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Unterweisung zum Arbeitsschutz für den Fahrer einer Bohr- und Krananlage

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Allgemeine Sicherheitsanforderungen

1.1. Zum Bedienen der Maschine ist ein Fahrer berechtigt, der die Regeln für den Betrieb und die Wartung der Maschine kennt, eine spezielle Sicherheitsschulung absolviert hat und über eine Arbeitserlaubnis verfügt.

1.2. Der Fahrer-Bediener und der Arbeiter-Schleuderer müssen die Maschine während des Betriebs warten.

1.3. Das Arbeiten und Bewegen von Bohr- und Kranmaschinen in der Nähe von Stromleitungen ist nur unter unmittelbarer Aufsicht eines Ingenieurs und technischen Arbeiters gestattet. Das Arbeiten unter Leitungen ist verboten. Bei Arbeiten in der Nähe einer Stromleitung muss der horizontale Abstand zwischen dem äußersten Punkt der Maschine, des Kabels oder der Last und dem nächstgelegenen Stromleitungsdraht mindestens den in Tabelle 1 angegebenen Werten entsprechen.

Tabelle 1

1.4. Beim Bewegen einer Bohrmaschine unter den Drähten bestehender Stromleitungen darf der vertikale Abstand zwischen dem höchsten Punkt der Maschine und dem tiefsten Punkt des durchhängenden Drahts nicht geringer sein als der in Tabelle 2 angegebene Wert.

Tabelle 2

1.5. Können diese Regeln nicht eingehalten werden, muss die Stromleitung sowohl im Betrieb als auch während der Bewegung spannungsfrei geschaltet werden.

(Bauvorschriften und -vorschriften. Teil III, Abschnitt A, Abschnitt 5.9. Genehmigt durch das Staatskomitee des Ministerrats der UdSSR für Bauangelegenheiten am 30. Dezember 1962)

2. Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn

2.1. Bevor Sie mit der Arbeit beginnen, müssen Sie:

a) Überprüfen Sie die Maschine und stellen Sie sicher, dass sich keine Fremdkörper auf den rotierenden Teilen (Gelenke, Kardanwellen, Block, Bohrer usw.) befinden.

b) Überprüfen Sie den festen Sitz der Schrauben oder Muttern: Flansche, Kardanwellen; auf Trittleitern zur Befestigung des Rahmens von Bohr- und Krangeräten;

Befestigung der Achslagerdeckel der Motorbohrmaschine; Befestigung des Krans am Motorbohrkörper; Befestigungen des oberen Gehäuses und der Lagerung des Verteilergetriebes; Verteilergetriebehalterungen; ausgenommen Bohr- und Kranausrüstung; Sichern Sie den Fahrersitzschutz und überprüfen Sie außerdem die Splinte der Kranblockachse und der Antriebswelle des Verteilergetriebes. Übertragung von Antriebswellen und Getrieben für Motorbohrmaschinen; hinteres Gelenk der Propellerwelle des Motorbohrantriebs; hinteres Gelenk der Antriebswelle des Getriebes.

2.2. Stellen Sie sicher, dass sich keine Personen im Wendebereich von Kran und Schnecke aufhalten.

2.3. Unbeteiligte Personen dürfen sich nicht in unmittelbarer Nähe der Maschine aufhalten.

2.4. Beim Heben und Senken des Krans ist es verboten, sich unter dem Kranausleger aufzuhalten.

Arbeiten Sie von der Seite. Der Bediener muss den Kranausleger beim Heben und Senken sorgfältig überwachen und den Gang rechtzeitig ausschalten.

2.6. Bevor Sie mit dem Bohren beginnen, müssen Sie sicherstellen, dass keine unterirdischen Verbindungen, insbesondere elektrische Kabel, vorhanden sind.

2.7. Überprüfen Sie vor Beginn der Arbeiten die Funktionsfähigkeit des Reserveantriebs zum Lösen der Kupplung und zur Steuerung der Vergaserdrosselklappe. Überprüfen Sie, ob die Sicherheitsstifte des Windengetriebes vorhanden sind.

3. Sicherheitsanforderungen während des Betriebs

3.1. Es ist verboten, mit einer Bohrmaschine an Orten zu arbeiten, die mit Eisenresten, Stangen, Brettern, gebrochenem Beton und Ziegeln, Drähten usw. übersät sind.

3.2. Es ist strengstens verboten, bei laufender Bohrmaschine zu schmieren oder Störungen zu beheben. Zur Durchführung dieser Arbeiten ist es erforderlich, die Maschine anzuhalten.

3.3. Es ist verboten, große Steine ​​und andere Einschlüsse aus dem Loch zu entfernen, die das Bohren behindern würden, während sich die Schnecke dreht.

3.4. Das Bohren von Löchern und das Anbringen von Stangen (Stützen) ist erst erlaubt, nachdem die Maschine auf den Bremsen und Stützen platziert wurde.

3.5. Der Bohrsteuergriff muss sich in der neutralen Position befinden.

3.6. Hängen Sie vor dem Bohren eines Lochs den Haken des Windenseils in eine spezielle Halterung am Ausleger ein.

3.7. Seien Sie vorsichtig, wenn Sie das Gaspedal benutzen. Es wird nicht empfohlen, beim Verlegen und Heben des Krans das Gaspedal zu benutzen.

3.8. Das Windenseil sollte täglich vor Arbeitsbeginn überprüft werden; Achten Sie dabei besonders auf die Unversehrtheit der einzelnen Drähte in den Reihen. Wenn mehr als 10 % der Drähte eines Seils gebrochen sind, muss es durch ein neues ersetzt werden. Zum Heben von Stangen sollten laut Maschinenpass ausschließlich Stahlseile verwendet werden. Überprüfen Sie die Zuverlässigkeit des Seils an der Windentrommel.

3.9. Am Ende des Seils muss sich eine Vorrichtung (Schlinge) zum Festhalten der Stange befinden, die ein Verrutschen der Stange beim Ziehen und Heben verhindert.

3.10. Das Seil muss sicher an der Stange (Stütze) befestigt sein und der Haken muss mit der Kehle nach unten positioniert werden. Nach Abschluss der Befestigung muss sich der Arbeiter vom Mast entfernen.

3.11. Vor Inbetriebnahme der Winde muss die Fixierung des Kranauslegers überprüft werden. Es ist verboten, den Kran in der angehobenen Position zu belassen, ohne ihn zu befestigen.

3.12. Bevor die Stange in das Loch gelassen wird, muss das Ende des Stocks um 5 - 10 cm vom Boden angehoben werden. Das Ergreifen des Endes der Stange, um sie in das Loch zu leiten, ist erst erlaubt, nachdem die Stange vollständig vom Boden abgerissen wurde und Daher wurde die Zuverlässigkeit der Befestigung mit einem Seil überprüft. Der zur Grube zu ziehende Pfahl muss mit einer Stange oder einem Haken geführt werden.

3.13. Während der Installation ist es verboten, sich unter der angehobenen Säule aufzuhalten.

3.14. Beim Heben einer Stange ist es notwendig, die Position des Seils am Kranblock zu überwachen.

Wenn die Kette auf die Riemenscheibe gezogen wird, muss die Maschine sofort gestoppt werden.

3.15. Der Betreiber ist verpflichtet, alle Vorgänge sorgfältig zu überwachen und den Antrieb bei der geringsten Gefahr oder Störung sofort abzuschalten.

3.16. Während des Betriebs der Bohr- und Krananlage ist es untersagt, Arbeiten an oder unter der Maschine durchzuführen.

3.17. Der Bediener muss alle Bedienelemente in die neutrale Position bringen, bevor er die Maschinenplattform verlässt.

3.18. Bei Arbeiten in der Nacht (insbesondere bei der Montage von Masten) ist auf eine gute Ausleuchtung des Arbeitsbereichs zu achten.

3.19. Das Bewegen der Bohr- und Kranmaschine außerhalb des Arbeitsbereiches mit angehobenem Ausleger ist verboten.

3.20. Der Transport von Personen auf der Rückseite einer Kranbohrmaschine ist verboten.

3.21. Es ist strengstens verboten, Arbeiten zum Bohren von Löchern und zum Installieren von Säulen durchzuführen, wenn keine Schutzvorrichtungen für die Kardanwellen vorhanden sind.

4. Sicherheitsanforderungen in Notsituationen

4.1. Bei Unfällen und Situationen, die zu Unfällen und Unfällen führen können, sollten Sie:

4.1.1. Stellen Sie die Arbeiten sofort ein und benachrichtigen Sie die für die Arbeiten verantwortliche Person.

4.1.2. Ergreifen Sie unter Anleitung der für die Ausführung der Arbeiten verantwortlichen Person unverzüglich Maßnahmen zur Beseitigung von Unfallursachen oder Ursachen, die zu Unfällen und Unfällen führen können;

4.1.3. Bei Unfallopfern (Verletzten) oder Personen, die plötzlich erkrankt sind, ist es erforderlich, die für die Arbeitsausführung verantwortliche Person zu benachrichtigen, sich bei der Erste-Hilfe-Stelle zu melden und dringend Maßnahmen zu ergreifen, um die erforderliche Erste Hilfe zu leisten.

5. Sicherheitsanforderung nach Abschluss der Arbeiten

Nach Abschluss der Arbeiten ist Folgendes zu erledigen:

5.1. Arbeitsplatz aufräumen und aufräumen;

5.2. Lieferung von Werkzeugen und Zubehör an den Hauptarbeitsplatz.

5.3. Informieren Sie den für die Ausführung der Arbeiten Verantwortlichen über alle bei den Arbeiten festgestellten Mängel und die zu deren Beseitigung getroffenen Maßnahmen.

5.4. Auf dem Territorium ist es verboten, Tore, Durchgänge, den Zugang zu Wasserbehältern und Feuerschutzschilden zu blockieren und Einheiten, Komponenten und Materialien willkürlich in der Nähe von Gebäuden und Zäunen zu lagern.

6. Lagerung und Konservierung der Maschine

6.1. Eine Maschine, die nach Abschluss der Arbeiten zur Langzeitlagerung übergeben wird, muss gründlich gereinigt werden.

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