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Anleitung zum Arbeitsschutz beim Sortieren von Rundholz mit einem automatisierten Holzförderer

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz

Allgemeine Arbeitsschutzanforderungen sind in den Anweisungen "Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz für Arbeitnehmer, die im Holzeinschlag und in der Forstwirtschaft tätig sind".

2. Arbeitsschutzanforderungen vor Beginn der Arbeit

2.1. Vor Arbeitsbeginn muss der Rundholzstapler:

  • inspizieren Sie den Arbeitsplatz und prüfen Sie die Funktionsfähigkeit von Auswerfern, Gehwegen, Treppen und Hilfswerkzeugen.
  • Überprüfen Sie die Zuverlässigkeit der Fernbedienung des Holzförderers und des Alarms.
  • Stellen Sie sicher, dass sich auf den oberen und unteren Zweigen des Holzförderers, der Antriebs- und Spannstationen sowie der Auswerfer keine Fremdkörper, Trümmer, Schnee oder Eis befinden, die einen sicheren Betrieb beeinträchtigen könnten.
  • Überprüfen Sie das Vorhandensein und die Funktionsfähigkeit des Zauns, der Antriebs- und Spannstationen des Holzförderers.

2.2. Alle Störungen, die nicht selbst behoben werden können, sind dem Kapitän zu melden.

Es ist nicht gestattet, an defekten Geräten, defekten Werkzeugen und an einem unvorbereiteten und vereisten Arbeitsplatz, der nicht mit rutschfesten Materialien übersät ist, zu arbeiten.

3. Arbeitsschutzanforderungen während der Arbeit

3.1. Der Arbeitnehmer darf nur die Arbeiten ausführen, die ihm von seinem unmittelbaren Vorgesetzten anvertraut wurden.

3.2. Vor dem Starten des Holzförderers müssen Sie sicherstellen, dass sich auf der gesamten Länge des Holzförderers keine Personen aufhalten und andere durch ein Signal vor dem Start warnen.

3.3. Das Ausrichten der Sortimentsenden in den Forstlagern sollte nur bei gestopptem Holzförderer erfolgen. In diesem Fall muss der Stopp des Holzförderers durch den Stapler vom Bediener nachvollzogen werden. Der Start des Holzförderers muss durch den Bediener auf Zeichen des Staplers erfolgen, der den Holzförderer angehalten hat.

3.4. Um ein vorzeitiges Abladen des Sortiments auszuschließen, ist es bei der Pflege des Sortiments nicht gestattet, das entlang des Holzförderers bewegte Sortiment zu korrigieren oder zu nivellieren.

3.5. Während des Betriebes des Holzförderers ist es nicht erlaubt:

  • eingeklemmte Holzstücke, Schutt oder zusammengedrückte Rinde entfernen;
  • auf der Arbeitskette des Holzförderers stehen, Holzstämme bewegen oder darüber treten;
  • an nicht näher bezeichneten Stellen die Überführung des Holztransporters zu unterqueren;
  • sich unbefugte Personen auf dem Gehboden des Holztransporters und auf den Fußgängerbrücken aufhalten;
  • sich jeder im Gefahrenbereich des Betriebes der Auswerfer, Antriebs- und Spannstationen sowie in den Forstlagern aufhält;
  • Einstellungs- oder Reparaturarbeiten durchführen.

3.6. Der Bediener darf nicht:

  • unbefugten Personen den Zutritt zur Kabine gestatten;
  • die Kontrolle über den Sortierholztransporter anderen Personen zu übertragen;
  • Entfernen Sie sich vom Bedienfeld und verlassen Sie die Kabine mit eingeschalteten Mechanismen.

4. Arbeitsschutzanforderungen in Notsituationen

4.1. Beim Stoppsignal muss der Bediener oder Stapler den Holztransporter sofort anhalten, unabhängig davon, wer dieses Signal gegeben hat.

4.2. Wenn es erforderlich ist, eine Störung zu beheben, Wartungsarbeiten durchzuführen, Schmutz und Schnee von den Werfern, Antriebs- und Spannstationen, den oberen und unteren Zweigen des Holzsortierförderers, Fußgängerböden, Brücken, Treppen, Waldlagern usw. zu entfernen Beim Auftauchen von Personen im Gefahrenbereich muss der Bediener bzw. Stapler das Sortierholzband anhalten und den Hauptschalter ausschalten.

4.3. Bei einem Ausfall des automatischen Steuersystems für die Kipper sollte der Stapler die Sortimente im manuellen Modus über die Druckknopf-Steuerstation zurücksetzen.

4.4. Der Unfallgeschädigte oder Augenzeuge muss den Vorarbeiter oder den zuständigen Arbeitsleiter über jeden Unfall informieren.

4.5. Jeder Arbeitnehmer muss in der Lage sein, Erste Hilfe zu leisten. Es muss umgehend Hilfe am Unfallort geleistet werden. Der erste Schritt besteht darin, die Verletzungsquelle zu beseitigen (Motor abstellen, Mechanismus stoppen, Opfer unter der Peitsche entfernen usw.).

Die Hilfeleistung sollte mit dem Wichtigsten beginnen, das die Gesundheit oder das Leben einer Person bedroht: Bei starken Blutungen ein Tourniquet anlegen und dann die Wunde verbinden; bei Verdacht auf eine geschlossene Fraktur eine Schiene anlegen; bei offenen Frakturen sollten Sie zunächst die Wunde verbinden und anschließend eine Schiene anlegen; bei Verbrennungen einen trockenen Verband anlegen; Bei Erfrierungen reiben Sie die betroffene Stelle sanft mit weichen oder flauschigen Tüchern ab.

Bei Verdacht auf Wirbelsäulenverletzungen kann der Transport des Opfers nur in Rückenlage auf einer starren Unterlage erfolgen.

Nach der Erstversorgung sollte das Opfer zur nächstgelegenen medizinischen Einrichtung gebracht werden.

5. Arbeitsschutzanforderungen am Ende der Arbeit

5.1. Der Bediener muss den Holzförderer stoppen, den Hauptschalter ausschalten und die Funktionstüchtigkeit der Holzfördererkomponenten, der elektrischen Ausrüstung und der Entladekontrollvorrichtung überprüfen.

5.2. Stapler müssen die Arbeitsplätze säubern, das Holzförderband und die Gehwege von Schutt und anderen Fremdkörpern befreien, Werkzeuge einsammeln und an den dafür vorgesehenen Ort bringen.

5.3. Während der Wartung und Reinigung des Holzförderers muss am Bedienpult ein Schild mit der Aufschrift „Nicht in Betrieb nehmen! Wartung läuft!“ hängen.

5.4. Eventuelle Mängel im Bereich des Arbeitsschutzes sind dem Vorarbeiter bzw. dem zuständigen Arbeitsleiter zu melden.

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