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Anleitung zum Arbeitsschutz für einen Baumaler. Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Einführung

Diese branchenübliche Anleitung wurde unter Berücksichtigung der Anforderungen von Gesetzgebungs- und anderen Rechtsakten mit staatlichen Arbeitsschutzanforderungen, die im Abschnitt „Allgemeine Sicherheitsanforderungen“ dieses Dokuments aufgeführt sind, sowie branchenübergreifenden Arbeitsschutzvorschriften entwickelt und richtet sich an Baumaler wenn sie Arbeiten (Vorbereitung von Farbzusammensetzungen, Oberflächenvorbereitung, Streichen von Wänden, Decken, Böden) je nach Beruf und Qualifikation ausführen.

Allgemeine Sicherheitsanforderungen

1. Baumaler, die über eine entsprechende Ausbildung verfügen, über berufliche Fähigkeiten verfügen und keine alters- oder geschlechtsspezifischen Kontraindikationen für die ausgeführten Arbeiten haben, müssen sich vor der Erlaubnis zum selbstständigen Arbeiten einer Prüfung unterziehen:

  • obligatorische vorläufige (bei der Bewerbung um eine Stelle) und regelmäßige (während der Beschäftigung) ärztliche Untersuchungen (Untersuchungen) zur Anerkennung der Arbeitsfähigkeit in der vom russischen Gesundheitsministerium festgelegten Weise;
  • Schulung in sicheren Methoden und Techniken zur Arbeitsausführung, Einweisung in Arbeitsschutz, Praktika am Arbeitsplatz und Prüfung von Kenntnissen über Arbeitsschutzanforderungen.

2. Maler sind verpflichtet, die Arbeitssicherheitsanforderungen einzuhalten, um den Schutz vor den Auswirkungen gefährlicher und schädlicher Produktionsfaktoren im Zusammenhang mit der Art der Arbeit zu gewährleisten:

  • Lage des Arbeitsplatzes in der Nähe eines Höhenunterschieds von 1,3 m oder mehr;
  • erhöhter Staubgehalt und Gaskontamination des Arbeitsbereichs;
  • erhöhte Spannung im Stromkreis, deren Schließung den menschlichen Körper durchdringen kann.

3. Zum Schutz vor mechanischen Einwirkungen, Wasser und Laugen sind Maler verpflichtet, für die Winterzeit vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellte Baumwolloveralls, Lederstiefel, kombinierte Fäustlinge, Anzüge mit isolierender Polsterung und Filzstiefel zu tragen.

Auf der Baustelle müssen Maler Schutzhelme tragen.

Darüber hinaus sind Maler je nach Arbeitsbedingungen verpflichtet, weitere persönliche Schutzausrüstung zu verwenden, darunter:

  • bei Verwendung schädlicher Farben zum Schutz der Haut von Händen und Augen - Schutzhandschuhe und Schutzbrille;
  • beim Reinigen von verputzten Oberflächen - Atemschutzmasken.

4. Maler sind verpflichtet, auf dem Gelände der Bau-(Produktions-)Site, in Produktions- und Aufenthaltsräumen, Arbeitsstätten und Arbeitsplätzen die in dieser Organisation erlassenen internen Arbeitsvorschriften einzuhalten.

Der Zutritt zu diesen Orten ist Unbefugten sowie alkoholisierten Mitarbeitern untersagt.

5. Im Laufe ihrer täglichen Aktivitäten sollten Maler:

  • Verwenden Sie im Arbeitsprozess kleine Mechanisierungen, Maschinen und Mechanismen für den vorgesehenen Zweck gemäß den Anweisungen der Hersteller.
  • Aufrechterhaltung der Ordnung an Arbeitsplätzen, Reinigung von Schmutz, Schnee und Eis, Verhinderung von Verstößen gegen die Regeln für die Lagerung von Materialien und Bauwerken;
  • Seien Sie bei der Arbeit vorsichtig und vermeiden Sie Verstöße gegen die Arbeitssicherheitsanforderungen.

6. Maler sind verpflichtet, jede Situation, die das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährdet, jeden Arbeitsunfall oder die Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, einschließlich des Auftretens einer akuten Berufskrankheit, unverzüglich ihrem unmittelbaren oder vorgesetzten Vorgesetzten zu melden ( Vergiftung).

Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn

7. Maler müssen vor Arbeitsbeginn:

a) einen Auftrag vom Vorarbeiter oder Arbeitsleiter entgegennehmen und sich am Arbeitsplatz über die Besonderheiten der ausgeführten Arbeiten unterweisen lassen;

b) Overall, Spezialschuhe und einen Helm nach dem festgelegten Muster anziehen.

8. Nach Erhalt des Auftrags durch den Vorarbeiter oder Arbeitsleiter müssen die Maler:

a) Bereiten Sie die erforderliche persönliche Schutzausrüstung vor und prüfen Sie deren Gebrauchstauglichkeit;

b) den Arbeitsplatz und die Zugänge zu ihm auf Einhaltung der Sicherheitsanforderungen überprüfen;

c) Wählen Sie die für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen technologischen Geräte und Werkzeuge aus und überprüfen Sie deren Einhaltung der Sicherheitsanforderungen.

9. Maler sollten bei folgenden Verstößen gegen Sicherheitsanforderungen nicht mit der Arbeit beginnen:

a) Fehlfunktionen von technologischen Geräten, Vorrichtungen, Inventar, Schutzausrüstung für Arbeiter, Gerüsten, mechanisierten Werkzeugen und Mechanismen, die in den Anweisungen der Hersteller angegeben sind und deren Verwendung nicht zulässig ist;

b) fehlende Dichtungen an Sicherheitsventilen und Manometern von Kompressoren;

c) unzureichende Beleuchtung und überfüllte Arbeitsplätze und Zugänge zu ihnen.

Festgestellte Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften müssen selbständig beseitigt werden, und wenn dies nicht möglich ist, sind die Maler verpflichtet, sie dem Vorarbeiter oder Arbeitsleiter zu melden.

Sicherheitsanforderungen während der Arbeit

10. Für den Zugang zum Arbeitsplatz müssen Maler ausgerüstete Zugangssysteme (Leitern, Steigleitern, Steigleitern) nutzen.

11. Um einen Arbeitsplatz in der Höhe auszustatten, ist die Verwendung von Inventargerüsten (zusammenklappbare oder mobile Gerüste mit beweglichem Arbeitsplatz, Tischen usw.) erforderlich, die mit Zäunen ausgestattet sind.

Es ist verboten, beliebige Gegenstände (Kisten, Fässer, Eimer usw.) als Gerüste zu verwenden.

12. Bei Malerarbeiten von Hängegestellen oder anderen Gerüsten mit beweglichem Arbeitsplatz aus müssen Maler die Anforderungen der TI RO-056 einhalten.

13. Bei der Ausführung von Arbeiten müssen Maler folgende Anforderungen erfüllen:

a) Zusammensetzungen unter Berücksichtigung der Anweisungen oder Spezifikationen für die Komponenten vorbereiten. Verwenden Sie keine Farben, Lösungsmittel, Verdünner oder Klebstoffe unbekannter Zusammensetzung;

b) Tragen Sie beim Reinigen verputzter Oberflächen mit Schabern eine Schutzbrille und eine Staubschutzmaske.

c) Eine Salzsäurelösung sollte hergestellt werden, indem ein dünner Säurestrahl in ein Gefäß mit Wasser gegossen wird.

d) Verwenden Sie beim Reinigen von Oberflächen mit einer chemischen Methode (Säurelösung) eine Schutzbrille und Gummihandschuhe sowie einen Spatel mit langem Griff.

e) Reinigen Sie die Pflastermittel regelmäßig von Abfallstoffen und Ablagerungen (Farben, Spachtelmassen usw.).

14. In den Räumlichkeiten zur Herstellung von Zusammensetzungen für Malerarbeiten sowie an Orten, an denen Nitrofarben, Farben und Lacke und andere Verbindungen verwendet werden, die explosive und brennbare Dämpfe bilden, ist die Verwendung von offenem Feuer und das Mitbringen von Lampen verboten die nicht in explosionsgeschützter Ausführung ausgeführt sind.

15. Materialien, Werkzeuge, technische Ausrüstung und Gerüste sollten am Arbeitsplatz so platziert werden, dass sie den Durchgang nicht behindern und die Arbeitsbewegungen bei der Ausführung der Arbeiten nicht behindern.

16. Behälter mit Materialien (Lacke, Nitrolacke), die in Arbeitspausen explosionsfähige Dämpfe entwickeln, sind mit entsprechenden Stopfen oder Deckeln zu verschließen und zur Vermeidung von Funkenbildung mit Messinghammer und Meißel zu öffnen.

17. Bei Arbeiten mit pneumatischen Werkzeugen müssen Maler:

a) Stellen Sie sicher, dass das Werkzeug in gutem Zustand ist (Stangen, Düsen der Spritzpistole, Vorrichtungen zum Schleifen von Spachtelflächen, Verbindungsschläuche und Befestigungspunkte am Werkzeug);

b) die Funktionsfähigkeit des Manometers und das Vorhandensein einer Plombe prüfen;

c) ein Verbiegen der Schläuche während der Arbeit und deren Kontakt mit beweglichen Stahlseilen verhindern;

d) Eingefrorene Schläuche in einem warmen, trockenen Raum auftauen. Es ist nicht erlaubt, die Schläuche mit Dampf zu erwärmen;

e) Schalten Sie die Luftzufuhr ab und schließen Sie das Luftventil im Falle einer Betriebsunterbrechung oder eines Ausfalls der pneumatischen Werkzeugmechanismen. Es ist nicht erlaubt, den Schlauch zu knicken oder zu verknoten, um die Luftzufuhr zu unterbrechen.

18. Zum Schutz der Hände sollten Maler Gummihandschuhe und Fäustlinge tragen oder ihre Hände mit speziellen Schutz- und Reinigungspasten einfetten.

19. Beim Betanken des Drucktanks müssen die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Flügelmuttern, des Druckminderventils, der Gummidichtung des Deckels, der Luftzufuhrventile und der Zusammensetzung sowie anschließend der Schläuche und des manuellen Sprühgeräts überprüft werden sollte mit Druckluft ausgeblasen werden.

20. Beim Reinigen der Oberfläche, Glätten und Schleifen (mit Bimsstein oder Schleifpapier), beim Auftragen von Spachtelmasse und beim maschinellen Lackieren sollten eine Schutzbrille und eine Atemschutzmaske verwendet werden.

21. Beim Entfernen alter Farbe durch Feuer mit einer Lötlampe in Innenräumen ist auf eine kontinuierliche Durchlüftung oder Zwangsbelüftung zu achten.

22. Es ist nicht gestattet, Arbeiten von auf Fensterrahmen ruhenden Leitern aus auszuführen sowie Übergangsbrücken von einem mobilen Tisch zum anderen anzuordnen und diese mit einem Brett zu verbinden.

23. Metalldächer mit einer Neigung von mehr als 25° sollten von tragbaren Leitern mit angenähten Streifen aus gestrichen werden, wobei die Leitern sicher befestigt sein müssen.

24. Um die Innenflächen von Tanks, Zisternen und Sanitärkabinen zu streichen, verwenden Sie Spritzpistolen, die nicht beschlagen, und mit ständiger Zwangsbelüftung.

Sicherheitsanforderungen in Notfallsituationen

25. Bei Malerarbeiten am Gerüst, bei einer Änderung der Wetterlage (Schneefall, Nebel oder Gewitter), die die Sicht innerhalb der Arbeitsfront beeinträchtigt, sowie einer Erhöhung der Windgeschwindigkeit bis zu 15 m/s oder Darüber hinaus sind die Maler verpflichtet, die Arbeit einzustellen und sich an einen sicheren Ort zu begeben.

26. Tritt beim Betrieb eines mechanisierten Werkzeugs eine Störung auf, ist die Arbeit einzustellen, das Werkzeug vom Netz zu trennen und dem Vorarbeiter oder Arbeitsleiter zu melden.

27. Im Falle eines Brandes von Farben und Lacken oder anderen Materialien ist es erforderlich, die Arbeiten einzustellen und Maßnahmen zu ergreifen, um die Zündquelle mit improvisierten Mitteln zu löschen. Ist es nicht möglich, den Brand selbst zu beseitigen, müssen Sie in der vorgeschriebenen Weise die Feuerwehr rufen und den Vorarbeiter oder Arbeitsleiter informieren.

Sicherheitsanforderungen am Ende der Arbeit

28. Nach Abschluss der Arbeiten sind Maler verpflichtet:

a) das gebrauchte maschinelle Werkzeug und Gerät vom Stromnetz trennen;

b) das Werkzeug an den für die Aufbewahrung vorgesehenen Ort bringen;

c) von Materialien reinigen und Geräte waschen, den Arbeitsplatz in Ordnung bringen;

d) den Vorarbeiter oder Arbeitsleiter über alle während der Arbeit aufgetretenen Probleme informieren.

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