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Hinweise zum Arbeitsschutz beim Arbeiten mit mineralischen Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz Sicherheitstechnik 1. Allgemeine Sicherheitsanforderungen 1.1. Zur Arbeit mit Mineraldüngern und Pflanzenschutzmitteln sind Personen zugelassen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine ärztliche Untersuchung sowie eine Einführungs- und Grundunterweisung zur Sicherheit am Arbeitsplatz bestanden haben. 1.2. Personen, die ständig mit Mineraldüngern und Pflanzenschutzmitteln arbeiten, unterliegen einer regelmäßigen ärztlichen Untersuchung (einmal im Jahr) mit einem entsprechenden Vermerk im Zeugnis, Tagebuch oder der Arbeitserlaubniskarte. 1.3. Personen unter 18 Jahren, schwangere und stillende Frauen sowie Personen mit medizinischen Kontraindikationen dürfen nicht mit Mineraldüngern und Pflanzenschutzmitteln arbeiten. 1.4. Personen, die mit Mineraldüngern und Pflanzenschutzmitteln arbeiten, müssen mindestens alle drei Monate am Arbeitsplatz erneut zum Arbeitsschutz unterwiesen werden. 1.5. Jeder Mitarbeiter, der mineralische Düngemittel und Pflanzenschutzmittel lagert oder transportiert, muss deren grundlegende Eigenschaften kennen und wissen, wie man damit umgeht. 1.6. Zur Arbeit zugelassene Personen dürfen nur die Arbeiten ausführen, die ihnen von der Betriebsleitung übertragen wurden. 1.7. Bei der Ausführung der übertragenen Arbeiten ist die strikte Einhaltung der anerkannten Technik der Güterabwicklung erforderlich. 1.8. Alle manuellen und maschinellen Arbeiten mit Mineraldüngern und Pflanzenschutzmitteln müssen unter Aufsicht einer verantwortlichen Person durchgeführt werden. 1.9. Sollten während der Arbeiten Fragen zur sicheren Durchführung auftreten, müssen Sie sich unverzüglich an die für die sichere Durchführung der Arbeiten verantwortliche Person wenden. 1.10. Ist die Durchführung der bisherigen Arbeiten aus gesundheitlichen Gründen gemäß ärztlichem Gutachten nicht möglich, ist dies der Betriebsleitung mitzuteilen. 1.11. Bei der Arbeit mit Mineraldüngern und Pestiziden kann der Arbeiter folgenden gefährlichen und schädlichen Faktoren ausgesetzt sein: Bewegung von Maschinen und Mechanismen, transportierten und gelagerten Gütern, Mikroklima, toxische Wirkung von Mineraldüngern und Pestiziden. 1.12. Wer mit Mineraldüngern und Pflanzenschutzmitteln arbeitet, sollte mit Overalls und persönlicher Schutzausrüstung ausgestattet sein: mit staubenden, losen und festen Mineraldüngern und Pflanzenschutzmitteln:
mit flüssigen Pestiziden:
1.13. Während der gesamten Arbeitsschicht sollten Sie auf die richtige Ernährung, Arbeit und Ruhe achten. 1.14. Ruhen und Rauchen ist nur in speziell ausgewiesenen Bereichen erlaubt. 1.15. Bei einem Unfall die Arbeit sofort einstellen, die Verwaltung benachrichtigen und einen Arzt aufsuchen. 1.16. Bei einem Unfall mit einem anderen Arbeitnehmer sollte dieser Erste Hilfe leisten und in eine medizinische Einrichtung gebracht werden. 1.17. Personen, die die in dieser Weisung festgelegten Anforderungen nicht erfüllen, unterliegen der verwaltungs- und strafrechtlichen Haftung nach dem gesetzlich festgelegten Verfahren. 2. Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn 2.1. Tragen Sie Arbeitskleidung. Wenn die Arbeitsbedingungen die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung und Sicherheitsvorrichtungen erfordern, überprüfen Sie deren Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit. 2.2. Überprüfen Sie den Arbeitsbereich, entfernen Sie alles, was die Arbeit behindern könnte, räumen Sie die Gänge frei und verstopfen Sie sie nicht. 2.3. Bevor Sie einen Mechanismus oder ein Gerät bei der Arbeit verwenden, müssen Sie sicherstellen, dass sie sich in gutem Zustand befinden, und bei der Arbeit mit elektrischen Geräten die Zuverlässigkeit der Schutzerdung. 3. Sicherheitsanforderungen während des Betriebs 3.1. Beim Umgang mit Mineraldüngern und Pestiziden müssen Sicherheitsanforderungen unter Berücksichtigung der Aggressivität, Toxizität und Explosivität der jeweiligen Ladung eingehalten werden. 3.2. Der Transport von Düngemitteln und Pestiziden muss in überdachten Fahrzeugen erfolgen, wobei die für die jeweilige Transportart festgelegten Sicherheitsanforderungen einzuhalten sind. 3.3. Für den Transport von Mineraldüngern werden spezielle Eisenbahnwaggons dreier Typen verwendet: ein Trichterwagen (Zementtransporter) – für den Transport von pulverisierten und körnigen Düngemitteln; Trichterwagen (Mineraltransporter) – für den Transport von körnigen und kristallinen Düngemitteln; Kesselwagen – zum Transport von fein gemahlenen Düngemitteln (Kalk, Phosphoritmehl). 3.4. Vor dem Laden (Entladen) von Mineraldüngern und Pestiziden muss sichergestellt werden, dass Kennzeichnungsdaten, ein Begleitdokument zur Bescheinigung der Produktart und Warnhinweise auf der Verpackung vorhanden sind. Wenn sich herausstellt, dass ein Container defekt ist, er nicht den Begleitpapieren entspricht und keine Markierungen und Warnschilder vorhanden sind, ist es notwendig, die für die sichere Durchführung der Arbeiten verantwortliche Person zu informieren, ohne mit den Be- und Entladevorgängen zu beginnen. 3.5. Bei Be- und Entladevorgängen müssen die Wagen mit Handbremsen oder Bremsbacken sicher befestigt und die Bremsschläuche aufgehängt oder angeschlossen sein. 3.6. Beim Entladen von losen Mineraldüngern, die im Wagen angekommen sind, müssen Schutzvorrichtungen aus Sperrholz, Plane usw. verwendet werden, um deren Staubbildung bei windigem Wetter zu reduzieren. 3.7. Das Entladen von pulverisierten Düngemitteln, die in Spezialwaggons mit Bodenentladung ankommen, sollte in speziellen Unterschienen-Aufnahmevorrichtungen erfolgen. 3.8. Um den Abfluss von Mineraldüngern durch die Bodenluken zu verbessern, sollten Rüttler in spezielle, konstruktionsbedingt vorgesehene Steckdosen eingebaut werden. Gleichzeitig ist es nicht erlaubt: die verdichteten Mineraldünger durch die Lade- und Bodenentladeluken zu lockern; Schlagen Sie mit einem Brecheisen, einem Vorschlaghammer und anderen schweren Gegenständen gegen die Wände der Waggons. 3.9. Vor dem Beladen von Zement- und Mineralstoffwaggons ist es notwendig, eine der Entladeluken auf dem Dach zu öffnen, um die Bildung eines Vakuums im Wagenkasten zu vermeiden. Es ist verboten, die Entladeluken bei geschlossenen Ladetüren zu öffnen. 3.10. Es ist verboten, sich während des Entladens im Wagen aufzuhalten. 3.11. Vor jedem Öffnen und Schließen der Abdeckungen der Entladeluken des Waggons müssen Warnsignale gegeben und sichergestellt werden, dass sich keine Personen in der Nähe des Waggons aufhalten. Während des Entladens ist der Aufenthalt unter den Waggons und auf der Übergangsplattform verboten. 3.12. Das Abstreifen von Spezialwagen sollte erst nach Abschalten der Schnecken oder Förderer der Aufnahmevorrichtung erfolgen. Der Lader, der den Wagen reinigt, muss durch einen zweiten Lader mit einem Sicherungsseil gesichert werden. 3.13. Beim Entladen eines Kesselwagens ist das Entladen eines Kesselwagens in folgenden Fällen verboten:
3.14. Die Erwärmung von gefrorenem Kondensat ist nur mit heißem Wasser oder Dampf von den Außenseiten der Rohrleitungen zulässig. Das Erhitzen mit offener Flamme sowie das Erzeugen eines Vakuums im Kessel in irgendeiner Weise ist verboten. 3.15. Beladene Tanks mit Störungen, die nicht ohne Entnahme des Produkts aus dem Kessel behoben werden können, müssen manuell oder durch Vakuumabsaugung bei geöffneten Luken entleert werden. 3.16. Beim Zerlegen eines Stapels (in einem Waggon, Lagerhaus) müssen die Säcke vorsichtig entnommen werden, beginnend in der obersten Reihe, und nicht einige der Säcke herausgezogen werden, die sich in der unteren Reihe des Stapels befinden, da dies die Stabilität des Stapels beeinträchtigen kann Dies kann dazu führen, dass die oberen Beutel herunterfallen. 3.17. Beim Abladen von verpackten Düngemitteln ist vor der Entnahme der Säcke von der Oberseite des Stapels zunächst darauf zu achten, dass die in der Nähe liegenden Säcke einen stabilen Stand haben. 3.18. Säcke mit Düngemitteln sollten auf flachen Paletten mit einem T-Stück (zusammengebunden) gestapelt und gleichmäßig auf der Palette verteilt werden, sodass jeder von ihnen nicht mehr als 5 cm über den Rand der Palette hinausragt. Mineraldünger und Pestizide in beschädigte Behälter legen auf der Palette ist nicht erlaubt. 3.19. Der Transport von Pestiziden muss in Anwesenheit einer verantwortlichen Person im Fahrerhaus des Fahrzeugs erfolgen. Pestizide dürfen transportiert werden, wenn sie in einem einzigen Fabrikbehälter mit Etiketten oder in einem speziellen Behälter verpackt sind, in dem sich das Pestizid bei der Freigabe aus dem Lager befand. Der Transport von Pestiziden in großen Mengen oder in beschädigten Behältern ist verboten. 3.20. Die für den Transport von Pestiziden verantwortliche Person muss den Zustand der Behälter, in denen die Pestizide verpackt sind, unterwegs überwachen und über Ersatzbehälter, Werkzeuge und Materialien verfügen, um Schäden an den Behältern unterwegs zu vermeiden. 3.21. Vor Beginn des maschinellen Be- und Entladevorgangs müssen in Fässern, Flaschen, Fässern, Dosen, Kisten und Säcken verpackte Pestizide auf flachen Paletten geformt werden. 3.22. Das Beladen (Entladen) von Metallfässern und Fässern mit Pestiziden sollte über geneigte Leitern, Decks oder Gehwege erfolgen. Es ist nicht erlaubt, Fässer auf den Kopf zu stellen. 3.23. Wenn in Fässern oder Fässern mit Pestiziden Undichtigkeiten festgestellt werden, werden diese entfernt und die verschütteten Stellen mit einer Bleichlösung neutralisiert. 3.24. Fahrzeuge, die für den Transport von Pestiziden und Mineraldüngern bestimmt sind, müssen in gutem Zustand und leicht zu reinigen sein. Es ist verboten, Lebensmittel und andere Ladungen sowie Passagiere zusammen mit Pestiziden zu transportieren. 3.25. Fahrzeuge nach dem Transport von Pestiziden und Mineraldüngern müssen gründlich gereinigt und neutralisiert werden. 3.26. Fahrzeuge, die für den Transport von Pestiziden bestimmt sind, müssen mit Feuerlöschern (Kohlendioxid-Bromethyl) und Begleitpersonen mit Gasmasken ausgestattet sein. 3.27. Der Transport brennbarer Pestizide (Dichlorethan, Methylbromid, Chlorgemisch usw.) sollte in Fahrzeugen mit Metallkarosserie erfolgen. 3.28. In Säcken verpackte Düngemittel werden auf Paletten in Stapeln von 3 bis 4 Etagen und ohne Paletten in 10 bis 12 Reihen gelagert. 3.29. Die Lagerung von Düngemitteln in Durchgängen, Einfahrten und in der Nähe leitfähiger Armaturen ist nicht gestattet. 3.30. In Fässern, Metallfässern mit einem Fassungsvermögen von mehr als 50 Litern und Kartons verpackte Pestizide werden zur Lagerung auf flachen Paletten gestapelt. 3.31. Die Stapellagerung von in kleinen und weichen Behältern verpackten Pestiziden erfolgt in Regalpaletten und die Regallagerung in verpackter Form. Die Anzahl der Ebenen für die Regallagerung von Arzneimitteln mit hoher Toxizität und Brandgefahr sollte vier nicht überschreiten. 3.32. Pulverisierte Düngemittel werden in großen Mengen in Silos oder Scheunen gelagert. Lagern Sie Düngemittel nicht im Freien. 3.33. Jedes Silo muss über ein Sicherheitsventil und eine dicht schließende Luke verfügen. Die Ladeöffnungen der Container müssen mit Schutzgittern ausgestattet sein. 3.34. Über den Silos installierte Plattformen und Galerien sollten mit 120–150 cm hohen Geländern eingezäunt werden. Im Inneren des Silos sollte eine abnehmbare Metallleiter installiert werden. 3.35. Bei Schüttguthaufen dürfen keine Untergrabungen, Spitzen und Schuppen zugelassen werden, es ist nicht erlaubt, in der Nähe der steilen Spitze der überhängenden Spitze des Haufens zu arbeiten. Es ist nicht gestattet, auf der Oberfläche des Halsbandes zu stehen und zu gehen. 3.36. In großen Mengen transportierte Düngemittel und Pestizide sollten in Tanks gelagert werden, die mit einer vollständigen Ausrüstung und Ausstattung ausgestattet sind, die Dichtheit und Betriebssicherheit gewährleistet (Entlüftungsventil, „Gasleitungen“, Füllstandsanzeige usw.). Tanks zur Reduzierung der Sonnenerwärmung sollten außen mit reflektierenden Farben gestrichen werden. 3.37. Der Aufenthalt von Servicepersonal im Lager für Düngemittel und Pflanzenschutzmittel ist nur während der Annahme-, Urlaubs- und Lagerarbeiten gestattet. In der übrigen Zeit muss das Lager geschlossen bleiben. 4. Sicherheitsanforderungen in Notsituationen 4.1. Kommt es bei der Arbeit mit Mineraldüngern oder Pestiziden zu einer Verletzung der Schutzeigenschaften des individuellen Atemschutzes, sollten Sie die Arbeit einstellen, das Gerät anhalten und den Bereich der chemischen Arbeiten verlassen. 4.2. Rufen Sie im Brandfall die Feuerwehr, verständigen Sie den Arbeitsleiter und ergreifen Sie Maßnahmen zur Beseitigung des Brandherdes. 4.3. Wenn Mineraldünger in die Augen gelangen, spülen Sie diese sofort mit einer 1 %igen Borsäurelösung, einem Strahl klarem Wasser oder wischen Sie sie mit einem feuchten Wattestäbchen (Mull) ab. Legen Sie nach dem Waschen der Augen einen Verband an und schicken Sie das Opfer zum Arzt. 4.4. Bei Auftreten von Vergiftungserscheinungen (Kopfschmerzen, Tinnitus, Schwindel, Übelkeit und Erbrechen, Bewusstlosigkeit) ist das Opfer sofort an die frische Luft zu bringen und für eine Sauerstoffversorgung zum Atmen zu sorgen. Führen Sie bei schwacher Atmung oder Atemstillstand eine künstliche Beatmung durch, bis ein Arzt eintrifft oder die Atmung wiederhergestellt ist. 4.5. Maßnahmen im Vergiftungsfall:
4.6. Bei schwacher Atmung des Opfers Ammoniak in die Nase leiten, bei Atemstillstand künstlich beatmen. 4.7. In allen Fällen einer Pestizidvergiftung ist es notwendig, den Patienten in eine medizinische Einrichtung zu bringen oder einen Krankenwagen zu rufen. 5. Sicherheitsanforderungen am Ende der Arbeit 5.1. Räumen Sie den Arbeitsplatz auf. 5.2. Sammeln Sie verschüttete Pestizide in einem hermetisch verschlossenen Behälter. Alle mit Pestiziden kontaminierten Bereiche am Arbeitsplatz müssen neutralisiert werden. 5.3. Reinigen Sie die Werkzeuge und Vorrichtungen und legen Sie sie an den dafür vorgesehenen Platz. 5.4. Overall und persönliche Schutzausrüstung ausziehen, gründlich reinigen und neutralisieren. 5.5. Waschen Sie Ihr Gesicht und Ihre Hände mit warmem Seifenwasser, spülen Sie Ihren Mund aus und nehmen Sie eine Dusche. Wir empfehlen interessante Artikel Abschnitt Standardanweisungen für den Arbeitsschutz: ▪ Entferner von Fertigprodukten. Standardanweisung zum Arbeitsschutz ▪ Kranführer aller Art. Standardanweisung zum Arbeitsschutz ▪ Bediener einer Wickelmaschine. Standardanweisung zum Arbeitsschutz Siehe andere Artikel Abschnitt Standardanweisungen für den Arbeitsschutz. Lesen und Schreiben nützlich Kommentare zu diesem Artikel. Neueste Nachrichten aus Wissenschaft und Technik, neue Elektronik: Maschine zum Ausdünnen von Blumen im Garten
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