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Stellenbeschreibung für den Leiter eines Bahnhofs. Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Berufsbeschreibungen

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I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Der Leiter des Bahnhofs gehört zur Kategorie der Manager.
  2. Zum Leiter eines Bahnhofs wird eine Person ernannt, die je nach Dienstklasse des Bahnhofs:
  • bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Leiters eines Bahnhofs der Klasse V - sekundäre berufliche (technische) Ausbildung und Berufserfahrung im Profil von mindestens 1 Jahr;
  • bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Leiters eines Bahnhofs der Klasse IV - sekundäre berufliche (technische) Ausbildung und Berufserfahrung im Profil von mindestens 2 Jahren;
  • bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Leiters eines Bahnhofs der Klasse III - höhere berufliche (technische) Ausbildung und Berufserfahrung im Bereich von mindestens 1 Jahr oder sekundäre berufliche (technische) Ausbildung und Berufserfahrung im Bereich von mindestens 3 Jahren;
  • bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Leiters eines Bahnhofs der II. Klasse - höhere berufliche (technische) Ausbildung und Berufserfahrung im Profil von mindestens 3 Jahren;
  • bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Leiters eines Bahnhofs der Klasse I - höhere berufliche (technische) Ausbildung und Berufserfahrung im Profil von mindestens 4 Jahren;
  • bei außerschulischen Aufgaben als Bahnhofsvorsteher - höhere berufliche (technische) Ausbildung und mindestens 5 Jahre einschlägige Berufserfahrung.
  1. Der Leiter eines Bahnhofs wird von _______ ernannt und entlassen und berichtet direkt an _______.
  2. Der Bahnhofsvorsteher muss wissen:
  • Regeln für den technischen Betrieb von Eisenbahnen;
  • Anweisungen für den Zugverkehr und Rangierarbeiten auf Eisenbahnen;
  • Anweisungen für die Signalisierung auf Eisenbahnen;
  • Anweisungen zur Gewährleistung der Sicherheit des Zugverkehrs bei Wartung und Reparatur von Signalanlagen;
  • Anweisungen zur Gewährleistung der Sicherheit des Zugverkehrs bei Gleisbauarbeiten;
  • Sicherheitsregeln und -verfahren zur Beseitigung von Notfallsituationen mit gefährlichen Gütern beim Transport dieser Güter auf der Schiene;
  • Befehle, Befehle und Anweisungen von höheren Organisationen;
  • methodische, regulatorische und andere Leitfäden zur Organisation von Güter- und Zugarbeiten sowie zur Personenbeförderung;
  • Zugfahrplan, Zugbildungsplan;
  • Vorschriften für die Güterbeförderung, technische Bedingungen für die Verladung und Sicherung von Gütern;
  • Indikatoren und technische Normen des Anlagenbetriebs;
  • Funktionsprinzipien von Signal- und Kommunikationsgeräten und Regeln für deren Verwendung;
  • Grundlagen der betrieblichen Verkehrsplanung;
  • Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre und Produktionswirtschaft;
  • das Verfahren zur Planung von Produktions- und Wirtschaftsaktivitäten und zum Abschluss von Geschäftsverträgen, vertraglichen Verpflichtungen mit bedienten Unternehmen;
  • aktuelle Vergütungsregelungen und Formen materieller Anreize;
  • Regeln und Vorschriften zum Arbeitsschutz, zur Sicherheit und zur industriellen Hygiene;
  • Brandschutzvorschriften für den Schienenverkehr;
  • Vorschriften über die Disziplin der Eisenbahner;
  • Regelungen zur Arbeitszeit und Ruhezeit für Arbeitnehmer im Eisenbahnverkehr.
  1. Während der Abwesenheit des Bahnhofsvorstehers (Geschäftsreise, Urlaub, Krankheit etc.) werden seine Aufgaben von einer in der vorgeschriebenen Weise ernannten Person wahrgenommen.

II. Amtliche Verpflichtungen

Chef des Bahnhofs:

  1. Verwaltet alle Arten von Aktivitäten des Bahnhofs in Übereinstimmung mit dem Gesetz.
  2. Organisiert die Arbeit des Bahnhofs und das Zusammenspiel der Struktureinheiten zur Durchführung von Personen-, Güter- und Zugarbeiten gemäß dem Plan und den Aufgaben der Eisenbahnabteilung und gewährleistet so die Sicherheit des Transports, die Sicherheit von Fracht und Fahrzeugen sowie minimale Kosten und der effektive Einsatz technischer Mittel.
  3. Beteiligt sich an der Entwicklung und Genehmigung des technologischen Prozesses sowie des technischen und administrativen Akts der Station und anderer Dokumente über die Produktions- und Wirtschaftstätigkeit der Station.
  4. Führt die Betriebsplanung des Zug- und Güterverkehrsbetriebs des Bahnhofs auf der Grundlage von Tages- und Schichtaufträgen der Straßenbauabteilung durch.
  5. Analysiert die Umsetzung wichtiger Anlagenleistungsindikatoren und berichtet dem Management über die Arbeitsergebnisse.
  6. Untersucht Fälle von Verstößen gegen den normalen Bahnhofsbetrieb, die Regeln für den technischen Betrieb der Eisenbahnen, Weisungen und Anordnungen und erarbeitet Maßnahmen zu deren Verhinderung.
  7. Überwacht die Einhaltung der Transportvorschriften, der technischen Bedingungen für das Laden und Sichern der Ladung sowie der GOST-Anforderungen für die Sicherheit des rollenden Materials durch Verlader und Empfänger.
  8. Ergreift Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Wartung von Bahnhofsstrukturen, -geräten und -ausrüstungen sowie zur Entwicklung, zum Wiederaufbau und zur technischen Umrüstung des Bahnhofs. stellt die Einführung neuer Geräte, Technologien und Best Practices sicher.
  9. Vertritt die Interessen des Bahnhofs, verwaltet dessen Eigentum im Rahmen der eingeräumten Rechte.
  10. Schließt Verträge ab, erteilt Vollmachten, eröffnet Giro- und andere Konten bei Banken.
  11. Sorgt für die Entwicklung der Hilfsproduktion und den Ausbau bezahlter Dienstleistungen für die Bevölkerung.
  12. Kontrolliert die Führung der Buchhaltung, der statistischen Aufzeichnungen und der Berichterstattung gemäß dem festgelegten Verfahren sowie die Erstellung der Jahresbilanz und des Jahresberichts.
  13. Genehmigt die Struktur und das Personal der Station.
  14. Erteilt Befehle und Weisungen.
  15. Fördert herausragende Mitarbeiter und verhängt Strafen gegen Verstöße gegen die Arbeits- und Produktionsdisziplin.
  16. Führt Auswahl, Vermittlung, Aus- und Weiterbildung des Personals, Verbesserung der Arbeitsorganisation und der Löhne sowie materieller Anreizsysteme durch.
  17. Organisiert den Abschluss und die Umsetzung des Tarifvertrags.
  18. Bietet sozialen Schutz für Mitarbeiter und Einhaltung der Umweltgesetze.
  19. Ergreift Maßnahmen zur Stärkung der Arbeits- und Produktionsdisziplin.
  20. Bietet Verbesserung der Arbeitsbedingungen und Vorbeugung von Arbeitsunfällen, Umsetzung der Arbeitsgesetze, Regeln und Vorschriften zum Arbeitsschutz, Sicherheitsvorkehrungen und industrielle Hygiene sowie Verbesserung der Produktionsstandards.
  21. Überträgt die Wahrnehmung bestimmter Funktionen seinen Stellvertretern oder Strukturabteilungsleitern.

III. Rechte

Der Bahnhofsvorsteher hat das Recht:

  1. Vertretung der Interessen des Bahnhofs gegenüber natürlichen und juristischen Personen.
  2. Unterbreiten Sie Vorschläge zur Verbesserung des Betriebs der Station zur Prüfung durch das Management.
  3. Erteilung von Dekreten, Anordnungen, Unterzeichnung und Bestätigung von Dokumenten im Rahmen ihrer Zuständigkeit.
  4. Überlassen Sie die Wahrnehmung bestimmter Funktionen ihren Stellvertretern oder Leitern von Struktureinheiten.
  5. Fordern Sie die Unterstützung der Geschäftsleitung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

IV. Eine Verantwortung

Der Bahnhofsvorsteher ist zuständig für:

  1. Für die Nichterfüllung (unzulässige Erfüllung) ihrer in dieser Stellenbeschreibung vorgesehenen Amtspflichten innerhalb der durch die geltende Arbeitsgesetzgebung der Ukraine festgelegten Grenzen.
  2. Für Straftaten, die im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit begangen werden – im Rahmen der geltenden Verwaltungs-, Straf- und Zivilgesetzgebung der Ukraine.
  3. Für die Verursachung von Sachschäden – innerhalb der durch die geltende Arbeits-, Straf- und Zivilgesetzgebung der Ukraine festgelegten Grenzen.

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