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Unterweisung zum Arbeitsschutz beim Be- und Entladen in Kraft- und Schmierstofftanklagern, auf Eisenbahn- und Autoüberführungen

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz

1.1. Diese Anweisung regelt allgemeine Arbeitsschutzanforderungen für Mitarbeiter, die an Be- und Entladevorgängen in Tanklagern, auf Eisenbahn- und Autoüberführungen von Organisationen beteiligt sind.

1.2. Zur Durchführung von Be- und Entladevorgängen in Tanklagern, auf Eisenbahn- und Autoüberführungen sind Personen ab 18 Jahren zugelassen, die eine ärztliche Untersuchung, Ausbildung, Unterweisung und Prüfung von Kenntnissen zum Arbeitsschutz in vorgeschriebener Weise absolviert haben.

1.3. Arbeiter, die Be- und Entladearbeiten durchführen, erhalten einen Planenanzug, Planenstiefel, Planenhandschuhe, einen wasserdichten Regenmantel sowie:

  • bei Arbeiten mit bleihaltigem Benzin zusätzliche Unterwäsche;
  • für Arbeiten im Freien im Winter zusätzlich - Baumwolljacke mit Isolierfutter, Baumwollhose mit Isolierfutter, bei Arbeiten zum Be- und Entladen von Eisenbahntanks zusätzlich - Filzstiefel.

Den Mitarbeitern werden Atemschutzmasken zur Verfügung gestellt.

Persönliche Schutzausrüstung wird in speziell ausgestatteten Räumen aufbewahrt.

1.4. Am Arbeitsplatz sollten eine primäre Feuerlöschausrüstung und ein Erste-Hilfe-Kasten vorhanden sein.

1.5. Bahngleise, Eisenbahn- und Autoüberführungen, Rohrleitungen, Ablass- und Füllschläuche mit Aderendhülsen sind geerdet.

Auf den Abstellgleisen elektrifizierter Bahnstrecken sind zwei Isolierfugen vorzusehen.

1.6. Arbeiten an explosions- und feuergefährdeten Orten sollten mit einem Werkzeug durchgeführt werden, das Funkenbildung ausschließt.

1.7. Die Beleuchtung von Tanklagern, Eisenbahn- und Autoüberführungen erfolgt nach Flutlicht. Für die lokale Beleuchtung dürfen explosionsgeschützte 12-V-Akkulampen verwendet werden, die außerhalb der explosionsgefährdeten Zone ein- und ausgeschaltet werden sollten.

1.8. Im Winter darf die Beheizung von Rohrleitungen und Armaturen, die ein gefrorenes Produkt enthalten, nur mit Dampf oder heißem Wasser erfolgen.

2. Arbeitsschutzanforderungen vor Beginn der Arbeit

2.1. Überprüfen Sie die korrekte Öffnung aller Schaltventile, Absperrschieber, die Funktionsfähigkeit von Füllgeräten, Dampferhitzern und die Dichtheit der Verbindungen von Teleskoprohren oder Muffen.

2.2. Überprüfen Sie visuell das Vorhandensein von Erdungsleitern an Be- und Entladegestellen, Be- und Entladevorrichtungen, Pumpeinheiten, Schläuchen und Eisenbahnschienen.

2.3. Befülleinrichtungen überprüfen, um Fehler zu erkennen.

2.4. Überprüfen Sie die Verfügbarkeit der Telefonkommunikation zwischen den Be- und Entladeregalen und Pumpstationen.

2.5. Überprüfen Sie die Verfügbarkeit und Funktionsfähigkeit der primären Feuerlöschausrüstung.

2.6. Machen Sie sich mit den Einträgen im Schichtannahme- und Lieferprotokoll (Logbuch) vertraut. Überprüfen Sie den Zustand der Ausrüstung. Melden Sie Geräteprobleme Ihrem direkten Vorgesetzten.

2.7. Die Verantwortung für die Durchführung der Be- und Entladearbeiten liegt beim Schichtleiter, der während des technologischen Prozesses ständig anwesend sein muss.

3. Arbeitsschutzanforderungen während der Arbeit

3.1. Führen Sie Arbeiten zum Be- und Entladen von Erdölprodukten für mindestens zwei Mitarbeiter durch.

3.2. Es ist notwendig, die untere Ablaufvorrichtung des Eisenbahntanks erst dann an den Ablaufverteiler anzuschließen, nachdem die Schuhe unter den Rädern des Tanks angebracht und die Diesellokomotive von diesem Weg entfernt wurden. Schuhe sollten aus Holz oder funkenfreiem Material sein.

3.3. Um den Übergang von der Serviceplattform der Überführung zum Tank über die Übergangsbrücken durchzuführen. Brücken müssen geerdet sein; Am unteren Teil der Brücke sollte von der Seite des Tanks aus eine Gummi- oder Holzunterlage mit Senkschrauben angebracht werden.

3.4. Das Entleeren und Beladen von Eisenbahntanks sowie das Messen des Füllstands der darin enthaltenen Ölprodukte an Sackgassen elektrifizierter Eisenbahnen ohne Unterbrechung des Kontaktnetzes ist nicht gestattet. Das Aus- und Einschalten des Kontaktnetzes erfolgt auf Wunsch des Tanklagers durch den zuständigen Bahndienst.

3.5. Bodentankwagen zum Laden von Ölprodukten. Führen Sie das Einfüllen von Ölprodukten durch, wenn der Fahrzeugmotor nicht läuft.

3.6. Es ist nicht gestattet, den Tank mit defekten Ablaufvorrichtungen, Außentreppen, Plattformen, Handläufen sowie mit Kessellecks, Deckeln ohne Ösen zum Abdichten, ohne Gummidichtung zu betreiben. Alle festgestellten Mängel (Fehlfunktionen) zur Erteilung eines Gesetzes.

3.7. Öffnen und schließen Sie Schachtabdeckungen, senken Sie die Entladevorrichtungen von Eisenbahntanks ab und vermeiden Sie Stöße, die Funkenbildung verursachen können.

3.8. Das Befüllen des Tanks mit Ölprodukt sollte mit einem gleichmäßigen Strahl unter der Flüssigkeitsschicht erfolgen. Die Abgabe des Ölprodukts „Falling Jet“ ist nicht gestattet.

Be- und Entladevorgänge aus mit Ölprodukten übergossenen Tanks sowie bei Gewitter sind nicht gestattet.

3.9. Kontrollieren Sie während des Befüllens die Befüllung des Tanks und des Tanks und verhindern Sie ein Überlaufen. Verschüttete Ölprodukte sollten entfernt werden, und die Stelle, an der Öl verschüttet wurde, sollte gereinigt und mit Sand bedeckt werden.

Wenn beim Einfüllen eines Ölprodukts in einen Tankwagen dessen Durchquerung zulässig ist, ist das Starten des Motors nicht zulässig. In diesem Fall sollte das Tankfahrzeug mit einem Seil oder einer Stange in eine sichere Entfernung geschleppt werden.

3.10. Wenn Sie die Luke eines Tanks oder Tanks mit Ölprodukten öffnen, achten Sie darauf, dass sich die Luke auf der Luvseite befindet.

Es ist nicht gestattet, in die offene Luke zu schauen oder sich bis zum Hals zu beugen, um eine Inhalation und Vergiftung durch die freigesetzten schädlichen Dämpfe von Ölprodukten zu vermeiden.

3.11. Die Probenahme erfolgt mit Metallprobenehmern, die beim Aufprall keine Funken erzeugen. Erden Sie den Probenehmer, bevor Sie mit der Probenahme beginnen. Der Probenehmer sollte sanft abgesenkt und angehoben werden, ohne dass er gegen die Halskanten stößt.

Es ist nicht gestattet, beim Befüllen oder Entleeren eines Tanks, Tanks sowie während eines Gewitters eine Probe eines Ölprodukts zu entnehmen.

3.12. Schachtdeckel, Bodenentleerungsvorrichtungen von Eisenbahntanks nach Be- und Entladevorgängen und der Messung des Füllstands von Ölprodukten schließen hermetisch.

3.13. Dampfschlangen und elektrische Heizgeräte sollten erst eingeschaltet werden, nachdem sie vom Flüssigkeitsspiegel bis zur Oberkante des Heizgeräts mindestens 50 cm tief in Ölprodukte eingetaucht sind. Stoppen Sie die Dampfzufuhr und schalten Sie den Strom aus, bevor Sie den Dampf ablassen.

Beim Erhitzen von Erdölprodukten mit einem Flammpunkt von mindestens 80 °C können elektrische Heizkissen verwendet werden. Das Ablassen von Ölprodukten ist bei eingeschalteten Elektroheizungen nicht gestattet.

3.14. Die Entfernung von Eisenbahnstrecken von den Gleisen sollte erst nach Abschluss des Befüllens (Entleerens) und Schließens der Tankluke, des Papierkrams, einer gründlichen Inspektion und der obligatorischen Abstimmung mit dem Disponenten (Betreiber) des Unternehmens erfolgen.

3.15. Entfernen Sie am Ende des Befüllvorgangs die Ablassschläuche vom Hals des Tankwagens, nachdem das Ölprodukt vollständig aus ihnen entleert wurde. Verschließen Sie die Öffnung des Tankwagens mit einem Deckel und vermeiden Sie Stöße.

3.16. Das direkte Betreten des Tankdaches ist nicht gestattet.

Leitern und Plattformen von Tanks sollten sauber und in gutem Zustand gehalten werden. Steigen Sie beim Auf- und Absteigen aus dem Tank nur auf die Treppe und halten Sie sich dabei mit beiden Händen an den Handläufen fest.

3.17. Das Öffnen und Schließen der Ventile soll glatt und ruckfrei erfolgen.

3.18. Halten Sie den Bereich von Eisenbahn- und Autoüberführungen sauber und im Winter frei von Schnee und Eis.

3.19. Auf dem Gebiet von Überführungen und Tanklagern ist es nicht erlaubt:

  • Reparatur und Reinigung von Eisenbahn- und Tankwagen;
  • verwenden Sie nicht explosionsgeschützte Leuchten, tragbare Lampen usw.;
  • Entleeren Sie Werkzeuge, Teile, Verbindungsschläuche, Lappen und andere Gegenstände aus der Überführung, dem Tank, dem Tank.

3.20. Personen, die nicht direkt mit der Wartung von Tanks und Tanks zu tun haben, dürfen sich nicht auf dem Gelände von Tanklagern und Tanklagern aufhalten.

4. Arbeitsschutzanforderungen in Notsituationen

4.1. Im Falle eines Tank- oder Tankbrandes informieren Sie die Feuerwehr, stellen alle technischen Vorgänge ein, ergreifen Maßnahmen zur Entfernung von Personen aus dem Gefahrenbereich, informieren den Betriebsleiter und beteiligen sich an der Beseitigung des Notfalls.

4.2. Das Vorgehen der Mitarbeiter des Tanklagers und der Verladerampe im Notfall sollte in einem Auszug aus dem am Betrieb erstellten Notfallplan festgelegt werden.

5. Arbeitsschutzanforderungen am Ende der Arbeit

5.1. Bringen Sie den Arbeitsplatz in Ordnung, entfernen Sie verschüttete Ölprodukte und übergeben Sie die Schicht in der vorgeschriebenen Weise.

Das Verstreuen von Verbindungsschläuchen, Lappen, Werkzeugen und anderen Gegenständen auf dem Gelände des Tanklagers und der Überführung ist nicht gestattet.

5.2. Overalls und Schuhe sollten getrennt von persönlicher Kleidung in speziellen Schränken aufbewahrt werden.

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