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Anweisungen zum Arbeitsschutz für einen Apotheker-Analytiker, der Rezepte entgegennimmt und Arzneimittel nach ärztlicher Verordnung abgibt

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Allgemeine Sicherheitsanforderungen

1.1. Diese Anweisung sieht vor, die Exposition gegenüber gefährlichen und schädlichen Produktionsfaktoren zu verhindern. Gefährliche Faktoren, die den Apotheker-Technologen betreffen, sind Fehlfunktionen elektrischer Geräte und Apparate, unvorsichtiges Arbeiten mit Glaswaren, verschiedenen Instrumenten und Apparaten, Mechanisierung und Geräte, die bei der Annahme von Rezepten und der Abgabe von Medikamenten verwendet werden (Registrierkasse, Kühlung, Mikrorechner, Tätowierung, Leiter). , usw.).

Schädlich für den Apotheker-Technologen sind die Möglichkeit einer Ansteckung von Arbeitnehmern mit Tröpfchen- und Virusinfektionen sowie eine neuropsychische Überlastung, die beim Kontakt mit Apothekenbesuchern auftritt, Allergien, Abweichungen vom Temperaturregime (die Temperatur im Serviceraum sollte nicht unter + 16 Grad liegen). ).

1.2. Die Anweisung gilt für alle Apotheker-Technologen, die in Apotheken Rezepte entgegennehmen und Arzneimittel nach ärztlicher Verordnung abgeben, und ist ein Leitfaden für die Erstellung von Anweisungen, die unter Berücksichtigung lokaler Besonderheiten entwickelt und an gut sichtbarer Stelle in diesem Bereich ausgehängt werden sollten arbeiten.

1.3. Bei ihrer Arbeit orientieren sich Apotheker-Technologen an behördlichen Dokumenten sowie an den aktuellen Vorschriften für Gerät, Betrieb, Sicherheit und Betriebshygiene bei der Arbeit in Apotheken.

1.4. Personen im Alter von mindestens 18 Jahren, mit einer höheren pharmazeutischen Ausbildung, die eine spezielle Ausbildung absolviert haben, in Arbeitssicherheit gemäß GOST 12.0.004-79 geschult sind und über 1 elektrische Sicherheitsgruppe verfügen, dürfen selbstständig an der Annahme von Rezepten und der Abgabe arbeiten Medikamente nach ärztlicher Verordnung.

Anstelle von GOST 12.0.004-79 wurde durch das Dekret des Staatlichen Standards der UdSSR vom 5. November 1990 Nr. 2797 GOST 12.0.004-90 genehmigt und in Kraft gesetzt

Bei der Bewerbung um eine Stelle muss sich ein Apotheker-Technologe einer einführenden Sicherheitsunterweisung sowie einer ersten Unterweisung am Arbeitsplatz und anschließend alle sechs Monate einer wiederholten Unterweisung unterziehen, die in den Protokollen festzuhalten ist.

1.5. Bei der Annahme von Rezepten und der Abgabe von Arzneimitteln muss der Apotheker-Technologe die internen Arbeitsvorschriften einhalten und für deren Ausstellung Hygiene- und Hygienekleidung, Sicherheitsschuhe, persönliche Schutzausrüstung und andere Sicherheitsvorrichtungen gemäß den geltenden Standards verwenden.

1.6. Der Apotheker-Technologe ist verpflichtet, die üblichen Brandschutzvorschriften einzuhalten, um Brände und Explosionen zu verhindern.

1.7. Der Apotheker-Technologe muss die Regeln der persönlichen Hygiene kennen und beachten, den Morgenmantel und die Mütze sauber halten und die Hände mit warmem Wasser, Seife und einer Bürste waschen.

1.8. Der Apotheker-Technologe muss sich systematisch einer vorbeugenden medizinischen Untersuchung in der vorgeschriebenen Weise unterziehen.

1.9. Der Apotheker-Technologe ist persönlich für Verstöße gegen die Anforderungen dieser Anweisung verantwortlich.

Gegen Personen, die arbeitsschutzrechtliche Vorschriften nicht befolgt oder verletzt haben, drohen disziplinarische Maßnahmen gemäß der betrieblichen Arbeitsordnung und ggf. eine außerordentliche Prüfung der Kenntnisse in arbeitsschutzrechtlichen Fragen.

2. Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn

2.1. Der Apotheker-Technologe ist verpflichtet, seinen Arbeitsplatz für sicheres Arbeiten vorzubereiten und in einen ordnungsgemäßen hygienischen Zustand zu bringen.

2.2. Vor Arbeitsbeginn muss der Apotheker-Technologe bei der Übernahme des Arbeitsplatzes die Gebrauchstauglichkeit der Instrumente, Geräte, Mechanisierungen und sonstigen Ausstattungsgegenstände des Arbeitsplatzes prüfen.

2.3. Der Arbeitsplatz sollte keine Geräte, Elektrogeräte, Geräte, Utensilien und andere Hilfsmaterialien enthalten, die bei der Arbeit nicht verwendet werden.

3. Sicherheitsanforderungen während des Betriebs

3.1. Der Apotheker-Technologe sollte während der Arbeit keine Eile haben, Rezepte entgegennehmen und Medikamente abgeben und dabei sichere Arbeitsmethoden und -methoden berücksichtigen.

3.2. Bei der Verwendung verschiedener Geräte und Geräte, Mechanisierungen und Geräte muss sich der Apotheker-Technologe an den Regeln (Anweisungen) orientieren, die in den den Geräten und Geräten beigefügten technischen Pässen festgelegt sind.

Der Apotheker-Technologe sollte die Geräte nicht ohne vorherige Schulung im Umgang mit ihnen verwenden.

3.3. Beim Einschalten von Elektrogeräten und anderen elektrischen Geräten muss der Apotheker-Technologe überprüfen, ob die im Reisepass angegebene Spannung des Geräts mit der Spannung im Netzwerk übereinstimmt und ob bei Geräten mit Metallgehäuse eine Erdung vorhanden ist. Es darf nicht mit nassen Händen eingeschaltet werden.

3.4. Der Apotheker-Technologe muss seine Hände vor Schnitten schützen und die Unversehrtheit von Flaschen und anderen Glasgegenständen überwachen.

3.5. Abgegebene Arzneimittel, die giftige oder betäubende Stoffe enthalten, müssen in einem speziellen Schrank aufbewahrt werden.

3.6. Bei der Verwendung von Leitern und Leitern müssen Sie zunächst deren Gebrauchstauglichkeit prüfen. Es ist verboten, beliebige Ständer (Boxen, Stühle usw.) zu verwenden.

Stehleitern müssen Gummischuhe an den Bogensehnen haben.

3.7. Der Apotheker-Technologe sollte allein keine Lasten heben und tragen, die mehr als 15 kg wiegen.

3.8. Bei der Nutzung des Aufzugs muss der Apotheker-Technologe die Regeln für dessen sicheren Betrieb befolgen, eine spezielle Schulung absolvieren und über ein entsprechendes Zertifikat verfügen.

3.9. Um den Apotheker-Technologen vor einer Tröpfcheninfektion zu schützen, sollten an seinem Arbeitsplatz doppelt verglaste Fenster und seitliche Öffnungen für die Abgabe von Rezepten und Medikamenten vorhanden sein.

3.10. Bei Massenerkältungen sollte der Apotheker-Technologe Mund und Nase mit einem Mullverband bedecken und seine Hände mit einer 0,5 %igen Chloraminlösung desinfizieren.

3.11. Um eine Überanstrengung der Augen zu vermeiden, sollte der Apotheker-Technologe bei Bedarf eine zusätzliche lokale Beleuchtung am Arbeitsplatz einschalten.

3.12. Der Apotheker-Technologe muss seinen Arbeitsplatz ständig in einem ordnungsgemäßen hygienischen Zustand halten.

4. Sicherheitsanforderungen in Notsituationen

4.1. Der Unfallgeschädigte oder Augenzeuge muss jeden Arbeitsunfall unverzüglich dem zuständigen Vorgesetzten melden. Der Vorgesetzte muss Erste Hilfe für das Opfer organisieren, seine Übergabe an eine medizinische Einrichtung, den Leiter der Apotheke, den Arbeitsschutzingenieur oder die Person, die seine Aufgaben wahrnimmt, und den Gewerkschaftsausschuss über den Vorfall informieren und die Situation am Arbeitsplatz im Auge behalten und den Zustand der zu untersuchenden Ausrüstung zum Zeitpunkt des Vorfalls, wenn dadurch nicht das Leben und die Gesundheit der umliegenden Arbeiter gefährdet werden und es nicht zu einem Unfall kommt.

4.2. Im Falle eines Brandes muss der Apotheker-Technologe Maßnahmen ergreifen, um seine Ausbreitung zu begrenzen (elektrische Geräte und Apparate ausschalten, Feuerlöscher verwenden), Bedingungen für das Löschen des Brandes schaffen, die Sicherheit von Menschen gewährleisten und materielle Werte bewahren.

4.3. In anderen Notfällen muss der Apotheker-Technologe Maßnahmen zur Evakuierung von Sachwerten gemäß dem Evakuierungsplan im Falle eines Brandes oder anderer Naturkatastrophen ergreifen.

5. Sicherheitsanforderungen am Ende der Arbeit

5.1. Der Apotheker-Technologe muss die Geräte und Geräte (mit Ausnahme des Kühlschranks) ausschalten, die er beim Empfang von Rezepten und bei der Abgabe von Medikamenten verwendet.

5.2. Am Ende der Arbeit muss der Apotheker-Technologe den Tisch mit warmem Wasser und Seife, ggf. mit einer Desinfektionslösung, waschen und alle Anforderungen der Hygienevorschriften einhalten.

5.3. Am Ende des Arbeitstages muss der Apotheker-Technologe Kittel, Mütze und Sicherheitsschuhe ausziehen und in einen speziellen Schrank legen, sich gründlich die Hände waschen und alle Anforderungen an die persönliche Hygiene der Apothekenmitarbeiter einhalten.

5.4. Für den Fall, dass im Rahmen der Arbeit Mängel in der Bedienung oder Fehlfunktionen von Geräten, Instrumenten und Anlagen festgestellt werden, muss der Apotheker-Technologe dies der Apothekenverwaltung mitteilen.

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