartung unterzogen und von der Kommission durch Starten von Wasser auf Funktionsfähigkeit überprüft werden.

5.2. Hydranten der internen Löschwasserversorgung sollten mit Muffen und Schläuchen ausgestattet und in versiegelten Schränken untergebracht sein. An der Tür jedes Hydrantenschranks muss Folgendes angegeben sein: das Buchstabenverzeichnis des Hydranten; Seriennummer des Hydranten; Telefonnummer der nächstgelegenen Feuerwehr.

5.3. Feuerwehrschläuche müssen trocken, gut aufgerollt und an Wasserhähnen und Fässern befestigt sein. Einmal im Jahr ist es notwendig, sie durch fließendes Wasser unter Druck zu überprüfen.

5.4. Bei Reparaturarbeiten oder Abschaltungen von Teilen des Wasserversorgungsnetzes, Ausfall von Pumpstationen, Wasseraustritt aus Feuerlöschbecken und Stauseen ist die Feuerwehr unverzüglich zu benachrichtigen.

5.5. Schachtabdeckungen von Feuerlöschbehältern und Brunnen von Unterflurhydranten müssen geschlossen gehalten und rechtzeitig von Schmutz, Eis und Schnee befreit werden.

6. Installationen von Feuerautomaten

6.1. Brandmeldeanlagen für Notunterkünfte müssen im Automatikmodus betrieben werden und rund um die Uhr funktionsfähig sein.

6.2. Während der Durchführung von Wartungs- oder Reparaturarbeiten an Anlagen, deren Durchführung mit deren Stilllegung verbunden ist, muss die OS-Verwaltung den Brandschutz der durch die Anlagen geschützten Räumlichkeiten gewährleisten und dies der Feuerwehr melden.

b.XNUMX. Während des Betriebs von feuerwehrtechnischen Anlagen ist es nicht erlaubt:

a) unübersichtliche Zugänge zu Steuer- und Signalgeräten und -geräten;

b) Materialien in einem Abstand von weniger als 0,9 m zu Sprinklern und 0,6 m zu Detektoren lagern;

c) Farbe, Tünche, Putz und andere Schutzbeschichtungen auf die Melder auftragen.

7. Primäre Brandbekämpfungsausrüstung

7.1. Die Notunterkunft ist mit primärer Feuerlöschausrüstung ausgestattet, unabhängig von der Ausstattung des Gebäudes und der Räumlichkeiten, Feuerlöschanlagen und Hydranten. Die Verantwortung für die Bereitstellung der primären Feuerlöschausrüstung, deren technischen Zustand und die rechtzeitige Nachladung des Tierheims liegt beim stellvertretenden Direktor für AChE.

7.2. Feuerlöscher sollten an leicht zugänglichen Orten aufgestellt werden, an denen direkte Sonneneinstrahlung und Niederschlag sowie eine direkte Einwirkung von Heiz- und Heizgeräten ausgeschlossen sind.

7.3. Handfeuerlöscher befinden sich:

a) durch Montage an vertikalen Strukturen in einer Höhe von nicht mehr als 1,5 m vom Boden bis zum unteren Ende des Feuerlöschers;

b) durch Einbau in Feuerlöschschränken zusammen mit Hydranten, in speziellen Sockeln oder Feuerständern.

7.4. Für die Zeit des Aufladens und der Wartung der Feuerlöscher im Zusammenhang mit deren Reparatur müssen an ihrer Stelle Feuerlöscher aus dem Reservefonds installiert werden.

7.5. Bei der Bedienung und Wartung von Feuerlöschern sind die Anforderungen der ihnen zugeordneten Pässe der Herstellerbetriebe sowie die in vorgeschriebener Weise genehmigten Vorschriften für die Wartung von Feuerlöschern jedes Typs zu beachten.

7.6. Die Verwendung primärer Feuerlöschgeräte für den Haushalt und andere Zwecke, die nicht mit dem Feuerlöschen in Zusammenhang stehen, ist verboten.

8. Anforderungen an Räumlichkeiten mit erhöhter Brandgefahr

8.1. Für jeden Raum des Shelters mit erhöhter Brandgefahr werden bestimmte Anforderungen festgelegt.

8.2. Brandschutzanforderungen für den Chemieunterricht:

a) Vor Beginn der Arbeit in einem Büro mit brennbaren Materialien muss sichergestellt werden, dass die Feuerlöschausrüstung verfügbar und in gutem Zustand ist.

b) während der Arbeit ist es verboten, Experimente durchzuführen, die nicht mit dem Bildungsprozess in Zusammenhang stehen, und Reagenzien willkürlich zu mischen;

c) Es ist verboten, alleine im Büro zu arbeiten, da dem Mitarbeiter im Falle eines Unfalls oder eines Brandes sofort Hilfe geleistet werden muss;

d) nach jedem Experiment ist es notwendig, das Geschirr sofort zu spülen und die Reagenzien zu entfernen;

e) Stellen Sie vor dem Verlassen des Büros sicher, dass die Elektrogeräte auf dem Schreibtisch und im Abzug ausgeschaltet sind, das Wasser abgestellt ist und die Gasleitungen abgesperrt sind.

9. Brandschutzanforderungen für kulturelle Veranstaltungen

9.1. Vor Beginn kultureller Massenveranstaltungen hat der Brandschutzverantwortliche alle Räumlichkeiten, Notausgänge und Wege sorgfältig auf die Einhaltung ihrer Brandschutzanforderungen zu überprüfen sowie sicherzustellen, dass primäre Feuerlösch-, Kommunikations- und Brandmeldeeinrichtungen vorhanden sind und in guter Kondition. Alle festgestellten Mängel sollten vor Beginn der Veranstaltung behoben werden.

9.2. Für die Dauer kultureller Veranstaltungen ist es notwendig, den Dienst von Mitarbeitern der Bildungseinrichtung und Gymnasiasten zu organisieren.

9.3. Bei kulturellen Veranstaltungen mit Kindern müssen stets die diensthabende Leitung, Klassenlehrer oder Erzieher, die zuvor eine gezielte Brandbekämpfungseinweisung absolviert haben, dabei sein.

9.4. Die Etagen und Räumlichkeiten, in denen kulturelle Veranstaltungen stattfinden, müssen über mindestens zwei verteilte Evakuierungsausgänge verfügen, die mit Leuchtanzeigen mit der Aufschrift „Ausgang“ in Weiß auf grünem Hintergrund gekennzeichnet und an das Not- oder Evakuierungsbeleuchtungsnetz des Gebäudes angeschlossen sind.

9.5. Die Anzahl der Kinder und Erwachsenen, die sich während einer Massenveranstaltung in den Räumlichkeiten aufhalten, wird mit 0,75 m² ermittelt. m pro Person und bei der Durchführung von Tanzabenden, Sportveranstaltungen usw. - zum Preis von 1,5 m² pro Person.

9.6. In den für die Durchführung kultureller Veranstaltungen genutzten Räumlichkeiten ist Folgendes verboten:

a) Rollläden an den Fenstern verwenden, um den Raum zu verdunkeln;

b) Wände und Decken tapezieren;

c) brennbare Materialien, die nicht mit Flammschutzmitteln behandelt sind, für die akustische Veredelung von Wänden und Decken verwenden;

d) Benzin, Kerosin und andere brennbare und brennbare Flüssigkeiten lagern;

e) Eigentum, Inventar und andere Gegenstände, Stoffe und Materialien unter der Bühne sowie in den Kellern unter den Räumlichkeiten zu lagern;

f) Schlösser und schwer zu öffnende Schlösser an den Türen von Notausgängen anzubringen;

g) Blindstangen an den Fenstern anbringen.

9.7. Alle brennbaren Dekorationen, Bühnendekorationen sowie Vorhänge an Fenstern und Türen müssen mit der Erstellung eines Arbeitsleistungsnachweises mit Flammschutzmitteln behandelt werden.

10. Verhalten im Brandfall

10.1. Im Brandfall sollten die Maßnahmen der OS-Arbeiter und der an der Brandlöschung beteiligten Personen in erster Linie darauf abzielen, die Sicherheit von Kindern, deren Evakuierung und Rettung zu gewährleisten.

10.2. Jeder Mitarbeiter des OS, der einen Brand oder dessen Anzeichen (Rauch, Brand- oder Schwelgeruch verschiedener Materialien, Temperaturanstieg usw.) entdeckt hat, ist verpflichtet:

a) sofort telefonisch melden _______.

b) das Brandwarnsystem aktivieren, selbst starten und andere Personen in die Evakuierung von Kindern aus dem Gebäude an einen sicheren Ort gemäß Evakuierungsplan einbeziehen;

c) die Stromversorgung des OS-Gebäudes abschalten;

d) Beginnen Sie mit dem Löschen des Feuers mit einer primären Feuerlöschausrüstung.

10.3. Alle Mitarbeiter des OS müssen mit dem Aktionsplan der Verwaltung und des Personals im Brandfall vertraut sein, ihre Pflichten kennen und klar erfüllen.

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