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Anweisungen zum Arbeitsschutz für den Installateur von Stahl- und Stahlbetonkonstruktionen. Vollständiges Dokument Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz 1. Einleitung Diese branchenübliche Anleitung wurde unter Berücksichtigung der Anforderungen von Gesetzgebungs- und anderen Rechtsakten der Russischen Föderation entwickelt, die staatliche Regulierungsanforderungen für den Arbeitsschutz enthalten, die im Abschnitt „Allgemeine Sicherheitsanforderungen“ dieses Dokuments aufgeführt sind, und richtet sich an Stahlinstallateure und Stahlbetonkonstruktionen (nachfolgend Installateure genannt) bei der Ausführung von Arbeiten entsprechend ihrem Beruf und ihrer Qualifikation. 2. Allgemeine Sicherheitsanforderungen 1.1. Mitarbeiter, die mindestens 18 Jahre alt sind und eine entsprechende Ausbildung absolviert haben, über die beruflichen Fähigkeiten für die Arbeit als Monteure verfügen und keine geschlechtsspezifischen Kontraindikationen für die ausgeführte Arbeit haben, müssen vor der Erlaubnis zur selbständigen Arbeit Folgendes bestehen:
1.2. Installateure müssen die Arbeitssicherheitsanforderungen einhalten, um den Schutz vor gefährlichen und schädlichen Produktionsfaktoren im Zusammenhang mit der Art der Arbeit zu gewährleisten:
1.3. Zum Schutz vor mechanischen Einwirkungen sind Installateure verpflichtet, vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellte Baumwollanzüge, Fäustlinge mit Innenhand aus Vinylleder – T intermittierend, Lederhalbstiefel mit rutschfester Sohle sowie Anzüge mit isolierender Polsterung und Filzstiefel zu verwenden für die Wintersaison. Monteure müssen vor Ort Schutzhelme tragen. Darüber hinaus müssen Installateure bei Arbeiten in der Höhe Sicherheitsgurte und beim Aufbrechen von Betonkonstruktionen mit Presslufthämmern eine Schutzbrille tragen 1.4. Auf dem Gelände der Bau-(Produktions-)Stelle, in Produktions- und Aufenthaltsräumen, Arbeitsbereichen und Arbeitsplätzen sind Installateure verpflichtet, die in dieser Organisation erlassenen internen Arbeitsvorschriften einzuhalten. Der Zutritt zu diesen Orten ist Unbefugten sowie alkoholisierten Mitarbeitern untersagt. 1.5. Installateure sollten bei ihrer täglichen Arbeit:
1.6. Installateure sind verpflichtet, jede Situation, die das Leben und die Gesundheit von Personen gefährdet, jeden Arbeitsunfall oder eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, einschließlich des Auftretens einer akuten Berufskrankheit (Vergiftung), unverzüglich ihrem unmittelbaren oder vorgesetzten Arbeitsleiter zu melden ). 3. Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn 1.7. Vor Beginn der Arbeiten muss der Installateur: a) dem Arbeitsleiter eine Bescheinigung über die Kenntnis sicherer Arbeitsmethoden vorlegen und sich am Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der Besonderheiten der durchgeführten Arbeiten unterweisen lassen; b) Helm, Overall, Spezialschuhe des festgelegten Musters anziehen; c) einen Auftrag zur Durchführung von Arbeiten von einem Vorarbeiter oder Arbeitsleiter erhalten. 1.8. Nach Erhalt des Auftrags müssen die Installateure: a) Bereiten Sie die erforderliche persönliche Schutzausrüstung vor, darunter: einen Sicherheitsgurt und ein Sicherheitsseil – bei der Durchführung von Steeplejack-Arbeiten; Schutzbrille – beim Stanzen von Löchern in Stahlbetonkonstruktionen; b) den Arbeitsplatz und die Zugänge zu ihm auf Einhaltung der Sicherheitsanforderungen überprüfen; c) die für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen technischen Geräte und Werkzeuge auswählen und auf Einhaltung der Sicherheitsanforderungen prüfen; d) Überprüfen Sie die für den Einbau vorgesehenen Elemente der Baukonstruktion und stellen Sie sicher, dass sie keine Mängel aufweisen. 1.9. Installateure sollten nicht mit der Arbeit beginnen, wenn: a) Fehlfunktionen von technologischen Geräten, Schutzausrüstungen für Arbeitnehmer, die in den Anweisungen der Hersteller angegeben sind und deren Verwendung nicht zulässig ist; c) verspätete Durchführung der nächsten Prüfungen oder Ablauf der vom Hersteller festgelegten Lebensdauer der Schutzausrüstung für Arbeitnehmer; d) unzureichende Beleuchtung von Arbeitsplätzen und Zugängen zu ihnen. Die festgestellten Mängel müssen selbst behoben werden. Ist dies nicht möglich, sind die Installateure verpflichtet, diese dem Vorarbeiter oder Arbeitsleiter zu melden. 4. Sicherheitsanforderungen während des Betriebs 1.10. Bei der Installation von Bauwerken müssen sich die Monteure auf bereits installierten und sicher befestigten Bauwerken oder Gerüsten befinden. 1.11. Für den Zugang zum Arbeitsplatz müssen Monteure ausgerüstete Zugangssysteme (Treppen, Leitern, Brücken) nutzen. Die Anwesenheit von Monteuren auf den vom Kran gehaltenen Bauelementen ist nicht gestattet. 1.12. Klappbare Montageplattformen, Leitern und andere Geräte, die für die Arbeit von Monteuren in der Höhe erforderlich sind, sollten vor dem Anheben an den montierten Strukturen installiert und befestigt werden. 1.13. Arbeitsplätze und Durchgänge zu ihnen, die sich an Decken, Belägen in einer Höhe von mehr als 1,3 m und in einem Abstand von weniger als 2 m von der Grenze des Höhenunterschieds befinden, müssen mit Schutz- oder Sicherheitszäunen und mit Abstand eingezäunt sein von mehr als 2 m – Signalzäune, die den Anforderungen der Landesnormen entsprechen. 1.14. Wenn keine Umzäunung der Arbeitsplätze in der Höhe vorhanden ist, müssen Monteure Sicherheitsgurte mit Sicherheitsvorrichtung verwenden. Gleichzeitig müssen Installateure die Anforderungen der Standardanweisung zum Arbeitsschutz für Arbeitnehmer, die Arbeiten an steilen Bergwerken durchführen, TI RO-055-2003, einhalten. 1.15. Vor dem Anheben müssen die zu installierenden Bauelemente von Schmutz und Eis gereinigt werden. Beim Anschlagen von Gebäudestrukturen müssen Installateure die Anforderungen der Standard-Arbeitsschutzanweisung für Anschlagmittel TI RO-060-2003 einhalten. 1.16. Bei der Installation von Bauwerken sollten Signale an den Kranführer nur von einer Person gegeben werden: beim Schleudern von Produkten durch einen Schleuderer, wenn sie in der vorgesehenen Position durch einen Vorarbeiter oder Linker installiert werden, mit Ausnahme des „Stopp“-Signals, das dies kann ist von jedem Arbeitnehmer zu geben, der eine eindeutige Gefahr bemerkt hat. 1.17. Beim Versetzen von Bauwerken mit einem Kran zum Montageort müssen Monteure folgende Maße für die Annäherung an bereits errichtete Bauwerke und bestehende Gebäude und Bauwerke beachten: a) zulässige Annäherung des Kranauslegers - nicht mehr als 1 m; b) der Mindestabstand beim Übertragen von Bauwerken über bereits installierte Bauwerke beträgt 0,5 m; c) die zulässige Annäherung des Drehteils des Krans beträgt mindestens 1 m. 1.18. Die vorläufige Führung der Struktur zum Installationsort muss mithilfe von Streben aus Hanf- oder Nylonseil erfolgen. Beim Heben, Zuführen und Führen der Struktur zum Installationsort ist es den Monteuren untersagt, das Ende des Seils um die Hand zu wickeln. 1.19. Vor der Installation der Struktur in der vorgesehenen Position müssen die Monteure: a) Inspizieren Sie den Installationsort der Struktur und prüfen Sie das Vorhandensein von Mittel- und geometrischen Achsen auf der Auflagefläche. b) Bereiten Sie die erforderliche Ausrüstung für die Konstruktion oder vorübergehende Befestigung vor; c) Überprüfen Sie die Abwesenheit von Personen direkt unter dem Installationsort der Struktur. Es ist verboten, sich unter den montierten Elementen aufzuhalten, bis diese in der vorgesehenen Position installiert und endgültig befestigt sind. 1.20. Bei der Installation von Bauwerkselementen in der Entwurfsposition müssen die Installateure: a) die Struktur ohne nennenswerten Kraftaufwand zum Aufstellungsort zu führen; b) Führen Sie die endgültige Ausrichtung der Ausrichtungs- und Geometrieachsen mit einem Montagebrecheisen oder einem Spezialwerkzeug (konische Dorne, Montagestopfen usw.) durch. Es ist nicht erlaubt, die Übereinstimmung der Löcher mit den Fingern zu überprüfen. 1.21. Nach der Installation der Struktur in der Entwurfsposition muss sie gemäß den Anforderungen des Projekts (dauerhaft oder vorübergehend) befestigt werden. Gleichzeitig muss die Stabilität und Unbeweglichkeit der montierten Konstruktion bei Montage- und Windlasten gewährleistet sein. Die Befestigung sollte bei bereits befestigten Bauwerken erfolgen, um die geometrische Unveränderlichkeit des zu montierenden Gebäudes (Bauwerks) zu gewährleisten. 1.22. Das Abhängen der in der Entwurfsposition installierten Strukturelemente sollte nach ihrer dauerhaften oder vorübergehenden Befestigung je nach Projekt unter Einhaltung der folgenden Sicherheitsanforderungen erfolgen: a) Das Lösen von Strukturelementen, die durch Nieten oder Bolzen mit erhöhter Festigkeit verbunden sind, sollte, sofern im Projekt keine besonderen Anweisungen enthalten sind, nach der Installation von mindestens 30 % der Designnieten oder -bolzen im Verbindungsknoten erfolgen, falls mehr vorhanden sind als fünf, in anderen Fällen - mindestens zwei; b) Das Lösen der durch Elektroschweißen befestigten Strukturelemente und die Aufnahme der Montagelast sollte nach dem Schweißen mit Designnähten oder Heftzwecken je nach Projekt erfolgen. Konstruktionen, die keine Montagelasten aufnehmen, dürfen nach dem Heften durch Elektroschweißen mit einer Länge von mindestens 60 mm entwirrt werden. 1.23. Die vorübergehende Befestigung montierter Bauwerke darf erst nach ihrer dauerhaften Befestigung gemäß den Anforderungen des Projekts entfernt werden. 1.24. Bei der Errichtung von Gebäuden durch Erhöhung von Böden (Böden) müssen Installateure Folgendes tun: a) Bevor Sie mit dem Anheben der Böden beginnen, entfernen Sie alle hervorstehenden Teile an den Säulen, die das Anheben von Bauwerken verhindern, und entfernen Sie auch die Keile zwischen der Bodenplatte und dem Versteifungskern; b) Verzerrungen von Doppelböden aufgrund des nicht synchronen Betriebs von Hebezeugen verhindern; c) am Ende der Schicht sicherstellen, dass der anzuhebende Boden auf dem Gebäuderahmen oder festen Traktionsstützen abgestützt ist; d) im Falle einer Fehlfunktion der Hebevorrichtung die Abstützung des anzuhebenden Bodens auf den Säulen des Gebäuderahmens sicherzustellen, an denen die ausgefallenen Aufzüge befestigt sind. 1.25. Beim Heben von Bauwerken mit zwei Kränen sind die Monteure verpflichtet, das Anschlagen, Heben und Beschicken sowie die Montage des Bauwerks in der vorgesehenen Position unter unmittelbarer Aufsicht der Person durchzuführen, die für die sichere Durchführung der Arbeiten beim Transport von Gütern mit dem Kran verantwortlich ist. 1.26. Bei der Montage von Strukturen mit Hubschraubern müssen die Monteure: a) Zwangsführung montierter Bauwerke zum Aufstellungsort mittels spezieller Fänger oder Fernsteuerung des Führungsvorgangs anwenden; b) die Befestigung von flexiblen Abspannvorrichtungen an bereits installierten Strukturen nicht zulassen. 5. Sicherheitsanforderungen in Notsituationen 1.27. Bei Feststellung einer Fehlfunktion des Krans, der Gleise, der Hebevorrichtungen oder der technischen Ausrüstung sind die Installateure verpflichtet, dem Kranführer den Befehl „Stopp“ zu erteilen und den Arbeitsleiter darüber zu informieren. 1.28. Wird eine instabile Lage der montierten Bauwerke, technischen Anlagen oder Schutzeinrichtungen festgestellt, müssen die Monteure dies dem Arbeitsleiter bzw. Vorarbeiter melden. 1.29. Wenn sich die Wetterbedingungen ändern (Windgeschwindigkeit steigt auf 15 m/s oder mehr, mit Schneefall, Gewitter oder Nebel), die die Sicht beeinträchtigen, müssen die Arbeiten eingestellt und dem Vorgesetzten gemeldet werden. 6. Sicherheitsanforderungen am Ende der Arbeit 1.30. Nach Abschluss der Arbeiten müssen Installateure: a) technologische Ausrüstung und Schutzausrüstung für die Arbeitnehmer an dem für die Lagerung vorgesehenen Ort unterbringen; b) den Arbeitsplatz von Bauabfall und montierten Konstruktionen reinigen und in Ordnung bringen; c) Informieren Sie den Manager oder Vorarbeiter über alle Probleme, die im Laufe der Arbeit aufgetreten sind. Wir empfehlen interessante Artikel Abschnitt Standardanweisungen für den Arbeitsschutz: ▪ Bewegung in Produktionsanlagen. 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