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Anweisungen zum Arbeitsschutz für einen Laborassistenten für chemische Analysen bei Unternehmen, die Ölprodukte liefern. Vollständiges Dokument Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz 1. Allgemeine Sicherheitsanforderungen 1.1. Diese Anleitung legt die Grundvoraussetzungen für die Organisation und sichere Durchführung von Laborarbeiten in Unternehmen der Mineralölversorgung fest. 1.2. Bei Laborarbeiten im Zusammenhang mit verbleitem Benzin sind zusätzlich zu den in diesem Handbuch genannten Anforderungen die Anforderungen der „Anleitung zum Arbeitsschutz beim Arbeiten mit bleihaltigem Benzin“ und bei der Verwendung gasgefüllter Flaschen im Labor zu beachten Bei Transport, Lagerung und Verwendung von Flaschen mit Druck- und Flüssiggas sind zusätzlich die Anforderungen der „Anleitung zum Arbeitsschutz“ zu beachten. 1.3. Ein Laborant für chemische Analysen kann den folgenden gefährlichen und schädlichen Faktoren ausgesetzt sein: Vergiftung, thermische und chemische Verbrennungen, Stromschlag. 1.4. Als Laboratorium für chemische Analysen dürfen Personen arbeiten, die nicht jünger als 18 Jahre sind und eine ärztliche Untersuchung abgelegt, eine theoretische und praktische Ausbildung absolviert, ihre Kenntnisse über Arbeitssicherheitsanforderungen in der vorgeschriebenen Weise geprüft und eine Zulassung zur selbständigen Tätigkeit erhalten haben Assistent. 1.5. Einem Laborassistenten für chemische Analysen sollten Overalls und persönliche Schutzausrüstung (Baumwolloverall, gummierte Schürze mit Latz, Gummihandschuhe, Schutzbrille) zur Verfügung gestellt werden. 1.6. Laborräume sollten mit Zwangszu- und -abluft sowie lokaler Belüftung (Zugluft) von Laborschränken und anderen Gasemissionsquellen ausgestattet sein. 1.7. In Laborräumen, in denen mit besonders schädlichen und giftigen Stoffen gearbeitet wird, muss das Belüftungssystem individuell sein und darf nicht mit der Belüftung anderer Räume verbunden sein. 2. Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn 2.1. Tragen Sie geeignete Schutzkleidung und bereiten Sie persönliche Schutzausrüstung vor. 2.2. Überprüfen Sie die Verfügbarkeit von Entgasungsmitteln und primären Feuerlöschmitteln. 2.3. Überprüfen Sie die Funktionsfähigkeit der Geräte (Lüftungsgeräte, Elektrogeräte) und schalten Sie die Belüftung ein. 2.4. Bereiten Sie Instrumente und Laborgeräte für die Arbeit vor und stellen Sie sicher, dass sie in gutem Zustand sind. Es ist verboten, fehlerhafte Instrumente und Laborgeräte zu verwenden. 3. Sicherheitsanforderungen während des Betriebs 3.1. Die Laborräume müssen sauber und ordentlich gehalten werden. Es ist verboten, Flure und Eingänge (Ausgänge) mit Gegenständen, Materialien und Geräten zu verstopfen. 3.2. Alle Arbeiten im Zusammenhang mit der Freisetzung giftiger oder brennbarer Dämpfe und Gase dürfen nur in Abzugshauben mit eingeschalteter lokaler Belüftung durchgeführt werden. 3.3. Benutzen Sie keine Abzüge mit zerbrochenem Glas oder unzureichender Belüftung und überladen Sie die Abzüge nicht mit Utensilien, Besteck und Laborgeräten, die nichts mit der durchgeführten Arbeit zu tun haben. 3.4. Proben von Erdölprodukten, brennbaren Lösungsmitteln und Reagenzien sollten in einem speziellen Raum außerhalb des Labors gelagert werden, der mit Absaugung ausgestattet ist und den Brandschutzvorschriften entspricht. 3.5. Im Labor ist es erlaubt, für die Arbeit notwendige Ölprodukte und Reagenzien in Mengen zu lagern, die den Tagesbedarf nicht überschreiten. 3.6. Mit Genehmigung des Laborleiters ist die Lagerung von rauchenden Säuren, flüchtigen Reagenzien und Lösungsmitteln in Abzugshauben gestattet, die Durchführung von Analysen in diesen Schränken ist jedoch verboten. Wenn das Labor über einen Abzug verfügt, werden die oben genannten Reagenzien in einem speziell dafür vorgesehenen Raum aufbewahrt. 3.7. Zur Lagerung von Proben und Reagenzien werden ausschließlich hermetisch verschlossene Behälter verwendet. Lagern Sie brennbare Flüssigkeiten nicht in dünnwandigen Glasbehältern. Jeder Chemikalienbehälter muss mit dem Produktnamen gekennzeichnet sein. 3.8. Erdölprodukte sowie brennbare Flüssigkeiten müssen vor der Analyse, die erhitzt werden muss, vorentwässert werden, um Schaumbildung und Spritzer zu vermeiden. Das Erhitzen und Kochen brennbarer Flüssigkeiten im Labor ist nur im Wasserbad oder auf einem geschlossenen Elektroherd erlaubt. Das Erhitzen brennbarer Flüssigkeiten auf offenem Feuer sowie auf offenen Elektroherden ist verboten. 3.9. Bei Arbeiten im Zusammenhang mit der Erwärmung und anschließenden Kondensation und Abkühlung von Dämpfen von Erdölprodukten (Destillation, Bestimmung des Wassergehalts usw.) ist es erforderlich, zunächst den Wasserfluss durch den Kühlschrank zu regulieren und erst dann die Elektroheizungen einzuschalten . 3.10. Bei der Destillation von Erdölprodukten ist darauf zu achten, dass das Vorlagegefäß kontinuierlich mit Wasser gekühlt wird. Bei einer plötzlichen Unterbrechung der Wasserversorgung muss die Erwärmung des Produkts gestoppt werden. 3.11. Es ist verboten, Ölprodukte auf Arbeitstischen zu lagern, an denen Ölprodukte erhitzt werden, und andere Arbeiten damit durchzuführen. 3.12. Das Erhitzen des Ölprodukts sollte nur in Anwesenheit eines Laborassistenten erfolgen. Noch bevor der Laborant kurzzeitig geht, muss die Heizquelle abgeschaltet werden. 3.13. Tanks, Flaschen und andere Behälter zur Lagerung aggressiver Flüssigkeiten dürfen nicht vorübergehend auf Arbeitstischen, in Gängen und Gemeinschaftsräumen abgestellt und aufgestellt werden. Standorte von Behältern mit aggressiven Flüssigkeiten müssen mit einer örtlichen Absaugung ausgestattet sein. 3.14. Tanks mit aggressiven Flüssigkeiten sollten von zwei Personen mit maschinellen Geräten, auf speziellen Tragen, in Körben mit doppeltem Boden transportiert werden. 3.15. Beim Umfüllen und Portionieren aggressiver Flüssigkeiten müssen spezielle sichere Trichter mit gebogenen Kanten und Luftauslassrohren verwendet werden. Im Falle einer Verschüttung muss die Flüssigkeit neutralisiert und die Verschüttungsstelle gründlich mit Wasser gespült werden. 3.16. Der Ort zum Ausgießen und Verdünnen von Säuren und Laugen sowie die Orte, an denen sie verwendet werden, sollten mit einer örtlichen Absaugung, sauberen Lappen und Handtüchern, einem Hydranten mit Gummischlauch zum Händewaschen und einem Brunnen zum Waschen der Augen ausgestattet sein . 3.17. Tragen Sie beim Arbeiten mit Säuren und Laugen Gummihandschuhe und Schutzbrille. 3.18. Säuren, Laugen und andere ätzende oder giftige Flüssigkeiten dürfen nur mit einem Gummiball pipettiert werden. 3.19. Beim Verdünnen von Schwefelsäure muss diese unter Rühren in einem dünnen Strahl in kaltes Wasser gegossen werden. Es ist verboten, Wasser in die Säure zu gießen. 3.20. Verschüttete Säure sollte mit feinem Sand abgedeckt werden. Mit Säure getränkter Sand muss mit einem Holzspatel entfernt werden, und die Stelle, an der sich Säure befand, sollte mit Soda oder Kalk bedeckt, dann mit Wasser gewaschen und trocken gewischt werden. 3.21. Das Mahlen von ätzenden und giftigen Stoffen sollte in geschlossenen Mörsern unter Zug erfolgen. Der Laborassistent, der diesen Vorgang durchführt, muss eine Schutzbrille und Gummihandschuhe tragen. Alle giftigen Stoffe müssen streng registriert werden. Ihre Ausstellung ohne Genehmigung des Laborleiters ist nicht gestattet. 3.22. Rückstände von Ölprodukten nach der Analyse, verbrauchte Reagenzien und giftige Substanzen werden in spezielle Metallbehälter gegossen und zur Regeneration oder Zerstörung überführt. Diese Flüssigkeiten dürfen nicht in die Hauskanalisation eingeleitet werden. 3.23. Es ist verboten, die Reste von Alkali, Säure und Wasser in ein Gefäß abzulassen. 3.24. Laborglaswaren sollten in einem speziellen Waschraum gewaschen werden, der von anderen Arbeitsräumen des Labors durch eine blinde, feuerfeste Trennwand getrennt ist und über einen unabhängigen Ausgang verfügt. Der Waschraum muss mit einer unabhängigen Zu- und Abluft sowie einer Absaugung vom Ort des Geschirrspülens ausgestattet sein. 3.25. Die Übergabe von Geschirr aus starken Säuren und anderen ätzenden und giftigen Produkten zum Spülen ist erst nach vollständiger Entleerung und Neutralisierung des Geschirrs gestattet. 3.26. Beim Umfüllen von Glaskolben mit Flüssigkeit müssen diese mit zwei Händen gehalten werden – eine am Boden und die andere am Hals. 3.27. Beim Zerbrechen von Glasröhren und Stäbchen sowie beim Anbringen von Gummischläuchen sollten diese mit einem Tuch (Handtuch) umwickelt werden. Die unebenen und scharfen Enden von Glasröhren und -stäben sollten geschmolzen und mit Wasser oder Glycerin befeuchtet werden, bevor Gummischläuche darauf angebracht werden. Beim Befestigen von Glasröhrchen in Stopfen ist es notwendig, das Röhrchen näher an dem Ende zu halten, das in den Stopfen eingeführt wird. Um den Durchgang des Schlauchs zu erleichtern, sollte das Loch im Stopfen mit Glycerin oder Wasser angefeuchtet werden. 3.28. In einem Raum, in dem mit giftigen und aggressiven Stoffen gearbeitet wird, ist das Aufbewahren und Essen von Lebensmitteln verboten. Laborglas nicht für den persönlichen Gebrauch verwenden. 3.29. Die Hände sollten mit warmem Seifenwasser gewaschen und mit einem Handtuch getrocknet werden. Das Händewaschen mit Ölprodukten ist verboten. 3.30. In den Laborräumen ist es verboten:
4. Sicherheitsanforderungen in Notsituationen 4.1. Wenn Benzin, Äther oder andere brennbare Flüssigkeiten verschüttet werden, löschen Sie die Brenner, schließen Sie das allgemeine Gasventil, schalten Sie die Elektroheizungen aus und entfernen Sie das verschüttete Produkt. Im Brandfall ist es außerdem erforderlich, die Lüftung abzuschalten, den Vorfall der Feuerwehr und der Betriebsleitung zu melden und mit der Brandlöschung mit primären Feuerlöschgeräten zu beginnen. 4.2. Wenn Gasgeruch festgestellt wird, schließen Sie das allgemeine Absperrventil am Gasnetz, lüften Sie den Raum und ergreifen Sie Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Störungen. Gleichzeitig ist es verboten, die Dichtheit des Gasnetzes mit einer offenen Flammenquelle zu überprüfen. Lecks in den Ventilen der Flasche oder des Reduzierstücks werden durch Benetzen mit einer wässrigen Seifenlösung erkannt. Es ist verboten, Heiz- und Beleuchtungsgeräte anzuzünden, bis der Raum vollständig belüftet ist und die Störungen behoben sind. 4.3. Im Falle eines Unfalls dem Opfer Erste Hilfe leisten, einen Krankenwagen rufen oder das Opfer in eine medizinische Einrichtung schicken, die Verwaltung des Unternehmens informieren. Der Laborassistent sollte über gute Kenntnisse in Erste-Hilfe- und Selbsthilfetechniken verfügen (bevor Hilfe durch eine medizinische Fachkraft geleistet wird). 5. Sicherheitsanforderungen am Ende der Arbeit 5.1. Nach Abschluss der Arbeit muss der Laborant:
5.2. Geölte Lappen, Sägemehl und ähnliche Materialien, gefaltet in geschlossenen Metallboxen, sollten aus dem Labor an einen speziell dafür vorgesehenen Ort gebracht werden. 5.3. Wechseln Sie nach Arbeitsende die Kleidung, waschen Sie Gesicht und Hände gründlich mit warmem Wasser und Seife und duschen Sie. Wir empfehlen interessante Artikel Abschnitt Standardanweisungen für den Arbeitsschutz: ▪ Bibliothekar. Standardanweisung zum Arbeitsschutz ▪ Rohrverleger. Standardanweisung zum Arbeitsschutz ▪ Betreiber einer Kläranlage. Standardanweisung zum Arbeitsschutz Siehe andere Artikel Abschnitt Standardanweisungen für den Arbeitsschutz. Lesen und Schreiben nützlich Kommentare zu diesem Artikel. Neueste Nachrichten aus Wissenschaft und Technik, neue Elektronik: Maschine zum Ausdünnen von Blumen im Garten
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