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Anweisungen zum Arbeitsschutz für den Fahrer eines Bauaufzugs. Vollständiges Dokument Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Die Anweisungen gelten für alle Abteilungen des Unternehmens. 1.2. Die Anweisung wurde auf der Grundlage von DNAOP 0.00-8.03-93 „Verfahren zur Entwicklung und Genehmigung der im Unternehmen geltenden Arbeitsschutzvorschriften durch den Eigentümer“, DNAOP 0.00-4.15-98 „Vorschriften zur Entwicklung von Arbeitsschutzanweisungen“ entwickelt ", DNAOP 0.00-4.12-99 „Standardverordnung zur Ausbildung zum Arbeitsschutz“, DNAOP 0.00-1.02-99 „Regeln für die Gestaltung und den sicheren Betrieb von Aufzügen“, SNiP III-4-80 „Sicherheit im Bauwesen“. 1.3. Nach dieser Weisung wird der Bauaufzugsführer (nachfolgend Fahrer genannt) vor Arbeitsbeginn im Betrieb (Erstunterweisung) und anschließend alle 3 Monate (Wiederholungseinweisung) unterwiesen. Die Ergebnisse der Einweisung werden im „Journal zur Registrierung von Einweisungen zu Arbeitsschutzfragen“ festgehalten. Das Protokoll muss nach bestandener Einweisung mit den Unterschriften des Ausbilders und des Fahrers versehen sein. 1.4. Der Halter muss den Fahrer gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichern. Im Falle einer Gesundheitsschädigung durch Verschulden des Halters hat dieser (der Fahrer) Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. 1.5. Bei Nichtbeachtung dieser Anweisung trägt der Fahrer disziplinarische, materielle, verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Verantwortung. 1.6. An den Aufzügen dürfen Personen arbeiten, die mindestens 18 Jahre alt sind und eine ärztliche Untersuchung, eine spezielle Ausbildung sowie einen Aufzugsführerschein besitzen, eine Einführungsunterweisung zum Arbeitsschutz und eine Unterweisung am Arbeitsplatz bestanden haben. 1.7. Der Fahrer muss die Qualifikationsgruppe II für elektrische Sicherheit besitzen. 1.8. Beim Betrieb der Hebebühne muss der Fahrer über eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Hebebühnenbedienung verfügen. 1.9. Bei einem Wechsel von einer Aufzugsart auf eine andere oder bei einer Arbeitsunterbrechung von mehr als einem Jahr muss der Fahrer eine Umschulung und Zertifizierung durchführen. 1.10. Der Fahrer muss: 1.10.1. Einhaltung der internen Arbeitsvorschriften. 1.10.2. Denken Sie an die persönliche Verantwortung für die Umsetzung der Arbeitsschutzvorschriften und die Sicherheit der Kollegen. 1.10.3. Verwenden Sie Overalls und persönliche Schutzausrüstung. 1.10.4. Erfahren Sie, wie Sie Unfallopfern Erste Hilfe leisten können. 1.10.5. Mit der Verwendung von primären Feuerlöschgeräten vertraut sein. 1.11. Die Montage des Aufzugs erfolgt gemäß Arbeitsausführungsplan (PWR). 1.12. Der Hubmast muss mit starren Metallkonstruktionen oder Dehnungsstreifen aus einem mit einer Spannungskontrollvorrichtung ausgestatteten Stahlseil an den Elementen des im Bau befindlichen Gebäudes befestigt werden. Es ist erlaubt, den Aufzug ohne Befestigung des Mastes zu installieren. In diesem Fall ist eine standsichere Auslegung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Betriebs- und Prüfbelastungen erforderlich. 1.13. Die Möglichkeit der Befestigung des Aufzugs an den Gebäudeelementen muss vom Planungs- und Bauunternehmen bestätigt werden. 1.14. Gruben- und Schachteinrichtungen an Bauaufzügen sind nicht erforderlich. 1.15. Für die Wartung von Mechanismen und elektrischen Geräten muss ein bequemer und sicherer Zugang gewährleistet sein. 1.16. Plätze an den Ober- und Zwischenhaltestellen des Bahnsteigs sollten bei Bedarf mit Aufnahmeplattformen mit Geländer ausgestattet sein, die ein sicheres Be- und Entladen von Baumaterialien gewährleisten. 1.17. Es ist erlaubt, die Plattform von Lastenaufzügen von drei Seiten zu umzäunen, sofern eine Vorrichtung vorhanden ist, die ein mögliches Verrutschen der Last über die Abmessungen der Plattform hinaus verhindert. Die Höhe des Zaunes muss mindestens 1000 mm betragen mit einer durchgehenden Ummantelung von unten bis zu einer Höhe von mindestens 200 mm. Bei Bahnsteigen, bei denen der Zutritt für Personen ausgeschlossen ist, kann die Zaunhöhe auf 500 mm reduziert werden. 1.18. Plattformen zum Heben von Trolleys oder Karren müssen mit Anschlägen oder Sperren ausgestattet sein, die ein Bewegen des Trolleys oder Karrens verhindern. 1.19. Die Hebebühne muss mit Fangvorrichtungen ausgestattet sein, die durch mechanische Verbindung mit den Tragseilen betätigt werden können. 1.20. Der Sicherheitsabstand der Seile der Hebezeuge, auf deren Plattform der Ausstieg von Personen ausgeschlossen ist, muss mindestens 5 betragen. 1.21. Bei Lastenaufzügen ist das mehrlagige Aufwickeln von Seilen auf einer glatten Trommel zulässig; Wenn keine Seilschicht vorhanden ist, sollte der Winkel des Seils auf der Trommel 3 ° nicht überschreiten. 1.22. Glatte Trommeln sowie Trommeln mit Rillen, die für eine Seillage ausgelegt sind, müssen mit Flanschen ausgestattet sein. Die Flansche müssen mindestens um zwei Durchmesser über die oberste Lage des Seils hinausragen. 1.23. Hebezeuge müssen mit Endschaltern ausgestattet sein, die den Antrieb abschalten, wenn sich die Plattform um nicht mehr als 200 mm in die äußersten Arbeitspositionen bewegt. 1.24. Bei Lastenaufzügen wird die Steuervorrichtung an einem sicheren Ort mit ausreichender Sicht auf die Be- und Entladebereiche installiert. 1.25. Der Fahrerarbeitsplatz muss vor atmosphärischen Niederschlägen geschützt, isoliert und ggf. über eine ausreichend starke Decke verfügen. 1.26. Das an der Plattform aufgehängte flexible Kabel kann am Gebäude befestigt werden oder mit einer Vorrichtung ausgestattet sein, die ein Schwingen verhindert. 1.27. Die Aufzugskontrollstelle muss von allen Etagen aus, in denen die Be- und Entladung erfolgt, signalisiert werden. 1.28. Die Regeln für die Benutzung des Aufzugs müssen an den Bahnsteigen ausgehängt sein, von denen aus die Plattform be- oder entladen wird, und müssen folgende Angaben enthalten: 1.28.1. Lademethode. 1.28.2. Signalisierungsverfahren. 1.28.3. Verbot des Betretens der Plattform von Lastenbauaufzügen. 1.28.4. Andere Anweisungen für die Wartung der Hebebühne. 1.29. In der Nähe aller Be- und Entladestellen der Plattform sollten Aufschriften angebracht werden, die das maximale Gewicht angeben, das gehoben oder gesenkt werden darf. 1.30. Zusätzlich zum Fahrer muss der Aufzug von Arbeitern gewartet werden. Nachdem der leitende Arbeiter die Plattform mit Materialien beladen hat, gibt er das Signal „Aufstehen“. Auf jeder Etage sollte ein Arbeiter für das Heben der Last zuständig sein. Es gibt auch ein Signal zum Anhalten und Absenken. 1.31. Bediener des Aufzugs müssen mit den Signalen zum Anheben, Anhalten und Absenken der Plattform vertraut sein. 1.32. Vor der Inbetriebnahme des Aufzugs (nach der gemäß PVR durchgeführten Installation) muss eine technische Prüfung durchgeführt werden, bei der der Aufzug untersucht, statische und dynamische Tests durchgeführt und die Funktionsfähigkeit der Schutzvorrichtungen überprüft wird. 1.33. Bei der Inspektion wird der Zustand des Aufzugs festgestellt, die Funktion der Mechanismen, die Erdung, der Zustand der elektrischen Verkabelung, des Bedienfelds, der Fangvorrichtungen, der Endschalter und das Vorhandensein eines Zauns überprüft. 1.34. Bei der Überprüfung der Fangvorrichtungen wird die Plattform in die untere Position auf den Stützen gestellt, die Seile gelöst, anschließend die Stütze entfernt und die Plattform fällt frei. Der Weg der Plattform vom Beginn des Absturzes bis zur Landung auf den Fängern sollte 100 mm nicht überschreiten. 1.35. Der Endschalter wird getestet, indem die Plattform auf die volle Höhe angehoben wird, bis der Hebel sie berührt. Bei funktionierendem Endschalter sollte der Elektromotor abschalten und die Bremsbeläge spannen. 1.36. Die Zuverlässigkeit aller Sicherheitseinrichtungen wird mindestens alle 10 Tage überprüft. 1.37. Die Befestigung des Seils an der Plattform des Aufzugs muss zuverlässig erfolgen und ein Scheuern und Verklemmen des Seils ausschließen. 1.38. Auf der Hebebühne sollten gut sichtbare Aufschriften angebracht sein: „Inventarnummer“, „Tragfähigkeit, nicht mehr“, „Nicht unter der Plattform stehen“. An den Stellen, an denen die Ladung angenommen wird, ist das Warnschild „Aufstehen! Das Betreten des Bahnsteigs ist verboten“ angebracht. 1.39. Der Bereich unterhalb der angehobenen oder abgesenkten Plattform ist ein Gefahrenbereich und der Zutritt ist verboten. 1.40. Der Gefahrenbereich muss bei einer Gebäudehöhe von 20 m mindestens 7 m betragen, bei einer Höhe bis 100 m mindestens 10 m. Der Gefahrenbereich muss umzäunt sein. Das Geländer muss gut sichtbar mit der Aufschrift „Betreten des Gefahrenbereichs verboten“ versehen sein. 1.41. Bei Nachtarbeiten muss der Arbeitsbereich des Aufzugs gut beleuchtet sein. 2. Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn 2.1. Jeden Tag muss der Fahrer vor Arbeitsbeginn die Mechanismen des Hebezeugs, der Winde, der Bremsen und der Schutzvorrichtungen für rotierende Teile sorgfältig prüfen. 2.2. Überprüfen Sie Endschalter, Lasthöhenbegrenzer, Fänger und Erdung. 2.3. Überprüfen Sie die Umzäunung des Gefahrenbereichs, das Vorhandensein von Warnhinweisen und Anweisungen für den sicheren Betrieb des Aufzugs. 2.4. Testen Sie die Funktion aller Mechanismen des Lifts im Leerlauf. 2.5. Der Aufzug darf nicht betrieben werden, wenn: 2.5.1. Technische Prüfung nicht bestanden. 2.5.2. Die Bremsen funktionieren nicht richtig, Lasthubbegrenzer, Fangvorrichtungen, Endschalter und Erdung fehlen oder sind defekt. 2.5.3. Das Lastseil hat Verschleiß, Knicke, Schmelzen, Korrosion. 2.5.4. Das Bedienfeld befindet sich in einem fehlerhaften Zustand. 2.5.5. Es kommt zu einer Verformung der Führungsblöcke, wodurch das Seil durchrutschen kann. 2.5.6. Zwischen Mast und Windentrommel besteht kein Schutz der Ladefläche und des Ladeseils. 2.5.7. Der Bodenbelag der Ladefläche wird nicht von Schutt, Schmutz und im Winter von Schnee und Eis befreit. 2.5.8. Leitfähige Teile elektrischer Geräte sind nicht verschlossen oder beschädigt. 2.5.9. Es gibt keine Erdung. 2.5.10. Der Gefahrenbereich ist nicht eingezäunt, eine Beleuchtung des Arbeitsbereichs des Aufzugs erfolgt abends nicht. 3. Sicherheitsanforderungen während der Arbeit 3.1. Der Fahrer darf die Ladeplattform nur auf Zeichen des Bedienpersonals anheben und absenken. 3.2. Wenn der Bediener den Lift verlassen muss, muss er die Plattform absenken, den Lift von der Stromquelle trennen und das Bedienfeld verriegeln. 3.3. Beim Beladen der Plattform mit Materialien ist darauf zu achten, dass diese gleichmäßig gestapelt werden und das Gewicht der Ladung die Tragfähigkeit des Aufzugs nicht überschreitet. 3.4. Bevor die Plattform mit Materialien angehoben wird, müssen die Arbeiter, die den Aufzug warten, darauf hingewiesen werden, dass der Gefahrenbereich verlassen werden muss. 3.5. Beim Anheben einer Plattform mit Materialien muss diese zunächst auf eine Höhe von 100 mm angehoben werden. Nachdem sichergestellt wurde, dass die Bremsen funktionieren und die Hebebühne stabil steht, muss mit dem Anheben auf die erforderliche Höhe fortgefahren werden. 3.6. Das Anheben der Plattform mit der Last und das Absenken sollten sanft und ruckfrei erfolgen. 3.7. Es ist notwendig, die Reibung des Lastseils an der Struktur und den Gegenständen zu überwachen und zu verhindern. Die Bewegung des Seils beim Heben und Senken der Plattform muss frei sein. Rutscht das Seil von den Blöcken und sind die Blöcke beschädigt, muss der Aufzug sofort gestoppt werden. 3.8. Im Falle eines plötzlichen Abfalls der Netzspannung oder einer Fehlfunktion der elektrischen Ausrüstung schalten Sie den Leistungsschalter aus und informieren Sie einen Elektriker. 3.9. Beim Heben und Senken der Plattform muss der Fahrer darauf achten, dass Fenster- und Türöffnungen geschlossen sind. 3.10. Bei einer Fehlfunktion der Lastplattform muss der Aufzugsbetreiber diese absenken. Ist dies nicht möglich, müssen Maßnahmen gegen ein spontanes Absinken ergriffen und der Mechaniker unverzüglich benachrichtigt werden. 3.11. Dem Liftbetreiber ist untersagt: 3.11.1. Bei Windgeschwindigkeiten über 12 m/s und Umgebungstemperaturen unter -25 °C betreiben. 3.11.2. Heben Sie eine Last an, deren Gewicht unbekannt ist oder die die angegebene Tragfähigkeit überschreitet. 3.11.3. Heben und Senken von Materialien am Abend und in der Nacht ohne ausreichende Beleuchtung des Aufzugsbetriebsbereichs. 3.11.4. Betreiben Sie eine Hebebühne mit fehlerhafter Erdung. 3.11.5. Reinigen, Schmieren der Mechanismen, Einstellen der Seile an der elektrischen Windentrommel während des Betriebs. 3.11.6. Während der Arbeit von ihren direkten Pflichten abgelenkt werden und sich auf nebensächliche Dinge einlassen. 3.11.7. Übergeben Sie die Bedienung der Hebebühne an andere Personen. 3.11.8. Ersetzen Sie defekte Sicherungen auch bei ausgeschaltetem Strom. 3.11.9. Verwenden Sie das Hebezeug, um Personen anzuheben und abzusenken und ihnen beim Entladen von Materialien den Zugang zur Ladeplattform zu ermöglichen. 3.12. Kleinteile, Schüttgüter und Mörtel sollten in einem speziellen Lagerbehälter gehoben werden. Der Container mit der Ladung sollte gleichmäßig über die gesamte Fläche auf der Plattform installiert werden. 3.13. Kleine Stückgüter dürfen direkt auf der Plattform gehoben werden, wenn diese an vier Seiten mit einem Metallgitter umzäunt ist. Die gestaute Ladung muss mindestens 100 mm unter der Höhe des Zauns und der Seitenwände liegen. Z.14. Beim Verladen von Schüttgütern und Lösungen in Behälter sind Verstopfungen und Verschmutzungen der Führungen und Rollen sowie der Plattform selbst nicht zulässig. Es ist verboten, lose Materialien und Mörtel ohne Behälter zu heben. 3.15. Lange Lasten sollten mit Plattformliften gehoben werden, die mit speziellen Konsolen (Verlängerungen) ausgestattet sind. 3.16. Die Konsolen müssen sicher an der Plattform befestigt sein und über einen Schutz verfügen, der ein Verrutschen und Herunterfallen der Ladung verhindert. 3.17. Das Heben langer Lasten ist in speziellen Behältern erlaubt, die auf der Hebebühne installiert sind. Bei der Konstruktion des Behälters muss darauf geachtet werden, dass ein Verrutschen und Herunterfallen der Güter verhindert wird. 3.18. Das gleichzeitige Anheben einer mit Langgut beladenen Plattform und anderer Ladung (Eimer, Wannen usw.) ist nicht gestattet. 3.19. Das Heben sperriger Materialien ist mit speziellen Vorrichtungen erforderlich, die ein Verrutschen und Herunterfallen von der Plattform verhindern, oder mit speziellen Kassetten und Behältern, die auf der Plattform installiert sind. 3.20. Die Höhe des Zauns und der Seiten der Plattform (Kassetten, Container) muss mindestens 2/3 der Höhe der zu hebenden Last betragen. 3.21. Beim Heben auf der Plattform darf die sperrige Last nicht am Plattformgeländer anliegen. 4. Sicherheitsanforderungen nach Beendigung der Arbeiten 4.1. Senken Sie die Ladeplattform der Hebebühne in die niedrigste Position ab. 4.2. Es ist verboten, die Ladefläche hängend zu lassen. 4.3. Schalten Sie den Hauptschalter des Lifts aus und verschließen Sie den Schaltkasten mit einem Vorhängeschloss. 4.4. Befreien Sie das Plattformdeck und den Bereich um die Hebebühne von Schutt. 4.5. Untersuchen Sie sorgfältig die elektrische Winde, die Bremsen und das Lastseil. 4.6. Melden Sie alle festgestellten Störungen und Verstöße beim Betrieb der Hebebühne dem Mechaniker und dem Meister (Vorarbeiter). 5. Sicherheitsanforderungen in Notsituationen 5.1. Stellen Sie die Arbeit sofort ein. 5.2. Sichern Sie den Gefahrenbereich und halten Sie Außenstehende fern. 5.3. Melden Sie den Vorfall dem Kapitän (Vorarbeiter). 5.4. Im Falle einer Fehlfunktion des Lifts ergreifen Sie Maßnahmen zum Absenken der Plattform. Wenn dies nicht möglich ist, ergreifen Sie Maßnahmen, um ein spontanes Herunterfallen zu verhindern. 5.5. Wenn es Opfer gibt, leisten Sie ihnen Erste Hilfe und rufen Sie gegebenenfalls einen Krankenwagen. 5.6. Erste Hilfe leisten: 5.6.1. Erste Hilfe leisten bei Stromschlag: Im Falle eines Stromschlags ist es erforderlich, das Opfer sofort von der Einwirkung des elektrischen Stroms zu befreien, indem die elektrische Anlage von der Stromquelle getrennt wird. Wenn eine Trennung nicht möglich ist, ziehen Sie sie durch Kleidung oder Gebrauch von den leitenden Teilen weg Isoliermaterial zur Hand. Wenn das Opfer keine Atmung und keinen Puls mehr hat, ist es notwendig, ihm künstliche Beatmung und eine indirekte (äußere) Herzmassage zu verabreichen, wobei auf die Pupillen geachtet werden muss. Erweiterte Pupillen weisen auf eine starke Verschlechterung der Durchblutung des Gehirns hin. In diesem Zustand der Genesung ist es notwendig, sofort zu beginnen und dann einen Krankenwagen zu rufen. 5.6.2. Erste Hilfe bei Verletzungen: Um im Verletzungsfall Erste Hilfe leisten zu können, ist es notwendig, eine Einzelverpackung zu öffnen, ein darin eingelegtes steriles Verbandmaterial auf die Wunde aufzubringen und diese mit einem Verband abzubinden. Sollte das einzelne Paket aus irgendeinem Grund nicht gefunden werden, muss zum Ankleiden ein sauberes Taschentuch, ein sauberer Leinenlappen usw. verwendet werden. Auf einen Lappen, der direkt auf die Wunde aufgetragen wird, empfiehlt es sich, ein paar Tropfen Jodtinktur zu tropfen, um einen Fleck zu erhalten, der größer als die Wunde ist, und dann den Lappen auf die Wunde aufzutragen. Es ist besonders wichtig, die Jodtinktur auf diese Weise auf kontaminierte Wunden aufzutragen. 5.6.3. Erste Hilfe bei Frakturen, Luxationen, Schocks: Bei Frakturen und Luxationen der Gliedmaßen ist es notwendig, die beschädigte Gliedmaße mit einer Schiene, einer Sperrholzplatte, einem Stock, Pappe oder einem ähnlichen Gegenstand zu stärken. Der verletzte Arm kann auch mit einem Verband oder Taschentuch um den Hals gehängt und bis zum Rumpf bandagiert werden. Bei einem Schädelbruch (Bewusstlosigkeit nach einem Schlag auf den Kopf, Blutungen aus den Ohren oder aus dem Mund) ist es notwendig, einen kalten Gegenstand auf den Kopf aufzulegen (ein Heizkissen mit Eis, Schnee oder kaltem Wasser) bzw Machen Sie eine kalte Lotion. Bei Verdacht auf einen Bruch der Wirbelsäule ist es notwendig, das Opfer auf das Brett zu legen, ohne es anzuheben, das Opfer mit dem Gesicht nach unten auf den Bauch zu drehen und dabei darauf zu achten, dass sich der Körper nicht beugt, um Schäden am Körper zu vermeiden Rückenmark. Bei einem Rippenbruch, der sich durch Schmerzen beim Atmen, Husten, Niesen und Bewegungen auszeichnet, ist es notwendig, den Brustkorb beim Ausatmen fest zu verbinden oder mit einem Handtuch abzuziehen. 5.6.4. Erste Hilfe bei Verbrennungen: Bei Verbrennungen durch Feuer, Dampf, heiße Gegenstände sollten Sie auf keinen Fall die entstandenen Blasen öffnen und die Verbrennungen mit einem Verband verbinden. Bei Verbrennungen ersten Grades (Rötung) wird die verbrannte Stelle mit in Ethylalkohol getränkter Watte behandelt. Bei Verbrennungen zweiten Grades (Blase) wird die verbrannte Stelle mit Alkohol oder einer 3 %igen Manganlösung oder einer 5 %igen Tanninlösung behandelt. Bei Verbrennungen dritten Grades (Zerstörung des Hautgewebes) wird die Wunde mit einem sterilen Verband abgedeckt, einen Arzt rufen. 5.6.5. Erste Hilfe bei Blutungen: Um die Blutung zu stoppen, müssen Sie:
5.7. Wenn es zu einem Brand kommt, beginnen Sie mit dem Löschen mit den verfügbaren Feuerlöschgeräten. Rufen Sie ggf. die Feuerwehr. 5.8. Befolgen Sie die Anweisungen des Arbeitsleiters, um den Notfall zu beseitigen. Wir empfehlen interessante Artikel Abschnitt Standardanweisungen für den Arbeitsschutz: ▪ Arbeiten mit einer elektrischen Kettensäge. Standardanweisung zum Arbeitsschutz ▪ Sauerstoffschneiden. Standardanweisung zum Arbeitsschutz ▪ Universal-Schaberantrieb. Standardanweisung zum Arbeitsschutz Siehe andere Artikel Abschnitt Standardanweisungen für den Arbeitsschutz. Lesen und Schreiben nützlich Kommentare zu diesem Artikel. Neueste Nachrichten aus Wissenschaft und Technik, neue Elektronik: Maschine zum Ausdünnen von Blumen im Garten
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