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Belehrungen zum Arbeitsschutz am Arbeitsplatz für die beim Bau und Unterhalt von Forststraßen beteiligten Fahrer

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz

1.1. Personen im Alter von mindestens 18 Jahren, die sich einer ärztlichen Untersuchung unterzogen haben und für die Ausführung dieser Art von Arbeiten geeignet sind, über eine Unterweisung, Schulung und Prüfung in Arbeitsschutz, Brandschutz und Erster Hilfe verfügen und über ein spezielles Zertifikat verfügen.

1.2. Das Führen von Erdbewegungs- und Straßenbaumaschinen ist Personen gestattet, die über eine besondere Ausbildung verfügen und über die Berechtigung zum Führen einer solchen Maschine (Anlage) verfügen.

1.3. Berufswechsler müssen bei allen von ihnen ausgeübten Tätigkeiten in sicheren Arbeitsmethoden geschult und im Arbeitsschutz unterwiesen werden.

1.4. Die Mitarbeiter müssen die internen Arbeitsvorschriften der Organisation kennen und einhalten.

1.5. Die Zuordnung der Maschine zu bestimmten Mitarbeitern muss per Auftrag (Anweisung) für die Werkstatt oder Organisation erfolgen.

1.6. Der Fahrer einer Erdbewegungs- oder Straßenbaumaschine muss wissen:

  • Einrichtung und Zweck aller Teile (Baugruppen) der Maschine;
  • Regeln für den technischen Betrieb und die Wartung der Maschine;
  • Regeln für die Zurückweisung von Seilen und Lastaufnahmemitteln und anderen Ausrüstungen;
  • Signalisierungsregeln der Organisation.

1.7. Während der Arbeit muss der Fahrer persönliche Schutzausrüstung (Overall, Sicherheitsschuhe, Handschuhe usw.) tragen, die den geltenden Normen entspricht.

1.8. Mitarbeiter, die für den Weg zur Arbeit die von der Organisation bereitgestellten Transportmittel nutzen, müssen die Regeln für die Personenbeförderung kennen und einhalten. Fahrten zum und vom Arbeitsplatz mit für diesen Zweck nicht ausgerüsteten Verkehrsmitteln sind untersagt.

1.9. Beim Reisen in einem Bus, einem speziell ausgestatteten Auto, einem Personenwagen einer Bahn oder auf einem Wasserfahrzeug ist es nicht gestattet:

  • ein- und aussteigen, bis der Transport vollständig stoppt;
  • Ausgang zur Seite der Fahrbahn;
  • Fahrt außerhalb der Kutsche;
  • auf der Körperseite sitzen, auf dem Deck eines Bootes, in einem Boot oder in einer Autokarosserie stehen;
  • Transportieren Sie eine benzinbetriebene Säge, Treibstoff, Schmierstoffe und Sprengstoffe, Holzfällerwerkzeuge mit offenen Klingen oder Zähnen, Jagdgewehre in zusammengebauter Kampfform, Brennholz und andere sperrige Güter, die Durchgänge versperren;
  • ein Boot oder Schiff überladen;
  • Ein- und Ausschiffen des Schiffes vor dem Anlegen;
  • Rauchen, Vermüllung und Beschädigung des Eigentums des Fahrzeugs.

Beim Durchfahren von Wasserhindernissen müssen Sie eine Schwimmweste oder einen Gürtel tragen.

Beim Transport mit dem Helikopter ist allen Anweisungen der Besatzung Folge zu leisten.

1.10. Die organisatorische Leitung der Arbeiten erfolgt durch den Meister direkt oder durch den Vorarbeiter. Die Anordnungen und Weisungen des Meisters sind für alle Mitarbeiter verbindlich.

1.11. Die Arbeiten zum Bau und zur Instandhaltung von Forststraßen werden gemäß der für jede Straße (Abschnitt) genehmigten technologischen Karte durchgeführt. Vor Arbeitsbeginn muss sich jeder Mitarbeiter mit der technologischen Landkarte (Schema) vertraut machen und deren Anforderungen während der Arbeit erfüllen.

1.12. Für den Verkehr gefährliche Abschnitte und Zonen von Zufahrtsstraßen sollten eingezäunt oder an deren Grenzen Tag und Nacht sichtbare Verkehrszeichen (für Autofahrer) und Warnhinweise (für Fußgänger) angebracht werden.

1.13. Arbeitsplätze, Standorte, Transportwege bei einsetzender Dunkelheit oder schlechter Sicht (bei Nebel, Regen, Schnee) müssen über künstliche Beleuchtung mit einer Beleuchtungsstärke verfügen, die nicht niedriger ist als die durch Industriestandards festgelegte.

Ohne ausreichende Beleuchtung des Arbeitsplatzes darf nicht gearbeitet werden.

1.14. Wenn sich auf dem bebauten Gelände Stromleitungen und unterirdische Versorgungsleitungen (Elektrokabel, Gasleitungen usw.) befinden, dürfen Erdarbeiten nur nach Erhalt einer Genehmigung für diese Arbeiten und unter Aufsicht der Organisation, die diese Anlagen betreibt, durchgeführt werden.

Der Einsatz von Brecheisen, Spitzhacken und anderen Schlagwerkzeugen bei Erdarbeiten an den Standorten unterirdischer Versorgungsleitungen ist nicht gestattet.

1.15. Beim Fahren von Erdbewegungs- und Straßenbaumaschinen auf Forststraßen und öffentlichen Straßen sind die Verkehrsregeln und beim Fahren auf Eis im Winter die Regeln für das Fahren auf Eisübergängen zu beachten.

1.16. Beim Passieren von Erdbewegungs-, Transport- und Straßenbaumaschinen auf Brücken sollte man sich an Schildern und Aufschriften über deren Tragfähigkeit und die Zulässigkeit des Durchfahrens orientieren.

1.17. Das Anhalten und Abstellen von Erd- und Straßenbaumaschinen ist nur auf dem in Fahrtrichtung rechten Seitenstreifen gestattet. Bei einem Zwangsstopp auf der Fahrbahn in einer Entfernung von 25 – 30 m hinter dem Auto sollte ein Nothalt-Schild oder ein blinkendes rotes Licht angebracht werden.

1.18. Das Überqueren der Bahngleise ist nur an den vorgesehenen Stellen auf durchgehendem Boden und im ersten Gang erforderlich, nachdem zuvor sichergestellt wurde, dass kein Zug entgegenkommt. Das Anhalten und Schalten an der Kreuzung ist verboten.

1.19. Für den Transport von Erdbewegungs- und Straßenbaumaschinen auf einem Anhänger oder Bahnsteig ist es erforderlich, diese mit einer Winde oder alleine entlang geneigter Führungen auf das Fahrzeug zu rollen. Wenn die Maschine auf einen Anhänger oder eine Plattform geladen wird, muss sie mit Anschlägen und einem Seil oder Draht fest abgestützt werden. Beim Transport von Maschinen auf einem Anhänger dürfen sich keine Personen auf dem Anhänger selbst oder in der Kabine der Maschine aufhalten.

2. Arbeitsschutzanforderungen vor Beginn der Arbeit

2.1. Vor Beginn der Schicht muss sich der Fahrer zusammen mit dem Straßenmeister oder einem anderen Arbeitsleiter mit dem Gelände, der Bodenbeschaffenheit und den Straßenmarkierungsschildern auf der für die Arbeit vorbereiteten Baustelle vertraut machen.

2.2. Vor Beginn der Arbeiten ist Folgendes zu überprüfen: die Funktionsfähigkeit des Fahrgestells, des Motors, der Lenkung, der Hupe, der Kupplung, der Bremsanlage, der Beleuchtungseinrichtungen, der Verglasung, der Befestigung der technologischen Anhänger und Anbaugeräte sowie der Ölstand im Motor und in der Hydraulik System, das Vorhandensein von Kraftstoff in Tanks und Wasser im Kühlsystem, Schleppketten und -seile, Hilfswerkzeuge, eine Flasche Trinkwasser, ein Feuerlöscher und ein Erste-Hilfe-Kasten.

2.3. Die Inspektion von Stahlseilen von Erdbewegungs- und Straßenbaumaschinen sollte täglich durchgeführt werden. Seile, bei denen 10 % oder mehr Drähte in einer Schlagteilung gebrochen sind, müssen ersetzt werden.

2.4. Um den Kraftstoffstand in den Tanks zu bestimmen, müssen Sie ein Messlineal verwenden. Bei der Kontrolle des Kraftstoffstandes im Tank ist es nicht erlaubt, das Messlineal mit einer offenen Flamme zu beleuchten.

2.5. Vor dem Starten des Motors muss der Bediener die Steuerhebel der Maschine und der Anbaugeräte überprüfen und sicherstellen, dass sie sich in der Neutralstellung befinden und das Hydrauliksystem ausgeschaltet ist.

2.6. Die Motorheizung im Winter sollte mit Warmwasser, Dampf, mobilen Generatoren oder Einzelheizungen erfolgen. Es ist nicht erlaubt, offenes Feuer zum Erhitzen des Motors zu verwenden.

2.7. Nach dem Starten des Motors muss der Fahrer die Funktion der Maschine, des Prozesses und der Anbaugeräte im Leerlauf überprüfen. Festgestellte Mängel sind, wenn sie nicht selbst behoben werden können, dem Mechaniker oder Vorarbeiter zu melden. Es ist nicht gestattet, an einer beschädigten Maschine zu arbeiten.

2.8. Vor Beginn der Bewegung muss sich der Fahrer vergewissern, dass sich keine Personen in der Nähe der Maschine und im Weg der Maschine befinden, ein Warnsignal geben und erst danach mit der Bewegung beginnen.

3. Arbeitsschutzanforderungen während der Arbeit

3.1. Der Arbeitnehmer darf nur die Arbeiten ausführen, die ihm von seinem unmittelbaren Vorgesetzten anvertraut wurden.

3.2. Es ist notwendig, an Erdbewegungs- oder Straßenbaumaschinen in Bereichen zu arbeiten, deren Gefälle nicht die im Pass der Maschine angegebene Steigung überschreitet.

3.3. Beim Bedienen einer Erdbewegungs- oder Straßenbaumaschine muss der Fahrer die Maschine ruhig und ruckfrei fahren und scharfe Kurven und plötzliches Bremsen vermeiden. Die Geschwindigkeit der Maschine muss für den durchzuführenden Vorgang geeignet sein.

3.4. Die Abfahrt der Maschine bergab sollte nur im ersten Gang erfolgen.

3.5. Das Reinigen von Deponien, Messern und anderen technischen Geräten von anhaftendem Erdreich ist nur bei stillstehendem Motor der Maschine gestattet, hierfür ist eine Schaufel oder ein Schaber zu verwenden. Beim Reinigen der Arbeitskörper (Müllkippe, Messer etc.) müssen diese auf den Boden abgesenkt werden.

3.6. Der Fahrer muss den „Stop“-Befehl sofort ausführen, unabhängig davon, wer ihn gegeben hat.

3.7. Bei Erdbewegungs- und Straßenbaumaschinen mit Seilblockiersteuerung ist Folgendes verboten:

  • führen Sie das auf die Windentrommel gewickelte Seil von Hand;
  • Kettenzüge zum Anschlag bringen, um eine Überbeanspruchung des Seils zu vermeiden;
  • unbefugte Personen in die Kabine lassen;
  • unterwegs ein- und aussteigen;
  • bei laufendem Motor einstellen, reinigen und schmieren;
  • beim Bergauf- oder Bergabfahren Gänge schalten;
  • das Auto unbeaufsichtigt mit laufendem Motor und ungebremst stehen lassen;
  • arbeiten, wenn sich Personen im Gefahrenbereich aufhalten.

3.8. Der Betrieb von zwei oder mehr hintereinander fahrenden oder gezogenen Maschinen ist unter Einhaltung eines Abstandes von mindestens 20 m zulässig.

3.9. Beim Fahren entgegenkommender Traktoren, selbstfahrender und gezogener Maschinen ist ein Sicherheitsabstand einzuhalten.

3.10. Das Gebiet im Umkreis von 10 m um den Arbeitsplatz der Keilfrau ist eine Gefahrenzone.

Beim Arbeiten Bulldozer

3.11. Bei der Vorbereitung der Route sollte das Fällen einzelner Bäume mit einem Bulldozer unter Einhaltung der folgenden Anforderungen erfolgen:

  • Bäume mit einem Durchmesser von bis zu 10 cm mit abgesenktem Planierschild fällen;
  • Fällung von Bäumen mit einem Durchmesser von 10 bis 20 cm nach vorherigem Beschneiden der Wurzeln mit abgesenktem Messer von der Seite der Fällrichtung. Erhöhen Sie dann in der Mitte des auf maximale Höhe angehobenen Messers, das von der den geschnittenen Wurzeln gegenüberliegenden Seite allmählich am Baumstamm anliegt, die Motordrehzahl auf das Maximum. Sobald der Baum zu fallen beginnt, legen Sie den Rückwärtsgang ein und fahren Sie mit dem Traktor zurück. Bewegen Sie den Baum anschließend mit abgesenkter Klinge in die richtige Richtung.
  • Fällung von Bäumen mit einem Durchmesser von bis zu 40 cm mit einem entwickelten Wurzelsystem nach vorherigem Beschneiden des Wurzelsystems aus der Fällrichtung mit einem abgesenkten Planierraupenmesser und Freiräumen einer Erdböschung in der Nähe des Baums, um eine größere Fällschulter zum Schieben des Baums zu schaffen maximal angehobene Klinge.

3.12. Wenn Sie die Route mit einem Bulldozer vorbereiten, sollten Sie:

  • Entwurzeln von Baumstümpfen mit einem Durchmesser von bis zu 20 cm in Böden der Kategorien I und II mit einer 5–10 cm tiefen Deponie im Boden;
  • Stümpfe mit einem Durchmesser von bis zu 40 cm in mehreren Schritten entwurzeln, dabei die Wurzeln von einer oder mehreren Seiten mit einem Messer abschneiden;
  • Überwachen Sie ständig die Mülldeponie. Wenn das Messer auf ein Hindernis trifft, stoppen Sie den Traktor.

3.13. Beim Betrieb eines Bulldozers zur Vorbereitung von Gleisen aller Art ist Folgendes erforderlich:

  • Bewegen Sie den Boden mit einem Bulldozer in Bereichen mit Gefällen, die die in der Bedienungsanleitung der Maschine angegebenen Werte nicht überschreiten.
  • Wenden Sie den Bulldozer nicht mit einem geladenen oder vergrabenen Schild.
  • Schütten Sie Erde mit einem Bulldozerschild bergab, ohne das Schild über die Böschungskante zu schieben. Es ist verboten, einen Bulldozer anzuschreien, indem man ihn bergab senkt.

3.14. Es ist möglich, den Bulldozer nur in einem Abstand von mindestens 1 m vom Rand der Raupe an den Rand einer frisch gegossenen Böschung zu bringen, indem der Boden daran entlang bewegt wird.

3.15. Beim Ändern des Schnittwinkels des Messers ist es notwendig, die Streben, mit denen es an den Schubbalken befestigt ist, nicht gleichzeitig, sondern nacheinander neu anzuordnen, damit sich das Messer nicht um die unteren Rollen drehen kann.

3.16. Wenn der Bulldozer bergauf fährt, muss darauf geachtet werden, dass der Arbeitskörper nicht tief in den Boden eindringt.

3.17. Beim Betrieb des Bulldozers in unebenem Gelände oder beim Fahren auf einer schlechten Straße sollte die Geschwindigkeit den zweiten Gang des Traktors nicht überschreiten.

3.18. Wenn Sie den Bulldozer für kurze Zeit anhalten, schalten Sie die Kupplung aus, stellen Sie den Motor auf niedrige Drehzahl, stellen Sie den Geschwindigkeitshebel in die Neutralstellung und senken Sie das Schild auf den Boden ab. Platzieren Sie beim Anhalten am Hang die Haltestellen unter den Gleisen.

3.19. Die Montage und Demontage der Anbaugeräte des Bulldozers am Traktor ist nur unter Anleitung eines Mechanikers, Vorarbeiters oder einer für die Arbeiten verantwortlichen Person gestattet.

3.20. Stellen Sie sich bei laufendem Motor nicht zwischen Traktor und Messer oder unter den Traktor.

3.21. Beim Transport des Bulldozers an einen anderen Arbeitsplatz muss das Schild in die Transportstellung angehoben werden.

3.22. Festgefahrene Maschinen sollten unter Anleitung eines Vorarbeiters oder eines anderen verantwortlichen Mitarbeiters ruckfrei mit einem Bulldozer mit einem Spezialschlepper abgeschleppt oder herausgezogen werden.

Wenn der Rooter funktioniert

3.23. Vor Beginn des Entwurzelns der Baumstümpfe muss der Fahrer die Arbeiter durch ein akustisches Signal warnen,

3.24. Der Aufenthalt von Arbeitern zwischen dem entwurzelten Baumstumpf und dem Entwurzeler während der Arbeit ist verboten.

3.25. Beim Ausreißen von Baumstümpfen mit einem Roder muss der Fahrer:

  • Wurzelstümpfe mit einem Durchmesser von 40 bis 60 cm mit vorläufigem Bruch der Seitenwurzeln entwurzeln;
  • Baumstümpfe mit einem Durchmesser von mehr als 60 cm werden mit einem Mittelzahn vorgespalten und in 2-3 Maschinendurchgängen entwurzelt;
  • Beim Zahnwechsel sollte das Sägeblatt sicher auf Ständern stehen.

Beim Arbeiten mit einem Freischneider

3.26. Beim Räumen der Straße von Büschen müssen große Steine, Baumstümpfe sowie Bäume mit einem Durchmesser von mehr als 20 cm im gesamten Bereich entfernt werden.

3.27. Während des Betriebs des Freischneiders muss die Funktionsfähigkeit des Zauns überwacht werden, der den Fahrer vor Stößen durch den geschnittenen Strauch schützt.

3.28. Wenn zwei Heckenscheren gleichzeitig auf derselben Baustelle arbeiten, muss der Abstand zwischen ihnen mindestens 60 m betragen.

3.29. Hilfsarbeiter, die geschnittene Büsche auf Haufen sammeln und zersägen, sollten nicht näher als 30 m vom Einsatzort der Motorsense entfernt sein.

Wenn der Abstreifer läuft

3.30. Es ist erlaubt, den Boden mit Schabern zu bearbeiten, wenn man bergauf oder bergab fährt, wobei der Neigungswinkel nicht größer ist als der im Reisepass der Maschine angegebene.

3.31. Das Ankuppeln des Traktors an den Scraper sollte nur mit einer speziellen Verbindung erfolgen. Die Verwendung von Seilen oder anderen Hilfsmitteln ist hierfür nicht gestattet.

3.32. Beim Arbeiten mit einem Schrapper sollte der Schlepper ruhig und ruckfrei gefahren werden.

3.33. Das Schneiden und Graben mit einem Schaber ist nur auf einem geraden Abschnitt erlaubt. Das Drehen des Schabers beim Befüllen des Eimers ist nicht zulässig.

3.34. Bei allen Schneidmethoden sollte der Boden mit einem Schaber im ersten Gang des Schleppers aufgesammelt werden.

3.35. Die Bewegung des beladenen Abstreifers muss im ersten oder zweiten Gang erfolgen.

3.36. Um den Scraper an einen anderen Standort in einer Entfernung von mehr als 1 km zu bewegen, muss die Schaufel angehoben und mit einer Transportaufhängung am Rahmen des Scrapers befestigt werden, wobei die Winde und der hydraulische Antrieb ausgeschaltet werden.

3.37. Um ein Abrutschen des selbstfahrenden Räumers am Hang zu verhindern, müssen die Straßenböschungen so verfüllt werden, dass die Verfüllung am Hangrand etwas höher ist als in der Mitte.

3.38. Das Drehen des selbstfahrenden Kratzers am Ende von Abschnitten und in scharfen Kurven beim Überqueren muss im ersten Gang erfolgen.

3.39. Für den Betrieb des Kratzers ist es notwendig, technologische Kongresse und Zugänge zum im Bau befindlichen Untergrund zu organisieren.

3.40. Beim Betrieb eines selbstfahrenden Schabers ist es nicht gestattet, diesen ungebremst und auch nicht mit laufendem Motor ohne Fahrer zu belassen. Das Verlassen des Scrapers beim Abstieg oder Aufstieg ist nicht gestattet. Im Falle eines erzwungenen Stopps ist es notwendig, das Auto zu verlangsamen, die Haut abzusenken, den Motor abzustellen und Anschläge unter den Rädern anzubringen.

3.41. Es ist verboten, den Scraper zu entladen, indem man ihn rückwärts einen Hang hinunter bewegt.

3.42. Der Abstand zu einer laufenden Maschine darf nicht weniger als 5 m betragen. Während der Arbeit ist es nicht gestattet, auf dem Abstreifer zu sitzen, auf dessen Rahmen zu stehen oder sich zwischen dem Abstreifer und dem Traktor aufzuhalten.

3.43. Zum Abschleppen eines selbstfahrenden Scrapers darf nur ein starrer Schlepper verwendet werden, der an beiden vorderen Abschlepphaken befestigt ist.

3.44. Bei kleinen Überfahrten über das Gelände muss die Schürfschaufel auf eine Höhe von mindestens 0,35 m über den Boden angehoben werden.

3.45. Das Reinigen des Schabers von anhaftendem Schmutz ist nur bei abgestelltem Motor der Maschine zulässig, hierfür kann eine Schaufel oder ein Schaber verwendet werden.

3.46. Beim Umsetzen muss sich die Schaufel des selbstfahrenden Kratzers in Transportstellung befinden.

Wenn der Grader arbeitet

3.47. Beim Wenden eines gezogenen Graders oder Motorgraders am Ende eines Profilabschnitts sowie bei scharfen Kurven sollte die Bewegung mit einer Mindestgeschwindigkeit erfolgen. Der Wenderadius eines Motorgraders muss mindestens 10–12 m betragen, bei einem gezogenen Grader 9–10 m.

3.48. Beim Einbau des Messers in die Arbeitsposition ist im Einzelfall die Art der durchgeführten Arbeiten zu berücksichtigen. Beim Schneiden des Bodens wird der Griffwinkel auf 30-35° eingestellt, wobei der kleinere für Arbeiten in leichten Böden und der größere für schwere Böden eingestellt wird. Bei einem Griffwinkel von weniger als 30° ist ein Schleudern und Umkippen des Graders möglich.

3.49. Bei frisch gegossenen Böschungen mit einer Höhe von mehr als 1,5 m ist eine Einebnung des Bodens mit äußerster Vorsicht und unter Aufsicht eines Vorarbeiters oder Vorarbeiters erforderlich. Der Abstand zwischen der Planumskante und den äußeren Laufrädern des Motorgraders oder der Traktorraupe muss mindestens 1 m betragen.

3.50. Der Einbau des Gefälles und der Verlängerung, das seitliche Entfernen des Messers zum Schneiden von Gefällen sowie das Umstellen des Messers müssen von mindestens zwei Arbeitern bei ausgeschaltetem Maschinenmotor durchgeführt werden.

3.51. Ein gezogener Grader auf einem starren Rad kann in einem Anhänger zu einem Traktor mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 7 - 8 km/h transportiert werden, auf pneumatischen Spikes - in einem Anhänger zu einem Auto mit einer Geschwindigkeit von bis zu 20 km/h , abhängig von der Art der Straße und ihrem Zustand. Der Transport des Graders im Schlepptau ohne Fahrer ist verboten.

3.52. Der Betrieb des Grader-Elevators ist an einer starren Anhängerkupplung möglich, indem die Deichsel direkt an der Traktorkupplung befestigt wird.

3.53. Eine Änderung der Greif- und Schnittwinkel des Scheibenpfluges sowie des Neigungswinkels des Grader-Elevator-Förderers ist erst nach vollständigem Stillstand der Maschine zulässig.

3.54. Um die Stabilität des Grader-Aufzugs während des Betriebs zu gewährleisten und ein Umkippen zu verhindern, ist es notwendig:

  • um die Reichweite des Förderbands zu vergrößern, das rechte Hinterrad bis zum Versagen ausfahren;
  • Überwachen Sie die normale Beladung des Förderers, indem Sie die Änderung der Tiefe des Scheibenpfluges anpassen.

3.55. Beim Laden von Erde mit einem Grader-Aufzug dürfen sich die Arbeiter nicht auf der Rückseite von Fahrzeugen aufhalten.

3.56. Beim Laden von Erde in das Fahrzeug sollte das Förderband in dem Moment abgeschaltet werden, in dem sich die Fahrzeugkabine dem Erdfluss nähert.

3.57. Der Transport des Grader-Aufzugs ist zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • der Motor des Grader-Elevators muss gedämpft sein;
  • der Schlepper muss im ersten oder zweiten Gang fahren;
  • das Förderband und der Pflugbalken müssen bis zum Anschlag angehoben werden.

3.58. Beim Transport des Grader-Aufzugs auf einer Straße mit Querneigungen nahe der maximal zulässigen Höhe sowie beim Wenden während des Betriebs sind folgende Maßnahmen gegen Umkippen zu treffen:

  • stellen Sie den minimalen Überhang des Förderers ein;
  • schieben Sie das Hinterrad bis zum Versagen;
  • Fahren Sie den Traktor im ersten Gang;
  • Belasten Sie den Pflugbalken bei Bedarf für mehr Stabilität mit einer zusätzlichen Last.

Wenn der Bagger arbeitet

3.59. Während des Betriebs muss der Bagger auf einem geplanten horizontalen Standort oder einem Standort mit Neigungen installiert werden, die die in der Bedienungsanleitung der Maschine angegebenen Maße nicht überschreiten.

3.60. Der Abstand zwischen der Ortsbrust und dem Bagger (mit Ausnahme des Arbeitskörpers) muss in jeder seiner Positionen mindestens 1 m betragen.

3.61. Die maximale Tiefe der Ortsbrust sollte die maximale Grabtiefe des Baggers nicht überschreiten.

3.62. Die Drehung des Baggers zum Entladen kann erst begonnen werden, nachdem die Schaufel den Boden verlassen hat.

3.63. Während des Baggerbetriebs ist es nicht erlaubt:

  • Ändern Sie die Reichweite des Auslegers, wenn die Schaufel voll ist;
  • ziehen Sie die Last mit einem Pfeil;
  • stellen Sie die Bremsen mit einem vollen Eimer ein;
  • Reparaturen und Anpassungen von Einheiten durchführen;
  • verwenden Sie Seile mit mehr als zulässigem Verschleiß;
  • unter einem Eimer oder Ausleger sein;
  • Arbeit von der Seite des Gesichts;
  • Bewegen Sie den Eimer über das Fahrerhaus des Autos.
  • sich im Gefahrenbereich des Baggeraktionsradius plus 5 m aufhalten. Der Gefahrenbereich muss durch Sicherheitsschilder geschützt sein.

3.64. Bevor mit dem Entladen begonnen wird, muss die Schaufel genau über der Entladestelle positioniert sein. Beim Entladen sollte die Höhe der Schaufel über dem Fahrzeugniveau minimal sein.

3.65. Das Drehen in die Ortsbrust und das Absenken der Schaufel sollte ohne Stöße und Erschütterungen erfolgen, um einen Bruch der Seile zu vermeiden.

3.66. Der gleichzeitige Betrieb von zwei Baggern auf übereinander liegenden Felsvorsprüngen ist nur zulässig, wenn der Abstand zwischen den Baggern entlang der Arbeitsfront mindestens 20 m beträgt.

3.67. In Arbeitspausen, unabhängig von deren Ursache und Dauer, sollte der Baggerausleger von der Ortsbrust wegbewegt und die Schaufel auf den Boden abgesenkt werden. Nach dem Absenken auf den Boden muss die Schaufel gereinigt werden.

3.68. Während der Sprengung muss der Bagger (und andere Maschinen) in einen sicheren Abstand gebracht werden.

3.69. Im Falle einer vorübergehenden Arbeitsunterbrechung oder bei Reparaturarbeiten sollte der Bagger in einem Abstand bewegt werden, der mindestens der Reichweite des Auslegers vom Rand einer offenen Baugrube oder eines Grabens entspricht.

3.70. Vor dem Bewegen des Baggers ist es notwendig, den Weg zu ebnen und alle vorhandenen Hindernisse zu beseitigen. Auf weichen Böden ist der Weg des Baggers mit Schilden, Baumstämmen, Peitschen und anderen improvisierten Mitteln gesäumt.

3.71. Beim Betrieb von Muldenkippern müssen folgende Sicherheitsanforderungen erfüllt sein:

  • Muldenkipper, die Erde transportieren und von Baggern beladen werden, müssen mit Schutzvisieren ausgestattet sein, die die Fahrerkabine vor Erde oder Steinen schützen, die spontan aus der Schaufel fallen.
  • Der Muldenkipper, der auf die Beladung mit Erde wartet, muss sich außerhalb der Reichweite der Baggerschaufel befinden und darf erst nach Erlaubnis des Baggerfahrers beladen werden;
  • Der Muldenkipper sollte nur von der Seite oder von hinten beladen werden. Das Tragen der Schaufel über dem Fahrerhaus ist nicht gestattet;
  • Während des Beladens dürfen sich der Fahrer und andere Personen nicht in der Kabine des Muldenkippers und zwischen der Erdbewegungsmaschine und dem Muldenkipper aufhalten.
  • Eine ungleichmäßige und einseitige Belastung des Bodens oder eine Belastung, die die festgelegte Tragfähigkeit des Muldenkippers überschreitet, ist nicht zulässig.
  • Beim Entladen von Erde aus einem Muldenkipper muss der Abstand von der Achse des hinteren Ohrs des Muldenkippers bis zur Kante des natürlichen Böschungshangs mindestens 2 m betragen.
  • Die angehobene Mulde des Muldenkippers sollte mit einem Schaber oder einer langstieligen Schaufel vom Boden befreit werden.

3.72. Stellen zum Entladen von Muldenkippern auf der Böschung müssen mit Sicherheitsschildern gekennzeichnet sein.

3.73. Das Arbeiten unter der angehobenen Mulde des Muldenkippers ist nur nach der Installation von Lagerstoppern unter der Mulde gestattet.

Bei der Arbeit mit Kopra

3.74. Beim Rammen von Pfählen müssen die Rammgeräte auf Schienen oder einer festen horizontalen Unterlage gerammt werden. Der Zustand der Wege für die Bewegung der Ramme muss vor Schichtbeginn und während der Arbeit überprüft werden. Während des Betriebs sollte die Ramme mit Diebstahlsicherungen an den Schienen gesichert werden. Die Ramme kann nur bewegt werden, wenn die Ramme abgesenkt ist. Kopra mit einer Höhe von mehr als 10 m sollte bewegt werden, nachdem sie zuvor mit Dehnungsstreifen verstärkt wurde. Der Spindelstock darf nur bewegt oder gedreht werden, wenn die Dampfzufuhr (Druckluft) abgeschaltet ist.

3.75. Die Installation von Pfählen und Rammgeräten erfolgt bis zur vollständigen Befestigung. Wenn die Installation und Befestigung nicht abgeschlossen werden kann, muss die angehobene Last (Hammer, Pfahl) auf ein solides Fundament abgesenkt werden.

3.76. Das Rammen von Pfählen aus Eis ist nur nach einem speziell entwickelten Projekt zulässig. Beim Rammen von Eispfählen muss der Arbeitsbereich vom Schnee befreit werden.

3.77. Das Stapeln von Pfählen und anderen Materialien auf Eis ist nur bei ausreichend starker Eisdecke und in einer Entfernung von mindestens 25 m von der Rammstelle zulässig. Löcher im Eis zum Stapeln sollten vor Beginn der Arbeiten mit Schildern abgedeckt werden.

3.78. Bei hohem Arbeitsaufwand muss der Rammhammer in die untere Position abgesenkt und am Rammkopf befestigt werden.

3.79. Der Aufenthalt unter einer angehobenen und losen Ramme ist verboten.

Beim Betrieb des Staplers und Spreaders

3.80. Die Verteilung der Materialien für den Straßenbelag (Schotter, Kies und Sand) auf dem Untergrund muss mit einem Bulldozer, Motorgrader oder einem speziellen selbstfahrenden Stapler erfolgen, und feiner Schotter (Schutt) – mit einem montierten oder selbstfahrenden angetriebener Verteiler. In diesem Fall müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • beim Beladen des Bunkers des Staplers oder des Verteilers mit Kleinschotter muss der Muldenkipper auf Zeichen des Staplerfahrers oder Vorarbeiters rückwärts gefahren werden;
  • Es ist nicht möglich, bis zum Rand der Böschung zu fahren, wenn der Fertiger oder Streuer näher als 1 m arbeitet.
  • Während des Betriebs der Maschine ist es nicht gestattet, die Dicke der Streu- oder Legeschicht zu verstellen;
  • Arbeiten zum Abladen oder Entfernen von überschüssigem Schotter oder Kies sollten nach Abschluss der maschinellen Streuung und Verteilung dieser Materialien auf der behandelten Fläche oder bei gestoppter Maschine durchgeführt werden.

3.81. Bei der Verteilung von Schüttgütern und flüssigen Produkten entlang des behandelten Straßenstreifens und deren Vermischung mit dem Boden ist die Windrichtung zu berücksichtigen. Maschinen sollten sich so bewegen, dass sich die Arbeiter weniger in der Leezone aufhalten, wo Staub und Dämpfe schädlicher Substanzen transportiert werden.

3.82. Pulverspender und Maschinenverteiler müssen versiegelt sein.

3.83. Das Mischen der Verstärkungszusätze mit dem Boden sollte durch Maschinen erfolgen, die mit gut sitzenden Verschlussdeckeln an den Arbeitskörpern ausgestattet sind. Das Entfernen und Anheben von Abdeckungen während des Betriebs ist nicht gestattet.

Während des Betriebs des Asphaltfertigers

3.84. Beim Beladen des Fertigerbehälters und während seines Betriebs darf er sich nicht in der Nähe der Seitenwände des Behälters aufhalten, um Verbrennungen durch heißes Mischgut zu vermeiden.

3.85. Das beheizte Werkzeug für die Endbearbeitung von Heißasphaltbelägen muss in einer mobilen Kohlenpfanne erhitzt werden. Es ist nicht gestattet, das Instrument über Feuer zu erhitzen.

3.86. Das Entladen der in der Karosserie des Muldenkippers steckenden Asphaltbetonmischung ist auf dem Boden stehend mit speziellen Schabern oder einer Schaufel mit einem Stiel von mindestens 2 m Länge zulässig.

3.87. Während des Betriebs muss der Abstand zwischen Fertiger und Walze weniger als 5 m betragen.

Während des Betriebs des Asphaltverteilers

3.88. Beim Betrieb von Asphaltverteilern zum Aufbau von Strukturschichten aus Materialien, die durch Mischen, Imprägnieren oder Oberflächenbehandlung mit flüssigen Bindemittelmaterialien (Bitumen, Emulsion usw.) gewonnen werden, sowie zum Grundieren der unteren Schicht der Asphaltbetondecke ist notwendig:

  • Installieren Sie beim Befüllen des Tanks den Asphaltverteiler auf einer horizontalen Plattform.
  • Überprüfen Sie den Einlassschlauch und die Zuverlässigkeit seiner Verbindung zum Saugrohr sowie den Filter im Saugrohr.
  • Füllen Sie den Tank nur über den Filter bei niedrigen und mittleren Pumpengeschwindigkeiten. Es ist nicht erlaubt, heißes Bindemittel in den Tank zu füllen, wenn sich darin Flüssigkeit befindet;
  • Beim Zünden des Einspritzventils zunächst Kraftstoff mit einem schwachen Strahl zuführen und die Zufuhr allmählich auf den Normalwert erhöhen. Die Düse darf nur mit einer Taschenlampe (Zünder) mit einem Griff von mindestens 1,5 m Länge gezündet werden;
  • Die Zündung und Einstellung der Düse sollte von der Seite erfolgen. Es ist nicht gestattet, eine laufende Heizungsanlage unbeaufsichtigt zu lassen;
  • Schalten Sie zu Beginn des Auslaufens des Bindemittels die Düsen aus und schließen Sie das Ventil der Kraftstoffversorgungsleitung.

3.89. Beim Verschütten von Bitumen aus dem Verteilerrohr darf dieser nicht näher als 15 m von der Verschüttungsstelle entfernt sein. In Arbeitspausen muss der Stutzen des Verteilerrohres abgesenkt werden.

3.90. Der Standort für Bodenstabilisierungsarbeiten mit giftigen Chemikalien sollte unter Berücksichtigung der Abflusswege des Oberflächenwassers und einer Entfernung von weniger als 50 m zu Gewässern, Wasserentnahmestellen und offenen Brunnen geplant werden.

3.91. Während der Arbeiten und für die Dauer der Bindung toxischer Stabilisierungsstoffe an den Boden (bis zu 3 Tage) ist sicherzustellen, dass Unbefugte sowie Haustiere und Vögel den Arbeitsort nicht betreten können.

Bei der Arbeit von Brammenleger und Autokran

3.92. Beim Bau von Behelfsstraßen mit einer Beschichtung aus Stahlbetonplatten oder Holzschilden muss die Verlegung und Demontage von Radkanälen mittels Plattenlegern oder Autokränen erfolgen.

3.93. Die Platten werden auf einem vorbereiteten Untergrund verlegt.

3.94. Beim Verladen und Verlegen von Platten muss der Plattenleger oder Autokran gebremst werden, der Autokran muss auf Stützen montiert und mit einer Handbremse gebremst werden.

3.95. Die Platten am Rahmen des Anhängers sind der Länge nach in zwei Paketen ausgelegt und werden durch zwei Klappgestelle gegen Herausfallen gesichert. In der Transportstellung sind die Regale mit einer Kette mit Schloss verbunden.

3.96. Um ein Kippen des Anhängeraufbaus nach vorne oder hinten nach dem Abkuppeln vom Fahrzeug zu verhindern, muss dieser auf einem speziellen Schraubanschlag abgestellt werden. Vor dem Abkuppeln des Anhängers wird der Kugelkopf der Schraube in die Buchse eingeführt und durch Verschieben der Buchse verriegelt.

3.97. Beim Zuführen von Platten zum Verlegen im Boden oder auf der Maschine ist es erforderlich, deren Bewegung mit Hilfe von Haken mit Griffen von mindestens 4 m Länge zu lenken.

3.98. Das Bewegen der Platten entlang des Kranträgers zum Verlegen der Platten ist nur zulässig, nachdem die Greifvorrichtung sicher in der Laufkatze befestigt ist.

3.99. Der Aufenthalt unter der am Kranbalken hängenden Last ist verboten.

3.100. Das Heben von Lasten über die Nennkapazität hinaus ist verboten.

3.101. Beim Anhalten zum Verlegen oder Entfernen des nächsten Plattenpaares muss der Fertiger auf die Handbremse gestellt werden.

3.102. Platten oder Schilde sollten „von Ihnen weg“ verlegt werden und sich entlang einer bereits verlegten Spur bewegen.

3.103. Bei der Demontage der Beschichtung werden die bis zum Untergrund stark ausgetrockneten, gefrorenen oder im Schlamm ertrunkenen Platten einzeln vom Untergrund abgerissen. Sollte sich die Platte beim ersten Versuch nicht vom Untergrund lösen, sollten diese Bereiche der Beschichtung unter günstigeren Bedingungen (nach Auftauen oder Anfeuchten des Untergrundes) demontiert werden.

3.104. Der Fertiger- und Kranführer muss die etablierten Signale zur Kommunikation mit dem Fahrzeugführer beim Be- und Entladen kennen und diese genau befolgen.

3.105. Vor Beginn der Arbeiten ist es notwendig, die Funktionsfähigkeit des hydraulischen Antriebs des Manipulators, der Metallkonstruktionen des Auslegers und des Tragrahmens des Manipulators zu überprüfen. Überprüfen Sie vor dem Be- oder Entladen die Ebenheit des Standorts, die korrekte Installation der Maschine und die Abwesenheit von Personen oder Gegenständen im Bereich des Manipulators. Warnen Sie vor Arbeitsbeginn mit einem akustischen Signal.

3.106. Der Aufenthalt von Personen im Wirkungsbereich des Manipulators, des Auslegers beim Be- und Entladen sowie beim Auflegen von Schildern ist verboten.

3.107. Das Verlegen der Platten auf der Maschine, in der Beschichtung oder im Stapel sollte reibungslos und ohne Stöße erfolgen.

3.108. Beim Verlegen der Beschichtung werden die Schilde erst dann mit dem Radkanal verbunden, wenn sie sich außerhalb der Reichweite des hydraulischen Manipulators, Ausleger, befinden.

3.109. Bei der Demontage der Beschichtung müssen die Abschirmungen vorher abgeklemmt werden.

3.110. Beim Laden von Schildern auf ein Auto dürfen sich keine Personen im Fahrerhaus und in der Karosserie aufhalten.

3.111. Dem Fertigerfahrer ist untersagt:

  • Unterwegs Fehler beheben und Anpassungen vornehmen;
  • bei laufendem Motor unter den Stapler kommen;
  • sich unter den Arbeitskörpern der Maschine aufhalten, Schmier- oder Wartungsarbeiten durchführen, ohne feste Stützen zu errichten;
  • unter einem angehobenen Ausleger stehen;
  • den Stapler bei laufendem Motor unbeaufsichtigt lassen;
  • den Staplerausleger angehoben lassen;
  • beim Betanken des Traktors mit Kraftstoff und Hydrauliköl rauchen.

3.112. Bei der Arbeit des Staplers zum Transport von Platten sind die Regeln für den Verkehr von Fahrzeugen mit übergroßer Ladung auf Straßen zu beachten.

3.113. Der Autokranführer muss sicherstellen, dass die zusätzlichen Stützen (Ausleger, Stützen usw.) in gutem Zustand sind.

3.114. Der Kranführer muss den Kran auf einem ebenen Straßenabschnitt unter Ausschluss einseitiger Setzungen und Umkippen des Krans aufstellen und den Kran in allen Fällen, in denen die technischen Eigenschaften des Krans dies erfordern, auch auf zusätzlichen Stützen aufstellen.

3.115. Beim Bewegen des Krans den Ausleger in Transportstellung bringen; Es ist nicht erlaubt, den Kran gleichzeitig zu bewegen und den Ausleger zu drehen.

3.116. Bei der Verlegung oder Demontage der Beschichtung müssen Anschläger:

  • Legen Sie die Abschirmungen nur dann an, wenn das Kabel vollständig zum Stillstand gekommen ist und seine Spannung gelockert ist (bei der Demontage der Ummantelung vor dem Anlegen müssen die Abschirmungen abgeklemmt werden).
  • Schlingen Sie die Schilde mit zwei Schlingen im gleichen Abstand von den Enden (die Länge der Schlingen sollte so sein, dass beim Schlingen der Winkel zwischen ihren Zweigen 90 ° nicht überschreitet);
  • Hängen Sie die Schlingen erst aus, wenn das Kabel ausreichend gelockert ist und nachdem die Abschirmung in der Umhüllung oder auf der Maschine verlegt wurde.
  • Nachdem Sie die Schlingen am Schild gelöst haben, begeben Sie sich an einen sicheren Ort und geben Sie dann dem Kranführer ein Signal, die Schlingen herauszuziehen.

3.117. Während des Kranbetriebs darf sich außer Schleuderern niemand im Bereich der Verlegung und Demontage der Beschichtung aufhalten.

3.118. Am Ende der Arbeiten müssen der Fertiger- und der Kranführer:

  • stellen Sie den Ausleger und den Lastaufnahmekörper in die Transportposition;
  • Heben Sie die Stützen an oder entfernen Sie die Streben, nachdem sich der LKW-Kranausleger in der Transportposition befindet.

Während des Betriebs der Walze und des Vibrators

3.119. Bei Arbeiten zur Bodenverdichtung mit selbstfahrenden und gezogenen Walzen sowie anderen Maschinen muss der Abstand zwischen ihnen mindestens 2 m betragen.

3.120. Eine gezogene Einachswalze mit Luftbereifung und Ballastaufbau darf an einen Traktor mit unbeladenem Aufbau angehängt werden. Es ist notwendig, den vorderen Teil der Walze mit einer Hebevorrichtung (Wagenheber) anzuheben. Der hintere Wagenheber der Walze muss so eingestellt werden, dass die Deichsel der Walze auf die Höhe der Anhängerkupplung des Traktors angehoben wird. Die Arbeiter, die die Walze ankuppeln, dürfen sich nicht hinter dem Aufbau und im Aufbau des Traktors aufhalten.

3.121. Es ist nicht erlaubt, den Boden mit einer gezogenen Walze jeglicher Art durch Rückwärtsfahren des Traktors zu verdichten.

3.122. Beim Verdichten einer hohen Böschung wird der Abstand zwischen der Kante und dem Fahrgestell des Traktors je nach den spezifischen Arbeitsbedingungen eingestellt, mindestens jedoch 1,5 m.

3.123. Das Abkuppeln einer Einachswalze mit Luftbereifung ist erst nach dem Entladen gestattet.

3.124. Es ist erforderlich, Anhängewalzen über eine beträchtliche Distanz ohne Ballastierung zu transportieren.

3.125. Selbstfahrende Walzen zum Walzen von Asphaltbetondecken müssen mit einer Walzenschmiereinrichtung ausgestattet sein. Eine manuelle Schmierung der Rollen ist nicht zulässig.

3.126. Bei der Verdichtung von Böden und Straßenbelägen mit Rüttlern müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Drücken Sie die Vibratoren nicht mit Ihren Händen auf die Oberfläche des Bodens oder der Beschichtung;
  • Schalten Sie den Rüttler der Verdichtungsmaschine aus, wenn diese über einen festen Untergrund fährt.
  • Schalten Sie den Rüttler in Arbeitspausen und beim Übergang von einem Arbeitsplatz zum anderen aus.

3.127. Beim Einsatz von Elektrorüttlern müssen die Sicherheitsbestimmungen beim Arbeiten mit Elektrowerkzeugen beachtet werden.

3.128. Bei der Bodenverdichtung mit an Baggern oder anderen Maschinen montierten Stampfplatten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Im Gefahrenbereich der Stampferplatte (im Abstand der maximalen Reichweite des Baggerauslegers plus 5 m) dürfen sich keine Personen aufhalten;
  • der Bagger oder Traktor vom vorherigen Parkplatz sollte sich entlang der verdichteten Bodenschicht bewegen;
  • Der Bagger sollte nicht näher als 3 m vom Rand der verfüllten Böschung entfernt sein, gerechnet von der Böschungskante bis zur nächsten Raupe, und der Traktor mit der darauf montierten Stampferplatte sollte nicht näher als 0,5 m entfernt sein.

3.129. Es ist nicht gestattet, den Boden durch Maschinen mit Stampfplatten an Quer- und Längsneigungen von mehr als 7° zu verdichten.

Während der Arbeit des Bau- und Reparaturzuges

3.130. Während der Arbeit des Bau- und Reparaturzuges ist es notwendig, Haken zu verwenden, um die Bewegung des Glieds entlang des Kranträgers zu steuern. Es ist verboten, die Bewegung der Verbindung entlang des Kranträgers von Hand zu steuern.

3.131. Beim Gleisbau muss der Bau- und Reparaturzug im ersten Gang fahren.

3.132. Die Ladung auf den Bahnsteigen und dem Gleisverleger muss sicher gesichert sein. Beim Bewegen eines Zuges von einer Sackgasse in eine andere müssen die Verbindungen zusätzlich fixiert werden.

3.133. Ein Team von Arbeitern des Bau- und Reparaturzuges sollte in der Kabine des Triebwerks oder in einem Spezialwagen transportiert werden.

3.134. Während der Arbeit des Bau- und Reparaturzuges ist es verboten:

  • um Personen auf dem Gelände des Kraftwerks zu transportieren;
  • sich während der Fahrt auf beladenen Bahnsteigen und Gleislegern aufhalten;
  • begleitende Glieder, ein Paket Schwellen oder Schienen, die sich während des Betriebs auf dem Bahnsteig und dem Gleisleger befinden;
  • den Link unbeaufsichtigt im ausgelösten Zustand lassen;
  • Halten Sie beim Ziehen der Pakete einen Abstand von weniger als 10 m zum Arbeitsseil ein.

3.135. Wenn sich das letzte Glied dem Ende der Schienen nähert, werden im Abstand von 1 m von ihrem Ende eine eingeschnittene Schwelle oder Bremsbacken verlegt.

3.136. Das Anheben von Schwellenbündeln zum Verlegen durch den Gleisleger ist nur mit Hilfe von zwei Kontrolleuren zulässig.

3.137. Es ist verboten, sich auf dem Bahnsteig in einem Abstand von weniger als 5 m zum aufzunehmenden Schwellenbündel aufzuhalten.

3.138. Beim Auslegen der Schienen mit einem Computer darf der Abstand zum abzubauenden Gleis nicht weniger als 7 m betragen.

3.139. In regelmäßigen Abständen muss der Gleisleger gemäß den festgelegten Arbeitsbedingungen sowie nach einer Generalüberholung in der vom Gosgortekhnadzor vorgeschriebenen Weise getestet und zur Prüfung vorgelegt werden.

3.140. Beim Befüllen des Tanks ist es verboten zu rauchen, Streichhölzer anzuzünden und den Tank in Brand zu setzen, um die Kraftstoffmenge im Tank zu überprüfen. Verwenden Sie zum Tanken einen Eimer mit Trichter. Nach dem Tanken sollte der Tank trocken gewischt werden.

3.141. Kabel mit beschädigter Isolierung müssen ersetzt oder isoliert werden, da eine Erdentladung in Gegenwart von Dieselkraftstoffdämpfen, Benzin oder Flecken zu einem Brand und einem Bruch des Kraftstofftanks führen kann. Alle Drahtkontakte müssen sicher befestigt und vor Kurzschlüssen geschützt sein.

3.142. Falls sich Benzin entzündet, füllen Sie die Flamme nicht mit Wasser, füllen Sie sie nicht mit Sand, Erde und decken Sie sie nicht fest mit Plane, Filz usw. ab.

3.143. Es ist verboten, Feuer in einer Entfernung von weniger als 20 m vom Aggregat zu machen.

3.144. Der Bau- und Reparaturzug darf nur auf Anordnung des diensthabenden Fahrdienstleiters außerhalb des im Bau oder in Reparatur befindlichen Gleises bewegt werden.

Während der Arbeit der Mechaniker

3.145. Bei der Arbeit von Reparaturbetrieben, die mit Druckluftwerkzeugen und Kesseln zum Erhitzen von Bitumen und zur Vorbereitung von Asphaltbetonmischungen ausgestattet sind, ist Folgendes erforderlich:

  • Halten Sie sich beim Entladen der Asphaltbetonmischung aus dem Mischer nicht an der Entladeöffnung auf.
  • Beachten Sie beim Arbeiten mit pneumatischen und elektrischen Werkzeugen die entsprechenden Sicherheitsbestimmungen.

Bei der Arbeit von Tränken und Schneepflügen

3.146. Bei Arbeiten an einer Vakuumtränke müssen Sie vor Arbeitsbeginn:

  • Überprüfen Sie die Befestigung des Schauglases, der Schwimmervorrichtung, der Schläuche, der Muffen und der Gießwanne.
  • Schalten Sie die Vakuumpumpe ein und stellen Sie sicher, dass sich keine Stopfen in den Rohren und Schläuchen befinden. Beim Sammeln von Wasser muss sich der Fahrer im Fahrerhaus befinden und den Wasserstand und den Tank durch die Schaugläser überwachen.

3.147. Bei der Schneeräumung der Straße mit einem Schneepflug muss der Abstand von der Kante des Hinterrades bis zum Rand des Grabens mindestens 1 m betragen weniger als 20 m von einer laufenden Maschine entfernt.

3.148. Während sich die Schneefräse bewegt, ist es verboten, heruntergefallene Gegenstände unter dem Anbaugerät herauszuziehen.

3.149. Fahrern von Pkw-Schneepflügen ist das Überholen fahrender Fahrzeuge untersagt.

3.150. Während der Schneeräumung mit an der Maschine befestigten Winkeln ist der Aufenthalt auf den Winkeln nicht gestattet.

3.151. Die Schneeräumung der Bahnstrecke sollte mit einem speziellen Schneepflug erfolgen. Für die sichere Durchfahrt von Schneepflügen vor Wintereinbruch muss der Weg vorbereitet werden. Vor Stellen, die die Durchfahrt eines betriebsbereiten Schneepfluges behindern (Brücken, Kreuzungen, Pfeile usw.), sind entsprechende Schilder angebracht. Das Schild „Messer heben und Flügel schließen“ wird 30 m vor Beginn des Hindernisses auf der rechten Seite der Bewegung angebracht, das Schild „Messer senken und Flügel öffnen“ – 10 m nach dem Hindernis.

3.152. Enteisungsmittel in losem Zustand müssen maschinell mit Sandstreuern ausgestreut werden. Es ist nicht gestattet, solche Materialien von Hand aus der Karosserie eines fahrenden Fahrzeugs zu verteilen.

4. Arbeitsschutzanforderungen in Notsituationen

4.1. Wenn die Messwerte von Instrumenten auf einen unzureichenden Öldruck im Motor oder eine hohe Kühlmitteltemperatur hinweisen, ist es notwendig, die Erdbewegungs- oder Straßenbaumaschine sofort anzuhalten und den Motor abzustellen. Nachdem der Motor abgekühlt ist, messen Sie den Ölstand, überprüfen Sie das Ölleitungssystem und beseitigen Sie die festgestellten Mängel.

Öffnen Sie den Kühlerdeckel, um den Kühlmittelstand mit äußerster Vorsicht zu prüfen und Verbrennungen zu vermeiden. Lösen Sie es zunächst durch Ablassen von Dampf und entfernen Sie dann die Kappe am Hals. In diesem Fall müssen Sie nur mit Fäustlingen arbeiten.

4.2. Wenn die Kabinentür verklemmt ist, müssen Sie den Ausgang durch die zu öffnenden Fenster nutzen. Wenn dies nicht möglich ist, drücken oder zerbrechen Sie das Glas und verlassen Sie die Kabine.

4.3. Wenn es erforderlich ist, eine Störung zu beheben, die während des Betriebs und der Wartung aufgetreten ist, schalten Sie den Maschinenmotor ab.

4.4. Im Brandfall muss ein Feuerlöscher im Fahrerhaus zum Löschen der Flammen verwendet werden.

4.5. Der Betrieb der Maschine muss bei starkem Regen, Gewitter, starkem Schneefall und dichtem Nebel gestoppt werden.

4.6. Der Unfallgeschädigte oder Augenzeuge muss den Vorarbeiter oder den zuständigen Arbeitsleiter über jeden Unfall informieren.

4.7. Jeder Arbeitnehmer muss in der Lage sein, Erste Hilfe zu leisten. Es muss umgehend Hilfe am Unfallort geleistet werden. Der erste Schritt besteht darin, die Verletzungsquelle zu beseitigen (Motor abstellen, Mechanismus stoppen, Opfer unter der Peitsche entfernen usw.).

Die Hilfeleistung sollte mit dem Wichtigsten beginnen, das die Gesundheit oder das Leben einer Person bedroht: Bei starken Blutungen ein Tourniquet anlegen und dann die Wunde verbinden; bei Verdacht auf eine geschlossene Fraktur eine Schiene anlegen; bei offenen Frakturen sollten Sie zunächst die Wunde verbinden und anschließend eine Schiene anlegen; bei Verbrennungen einen trockenen Verband anlegen; Bei Erfrierungen reiben Sie die betroffene Stelle sanft mit weichen oder flauschigen Tüchern ab.

Bei Verdacht auf Wirbelsäulenverletzungen kann der Transport des Opfers nur in Rückenlage auf einer starren Unterlage erfolgen.

Nach der Erstversorgung sollte das Opfer zur nächstgelegenen medizinischen Einrichtung gebracht werden.

5. Arbeitsschutzanforderungen am Ende der Arbeit

5.1. Nach Abschluss der Arbeiten sollten Sie:

  • parken Sie das Auto auf dem ausgewiesenen Parkplatz;
  • senken Sie den Arbeitskörper (Mulde, Eimer, Zähne usw.) auf den Boden.
  • stellen Sie den Motor ab, bringen Sie die Hebel in die neutrale Position;
  • bei Minustemperaturen das Wasser aus dem Kühler ablassen;
  • Reinigen Sie das Auto von Schmutz und Ablagerungen.
  • verriegeln Sie die Kabinentür;
  • Führen Sie eine externe Inspektion der Maschine, der gezogenen Technologie und der Anbaugeräte durch. Bei festgestellten Störungen diese beseitigen oder dem Mechaniker (Meister) melden.

5.2. Eventuelle Mängel im Bereich des Arbeitsschutzes sind dem Vorarbeiter bzw. dem zuständigen Arbeitsleiter zu melden.

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