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Unterweisung zum Arbeitsschutz bei gasgefährdenden Arbeiten in Mineralölversorgungsunternehmen

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz

1.1. Die Anweisungen enthalten allgemeine Sicherheitsanforderungen bei der Durchführung verschiedener Arten von Heißarbeiten in Unternehmen, die Mineralölprodukte liefern.

1.2. Heißarbeiten umfassen Produktionsvorgänge, bei denen offenes Feuer, Funkenbildung und Erhitzen auf Temperaturen eingesetzt werden, die zur Entzündung von Materialien und Strukturen führen können:

  • Elektro- und Gasschweißen;
  • Lötarbeiten;
  • Arbeiten zum Erhitzen von Bitumen, Erhitzen von Teilen mit offener Flamme;
  • alle anderen Arbeiten mit offenem Feuer auf dem Territorium des Unternehmens.

1.3. Heiße Arbeitsstätten können dauerhaft oder vorübergehend sein.

In jedem Unternehmen muss eine Anordnung die Orte für ständige Heißarbeiten festlegen.

1.4. Die Durchführung vorübergehender Heißarbeiten in Produktionsräumen und auf dem Gelände des Unternehmens ist nur nach Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung von Arbeiten mit hohem Risiko (im Folgenden „Genehmigung“ genannt) gestattet.

1.5. Nur Arbeitnehmer, die eine Schulung und Prüfung ihrer Kenntnisse im Brandschutz und in Sicherheitsvorkehrungen absolviert haben und über einen Qualifikationsnachweis und ein Brandschutzzertifikat verfügen, dürfen Heißarbeiten ausführen.

1.6. Bei der Durchführung feuergefährlicher Arbeiten durch Drittbetriebe ist die Arbeitserlaubnis ebenfalls nach dieser Anleitung zu erteilen.

1.7. Die Verantwortung für die Gewährleistung von Sicherheitsmaßnahmen und Brandschutz bei Heißarbeiten liegt bei den Leitern von Unternehmen, Werkstätten, Standorten, Labors, Werkstätten, auf deren Territorium oder Gelände diese Arbeiten durchgeführt werden.

1.8. Heißarbeiten müssen bei Tageslicht durchgeführt werden. In Notfällen und mit besonderer Genehmigung der Betriebsleitung dürfen Heißarbeiten im Dunkeln durchgeführt werden. In diesem Fall sollte die Arbeitsstelle gut beleuchtet sein.

2. Arbeitsschutzanforderungen vor Beginn der Arbeit

2.1. Die Durchführung vorübergehender Heißarbeiten ist nur nach Erteilung einer Genehmigung durch den Chefingenieur (Manager) des Unternehmens gestattet. Die Genehmigung wird mit einem Vertreter der Betriebsfeuerwehr vereinbart.

Die Genehmigung wird in zweifacher Ausfertigung ausgestellt. Eine Kopie verbleibt beim Verantwortlichen für Heißarbeiten, die zweite Kopie wird an die Unternehmenssicherheit übergeben.

2.2. Die Arbeitserlaubnis wird für jede Art von Heißarbeit gesondert ausgestellt und gilt für den gesamten Zeitraum, der zur Erledigung des in der Arbeitserlaubnis genannten Arbeitsumfangs erforderlich ist.

Eine Arbeitsunterbrechung während oder nach dem Ende einer Arbeitsschicht wird in einer Genehmigung unter Angabe von Datum und Uhrzeit sowie der Unterschrift des Genehmigungsausstellers und Verantwortlichen für Heißarbeiten dokumentiert.

2.3. Ist eine Änderung der Art, eine Erhöhung des Arbeitsumfangs oder eine Erweiterung des Arbeitsplatzes erforderlich, wird eine neue Genehmigung erteilt.

Es ist verboten, in der Genehmigung Korrekturen, Durchstreichungen oder Eintragungen mit Bleistift vorzunehmen.

2.4. Bevor Sie mit Heißarbeiten auf dem Gelände von Tanklagern beginnen, sollten Sie die Dichtheit der Abdeckungen von Abwasserbrunnen, das Vorhandensein einer Sandschicht auf diesen Abdeckungen, die Dichtheit der Flanschverbindungen usw. überprüfen.

2.5. Der Heißarbeitsbereich muss innerhalb des in Tabelle 1 angegebenen Radius von brennbaren Stoffen und Materialien befreit werden.

Tabelle 1. Mindestradius des von brennbaren Materialien zu reinigenden Bereichs

Befinden sich im angegebenen Bereich brennbare Bauwerke, müssen diese durch Metall- oder Asbestschirme zuverlässig vor Feuer geschützt werden.

2.6. Bei feuergefährlichen Arbeiten müssen am Arbeitsplatz die erforderlichen primären Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein.

2.7. Heißarbeiten an Tanks und Prozessleitungen dürfen nur durchgeführt werden, nachdem diese vom Produkt befreit, Stopfen angebracht und mit Dampf oder Inertgas gespült wurden.

2.8. Um den Tank (Prozessausrüstung) bei Heißarbeiten in einen sicheren Zustand zu bringen, ist es notwendig, seine Entgasung sicherzustellen, bis er Erdölproduktdämpfe enthält:

  • nicht mehr als 0,1 g/m für Tanks vor Reparaturen, die mit der Anwesenheit von Arbeitern im Tank verbunden sind;
  • nicht mehr als 2,0 g/m bei Heißarbeiten, ohne dass sich Arbeiter im Tank aufhalten.

2.9. Die Durchführung von Heißarbeiten sowohl innerhalb als auch außerhalb von Tanks ist nur nach entsprechender Vorbereitung und bei Vorliegen einer ausgefüllten Bescheinigung über die Bereitschaft zur Reparatur des Tanks mit Heißarbeiten zulässig.

2.10. Bei Heißarbeiten ist die Verwendung von Schutzkleidung mit Spuren von Öl, Benzin, Kerosin und anderen brennbaren Flüssigkeiten verboten.

Es ist verboten, Schweiß- und Brennschneidarbeiten ohne spezielle Kleidung, Schutzbrille und spezielle Schutzschilde durchzuführen.

3. Arbeitsschutzanforderungen während der Arbeit

3.1. Arbeitnehmer haben das Recht, mit der Arbeit zu beginnen, nachdem sie persönlich die Umsetzung aller in der Arbeitserlaubnis für Heißarbeiten festgelegten Sicherheitsmaßnahmen überprüft haben, und zwar nur in Anwesenheit des für die Ausführung dieser Arbeiten verantwortlichen Managers.

3.2. Das Eindringen von Dämpfen von Erdölprodukten an den Ort der Heißarbeiten muss ausgeschlossen werden.

3.3. Bei Heißarbeiten ist eine ständige Überwachung der Luftverhältnisse am Arbeitsplatz und im Gefahrenbereich durchzuführen.

3.4. Heißarbeiten müssen sofort eingestellt werden, wenn während der Ausführung das Auftreten von Dämpfen von Erdölprodukten am Arbeitsplatz oder unter anderen Bedingungen festgestellt wird, die eine Brand- und Explosionsgefahr verursachen.

3.5. Das Schweißen, Schneiden, Löten oder Erhitzen mit offenen Feuergeräten und Kommunikationsmitteln, die unter elektrischer Spannung stehen, mit brennbaren oder giftigen Stoffen gefüllt sind oder unter Druck stehen, ist verboten.

3.6. Bei Heißarbeiten ist der Kontakt elektrischer Leitungen mit Flaschen mit komprimierten, verflüssigten und gelösten Gasen nicht zulässig.

3.7. Feuerarbeiten in Tanks werden bei vollständig geöffneten Luken (Mannlöchern) durchgeführt.

3.8. Die Kombination von Heißarbeiten im Inneren von Tanks mit anderen Reparaturarbeiten ist verboten.

3.9. Bei Arbeiten im Inneren von Tanks müssen im Außenbereich besonders eingewiesene Beobachter (mindestens 2) anwesend sein, um den Arbeitern bei Bedarf Nothilfe zu leisten. Am Einsatzort ist eine vollständige Schlauchgasmaske erforderlich.

3.10. Es ist verboten, Schweißarbeiten von Leitern aus durchzuführen und bei der Arbeit fehlerhafte Werkzeuge und ungeerdete Schweißgeräte zu verwenden.

3.11. Feuerarbeiten müssen eingestellt werden, wenn Abweichungen von den Anforderungen dieser Anleitung festgestellt werden, in der Genehmigung vorgesehene Sicherheitsmaßnahmen nicht beachtet werden oder eine gefährliche Situation entsteht.

4. Arbeitsschutzanforderungen in Notsituationen

4.1. Bei einem Brand oder einem anderen Notfall wird zunächst die Gasschweißanlage abgeschaltet, Maßnahmen zur Löschung des Brandherdes ergriffen und die Feuerwehr gerufen.

4.2. Weitere Maßnahmen der Arbeitnehmer werden gemäß dem Notfallplan festgelegt.

5. Arbeitsschutzanforderungen am Ende der Arbeit

5.1. Nach Beendigung der Heißarbeiten sollten die Elektro- und Gasschweißgeräte ausgeschaltet und der Druck in den Lötlampen auf Atmosphärendruck reduziert werden.

5.2. Reinigen Sie den Arbeitsplatz und ergreifen Sie Maßnahmen, um die Möglichkeit eines Brandes zu verhindern.

5.3. Der Arbeitsleiter ist verpflichtet, die Heißarbeitsstellen nach deren Fertigstellung sorgfältig zu prüfen und die Arbeitsgenehmigung zu erteilen sowie die Kontrolle über die vorübergehenden Heißarbeitsstellen innerhalb von drei Stunden nach deren Fertigstellung sicherzustellen.

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