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Anweisungen zum Arbeitsschutz für einen Inspektor, einen Mechaniker für die Reparatur von Schienenfahrzeugen

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz

1.1. Die Anweisungen gelten für alle Abteilungen des Unternehmens.

1.2. Die Anweisung wurde auf der Grundlage von DNAOP 0.00-8.03-93 „Verfahren zur Entwicklung und Genehmigung der im Unternehmen geltenden Arbeitsschutzvorschriften durch den Eigentümer“, DNAOP 0.00-4.15-98 „Vorschriften zur Entwicklung von Arbeitsschutzanweisungen“ entwickelt ", DNAOP 0.00-4.12-99 " Standardbestimmung für Schulungen zu Arbeitsschutzfragen.

1.3. Gemäß dieser Weisung werden der Prüfer und der Fahrzeugreparateur vor Beginn der Arbeiten (Erstunterweisung) und anschließend alle 3 Monate (Wiederholungseinweisung) unterwiesen.

Die Ergebnisse der Unterweisung werden im „Journal zur Registrierung von Unterweisungen zu Arbeitsschutzfragen“ festgehalten. Nach bestandener Einweisung muss das Protokoll die Unterschriften des Ausbilders, des Prüfers und des Fahrzeugreparateurs enthalten.

1.4. Der Eigentümer muss den Prüfer und den Fahrzeugreparateur gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichern.

Im Falle einer Gesundheitsschädigung des Prüfers und des Mechanikers für die Reparatur des Rollmaterials durch Verschulden des Eigentümers haben diese Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens.

1.5. Bei Nichtbeachtung dieser Anweisung haften der Prüfer und der Fahrzeugreparateur disziplinarisch, materiell, verwaltungstechnisch und strafrechtlich.

1.6. Personen ab 18 Jahren, die sich einer ärztlichen Untersuchung unterzogen haben und keine medizinischen Kontraindikationen haben, in einem speziellen Programm geschult wurden und ein entsprechendes Zertifikat erhalten haben, eine Einführungsunterweisung zum Arbeitsschutz, eine Unterweisung am Arbeitsplatz und eine Unterweisung zum Brandschutz bestanden haben .

1.7. Zur Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben (Schweißen, Anschlagen, Wartung von Autoreparaturmaschinen oder Reparaturanlagen usw.) müssen der Prüfer und der Fahrzeugreparaturmann eine spezielle Schulung absolvieren und Prüfungen zu den Regeln für den technischen Betrieb der verwendeten Mechanismen, zum Arbeitsschutz usw. bestehen Brandschutz.

1.8. Ein Prüfer und ein Schlosser, der selbstfahrende Reparaturanlagen bedient oder mit anderen Mechanismen mit Elektroantrieb arbeitet, muss über eine elektrische Sicherheitsgruppe von mindestens II verfügen.

1.9. Der Prüfer und Schlosser, der mit Elektrowerkzeugen arbeitet, muss die XNUMX. elektrische Sicherheitsgruppe haben.

1.10. Der Prüfer und Mechaniker für die Prüfung und Reparatur von elektropneumatischen Bremsen muss über eine elektrische Sicherheitsgruppe von mindestens II verfügen.

1.11. Der Inspektor und Mechaniker für die Reparatur von Schienenfahrzeugen muss:

1.11.1. Einhaltung der internen Arbeitsvorschriften.

1.11.2. Tragen Sie Overalls, Sicherheitsschuhe und persönliche Schutzausrüstung.

1.11.3. Führen Sie nur die Arbeiten aus, die vom Arbeitsleiter zugewiesen und in die er eingewiesen wurde.

1.11.4. Befolgen Sie keine Anweisungen, die gegen die Regeln des Arbeitsschutzes verstoßen.

1.11.5. Erfahren Sie, wie Sie Unfallopfern Erste Hilfe leisten können.

1.11.6. Mit der Verwendung von primären Feuerlöschgeräten vertraut sein.

1.11.7. Denken Sie an die persönliche Verantwortung für die Umsetzung der Arbeitsschutzvorschriften und die Verantwortung für Kollegen.

1.12. Der Prüfer und der Schlosser müssen die Anforderungen an Verbots-, Warn-, Hinweis- und Vorschrifts-Ton- und Lichtsignale, Schilder, Aufschriften kennen und einhalten.

1.13. Der Inspektor und Schlosser muss das Verfahren zur Umzäunung von Zügen und einzelnen Wagengruppen kennen, das durch den aktuellen technologischen Prozess der technischen Inspektionsstelle für Wagen (PTO) festgelegt ist.

1.14. Die wichtigsten gefährlichen und schädlichen Produktionsfaktoren, die den Inspektor und den Waggonreparaturmann betreffen:

1.14.1. Unbefriedigende meteorologische Bedingungen.

1.14.2. Überstehende Teile von Bahnsteigen, Rollmaterial usw.

1.14.3. Der Herbst.

1.14.4. Elektrischer Schock.

1.14.5. Fehlfunktion des Werkzeugs, der Geräte.

1.15. Der Prüfer und der Mechaniker für die Reparatur von Waggons werden mit Overalls, Sicherheitsschuhen und persönlicher Schutzausrüstung ausgestattet: Baumwollanzug, wasserdichter Regenmantel, kombinierte Handschuhe. Bei Outdoor-Robotern im Winter zusätzlich: Jacke, Baumwollhose mit Isolierfutter, Filzstiefel.

1.16. Inhalt des Arbeitsplatzes:

1.16.1. Die Arbeitsplätze des Kontrolleurs und Schlossers bei der Inspektion und Reparatur von Waggons befinden sich auf dem Zwischengleis und den Gleisen der Parks.

1.16.2. Der Kontrolleur, der den Zug „unterwegs“ entgegennimmt, muss sich an einem speziell ausgestatteten Arbeitsplatz befinden.

1.16.3. Es ist notwendig, für Sauberkeit und Ordnung am Arbeitsplatz zu sorgen und die Anforderungen der Brandschutzordnung für den Eisenbahnverkehr einzuhalten.

1.16.4. Alle aus dem Fahrzeug ausgebauten Teile sollten umgehend an die dafür vorgesehenen Stellen gebracht werden.

1.16.5. Der Prüfer und der Schlosser müssen Autoteile, Ersatzteile und Materialien auf den Reparaturwerkstätten und Regalen am Gleisübergang, in den Abteilungen und Produktionsbereichen ordnungsgemäß stapeln und dabei einen freien Durchgang gewährleisten.

1.16.6. Tragbare Zaunsignale sollten auf der Gleisachse im Abstand von 50 m von den äußersten Wagen angebracht werden (bei Durchgangsgleisen auf beiden Seiten, bei Sackgassen auf der Weichenseite).

Beträgt der Abstand vom Wagen zum Begrenzungspfosten weniger als 50 m, so wird auf der dem Begrenzungspfosten gegenüberliegenden Gleisachse ein tragbares Zaunsignal von dieser Seite angebracht.

1.16.7. Ein Wagen oder eine Gruppe von Wagen, die auf speziell dafür vorgesehenen Gleisen zur vorbeugenden Wartung mit Entkupplung oder auf integrierten Reparaturgleisen repariert werden, mit Ausnahme von permanenten oder tragbaren Signalen, ist auf beiden Gleisen in einem Abstand von mindestens 25 m vom äußersten Wagen oder gegenüber eingezäunt der Grenzpfahl, wenn der Abstand zu ihm weniger als 25 m beträgt

1.16.8. Bei der Wartung von Waggons in Zügen, von denen Lokomotiven nicht abgekuppelt sind, werden diese sowohl am „Kopf“ als auch am „Heck“ des Zuges in der vorgeschriebenen Weise geschützt.

Gleichzeitig warnt der Kontrolleur den Lokführer mündlich vor dem Beginn der Inspektion und der damit verbundenen Unmöglichkeit der Zugbewegung und beginnt erst danach mit der Arbeit.

Vor der Wartung des Zuges, von dem die Lokomotive abgekoppelt ist, sich aber vorübergehend auf dem vorgegebenen Gleis befindet, wird auf dem freien Gleisabschnitt zwischen Lokomotive und Kopfwagen das Wachsignal mit einer Warnung an den Lokführer gesetzt.

1.16.9. Inspektoren und Schlosser sollten mit der Wartung und Reparatur von Waggons und Zügen erst beginnen, nachdem sie die Erlaubnis des PTO-Betreibers erhalten haben, die dieser über die bidirektionale Parkkommunikation übermittelt, nachdem er das zentrale Zugzaunsystem eingeschaltet oder Informationen über die Umzäunung durch tragbare Signale erhalten hat.

Kontrolleure der Zugspitze oder des Zugendes wiederholen die erhaltene Erlaubnis per Funk, was bestätigt, dass die Nachricht des Zapfwellenbetreibers korrekt empfangen wurde.

1.16.10. Wenn zentralisierte Zaunvorrichtungen vorhanden sind, muss der Zapfwellenbetreiber den Zug auf die in den örtlichen Gegebenheiten entwickelte Zaunanleitung einzäunen.

1.16.11. Tragbare Zaunsignale werden von Personen aus dem Kreis der Arbeiter jeder Schicht installiert und entfernt, denen diese Aufgaben vom Arbeitsleiter übertragen werden.

1.16.12. Jedes Reparatur- und Inspektionsteam informiert den Wartungsbetreiber über das Ende der Wartung des Zuges in der durch den technologischen Arbeitsablauf vorgeschriebenen Weise.

Nachdem er eine Nachricht von der letzten Gruppe erhalten hat, kündigt der PTO-Betreiber die Entfernung des Zauns über eine Zwei-Wege-Parkkommunikation an.

1.16.13. Allgemeine Zwei-Wege-Kommunikationsgeräte dürfen nur in bestimmten Fällen verwendet werden, um die schädlichen Auswirkungen von Gesprächslärm zu reduzieren.

Grundsätzlich sollten tragbare Funkkommunikationsgeräte mit dem Zapfwellenbetreiber verwendet werden.

Nach der Übertragung der Nachricht müssen die Zwei-Wege-Parkkommunikationslautsprecher auf dem Interpath ausgeschaltet werden.

1.17. Jeder Inspektor und Mechaniker muss das Verfahren kennen und befolgen, um die Wartung eines Zuges bei Bedarf (in Ausnahmefällen) vorübergehend zu stoppen, um ihn innerhalb der Grenzen eines bestimmten Gleises oder auf Verlangen des Bahnhofswärters (Rangierdienstleiter) zu bewegen. Diese Fälle sollten durch den technologischen Arbeitsablauf des PHE vorgegeben werden.

2. Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn

2.1. Vor Beginn der Arbeiten muss die Seniorengruppe die Anzahl der ihm zugewiesenen Arbeiter der Gruppe, die Verfügbarkeit und Gebrauchstauglichkeit von Werkzeugen, Messgeräten, Schablonen, Signalgeräten und Spezialkleidung sowie die Verfügbarkeit von Ersatzteilen und Materialien auf Regalen prüfen und Reparaturanlagen ergreifen gegebenenfalls Maßnahmen zu deren Wiederauffüllung.

2.2. Der Prüfer und der Schlosser müssen den Overall so aufräumen und anziehen, dass keine losen Enden herunterhängen.

2.3. Die Reihenfolge des Durchgangs zum Arbeitsplatz:

2.3.1. Prüfer und Schlosser müssen bei der Anreise zum Arbeitsplatz sowie bei Wartungs- und Reparaturarbeiten an Fahrzeugen den durch das Schild „Servicedurchgang“ gekennzeichneten Weg der Brigaden und Gruppen nutzen.

Bei der Gruppenwartung muss sich das Reparatur- und Inspektionsteam zusammen mit dem Gruppenleiter als Gesamtgruppe zum Einsatzort von einem Gleis zum anderen bewegen.

2.3.2. Prüfer und Schlosser müssen sicherstellen, dass die Durchgänge zwischen den Regalen und Gleisen frei von Teilen und Fremdkörpern sind.

2.3.3. Das an der Wartung des Zuges beteiligte Personal hat vom Zapfwellenbetreiber mindestens 5 Minuten lang eine Nachricht über die Durchfahrt eines Zuges auf dem Nachbargleis erhalten. Vor der Durchfahrt müssen sie sich in einen sicheren Bereich in einem Abstand von 4 bis 5 m von der äußersten Schiene des Gleises begeben, auf dem der Zug fährt.

Materialien und Werkzeuge müssen über die Spurweite des Rollmaterials hinaus aus dem Gleis entfernt werden. Die Wiederaufnahme der Arbeiten ist bis zur vollständigen Durchfahrt des Zuges untersagt.

2.4. Vor dem Einschalten der Reparaturanlage oder der Autoreparaturmaschine ist es notwendig, alle Aggregate im Leerlauf zu testen und auf Funktionsfähigkeit zu prüfen.

2.5. Wenn Sie ein Elektrowerkzeug erhalten, überprüfen Sie die Funktionsfähigkeit des Erdungskabels und stellen Sie sicher, dass kein Kurzschluss zum Gehäuse vorliegt.

2.6. Vor Beginn der Arbeiten müssen Prüfer und Mechaniker sicherstellen, dass die Werkzeuge und Vorrichtungen in gutem Zustand sind.

Ein defektes Werkzeug muss sofort durch ein funktionstüchtiges ersetzt werden.

2.7. Der Zapfwellenbetreiber benachrichtigt die Kontrolleure und Schlosser über die Annäherung des Zuges, den Zaun und den Beginn der Zugwartung.

Der Kontrolleur und der Schlosser müssen auf die Befehle des Bedieners achten.

3. Sicherheitsanforderungen während der Arbeit

3.1. Sicherheitsmaßnahmen während des Aufenthalts des Kontrolleurs und Schlossers auf der Bahnstrecke:

3.1.1. Beim Durchfahren des Gleises ist auf die auf dem angrenzenden Gleis fahrenden Waggons und Lokomotiven zu achten.

Sie können sich nicht auf dem Zwischengleis aufhalten, wenn die Züge ununterbrochen auf benachbarten Gleisen fahren.

Es ist erlaubt, nur am Straßenrand oder in der Mitte der Straße zu gehen.

3.1.2. Wenn Sie sich auf dem Zwischengleis aufhalten, während sich das Rollmaterial auf beiden benachbarten Gleisen bewegt, ist es notwendig, anzuhalten, auf die Durchfahrt (Halt) des Rollmaterials auf einem der Gleise zu warten und sich erst danach wieder auf dem Zwischengleis fortzubewegen -Schiene.

3.1.3. Das Überqueren des Gleises ist nur im rechten Winkel erlaubt, nachdem sichergestellt wurde, dass sich kein rollendes Material darin befindet.

Beim Überqueren der Strecke bei schlechtem Wetter (bei Nebel, Schneefall, Schneesturm, starkem Regen usw.), wenn die Sichtbarkeit von Licht und die Hörbarkeit von Tonsignalen eingeschränkt sind, ist es notwendig, im mittleren Teil der Strecke anzuhalten und nachzuschauen vorsichtig sowohl in die eine als auch in die andere Richtung.

Wenn Sie ein herannahendes Rollmaterial sehen, sollten Sie warten, bis es vorbeifährt.

3.1.4. Beim nächtlichen Passieren der Bahnhofsgleise ist auf die auf den Gleisen befindlichen Bauwerke und Geräte zu achten.

3.1.5. Das Überqueren der von Fahrzeugen belegten Gleise sollte nur über Übergangsbahnsteige, entlang eines Fußgängerüberwegs oder eines kombinierten (Fußgänger- und Verkehrs-)Tunnels erfolgen.

Bevor Sie zwischen den Gleisen in einen Fußgänger- oder kombinierten Tunnel einfahren, müssen Sie sicherstellen, dass sich keine Fremdkörper auf dem Dach befinden, das den Tunneleingang abdeckt. Nach dem Abstieg in den Tunnel muss das Dach geschlossen werden. Das Offenlassen nach Verlassen des Tunnels bzw. nach dem Abstieg in den Tunnel ist verboten.

In einem kombinierten Tunnel ist es notwendig, auf der für den Personendurchgang reservierten Seite zu gehen, ohne die Kabel und Leitungen zu berühren.

3.1.6. Es ist erforderlich, Wagengruppen oder eine auf den Schienen stehende Lokomotive in einem Abstand von mindestens 5 m von der automatischen Kupplung zu umfahren.

Der Durchgang zwischen abgekuppelten Waggons ist zulässig, wenn der Abstand zwischen deren automatischen Kupplungen mindestens 10 m beträgt.

3.1.7. Beim Verlassen des Gleises vom Heizgelände sowie von Weichen und anderen Gebäuden, die die Sicht auf das Gleis versperren, ist zunächst sicherzustellen, dass sich dort kein rollendes Material befindet.

Beim nächtlichen Verlassen von Büroräumen muss man warten, bis sich die Augen an die Dunkelheit gewöhnt haben und die normale Sichtbarkeit der umliegenden Objekte hergestellt ist.

3.1.8. Bei der Bearbeitung von Kesselzügen ist die Verwendung von offenem Feuer verboten. Das Rauchen ist in einem dafür vorgesehenen Bereich gestattet.

3.1.9. Der Transport von Ersatzteilen, Materialien und anderen Gütern über die Gleise muss durch Transport- oder kombinierte Tunnel und, wenn diese nicht vorhanden sind, durch Überführungen oder Bodenquerdecks erfolgen.

Der Transport von Ersatzteilen und Materialien unter Waggons ist unter umzäunten Zügen erlaubt.

3.1.10. Entlang der Züge zwischen den Gleisen muss der Materialtransport durch mobile Reparatureinheiten und, wo diese nicht verfügbar sind, durch Elektroautos oder andere Fahrzeuge erfolgen, die für den Verkehr auf Schmalspur oder auf befestigten Wegen ausgerüstet sind.

Gleichzeitig müssen großformatige Teile stabil gestapelt werden und dürfen die Abmessungen des Fahrzeugs nicht überschreiten.

3.1.11. Beim Transport von Ersatzteilen aus Beschaffungsabteilungen und Lagern zu am Gleisübergang installierten Regalen muss die Ladung in der Mitte des oder der speziell dafür vorgesehenen Bahnsteige unter Verkeilung platziert werden, um ein Verrutschen zu verhindern.

3.2. Es ist verboten:

3.2.1. Überqueren und laufen Sie über die Gleise vor fahrendem Rollmaterial (Lokomotiven, Waggons, Triebwagen usw.).

3.2.2. Stehen oder sitzen Sie auf den Schienen.

3.2.3. Setzen Sie sich auf die Stufen von Waggons oder Lokomotiven und steigen Sie während der Fahrt ab.

3.2.4. Überqueren Sie die mit elektrischem Stellwerk ausgestatteten Weichen an der Stelle der Weichen und Anschlüsse der Weichen mit Zentralantrieb.

3.2.5. Führen Sie alle Arbeiten zur Reparatur von Waggons durch, halten Sie sich bei Manövern und anderen Bewegungen von Waggons in den Waggons, unter ihnen oder auf ihnen auf, sowie in einem Zug, der nicht in der vorgeschriebenen Weise eingezäunt ist.

3.3. Es ist verboten, Teile der elektrischen Ausrüstung von Fahrzeugen, die unter Spannung stehen, ohne Handschuhe oder mit einem Werkzeug zu berühren.

3.4. Auf elektrifizierten Streckenabschnitten ist es verboten:

3.4.1. Führen Sie Reparaturarbeiten durch, nähern Sie sich, bringen Sie die verwendeten Geräte in einem Abstand von weniger als 2 m näher an ungeschützte Leitungen oder Abschnitte des Kontaktnetzes, wenn diese unter Spannung stehen.

3.4.2. Berühren Sie die defekten Drähte des Kontaktnetzes, unabhängig davon, ob sie den Boden und geerdete Strukturen berühren.

3.4.3. Berühren Sie Fremdkörper (Drahtstücke, Seile, Kabel usw.), die sich auf den Drähten des Kontaktnetzwerks befinden.

3.5. Ein Inspektor und ein Schlosser, die einen Bruch in Drähten oder anderen Elementen des Kontaktnetzes sowie daran hängende Fremdkörper feststellen, müssen dies unverzüglich über den Betreiber dem Stationsdienstbeamten melden und diesen Ort mit allen verfügbaren Mitteln schützen. und stellen Sie vor dem Eintreffen eines Teams von Mitarbeitern des Kontaktnetzes sicher, dass sich niemand in einer Entfernung von weniger als 10 m den defekten Leitungen nähert.

Wenn gebrochene Leitungen oder andere Elemente des Kontaktnetzes über die Grenzen der Gebäudezufahrt hinausgehen und beim Vorbeifahren des Zuges berührt werden können, muss die gefährliche Stelle durch tragbare Signale gemäß den Anweisungen für die Signalisierung auf der Eisenbahn geschützt werden Hindernis.

3.6. Beim Erkennen von Fremdkörpern auf Drähten oder anderen Elementen des Kontaktnetzes müssen Prüfer und Mechaniker genauso vorgehen wie beim Erkennen eines Bruchs in den Drähten des Kontaktnetzes.

3.7. Bei Fahrzeugen, die sich auf elektrifizierten Gleisen befinden, ist es dem Inspektor und dem Schlosser untersagt, vor dem Trennen und Erden der Drähte des über diesen Gleisen liegenden Kontaktnetzes und nach Erhalt einer Anweisung des Arbeitsleiters:

3.7.1. Auf das Dach klettern, sich darauf aufhalten oder irgendwelche Arbeiten ausführen (Tanks mit Wasser füllen, Schachtdeckel prüfen, Reparaturen durchführen usw.).

3.7.2. Berühren Sie die Ausrüstung des elektrischen Rollmaterials.

3.8. Der Betrieb einer Reparaturwerkstatt oder einer Waggonreparaturmaschine ist untersagt, wenn folgende Störungen vorliegen:

3.8.1. Fehlende oder beschädigte Masse- und Schienenverbinder.

3.8.2. Auf den Plattformen gibt es keine speziellen Befestigungselemente für die Platzierung der Endtüren und Schachtabdeckungen während des Transports.

3.8.3. Schienengriffe beschädigt.

3.8.4. Teile der Reparaturanlage und der Autoreparaturmaschine in Transportstellung gelangen in das Rollmaterial.

3.8.5. Risse in kritischen Teilen und Baugruppen der Reparatureinheit und Autoreparaturmaschine.

3.8.6. Das Bremssystem ist defekt.

3.8.7. Leitfähige Teile elektrischer Geräte liegen frei.

3.8.8. Es besteht kein Schutz für rotierende Teile von Mechanismen und leitfähige Teile.

3.8.9. Tonsignal defekt.

3.8.10. Fehlerhafte Beleuchtung.

3.8.11. Die Frist für die technische Prüfung der hydraulischen Heber- und Hebemechanismen ist abgelaufen.

3.8.12. Ladungsseile weisen einen Verschleiß auf, der über die zulässigen Regeln für den Bau und den sicheren Betrieb von Hebekranen hinausgeht.

3.8.13. Fehlerhafte hydraulische und pneumatische Ausrüstung.

3.8.14. Mindestens eine der Sicherheits- oder Blockiervorrichtungen funktioniert nicht, die Alarmanzeigen sind falsch.

3.8.15. Es gibt keine dielektrischen Schutzvorrichtungen, tragbare Lampen und Sicherheitsschilder an der Autoreparaturmaschine.

3.8.16. Hauptfeuerlöscher fehlen oder sind defekt.

3.9. Die Inspektion und Reparatur der elektrischen Ausrüstung von Reparaturanlagen und Autoreparaturmaschinen ist nur nach Abschalten der Spannung, hydraulischen und pneumatischen Systemen – nach Druckentlastung – zulässig.

Z.10. Beim Trennen der Bremsanschlussmuffen von unter Druck stehenden Fahrzeugen von der Druckluft und beim Trennen der Schläuche der Luftverteiler sind alle Sicherheitsmaßnahmen zu beachten.

3.11. Wenn beim Lösen der Muttern große Kräfte aufgewendet werden müssen, sollten einseitige Schraubenschlüssel mit verlängertem Griff verwendet werden, damit der Schraubenschlüssel nicht mit einem anderen Schraubenschlüssel aufgebaut werden kann.

Es ist verboten, Dichtungen zum Füllen der Lücken zwischen den Backen des Schlüssels und der Mutter zu verwenden.

Wenn möglich, sollte ein mechanischer Schlagschrauber verwendet werden.

3.12. Es ist verboten, die Muttern mit Meißel und Hammer zu lösen.

3.13. Bei Arbeiten an einer Autoreparaturmaschine beim Bearbeiten der Endtür, Streben, Streben, um die Ausdehnung oder Verengung der Karosserie zu beseitigen, dürfen sich die Träger des Gerätes beim Absenken und Anheben nicht verziehen.

Beim Ausrichten der Türen eines Gondelwagens sollte zwischen Tür und Wand eine 15-20 mm dicke Holzdichtung verlegt werden.

3.13.1. Bevor er mit dem Richten der Lukendeckel beginnt, muss der Schlosser sicherstellen, dass diese sicher mit Verriegelungsmechanismen befestigt sind und dass sich an den Seitenstreben des Gondelwagenkastens kein Kabelbinder befindet.

3.13.2. Bei fachgerechter Durchführung ist darauf zu achten, dass die Schläuche der hydraulischen und pneumatischen Antriebe nicht durch die Mechanik an das Fahrzeug gedrückt werden.

3.14. Es ist verboten:

3.14.1. Führen Sie die Wartung von Reparaturanlagen und Autoreparaturmaschinen während ihres Betriebs durch.

3.14.2. Bedienen Sie Reparaturanlagen und Autoreparaturmaschinen mit nassen und öligen Händen und ölen Sie dabei die Tasten von Steuergeräten und Griffen.

3.14.3. Setzen Sie die Reparatureinheit und die Autoreparaturmaschine in Bewegung, wenn sich Personen zwischen dem Portal des Mechanismus und dem Auto befinden.

3.14.4. Bewegen Sie die Reparatureinheit, wenn Sie einen Zug empfangen, abfahren oder auf einem angrenzenden Gleis bewegen. In diesem Fall muss der Wagenheber, Kran oder ein anderes Gerät, das sich seitlich am fahrenden Rollmaterial befindet, in Transportstellung installiert werden.

3.14.5. Stehen oder gehen Sie zwischen einem fahrenden Zug und einer Autoreparaturmaschine oder Reparaturwerkstatt.

3.14.6. Stellen Sie sich auf das Trittbrett der Reparaturwerkstatt an der Seite des fahrenden Zuges.

3.14.7. Ersetzen Sie den Federsatz des Drehgestells, die Reparaturschuhe und das Dreieck ohne zusätzliche Befestigung des angehobenen hydraulischen Federbalkens.

3.14.8. Verwenden Sie bei der Inspektion von Maschinen offene tragbare Lampen sowie Lampen mit Spannungen über 42 V Wechselstrom oder offene Flammen.

3.14.9. Im Auto oder unter dem Auto zu sein, wenn die Autoreparaturmaschine die Lukendeckel, die obere Verkleidung, die Endtür, die Gestelle und die Streben gerade richtet, um die Verengung oder Erweiterung der Karosserie des Gondelwagens zu verhindern.

3.14.10. Verwenden Sie Wagenheber, Kräne, Wagen, Manipulatoren usw. mit einer überfälligen technischen Prüfung, sowie zum Heben eines Wagens, dessen Masse die Tragfähigkeit der verwendeten Mechanismen übersteigt.

3.15. Wagenheber aller Art und Kräne müssen sich einmal im Jahr einer technischen Prüfung mit Schablonierung des Datums der nächsten Prüfung und Prüfung sowie einer 10-tägigen laufenden Prüfung mit Protokolleintrag unterziehen.

3.16. Das Heben und Senken leerer Waggons ist mit Decken- oder Portalkränen entsprechender Tragfähigkeit oder mit Kettenzügen, Laufkatzen-Manipulatoren zulässig.

In diesem Fall sollte zuerst ein Ende des Wagens angehoben werden und dann (falls erforderlich) das andere, nachdem die Radsätze des zweiten Drehgestells verkeilt wurden.

3.17. Das Heben und Senken von Waggons mit einem Kran oder Wagenhebern ist unter Aufsicht des Arbeitsleiters gestattet.

3.18. Nach dem Anheben eines Endes eines vier-, sechs- oder achtachsigen Wagens ist es erforderlich, alle Radpaare des Drehgestells des gegenüberliegenden Wagenendes von beiden Seiten zu verkeilen. Vor Beginn der Arbeiten muss überprüft werden, ob alle elektrischen Wagenheber mit Hubstopps ausgestattet sind und diese in gutem Zustand sein müssen.

3.19. Mobile Wagenheber müssen auf stabilen Unterlegscheiben aus Holz montiert werden, die zusammen mit den Wagenhebern als integraler Bestandteil gelagert werden.

Der Wagenheber darf nicht mit teilweiser Abstützung auf der Schwelle montiert werden.

3.20. Beim Anheben des Wagens ist darauf zu achten, dass sich der Wagenheber in einer streng vertikalen Position befindet.

Auf der Auflagefläche des Kopfes oder Teleskopträgers des Wagenhebers sollte eine 15-20 mm dicke Hartholzdichtung angebracht werden.

3.21. Beim Anheben des Fahrzeugs muss die Sicherheitsstahlmutter am Stößel der hydropneumatischen und hydraulischen Wagenheber bis zum Anschlag im Zylinder abgesenkt werden.

Beim Absenken des Wagens muss die Sicherheitsmutter in die obere Position angehoben werden, dazu muss sie zunächst durch Ölpumpen von der Last gelöst werden und erst danach kann das Auslassventil langsam geöffnet werden.

3.22. Unter den angehobenen Wagen müssen typische Stöcker aus Metall mit entsprechender Tragfähigkeit gebracht werden, auf die der Wagen abgesenkt wird. Zwischen Wagenrahmen und Stöcker wird ein 15-20 mm dicker Abstandhalter aus Hartholz gelegt.

3.23. Bei stationären Elektrohebern mit einer Tragfähigkeit von 25-40 Tonnen mit Sicherheitsmuttern aus Stahl können die angehobenen beladenen und leeren Wagen ohne Rungen stehen bleiben.

3.24. Nach dem Anheben des Wagens ohne Verlegen der Stützen sind Arbeiten, die zu Stoßbelastungen oder zum Wegrollen der Stützen führen können, nicht zulässig.

3.25. Wagenheber und Stavrugi müssen an Stellen installiert werden, an denen spezielle Symbole am Auto angebracht sind.

3.26. Es ist notwendig, das Auto mit zwei oder mehr Wagenhebern gleichzeitig anzuheben und abzusenken. Es ist nicht erlaubt, die Bewegung des Kopfes eines Wagenhebers im Verhältnis zu anderen voranzutreiben.

3.27. Es ist nur auf Befehl des Arbeitsleiters erlaubt, beim Anheben und Absenken des Fahrzeugs einen Satz von zwei oder vier Wagenhebern in Bewegung zu setzen.

Beim Anheben und Absenken des Wagens sollten die für die Wagenheber und Arbeiten verantwortlichen Arbeiter ihren Arbeitsplatz nicht verlassen.

3.28. Das Ende des Polsters auf der Seite der Federn muss von einem Wagenheber gehalten werden, um den freien Austritt der Federn zu gewährleisten. Das Zurücksetzen der Feder ist nicht zulässig.

3.29. Bei Arbeiten an den Waggons müssen Schlosser die Licht- und Tonsignale, die über den Beginn der Förderbandbewegung informieren, sorgfältig überwachen und sich rechtzeitig in einen sicheren Abstand davon entfernen.

3.30. Wenn eine Störung des Förderers festgestellt wird, die die Sicherheit von Personen gefährdet, sollte dieser sofort gestoppt werden.

3.31. Bei der Reparatur von Fahrwerk, Rahmen, Kupplungseinrichtungen sowie Teilen der Bremsen, der Plattformseite und den Lukendeckeln des Gondelwagens müssen zunächst die Klappen angehoben und befestigt bzw. entfernt werden.

3.32. Es ist verboten, Buchsen und Lager von Hand aus dem Achslager zu entfernen. Hierzu müssen spezielle Geräte verwendet werden.

3.33. Bei der Reparatur der Kupplungsvorrichtungen von Waggons in Zügen und einzelnen Gruppen ist es erforderlich, den Zug in einem Abstand von mindestens 10 m zwischen den Waggons auseinanderzuziehen und Bremsbacken unter die Räder der abgekuppelten Waggons zu legen.

3.34. Die automatische Kupplung und die Zugvorrichtung müssen mit Hilfe von Vorrichtungen oder einer Reparaturanlage in den Wagen ein- und ausgebaut werden.

3.35. Es ist nur zulässig, mit verklemmten Teilen auf den Körper des Zuggetriebes zu klopfen, bis das Getriebe und die vordere Druckplatte von der Zugmanschette entfernt sind.

3.36. Es ist verboten, Teile und andere Gegenstände vom Dach der Waggons zu entfernen. Mindestens zwei Personen müssen die Teile auf das Dach bringen und von dort ablassen.

3.37. Es ist nicht erlaubt, das Werkzeug auf der Dachkante, auf den Leisten von Rahmen und Karosserie zu belassen.

3.38. Bei Gewitter, dichtem Nebel, starkem Schneefall oder starkem Regen sowie bei einer Windgeschwindigkeit von mehr als 10 m/s ist es verboten, auf den offenen Gleisen der Bahnhöfe Arbeiten am Dach des Wagens durchzuführen.

Informationen hierzu erhalten Sie vom PTO-Betreiber.

3.39. Um einen Schlag beim Entlüften der Bremsleitung zu vermeiden, sollte die Verbindungsmuffe mit der Hand in der Nähe des Kopfes abgestützt werden. Der Wasserhahn sollte langsam geöffnet werden.

3.40. Bei der Wartung der Bremsausrüstung unter dem Fahrzeug sollte man sich nicht in der Nähe des Kopfes der Kolbenstange des Bremszylinders auf der Seite des Stangenausgangs aufhalten.

3.41. Der Ort zum Schneiden von Bolzen und Nieten muss entsprechend den örtlichen Gegebenheiten geschützt werden, um zu verhindern, dass umherfliegende Teile auf Personen treffen.

3.42. Das Zugwerk sollte zerlegt und auf einem speziellen Ständer montiert werden.

3.43. Durchbiegungen der Endträger an den Einbauorten der automatischen Kupplung müssen durch spezielle Mechanismen und Geräte beseitigt werden.

Es ist verboten, Durchbiegungen mit einem Handwerkzeug zu beseitigen.

3.44. Der Austausch des Luftverteilers, des Auslassventils, der Bremsbacke, der Bremsbacke, der Trenn- und Endventile, des Notbremsventils, der Versorgungsleitung, des Automatikmodus, des Automatikreglers und der Einstellung der Hebelwirkung sollte nur durchgeführt werden, wenn die Endventile mit der obligatorischen Freigabe geschlossen sind Luft aus dem Reservebehälter und der Arbeitskammer des Bremszylinders.

3.45. Ziehen Sie das Bremsgestänge beim Einstellen mit Hilfe von Spezialwerkzeugen fest.

Die Ausrichtung der Löcher in den Köpfen der Bremsstangen und -hebel muss mit einem Dorn überprüft werden.

Es ist nicht erlaubt, die Übereinstimmung der Löcher mit den Fingern zu kontrollieren.

3.46. Um den Kolben nach dem Ausbau aus dem Bremszylinder zu demontieren, ist es notwendig, die Feder mit dem entsprechenden Werkzeug zusammenzudrücken, damit der Stift aus dem Stangenkopf geschlagen werden kann, dann die Abdeckung zu entfernen und die Feder nach und nach freizugeben, bis sie einrastet komplett freigegeben.

3.47. Beim Reinigen der Arbeitskammer und des Vorratsbehälters durch Ausblasen mit Druckluft dürfen diese nicht berührt werden.

3.48. Die Prüfung elektropneumatischer Bremsanlagen muss von Elektrofachkräften durchgeführt werden, die mindestens über die elektrische Sicherheitsgruppe III verfügen.

3.49. Inspektoren und Schlosser müssen in Signalwesten arbeiten.

3.50. Inspektoren und Schlosser müssen gemäß den in den internen Arbeitsvorschriften festgelegten Regelungen arbeiten.

Wenn Sie im Winter im Freien arbeiten, sollten Sie warme Pausen einlegen, um ein Auskühlen und Frieren zu vermeiden.

3.51. Bei der nächtlichen Wartung von Waggons müssen der Inspektor und der Schlosser wiederaufladbare Lampen vom Typ FOS-2 verwenden.

4. Sicherheitsanforderungen nach Beendigung der Arbeiten

4.1. Nach Abschluss der Reparaturarbeiten müssen Wagenheber, Kran und sonstige Geräte der Reparaturanlage in Transportstellung gebracht und gesichert werden.

4.2. Nach Abschluss der Arbeiten darf die Reparaturanlage nur noch am vorgesehenen Ort belassen werden.

4.3. Werkzeuge, Ersatzteile und Materialien müssen auf Gestellen und in Behältern abgelegt werden.

4.4. Legen Sie Overalls, Sicherheitsschuhe und persönliche Schutzausrüstung an den dafür vorgesehenen Platz.

4.5. Hände und Gesicht mit warmem Wasser und Seife waschen. Duschen Sie wenn möglich.

4.6. Melden Sie dem Arbeitsleiter alle während der Arbeit aufgetretenen Mängel.

5. Sicherheitsanforderungen in Notsituationen

5.1. Eine Notsituation kann entstehen bei: Sturz aus großer Höhe, Ausfall der Einheiten der Reparatureinheit und der Autoreparaturmaschine, Bruch des Förderbandes, Stromschlag, Bruch von Verbindungsverbindungen, Eingriff durch hervorstehende Teile des Rollens Lagerbestände und andere Dinge, die das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährden können.

5.2. In einer solchen Situation sollten Sie die Arbeit sofort einstellen, den Gefahrenbereich absichern, das Betreten durch Unbefugte verhindern und den Vorfall dem Arbeitsleiter melden.

5.3. Wenn es Verletzte gibt, leisten Sie Erste Hilfe. Rufen Sie ggf. einen Krankenwagen.

5.4. Erste Hilfe leisten:

5.4.1. Erste Hilfe bei Kohlenmonoxidvergiftung leisten.

Vor dem Eintreffen des Arztes sollte das Opfer an die frische Luft gebracht werden, ihm Ruhe verschaffen und eine Abkühlung vermeiden.

In schweren Fällen Sauerstoff einatmen, künstliche Beatmung durchführen.

5.4.2. Erste Hilfe bei Stromschlag.

Im Falle eines Stromschlags ist es erforderlich, das Opfer sofort von der Einwirkung des elektrischen Stroms zu befreien, indem die elektrische Anlage von der Stromquelle getrennt wird. Wenn eine Trennung nicht möglich ist, ziehen Sie sie durch Kleidung oder Gebrauch von den leitenden Teilen weg Isoliermaterial zur Hand.

Wenn das Opfer keine Atmung und keinen Puls mehr hat, ist eine künstliche Beatmung und eine indirekte (äußere) Herzmassage unter Berücksichtigung der Pupillen erforderlich. Erweiterte Pupillen weisen auf eine starke Verschlechterung der Durchblutung des Gehirns hin. In diesem Zustand muss sofort mit der Wiederbelebung begonnen werden und anschließend ein „Krankenwagen“ gerufen werden.

5.4.3. Erste Hilfe bei Verletzungen.

Um im Verletzungsfall Erste Hilfe leisten zu können, ist es notwendig, eine Einzelverpackung zu öffnen, ein darin eingelegtes steriles Verbandmaterial auf die Wunde aufzubringen und diese mit einem Verband abzubinden.

Sollte das einzelne Paket aus irgendeinem Grund nicht gefunden werden, muss zum Ankleiden ein sauberes Taschentuch, ein sauberer Leinenlappen usw. verwendet werden. Auf einen Lappen, der direkt auf die Wunde aufgetragen wird, empfiehlt es sich, ein paar Tropfen Jodtinktur zu tropfen, um einen Fleck zu erhalten, der größer als die Wunde ist, und dann den Lappen auf die Wunde aufzutragen. Es ist besonders wichtig, die Jodtinktur auf diese Weise auf kontaminierte Wunden aufzutragen.

5.4.4. Erste Hilfe bei Frakturen, Luxationen, Schocks.

Bei Frakturen und Luxationen der Gliedmaßen ist es notwendig, die beschädigte Gliedmaße mit einer Schiene, einer Sperrholzplatte, einem Stock, Pappe oder einem ähnlichen Gegenstand zu stärken. Der verletzte Arm kann auch mit einem Verband oder Taschentuch um den Hals gehängt und bis zum Rumpf bandagiert werden.

Bei einem Schädelbruch (Bewusstlosigkeit nach einem Schlag auf den Kopf, Blutungen aus Ohren oder Mund) ist es notwendig, einen kalten Gegenstand auf den Kopf aufzulegen (ein Heizkissen mit Eis, Schnee oder kaltem Wasser) oder eine Erkältung durchzuführen Lotion.

Bei Verdacht auf einen Bruch der Wirbelsäule ist es notwendig, das Opfer auf das Brett zu legen, ohne es anzuheben, das Opfer mit dem Gesicht nach unten auf den Bauch zu drehen und dabei darauf zu achten, dass sich der Körper nicht beugt, um eine Schädigung der Wirbelsäule zu vermeiden Kabel.

Bei einem Rippenbruch, der sich in Schmerzen beim Atmen, Husten, Niesen und Bewegungen äußert, ist es notwendig, den Brustkorb beim Ausatmen fest zu verbinden oder mit einem Handtuch abzuziehen.

5.4.5. Erste Hilfe bei thermischen Verbrennungen.

Bei Verbrennungen durch Feuer, Dampf, heiße Gegenstände sollten Sie auf keinen Fall die entstandenen Blasen öffnen und die Verbrennungen mit einem Verband verbinden.

Bei Verbrennungen ersten Grades (Rötung) wird die verbrannte Stelle mit in Ethylalkohol getränkter Watte behandelt.

Bei Verbrennungen zweiten Grades (Blasen) wird die verbrannte Stelle mit Alkohol oder einer 3%igen Manganlösung behandelt.

Bei Verbrennungen dritten Grades (Zerstörung des Hautgewebes) wird die Wunde mit einem sterilen Verband abgedeckt und ein Arzt gerufen.

5.4.6. Erste Hilfe bei Blutungen.

Um die Blutung zu stoppen, müssen Sie:

  • Heben Sie das verletzte Glied an;
  • Verschließen Sie die blutende Wunde mit einem zu einer Kugel gefalteten Verband (aus einem Beutel), drücken Sie ihn von oben an, ohne die Wunde selbst zu berühren, und halten Sie ihn 4-5 Minuten lang gedrückt. Wenn die Blutung stoppt, ohne dass das aufgetragene Material entfernt werden muss, legen Sie ein weiteres Polster aus einem anderen Beutel oder ein Stück Watte darauf und verbinden Sie die verletzte Stelle (mit etwas Druck);
  • Bei starken Blutungen, die mit einem Verband nicht gestillt werden können, erfolgt eine Kompression der Blutgefäße, die den verletzten Bereich versorgen, durch Beugen der Extremität an den Gelenken sowie mit Fingern, einem Tourniquet oder einer Klemme. Bei starken Blutungen sollten Sie sofort einen Arzt rufen.

5.5. Wenn es zu einem Brand kommt, beginnen Sie mit dem Löschen mit den verfügbaren Feuerlöschgeräten. Rufen Sie ggf. die Feuerwehr.

5.6. Befolgen Sie alle Anweisungen des Arbeitsleiters, um die Gefahr zu beseitigen.

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