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Anweisungen zum Arbeitsschutz beim Betrieb von Anlagen zur Aufrechterhaltung des Lagerstättendrucks und zur verbesserten Ölförderung. Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Bei der Ausbeutung von Ölfeldern wird zur Aufrechterhaltung des Lagerstättendrucks und zur Erhöhung der Ölförderung die Injektion von Wasser, Wasserdampf, Kohlenwasserstoffgasen, Kohlendioxid und Luft in produktive Formationen eingesetzt, um den Prozess der In-situ-Verbrennung aufrechtzuerhalten.

Diese Anleitung enthält Sicherheitsanforderungen für Geräte und technologische Vorgänge.

Bei Themen, die nicht in dieser Anleitung behandelt werden, sollten die entsprechenden Regeln befolgt werden.

1.2. Der Bau von Rohrleitungen und Anlagen muss in voller Übereinstimmung mit der Konstruktionsdokumentation erfolgen.

Ist eine Abweichung von den Anforderungen der Konstruktionsdokumentation erforderlich, muss eine schriftliche Genehmigung der Organisationen eingeholt werden, die die Konstruktionsdokumentation erstellt haben; Abweichungen von der Konstruktionsdokumentation müssen ebenfalls mit der Kundenorganisation abgestimmt werden.

1.3. Personen im Alter von mindestens 18 Jahren, die eine Schulung und Wissensprüfung zur sicheren Durchführung von Arbeiten im Zusammenhang mit Prozessen und Geräten zur Aufrechterhaltung des Lagerstättendrucks und zur Steigerung der Ölförderung absolviert haben, dürfen Geräte zur Aufrechterhaltung des Lagerstättendrucks und zur Steigerung der Ölförderung bedienen und reparieren.

1.4. Diese Anweisung legt Sicherheitsanforderungen für Rohrleitungen zum Transport von Wasser, Kohlenwasserstoffgas, Luft, Kohlendioxid, Dampf und Heißwasser mit einem Druck von 2,5 MPa bis 21,0 MPa (Nassdampf - 16,0 MPa) sowie für Kompressoren, Pumpen und Dampferzeuger fest oder Wassererwärmungsanlagen, Verteilungsgeräte (Kämme), Ausrüstung an der Mündung von Injektionsbrunnen für Methoden zur Aufrechterhaltung des Lagerstättendrucks und zur Steigerung der Ölförderung.

Die Anforderungen dieser Anleitung müssen sowohl bei der Planung von Rohrleitungen als auch bei deren Bau, Betrieb und Reparatur berücksichtigt werden.

1.5. Die Anforderungen an die Durchführung und Abnahme von Arbeiten zum Bau, zur Installation und zur Prüfung von Rohrleitungen in dieser Anleitung werden unter Berücksichtigung der Kategorie der Rohrleitung festgelegt.

Die Kategorien von Rohrleitungen in dieser Anleitung werden in Übereinstimmung mit den Regeln für den Bau und sicheren Betrieb von Rohrleitungen und den Sicherheitsregeln in der Öl- und Gasindustrie geregelt.

Rohrleitungen der Kategorie I mit einer Nennweite von mehr als 70 mm sowie Rohrleitungen der Kategorien II und III mit einer Nennweite von mehr als 100 mm müssen vor der Inbetriebnahme von den örtlichen Behörden des Gosgortekhnadzor Russlands registriert werden. Andere von dieser Weisung erfasste Rohrleitungen unterliegen der Registrierungspflicht bei den Unternehmen, denen die Rohrleitungen gehören.

1.6. Auf Anordnung des Unternehmens (Leitungseigentümer) ist aus dem Kreis der Ingenieure und Techniker eine Person zu benennen, die für den guten Zustand und den sicheren Betrieb der Rohrleitungen verantwortlich ist.

1.7. Technisches Personal, das die Schaltpläne der eingesetzten Geräte und deren Bedienungsanweisungen kennt, eine gewerbliche und berufsbegleitende Ausbildung sowie eine Kenntnisprüfung nach PTE und PTB mit Zuordnung zu einer Qualifikationsgruppe für elektrische Sicherheit absolviert hat dürfen elektrische Geräte warten.

1.8. Die Installation und Demontage von Geräten sowie Inspektionen, Reparaturen und Einstellungen müssen von technischem Ölfeldpersonal durchgeführt werden, das über eine entsprechende Schulung verfügt.

Nicht-elektrisches Personal (Öl- und Gasförderer) mit der Qualifikationsgruppe I in elektrischer Sicherheit ist berechtigt, Geräte zu starten und zu stoppen.

1.9. Dem zum Betrieb von Brunnen und zur Reparatur von Geräten befugten Personal muss für diese Art von Arbeit die spezielle Kleidung und persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt werden.

1.10. Reparaturarbeiten an Rohrleitungen und Anlagen müssen mit Genehmigung der Unternehmensleitung – des Eigentümers der Rohrleitungen – durchgeführt werden, die in einem Sonderjournal festgehalten wird.

1.11. Reparaturarbeiten müssen durchgeführt werden, nachdem der zu reparierende Rohrleitungsabschnitt abgeklemmt wurde und kein Überdruck mehr vorhanden ist. An allen nicht angeschlossenen Toren und Ventilen müssen Plakate mit der Aufschrift „Nicht öffnen, Leute arbeiten!“ angebracht werden.

1.12. Ingenieure und technische Arbeiter sowie Arbeiter, die Anlagen, Rohrleitungen (Brunnen, Verteilungspunkte usw.) warten, müssen eine zusätzliche Schulung zur sicheren Ausführung von Arbeiten nach einem Programm absolvieren, das die Anforderungen der Vorschriften berücksichtigt.

1.13. Das Schulungsprogramm wird vom Arbeitsschutzdienst des Unternehmens entwickelt und vom Chefingenieur genehmigt.

1.14. Arbeiten in Brunnen werden auf der Grundlage einer Genehmigung für gefährliche Arbeiten durchgeführt.

Der Arbeitsverantwortliche wird aus dem Kreis der Ingenieure und Techniker benannt. Bevor Personen abgesenkt werden, wird der Brunnen einer Zwangsbelüftung mit Luft unterzogen und die Luftumgebung im Brunnen wird auf den Gehalt an Kohlenwasserstoffgasen und Schwefelwasserstoff analysiert. Die Luftumgebung muss den Anforderungen der Hygienestandards entsprechen.

1.15. Die Arbeiten in Brunnen werden von einem Team aus mindestens drei Personen durchgeführt: einer für die Arbeit, zwei als Beobachter. Der Arbeiter und die Beobachter müssen Gürtel mit kreuzförmigen Riemen und einem daran befestigten starken Signalrettungsseil tragen, dessen freies Ende herausgeführt wird und in den Händen der Beobachter liegt.

Zum Schutz der Atemwege stehen allen Teammitgliedern ausschließlich Schlauch- oder Isoliergasmasken zur Verfügung.

Heißarbeiten werden nur bei vollständig geöffneter Luke und Zwangsbelüftung durchgeführt.

Die Dauer der ununterbrochenen Arbeit im Brunnen sollte 15 Minuten nicht überschreiten. Anschließend 15 Minuten an der Luft ruhen lassen.

Vor der Ausgabe von Gasmasken muss das Personal durch den Arbeitsleiter in der richtigen Verwendung geschult werden.

1.16. Der Arbeitsleiter (Meister, Vorarbeiter) ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass:

  • Persönliche Schutzausrüstung (PSA) und eine Gasmaske wurden rechtzeitig ausgegeben und verfügten über die entsprechenden Schutzeigenschaften, Art und Größe;
  • PSA, Gasmaske und Sicherheitsvorrichtungen wurden zeitnah getestet;
  • Arbeiter verwendeten PSA und Geräte nur für den vorgesehenen Zweck.

1.17. Arbeiten an defekten Geräten und Mechanismen, mit entfernten oder defekten Schutzvorrichtungen sowie die Verwendung fehlerhafter PSA sind verboten.

1.18. Es ist verboten, Personen, die unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen, müde oder krank sind, arbeiten zu lassen.

1.19. Die Unternehmensleitung muss auf der Grundlage der Anweisungen für das Personal technologischer Anlagen und dieser Anweisung unter Berücksichtigung der Besonderheiten der örtlichen Gegebenheiten Produktionsanweisungen für das Personal in der vorgeschriebenen Weise entwickeln und genehmigen.

1.20. Für die Nichteinhaltung der Anforderungen dieser Anleitung haftet das Wartungspersonal gemäß dem festgelegten Verfahren.

1.21. Beim Dienstantritt und beim Verlassen des Dienstverhältnisses sind die Anforderungen der Betriebsordnung einzuhalten.

Bei Dienstantritt ist das Personal verpflichtet, sich mit den Einträgen im Schichtbuch vertraut zu machen und die Funktionsfähigkeit der gewarteten Anlagen und zugehörigen Geräte sowie die Funktionsfähigkeit der Notbeleuchtung und Alarmanlagen für den Anruf der Verwaltung zu überprüfen. Wenn eine Fehlfunktion festgestellt wird, ergreifen Sie Maßnahmen zu deren Behebung.

1.22. Die Annahme und Übergabe des Dienstes muss durch den Schichtleiter (Schichtleiter) formalisiert werden, ein Eintrag im Tagebuch, bestätigt durch die Unterschrift des Schichtleiters, unter Angabe der Ergebnisse der Überprüfung der Anlagen und der dazugehörigen Ausrüstung.

Arbeitsplätze müssen entsprechend der durchgeführten Arbeiten mit Plakaten und Sicherheitswarnschildern versehen sein.

1.23. Jede Installation muss über die folgende Dokumentation verfügen:

  • Konstruktionsbeschreibung und Wartungshandbuch;
  • allgemeine Ansichtszeichnungen und Hauptausrüstungskomponenten;
  • Pässe von Schiffen, die der Registrierung bei Gosgortekhnadzor-Organen unterliegen;
  • Pässe und Zeitschriften für den Betrieb und die Reparatur von Lüftungsgeräten;
  • Prüfprotokolle von Instrumentierungs-, Automatisierungs- und Blockierungswerkzeugen;
  • ein Inspektionsprotokoll, das den Zustand und die Reparatur von Rohrleitungen überprüft;
  • Schemata von Kommunikationsleitungen von Rohrleitungen und Platzierung von Armaturen;
  • Schemata von Gasleitungen in Rohrleitungen von Anlagen;
  • Diagramme von Geräten und Systemen zur manuellen und automatischen Steuerung, Steuerung, Alarmierung, Blockierung und Not-Aus;
  • Anweisungen des Unternehmens zur Arbeitssicherheit;
  • Notfallplan (PLA);
  • Zeitpläne für geplante vorbeugende Inspektionen und Reparaturen von Geräten.

An der Vorderseite jedes Gerätes muss ein Metallschild mit folgenden Daten angebracht werden:

  • Name des Herstellers;
  • Seriennummer der Anlage;
  • Baujahr;
  • Betriebsdruck und Temperatur des Arbeitsmittels;
  • Versuchshydraulikdruck;
  • Heizfläche (für wärmeerzeugende Anlagen).

1.24. Die Verbindung von Rohrleitungselementen sollte durch Schweißen erfolgen. Die Verwendung von Flanschverbindungen ist nur für den Anschluss der Rohrleitung an Armaturen und Geräteteile zulässig, die über Flansche verfügen.

1.25. Die Verlegung von Rohrleitungen und anderen Kommunikationsmitteln im Bodenteil des Raumes sollte in Kanälen erfolgen, die mit abnehmbaren Wellblechplatten abgedeckt sind.

1.26. Die Wärmedämmung der Rohrleitung sollte nach Prüfung der Festigkeit und Dichte und Beseitigung aller dabei festgestellten Mängel durchgeführt werden.

1.27. In Industrieräumen mit Heatpipes ist es notwendig, Diagramme von Heatpipes in herkömmlichen Farben gut sichtbar aufzuhängen.

An den Arbeitsplätzen des Wartungspersonals müssen Anleitungen für die Inbetriebnahme, Wartung und Reparatur von Wärmeleitungen angebracht sein.

1.28. Produktionsbereiche müssen sauber gehalten werden. Verschüttetes Öl und Erdölprodukte müssen beseitigt werden und der Bereich muss regelmäßig von Schmutz, Schnee und Eis befreit werden.

Das Rauchen ist in speziell gekennzeichneten und ausgestatteten Bereichen gestattet.

1.29. Das Wartungspersonal ist verpflichtet, in Notfällen die Installation sofort zu stoppen, die Verwaltung darüber zu informieren und im Einklang mit der PLA zu handeln.

1.30. Im Falle eines Brandes in einer der Dampferzeugungsanlagen muss das Personal unverzüglich die Feuerwehr rufen und alle Maßnahmen zu deren Löschung ergreifen, während die Anlagen weiterhin überwacht werden.

Im Falle eines Brandes in einer Gasbrennstoffanlage muss die Gasleitung sofort durch ein außerhalb des Betriebsgeländes installiertes Ventil abgesperrt werden.

Wenn ein Feuer die Anlagen bedroht und es nicht möglich ist, es schnell zu löschen, ist es notwendig, die Anlagen im Notfall anzuhalten, sie intensiv mit Wasser zu versorgen und Dampf in die Atmosphäre (außerhalb des Betriebsgeländes) abzugeben.

1.31. Feste Installationen müssen über eine bidirektionale Sprechfunkverbindung verfügen.

Die Kommunikation muss rund um die Uhr funktionieren.

1.32. Es ist verboten, Sicherheitsventile festzuziehen, zu verstellen oder zu verstopfen, wenn darin ein Leck festgestellt wird.

2. Anforderungen an Ausrüstung und Mechanismen

2.1. Die verwendeten Geräte sowie Instrumente, Absperrventile (Sicherheitseinrichtungen) müssen über einen Reisepass des Herstellers (Lieferantenunternehmens) verfügen. Im Ausland gekaufte Kessel, Dampferhitzer, Economizer sowie Materialien zur Herstellung dieser Geräte müssen den Anforderungen und Normen entsprechen.

2.2. Prozessausrüstung (Bohrlochkopfarmaturen von Injektionsbrunnen, Pumpen, Kompressoren, Dampfkesseleinheiten), Verteilungssysteme sowie Prozessleitungen und deren Verrohrung müssen mit Instrumenten zur Überwachung und Regelung von Prozessen sowie Vorrichtungen zum Einbringen von Korrosionsinhibitoren ausgestattet sein. Die Kontrolle über den Betrieb technologischer Geräte muss in Übereinstimmung mit den technischen Vorschriften erfolgen.

2.3. Um Temperatur und Druck zu messen, müssen an der Mündung von Injektionsbrunnen Manometer und Thermometer angebracht werden.

2.4. Manometer und Thermometer sollten so angebracht werden, dass ihre Messwerte für das Personal gut sichtbar sind. Der freie und bequeme Zugang zu ihnen muss gewährleistet sein. Bei Dampfinjektionsbrunnen muss das Manometergehäuse vor thermischen Einflüssen geschützt werden.

2.5. Manometer sollten an Orten mit der geringsten Pulsation installiert werden, mit Kompensatoren ausgestattet sein und über eine Vorrichtung zum Wechseln bei Druck im Gerät verfügen.

2.6. Der Lärm- und Vibrationspegel an Arbeitsplätzen während des Gerätebetriebs sollte die in GOST 12.1.003-83 und GOST 12.1.012-90 festgelegten Standards nicht überschreiten.

2.7. Pumpen, Kompressoreinheiten und Wärmeerzeugungsanlagen müssen mit Geräten und Sicherheitsvorrichtungen ausgestattet sein, die Vibrationen und Wasserschläge dämpfen.

Vibrationen an Arbeitsplätzen sollten die maximal zulässigen Werte nicht überschreiten.

2.8. Zulässige maximale Schwingungsamplituden der Hauptleitungen und Zwischenleitungen und Apparate betragen 0,20 mm bei einer Frequenz bis 40 Hz.

2.9. Der Schallpegel an Arbeitsplätzen sollte bei längerem Dauerbetrieb von Geräten und Kompressoren 85 dB nicht überschreiten.

2.10. Um die Inbetriebnahme der Anlagen im Winter zu gewährleisten und die Temperatur im Inneren der Geräte aufrechtzuerhalten, müssen Elektroheizungen installiert werden.

2.11. Alle Geräte- und Kommunikationselemente mit einer Oberflächentemperatur über 45 °C müssen mit Wärmedämmmaterial abgedeckt oder mit einem Zaun versehen sein.

2.12. Dichtelemente und Flanschverbindungen sollten über Schutzabdeckungen verfügen und Absperrorgane möglichst ferngesteuert werden.

2.13. Technologische Anlagen, Kompressor- und Pumpstationen müssen ausgestattet sein mit:

  • Geräte zur Überwachung der technologischen Parameter des transportierten Produkts;
  • ein Instrumentensystem zur Diagnose von Prozessanlagen (Öltemperatur und -druck, Lagertemperatur, Vibration);
  • Luftumgebungskontrollsystem im Prozessanlagenraum;
  • Zu- und Abluftsystem;
  • ein Warn- und Notstoppsystem für Kompressor-, Pumpen- und Kesseleinheiten bei einer Verletzung der technologischen Parameter ihres Betriebs, der Luftumgebung im Raum oder bei einem Ausfall des Lüftungssystems;
  • Funk- und Telefonkommunikationssystem, Feuerlöschen.

2.14. Kompressor-, Pumpstationen und Kesselräume mit ständigem Wartungspersonal müssen über Schalttafeln im Maschinenraum und im Bedienerraum verfügen.

2.15. Das Luftkontrollsystem muss mit dem Zu- und Abluftsystem und dem Alarmsystem gekoppelt sein.

2.16. An der Druckleitung des Kompressors und der Pumpe bis zur Absperrvorrichtung muss ein Rückschlagventil und ein Sicherheitsventil installiert werden, die mit dem Einlass von Pumpe und Kompressor verbunden sind.

2.17. Um flüssiges Kohlendioxid zu pumpen, müssen Stopfbuchsdichtungen verwendet werden, die ein Austreten des Produkts verhindern, und Teile, die mit Kohlendioxid in Berührung kommen, müssen aus korrosionsbeständigem Material bestehen.

2.18. Die Ausrüstung von Anlagen, ihre Rohrleitungen, Absperrvorrichtungen, Instrumente und Schalttafeln sollten so angeordnet sein, dass während ihres Betriebs, ihrer Wartung und Reparatur sichere Bedingungen gewährleistet sind.

2.19. Absperrschieber, die zum Öffnen große Kräfte erfordern, müssen mit Bypassleitungen und mechanischen oder elektrischen Antrieben ausgestattet sein.

2.20. Die Öfen von Heizräumen und anderen technischen Anlagen müssen mit einem Zwangsbelüftungssystem ausgestattet sein, das mit einer Brennstoffzündvorrichtung verbunden ist.

3. Betrieb und Reparatur

3.1. Behälterdruckhaltung (Einspritzen von Wasser in den Behälter).

3.1.1. Für die Wartung müssen die Filter von Wasseraufbereitungsanlagen mit einer mindestens 1 m breiten Plattform mit Geländer und Treppen ausgestattet sein.

3.1.2. Das Laden von Filtern und Reagenzien in den Barrieretank und die Auflösung von Reagenzien in Wasser müssen mechanisiert werden.

3.1.3. Filter müssen so installiert werden, dass die Reinigungsluken in eine Richtung zeigen und für den Fahrzeugzugang zugänglich sind. Unter den Luken sollten sich Rinnen zum Ableiten von Sand und Kies befinden.

3.1.4. Beim Spülen müssen die Ventile der Pumpe und des Filters ferngesteuert vom Bedienfeld aus geöffnet und geschlossen werden.

3.1.5. Zur Wartung des Sperrbehälters für chemische Reagenzien müssen um ihn herum Gänge mit einer Breite von mindestens 1 m und mit Geländern gebaut werden.

3.1.6. Becken zum Absinken des Wassers müssen mit umschließenden Geländern und Absperrtoren, ausgestattet mit Metallplattformen, mit einer Breite und Länge von mindestens 1 m ausgestattet sein.

Das Poolreinigungssystem muss mechanisiert sein.

3.1.7. Wasserentnahmebrunnen müssen mit Leitern für Wartungspersonal und Beleuchtung ausgestattet sein und über Hebemechanismen zum Entfernen von Geräten verfügen.

3.1.8. Vor der Inbetriebnahme müssen die Rohrleitungen von Pumpwerken mit dem anderthalbfachen Arbeitsdruck unter Druck gesetzt werden. Bei der Druckprüfung von Rohrleitungen müssen die Anforderungen der „Sicherheitsregeln in der Öl- und Gasindustrie“ eingehalten werden.

Die Ergebnisse der Druckprüfung werden in einem Akt dokumentiert.

3.1.9. Die Räumlichkeiten von Wasserpumpstationen und Wasserpumpstationen müssen mit stationären oder mobilen Hebevorrichtungen ausgestattet sein und über Eingänge und Plattformen für den Zugang und die Bedienung von Hebevorrichtungen verfügen.

3.1.10. Bei einer automatischen Pumpstation muss die Startvorrichtung mit einem Schild mit der Aufschrift „Achtung, automatischer Start!“ versehen sein.

3.1.11. An der Druckleitung der Pumpe bis zum Absperrorgan müssen ein Manometer und ein Rückschlagventil installiert sein.

3.1.12. Bei einer Cluster-Wasserpumpstation müssen die Abwasserleitungen außerhalb des Pumpraums liegen.

3.1.13. Während der kalten Jahreszeit müssen Standby- und Stillstandspumpen und Kommunikationsleitungen von Flüssigkeit befreit werden und während des Startvorgangs müssen sie auf Eisfreiheit in den Pumpenhohlräumen und Eispfropfen in den Kommunikationsleitungen überprüft werden.

Das Erhitzen von Geräten und Rohrleitungen mit offener Flamme ist verboten.

3.1.14. Die Lagerung von brennbaren und brennbaren Flüssigkeiten in den Räumlichkeiten von Pumpstationen, die über die festgelegten Normen hinausgehen, ist verboten.

3.1.15. Beim Starten und Stoppen der Pumpe muss der ordnungsgemäße Zustand der Absperr- und Steuerventile überprüft werden.

3.1.16. Die Bohrlochkopfarmaturen von Injektionsbrunnen müssen im zusammengebauten Zustand auf den im Pass angegebenen Prüfdruck und nach der Installation am Bohrloch auf den für die Druckprüfung des Produktionsgehäuses zulässigen Druck unter Druck gesetzt werden.

Die Ergebnisse der Druckprüfung werden in einem Akt dokumentiert.

3.1.1 Bohrlochventile für Injektionsbrunnen müssen unabhängig vom erwarteten Druck mit einem vollständigen Satz Bolzen und auf Dichtungen installiert werden, die in den technischen Spezifikationen für die Lieferung von Ventilen vorgesehen sind.

3.1.18. Es ist verboten, Flüssigkeit aus stillgelegten Injektionsbrunnen über die Verbindungen der Wasserpumpstation zu zirkulieren.

4. Verbesserte Ölrückgewinnung

4.1. Dampf- und Heißwassereinspritzung

4.1.1. Die Wärmedämmung der Wärmeleitung sollte nach Prüfung der Festigkeit und Dichte und nach Beseitigung aller festgestellten Mängel erfolgen.

4.1.2. In Abschnitten von Wärmeleitungen, die durch Absperrvorrichtungen abgeschaltet werden können, ist es zur Erwärmung und Reinigung erforderlich, an den Endpunkten und bei einem Druck über 2,5 eine Armatur mit Ventil zu installieren MPa – eine Armatur und zwei hintereinander angeordnete Ventile – ein Absperr- und ein Steuerventil (Ablassventil).

Wärmeleitungen für einen Nenndruck von 16 MPa und mehr müssen mit einer Armatur mit hintereinander angeordneten Absperr- und Regelventilen und einer Drosselscheibe versehen sein.

Die Gestaltung der Abflüsse muss die Möglichkeit bieten, ihren Betrieb während der Erwärmung der Wärmeleitung zu überwachen.

4.1.3. Wärmeleitungen für Dampf und überhitztes Wasser müssen auf ihrer gesamten Länge gestrichen oder alle 50 m mit Farbringen versehen werden, sowie vor dem Eintritt in die Wand und nach dem Verlassen der Wand, an Messgeräten, Bögen, auf beiden Seiten von Bögen, Absperrschieber usw. Armaturen.

4.1.4. Um Verletzungen des Bedienpersonals durch unbeabsichtigten Durchtritt von Dampf und überhitztem Wasser durch die Dichtelemente zu vermeiden, müssen Absperrorgane ferngesteuert werden können.

4.1.5. Um Tiefenmessungen (mit Manometer, Thermometer) in einem Bohrloch durchzuführen, muss ein Öler mit einem Ventil zur Druckentlastung verwendet werden. Die Installation einer Schmiervorrichtung an einem Pufferventil ist zulässig, nachdem die Bohrlochkopftemperatur auf 45 °C gesunken ist.

4.1.6. Beim Einbau des Ölers sollte die Richtung des Ablassventils unter Berücksichtigung der Windrichtung und der Sicherheit des Bedienpersonals gewählt werden.

4.1.7. An Ventilen und Absperrschiebern sind die Nummer laut Betriebsdiagramm, die Förderrichtung des Kühlmittels und die Stellung „Offen“ – „Geschlossen“ anzugeben.

4.1.8. Bei der Ausstattung eines Dampfinjektionsbrunnens mit einer Packervorrichtung ist es zulässig, Temperaturdehnungen von Pump- und Kompressorrohren sowohl innerhalb des Brunnens mit Wärmekompensatoren als auch am Bohrlochkopf mithilfe eines Drehgelenks auszugleichen, das im Satz der hergestellten Brunnendampfarmaturen enthalten ist.

4.1.9. Vor Beginn von Arbeiten innerhalb der Anlage, die über gemeinsame Rohrleitungen (Dampfleitung, Versorgungs-, Entwässerungs-, Abflussleitungen usw.) mit anderen Betriebsanlagen verbunden ist, sowie vor der Inspektion oder Reparatur von unter Druck stehenden Elementen muss die Anlage von jeglicher Wärme getrennt werden Rohre mit Stopfen.

4.1.10. Vor Beginn der Arbeiten an Kesselanlagen müssen der Feuerraum und die Schornsteine ​​belüftet und zuverlässig vor dem möglichen Eindringen von Gasen und Staub aus den Schornsteinen der Betriebsanlagen geschützt werden.

4.1.11. Vor dem Einspritzen von Dampf und überhitztem Wasser sollten Sie prüfen, ob alle Ventile in Bewegungsrichtung des Kühlmittels von der Dampfquelle und der Wasserversorgung zum Brunnen geöffnet sind, ob das Kondensat abgelassen wird und ob das Wärmerohr durchgebrannt ist.

4.1.12. Der Abstand vom Dampfverteilungspunkt bzw. von der Dampfverteilungsleitung bis zur Mündung des Injektionsbrunnens muss mindestens 25 m betragen.

4.1.13. Die Mündungen von Dampfinjektionsbrunnen müssen gemäß dem mit der staatlichen Bergbau- und technischen Aufsichtsbehörde vereinbarten Entwurf ausgestattet und eingezäunt sein. Das Design des Zauns muss schnell abnehmbar sein.

4.1.14. Der Auslass aus dem Ringraum des Injektionsbrunnens muss in eine Richtung gerichtet sein, die frei von Personen und Geräten ist. Befindet sich im Bohrloch ein Packer, muss das Ventil am Auslass geöffnet sein.

4.1.15. Die Inbetriebnahme, Wartung und Reparatur von Geräten, Mechanismen, Dampferzeugern und Warmwasserbereitungsanlagen muss gemäß der Betriebs- und Reparaturanleitung erfolgen.

4.1.16. In Stopfbuchsenvorrichtungen an den Bohrlochkopfventilen von Injektions- und Produktionsbohrungen sollte hitzebeständiges Packungsmaterial verwendet werden. Beim Absenken von Pumpen-Kompressor-Rohren in ein Bohrloch empfiehlt es sich, die Gewindeverbindungen mit hitzebeständiger Paste zu schmieren.

4.1.17. Alle Wärmeleitungen müssen vor der Inbetriebnahme nach Installation, Reparatur oder Stillstand von mehr als einem Jahr auf Festigkeit und Dichte geprüft werden.

Der Wert des Prüfdrucks sollte dem 1,25-fachen des Arbeitsdrucks entsprechen.

Der Druck sollte gleichmäßig steigen und fallen. Die Haltezeit der Rohrleitung und ihrer Elemente unter Prüfdruck muss mindestens 5 Minuten betragen.

4.1.18. Die Prüfung von Wärmeleitungen muss in strikter Übereinstimmung mit dem vom Chefingenieur des Unternehmens genehmigten Programm unter direkter Aufsicht des Werkherstellers durchgeführt werden. Der Zutritt unbefugter Personen zu den geprüften Abschnitten von Wärmeleitungen ist untersagt.

4.1.19. Bei der Heatpipe-Prüfung muss eine ständige Überwachung der gesamten Heatpipe-Strecke organisiert werden. Die Standorte der Absperrventile der geprüften Wärmeleitung müssen mit Sicherheitswarnschildern gekennzeichnet sein.

4.1.20. Eine Überprüfung der geprüften Wärmerohre zur Feststellung einer Fehlfunktion ist erst nach Reduzierung des Prüfdrucks auf Betriebsdruck zulässig. Die Durchführung muss durch speziell hierfür benannte und unterwiesene Personen erfolgen.

4.1.21. Die Beseitigung der bei der Prüfung festgestellten Mängel sollte erst erfolgen, nachdem der Druck in der Wärmeleitung auf Atmosphärendruck abgesenkt wurde. Nach Beseitigung der festgestellten Mängel sollte die Prüfung wiederholt werden.

Das Beheben von Schweißfehlern durch Gewindeschneiden oder Hinterschweißen ohne vorherige Entfernung der fehlerhaften Stellen ist verboten.

4.1.22. Vor der hydraulischen Prüfung von Wärmeleitungen sollten Sie prüfen, ob an den höchsten Punkten Entlüftungsöffnungen und an den tiefsten Punkten Entwässerungsanschlüsse mit Abflussleitungen vorhanden sind.

Beim Befüllen von Heatpipes mit Wasser müssen die Entlüftungsöffnungen geöffnet sein, bis Wasser darin austritt, danach schließen sie sich.

Am Ende des Tests müssen die Entlüftungs- und Abflussleitungen geöffnet sein und das Wärmerohr vollständig wasserfrei sein.

4.1.23. Das Betriebspersonal muss den Zustand der Wärme-, Schall- und Schwingungsisolierung von Heizungsleitungen überwachen und rechtzeitig Maßnahmen zur Beseitigung von Verstößen ergreifen.

Lärm- und Vibrationsmessungen an Arbeitsplätzen sollten bei allen Prüfungen von Anlagen sowie mindestens einmal jährlich während des Betriebs durchgeführt werden.

Die Messergebnisse sollten im sanitärtechnischen Pass festgehalten werden.

4.1.24. Es ist verboten, Schellen an der Wärmeleitung anzubringen, um Lücken zu schließen.

4.1.25. Wärmeleitungen und -geräte müssen einer regelmäßigen Inspektion gemäß einem von der Unternehmensleitung genehmigten Zeitplan unterzogen werden. Die Ergebnisse der Inspektion müssen in einem speziellen Journal festgehalten werden.

4.1.26. Bei Wartungsarbeiten am Ofen sowie beim Spülen des Kessels müssen Sie eine Schutzbrille tragen.

4.1.27. Bei Arbeiten an der Anlage, auf deren Plattformen und in Gaskanälen sollten zur Beleuchtung Lampen mit einer Spannung von maximal 12 V verwendet werden.

4.1.28. Wenn Sie einen Raum mit einer nicht funktionierenden Installation (mit gasförmigem Brennstoff) betreten, sollten Sie mit einem Gasanalysator das Vorhandensein von Gas darin überprüfen.

Werden Anzeichen einer Gasverunreinigung im Raum festgestellt, ist das Einschalten von elektrischer Beleuchtung und nicht explosionsgeschützten Elektrogeräten sowie die Verwendung von offenem Feuer verboten.

4.1.29. Es ist verboten, die Dampferzeugungseinheit unbeaufsichtigt zu lassen, bis die Verbrennung im Ofen vollständig zum Stillstand gekommen ist, Restbrennstoff aus dem Ofen entfernt wurde und der Druck im System auf Null gesenkt wurde.

4.1.30. Die Vorbereitung der Ausrüstung für Reparaturen muss nach einem Plan erfolgen – einem Zeitplan, in dem die für die Vorbereitung und Durchführung der Arbeiten verantwortlichen Personen sowie Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitnehmer aufgeführt sind.

4.1.31. An jedem Standort sollte ein Reparaturprotokoll geführt werden, in dem von den für den sicheren Betrieb der Kessel sowie für den guten Zustand und den sicheren Betrieb der Heizungsleitungen verantwortlichen Personen unterzeichnet Informationen über die durchgeführten Reparaturarbeiten enthalten sind erfordert keine frühzeitige Inspektion, sollte eingetragen werden.

Informationen über Reparaturarbeiten, die eine außerordentliche (vorzeitige) Inspektion der Anlage erfordern, sind im Reisepass zu vermerken.

4.1.32. Die Reparatur der Dampferzeugerausrüstung ist nur nach Betriebsunterbrechung, Abschalten der Stromversorgung, Reduzierung des Drucks auf Null und Temperatur auf 45 °C zulässig.

4.1.33. Nur Schweißer, die Prüfungen gemäß den „Regeln für die Prüfung von Elektroschweißgeräten und Gasschweißgeräten“ bestanden haben, die von der staatlichen technischen Aufsichtsbehörde Russlands genehmigt wurden und über ein Zertifikat des festgelegten Typs verfügen, dürfen Schweißarbeiten an der Fertigung durchführen , Installation und Reparatur von Wärmeleitungen.

4.1.34. Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Funktion der Sicherheitsventile des Dampferzeugers durch Einblasen muss bei Betrieb mit Drücken über 6 MPa mindestens nach 1000 Betriebsstunden der Anlage und darüber hinaus auch bei Stillstand wegen geplanter Reparaturen durchgeführt werden B. beim Einschalten der Anlage, wenn die Sicherheitsventile repariert oder neue eingebaut wurden.

4.1.35. Die Funktionsfähigkeit der Sicherheitsventile von Dampferzeugern muss im Beisein des Schichtleiters überprüft und die Prüfergebnisse im Schichtbuch festgehalten werden.

4.1.36. Die Inbetriebnahme des Dampferzeugers nach einer Stilllegung, Reparatur oder längeren Pause muss gemäß der Wartungsanleitung und im Beisein der Person erfolgen, die für den sicheren Betrieb der Dampferzeugeranlage verantwortlich ist.

4.1.37. Die Inbetriebnahme und das Einlaufen nach der Installation oder größeren Reparaturen sollte in kaltem Wasser erfolgen.

4.1.38. Beim Betrieb von Wärmeleitungen ist Folgendes zu beachten:

  • Überprüfung der Übereinstimmung der Wärmeausdehnungen mit den Konstruktionsausdehnungen sowie der Abwesenheit von Vibrationen anhand der Messwerte von Benchmarks;
  • Dichtheitskontrolle von Fittings und Flanschverbindungen.

4.1.39. Mit der Inbetriebnahme von Wärmeleitungen kann nur begonnen werden, wenn folgende Unterlagen vorliegen:

  • technologisches Schema für die Feldentwicklung, genehmigt nach dem festgelegten Verfahren;
  • Vorschriften für die Entwicklung und Einführung in das technologische Regime von Wärmeleitungen.

4.1.40. Heatpipes sollten mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 30 °C/Stunde erhitzt und gekühlt werden.

4.1.41. Wenn vor Beginn von Arbeiten im Zusammenhang mit der Reparatur oder Wartung von Wärmeleitungen oder Dampfeinspritzbrunnen die Gefahr von Verbrennungen für Personen durch Dampf oder heißes Wasser besteht, müssen an allen Einlass- und Auslassleitungen Stopfen angebracht werden.

Die vorgeschriebenen Stopfen und Stopfen, die zwischen den Flanschen der Wärmerohre eingebaut werden, müssen eine ausreichende Festigkeit aufweisen und über einen vorstehenden Teil (Schaft) verfügen. Beim Einbau von Dichtungen zwischen Flanschen und Stopfen müssen die Dichtungen ohne Schaft sein.

Alle durchgeführten Arbeiten müssen mit einer Arbeitserlaubnis ausgestellt werden.

4.1.42. Der Abfluss von Wasser und Dampf muss über Ablaufgarnituren erfolgen. Eine Reduzierung des Drucks in den Wärmerohren und deren Entleerung durch Lösen einiger Schrauben der Flanschverbindungen ist nur dann zulässig, wenn eine Entleerung der Wärmerohre über Entleerungsvorrichtungen nicht möglich ist. In diesen Fällen sollte das Heizungsrohr auf eine Temperatur von 45 °C abgekühlt werden und die Schrauben von der Seite gelöst werden, die der Position des Arbeiters, der diese Arbeiten ausführt, gegenüberliegt.

4.1.43. Das Verpacken der Dichtungen von Absperrorganen ist bei einer Kühlmitteltemperatur von maximal 45°C zulässig.

4.1.44. In einigen Fällen ist in Absprache mit den örtlichen Behörden der staatlichen Bergbau- und technischen Aufsicht Russlands die gleichzeitige Wartung von Dampfinjektionsbrunnen und die Reparatur von Produktionsbrunnen auf einer Plattform, die mindestens 15 m von der Mündung benachbarter Brunnen entfernt ist, zulässig.

In diesen Fällen werden zusätzliche Maßnahmen zur sicheren Durchführung der Arbeiten und zum Schutz der Heizungsleitung vor Beschädigungen entwickelt, die mit den örtlichen Behörden der Staatlichen Technischen Aufsichtsbehörde Russlands abgestimmt werden.

4.1.45. Es ist Personen und Fahrzeugen, die nicht direkt an den Arbeiten beteiligt sind, verboten, sich in den festgelegten verbotenen (gefährlichen) Zonen in der Nähe von Förder- und Dampfinjektionsbrunnen aufzuhalten. Auf dem Buschgebiet müssen Halteplätze (Parkplätze) für Sonderfahrzeuge und deren Durchfahrtsbereiche eingerichtet und durch Sicherheitsschilder und Hinweise gekennzeichnet sein.

4.1.46. Die Reihenfolge der Bewegung aller Transportarten am Standort der kombinierten Plattform wird vom Leiter der Öl- und Gasproduktionswerkstatt (OTSPG) festgelegt und genehmigt. In diesem Fall müssen Evakuierungswege für Fahrzeuge in Notsituationen bereitgestellt werden.

4.1.47. Bei der Durchführung von Ausgrabungsarbeiten auf dem Gebiet eines kombinierten Busches ist eine schriftliche Genehmigung der Organisationen erforderlich, die in diesem Busch Kommunikationsverbindungen unterhalten, mit einem Plan der Routen und Tiefen für die Verlegung der damit verbundenen Kommunikationsverbindungen.

4.1.48. Vor Beginn der Arbeiten werden auf dem Gebiet des kombinierten Busches Schilder angebracht, die den Standort der Kommunikation anzeigen.

Aushubarbeiten in unmittelbarer Nähe von unterirdischen Kommunikationsleitungen müssen manuell unter Aufsicht der für die Arbeiten verantwortlichen Person und im Beisein eines Vertreters der Organisation durchgeführt werden, die Eigentümer der vorhandenen Kommunikationsleitungen ist.

4.2. Gas- und Luftinjektion

4.2.1. Arbeiten zur Installation, Reparatur und zum Betrieb von Kompressorstationen (CS) müssen gemäß den Anforderungen der „Sicherheitsregeln für die Installation von Geräten, die Reparatur und den Betrieb von Kompressorstationen“ durchgeführt werden.

4.2.2. Wenn der Druck des Arbeitsmediums (Kohlenwasserstoffgas oder Luft) über 7,5 MPa liegt, darf die Hochdruckleitung nur aus werkseitig hergestellten Bögen, Kreuzstücken, T-Stücken und Bögen gebaut werden.

4.2.3. Wenn der Druck in der Hochdruckleitung (über 16 MPa) liegt, sollte ihre Länge 1000 m und ihr Durchmesser 100 mm nicht überschreiten. Die Wandstärke wird nach aktuellen Normen ermittelt.

4.2.4. Die Trasse der Hochdruckleitung sollte weder Autobahnen noch Eisenbahnen kreuzen und nicht näher als 25 m vom Straßenrand entfernt liegen.

4.2.5. Beim Überqueren von Feldstraßen muss die Rohrleitung in einem Gehäuse mit eingebauter Zündkerze untergebracht werden.

4.2.6. Im Sicherheitsbereich einer Gas- und Luftleitung ist es ohne schriftliche Genehmigung des Eigentümers verboten:

  • Gebäude und Bauwerke errichten;
  • Bau-, Installations-, Aushub-, Bohr- und Sprengarbeiten sowie Bergbauarbeiten durchführen.

4.2.7. Entlang der Gas- und Luftleitungsstrecke müssen Warnschilder mit der Telefonnummer des Dispatcherdienstes angebracht werden.

4.2.8. Alle Arbeiten im Zusammenhang mit der Reparatur der Rohrleitung und Aushubarbeiten in der Sicherheitszone dürfen erst durchgeführt werden, nachdem der Druck darin auf Atmosphärendruck gesenkt wurde.

4.2.9. Gasleitungen an der Kreuzung von Flüssen, Bächen und Schluchten müssen vor Leckagen und Beschädigungen geschützt werden.

4.2.10. Mindestens einmal im Jahr werden Kontrollen an Straßenkreuzungen aller Kategorien mit Analyse von Luftproben aus der Abgaskerze durchgeführt.

4.2.11. Alle Kreuzungen müssen mit Zäunen und Gehwegen ausgestattet sein, um zu verhindern, dass Menschen die Pipeline überqueren.

4.2.12. Rohrleitungen und Armaturen müssen ständig auf Gaslecks überwacht werden. Bereiche mit Gaslecks müssen sofort eingezäunt und mit Warnschildern versehen werden.

4.2.13. Bei der Beseitigung von Hydrat- und Eispfropfen muss der Druck in der Rohrleitung auf Atmosphärendruck reduziert und diese Abschnitte mit Dampf beheizt werden.

4.2.14. An den Zu- und Ableitungen von Kompressoren sollten Kondensat-Öl-Abscheider installiert werden, die mit automatischen Niveaureglern und automatischer Spülung ausgestattet sind.

Entwässerungsleitungen müssen isoliert werden.

4.2.15. Die Druckleitung der Kompressoreinheit muss mit einem Rückschlagventil und der Kondensat-Ölabscheider mit einem Sicherheitsventil ausgestattet sein.

4.2.16. Die Kommunikation von Luftkompressorstationen muss alle fünftausend Betriebsstunden des Kompressors durch Waschen mit einer wässrigen Sulfanollösung von Ölablagerungen gereinigt werden.

4.2.17. Das in die Druckleitung eintretende Druckgas und die Luft dürfen keine Temperatur über 70 °C haben.

4.2.18. Für die Ableitung von Kondensat und Öl aus Abscheidern und Kondensat-Ölabscheidern ist ein spezieller Behälter vorzusehen.

4.2.19. Für das Ölfeldgebiet, die Bauwerke, die Kommunikation sowie die Ausrüstung zum Spülen und Testen von Gas- und Luftleitungen gelten die gleichen Sicherheitsanforderungen wie für das Gasfeldgebiet und die Gasfeldbauwerke, einschließlich Brandschneisen.

4.2.20. Injektionsbrunnen müssen mit Absperrventilen im Bohrloch ausgestattet sein, deren Konfiguration der unterirdischen Ausrüstung von Fließbrunnen entspricht.

4.2.21. Die Rohrleitungen der Injektionsbrunnenmündung müssen über eine Ausrüstung verfügen, die eine Untersuchung des Brunnens ohne besondere Ausrüstung oder Unterbrechung ermöglicht.

4.2.22. Alle Injektionsbrunnen müssen über einen Maschendrahtzaun und eine Beleuchtung für Notarbeiten in der Nacht verfügen.

4.2.23. Der Brunnenbereich im Dauerkleingartengebiet muss von Bewuchs und Fremdkörpern befreit werden.

4.2.24. Der Produktionsstrang eines Injektionsbohrlochs muss abgedichtet sein, der Zementring muss bis zum Bohrlochkopf angehoben werden und Strömungen hinter dem Gehäuse sind nicht zulässig.

4.2.25. An Gas- und Luftleitungen zu Injektionsbrunnen müssen ein Rückschlagventil und ein Endventil installiert werden, um das Bohrloch und die Rohrleitung zu spülen.

4.3. Verbrennung vor Ort

4.3.1. Das Bohrloch, das zum Zünden der Formation vor dem Absenken der Bohrlochausrüstung vorgesehen ist, muss mit einem Schaber gereinigt und mit einer wässrigen Sulfanollösung gewaschen werden, um Öl- und Paraffinharzablagerungen zu entfernen.

4.3.2. Der Bereich um den Brunnen im Umkreis von 25 m ist mit Sicherheitsschildern zu kennzeichnen, von Geräten zu räumen und ein Schild „Vorsicht! Die Formation wird entzündet!“ anzubringen.

4.3.3. Die elektrische Heizung muss über einen Öler in das Bohrloch abgesenkt werden und bei Erreichen der vorgesehenen Tiefe durch Befestigen des Kabelseils mit einer Klemme am Bohrlochkopf fertiggestellt werden.

4.3.4. Beim Absenken der Elektroheizung an Pump- und Kompressorrohren werden die Absenk- und Hebevorgänge unter vollständiger Einhaltung der Anforderungen für Arbeiten zur Ausstattung von Brunnen mit elektrischen Tauchpumpen durchgeführt und abgeschlossen.

4.3.5. Die Konstruktion des Produktionsgehäuses und der Bohrlochausrüstung des Beobachtungsbohrlochs sollte das Eindringen ringförmiger Gasströme aus der Produktionsanlage oberhalb des Filters nicht zulassen.

4.3.6. Die Konstruktion des Produktionsbrunnens muss einen sicheren Betrieb gewährleisten, wenn:

  • Temperatur im Bohrloch entsprechend der anfänglichen Formationstemperatur;
  • Temperatur, die der Annäherung der thermischen Front an den Boden des Bohrlochs entspricht.

4.3.7. In Karbonat-Reservoirs mit gebrochener Porenstruktur ist die Testinjektion von Luft zur Bestimmung der hydraulischen Verbindung zwischen den Injektions- und Produktionsbohrungen nicht zulässig.

4.3.8. Wenn eine direkte hydraulische Verbindung zwischen den Injektions- und Produktionsbohrungen besteht, müssen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verbindung ergriffen oder die Produktionsbohrung in eine Injektionsbohrung umgewandelt werden.

4.3.9. Wenn die Verbrennung eingeleitet wird und die Luftzufuhr zum Bohrloch im Notfall abgeschaltet wird, müssen Maßnahmen ergriffen werden, um den Gasaustritt aus der Formation zu verhindern, um die Bildung eines explosiven Gemisches im Bohrloch zu verhindern.

4.3.10. Die Temperatur am Boden der Produktionsbohrung sollte 125 °C nicht überschreiten. Bei Temperaturen über 125 °C müssen Maßnahmen zur Kühlung des Bodens oder zur Umstellung des Bohrlochs auf Injektion ergriffen werden.

4.3.11. Produktionsbrunnen, die sich in einer Zone nahe der thermischen Front befinden, müssen mit Absperrventilen ausgestattet sein, deren Reaktion so eingestellt ist, dass sie eine bestimmte Temperatur am Bohrlochkopf oder am Boden des Bohrlochs überschreitet.

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