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Unterweisung zum Arbeitsschutz für einen Schlosser für Mess- und Automatisierungstechnik

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz

1.1. Diese Anleitung definiert die grundlegenden Anforderungen an den Arbeitsschutz für einen Monteur der Instrumentierung und Automatisierung (im Folgenden Instrumentierung und Automatisierung genannt) von Organisationen.

1.2. Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine ärztliche Untersuchung, eine theoretische und praktische Ausbildung, eine Kenntnisprüfung in einer Eignungskommission mit der Zuordnung einer elektrischen Sicherheitsgruppe von mindestens III bestanden haben und eine Bescheinigung über die Zulassung zur selbständigen Tätigkeit erhalten haben, sind berechtigt, Instrumentierung und Automatisierung zu warten und zu reparieren.

1.3. Ein Instrumentierungstechniker kann den folgenden Gesundheitsgefahren ausgesetzt sein: Stromschlag; Vergiftung mit giftigen Dämpfen und Gasen; thermische Verbrennungen.

1.4. Eine regelmäßige Überprüfung der Kenntnisse des Instrumentierungs- und Automatisierungsmonteurs erfolgt mindestens einmal im Jahr.

1.5. Dem Mess- und Automatisierungsmonteur werden Overalls und Sicherheitsschuhe entsprechend den geltenden Normen zur Verfügung gestellt.

Bei der Arbeit mit elektrischen Geräten muss dem Instrumentierungs- und Automatisierungsmonteur eine grundlegende und zusätzliche Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt werden, um die Sicherheit seiner Arbeit zu gewährleisten (dielektrische Handschuhe, dielektrische Matte, Werkzeuge mit isolierenden Griffen, tragbare Erdung, Plakate usw.).

1.6. Der Instrumentierungs- und Automatisierungsinstallateur muss in der Lage sein, Feuerlöschgeräte zu verwenden und deren Standort zu kennen.

1.7. Die Betriebssicherheit von Automatisierungsgeräten in feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen muss durch die Verfügbarkeit geeigneter Schutzsysteme gewährleistet sein.

2. Arbeitsschutzanforderungen vor Beginn der Arbeit

2.1. Ziehen Sie die in den einschlägigen Normen vorgesehenen Overalls und Spezialschuhe an. Der Overall muss befestigt sein, er darf keine hängenden Enden haben. Sicherheitsschuhe sollten ohne Metallnägel und Hufeisen sein.

2.2. Überprüfen Sie die Verfügbarkeit und Gebrauchstauglichkeit der bei der Arbeit verwendeten Schutzausrüstung, Geräte und Werkzeuge.

2.3. Holen Sie sich einen Auftrag vom direkten Vorgesetzten der Arbeit.

2.4. Erteilen Sie gegebenenfalls eine Arbeitserlaubnis für die Ausführung von Arbeiten mit erhöhter Gefahr (nachfolgend Arbeitserlaubnis genannt).

2.5. Informationen über die Arbeit werden im Betriebstagebuch aufgezeichnet.

2.6. Treffen Sie alle notwendigen organisatorischen und technischen Maßnahmen, um sichere Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz zu gewährleisten.

2.7. Zur Vorbereitung des Arbeitsplatzes bei Arbeiten an elektrischen Anlagen mit Spannungsabschaltung sind nach Absprache mit dem Betriebspersonal die notwendigen Abschaltungen (Schaltungen) durchzuführen und Maßnahmen zu treffen, um eine Spannungsversorgung des Arbeitsplatzes durch irrtümliches oder spontanes Einschalten der Schaltung zu verhindern Ausrüstung.

2.8. Wenn bei eingeschaltetem Hauptgerät Arbeiten an den Stromkreisen oder an den Geräten des Relaisschutzes, der elektrischen Automatik und der Telemechanik erforderlich sind, müssen Maßnahmen getroffen werden, um ein versehentliches Abschalten zu verhindern.

2.9. Bevor mit Reparaturarbeiten an den vorhandenen technologischen Anlagen und Rohrleitungen begonnen wird, ist es notwendig, diese Arbeiten mit den zuständigen technologischen Diensten abzustimmen. Reparaturen können nur durchgeführt werden, nachdem die automatischen Steuer- und Regelgeräte von den Geräten und Rohrleitungen durch Schließen der Absperrventile an den sie verbindenden Leitungen getrennt wurden. An den Trennstellen müssen Warnplakate angebracht werden.

3. Arbeitsschutzanforderungen während der Arbeit

3.1. Es ist nicht gestattet, Kontroll- und Messgeräte zu installieren und zu verwenden:

  • ohne oder mit abgelaufener Punze, ohne Zertifikate und Bescheinigungen;
  • Nichterfüllung der etablierten Messgenauigkeitsklasse;
  • beschädigt und reparatur- und überprüfungsbedürftig.

3.2. Bei Arbeiten an Mess- und Regelgeräten ist die Verwendung eines Monteur- und Montagewerkzeugs mit Isoliergriffen erforderlich.

3.3. Arbeiten an den Schaltkreisen von Relaisschutzgeräten, Elektroautomatik und Telemechanik sollten nach Ausführungsplänen durchgeführt werden; Arbeiten ohne Schemata (aus dem Gedächtnis) ist verboten.

3.4. Überprüfen Sie, ob sich Geräte, Relais und Geräte, die in feuchten oder unbeheizten Räumen unter Spannung stehen, in dielektrischen Galoschen befinden oder auf einer Gummimatte stehen.

3.5. Der Betrieb von Automatisierungsgeräten ist bei Störungen in den elektrischen Versorgungskreisen von Geräten und Stromkreisen, die Primär- und Sekundärgeräte verbinden, nicht gestattet.

3.6. Um die Sicherheit der Arbeiten in den Stromkreisen von Messgeräten und Relaisschutzgeräten zu gewährleisten, müssen alle Sekundärwicklungen von Messstrom- und Spannungswandlern dauerhaft geerdet sein.

3.7. Bei Arbeiten an Stromwandlern oder in deren Sekundärkreisen sind folgende Sicherheitsmaßnahmen zu beachten:

  • Sammelschienen von Primärstromkreisen sollten nicht als Hilfsleiter bei der Installation oder stromführende Stromkreise beim Schweißen verwendet werden;
  • Der Anschluss an die Klemmen der Transformatoren sollte nach Abschluss der Installation der Sekundärkreise erfolgen.
  • Bei der Überprüfung der Polarität müssen die Geräte, mit denen sie erzeugt wird, vor dem Anlegen eines Stromimpulses an die Primärwicklung sicher an die Anschlüsse der Sekundärwicklung angeschlossen werden.

Beim Arbeiten in Spannungswandlerkreisen mit Spannungsversorgung von einer externen Quelle ist es erforderlich, die Sicherungen auf der Hoch- und Niederspannungsseite zu entfernen und die Leistungsschalter von den Sekundärwicklungen zu trennen.

3.8. Es ist nicht gestattet, Arbeiten an den Schalttafeln oder in der Nähe des Standorts der Relaisausrüstung durchzuführen, die Vibrationen der Relaisausrüstung verursachen.

3.9. Es ist nicht gestattet, Arbeiten zur Überprüfung und Einstellung elektrischer Automatisierungs- und Kommunikationsgeräte durchzuführen, wenn in Industrieräumen plötzlich explosionsfähige Konzentrationen von Dämpfen von Ölprodukten und Gasen auftreten oder auftreten können, sowie bei der Durchführung gefährlicher Arbeiten zum Reinigen von Geräten, Ersetzen von Dichtungen, Dichtungen usw.

3.10. Das Öffnen und Prüfen von Mess- und Regelgeräten in explosionsgefährdeten Bereichen ohne Entfernen der elektrischen Spannung ist nicht gestattet.

3.11. Steuer- und Mess- und Steuergeräte, die nicht über die entsprechende Kennzeichnung nach Art und Niveau des Explosionsschutzes verfügen, müssen in Räumen installiert werden, die von explosionsgefährdeten Umgebungen isoliert sind.

3.13. Die kurzfristige Verwendung elektrischer Geräte allgemeiner Industrieausführung zur Reparatur, Prüfung und Überprüfung von in explosionsgefährdeten Bereichen installierten Instrumentierungs- und Automatisierungsgeräten ist nur nach Erteilung einer Arbeitserlaubnis und vorbehaltlich der Sicherheitsanforderungen bei Heißarbeiten zulässig.

3.14. Es ist nicht gestattet, Werkzeuge, Instrumente und Teile auf die betriebstechnischen Anlagen zu legen oder den Arbeitsplatz oder die Gänge mit Gegenständen zu verstopfen.

4. Arbeitsschutzanforderungen in Notsituationen

4.1. Im Notfall (erhöhte Gasbelastung, Brand etc.) ist es erforderlich, den Hauptschalter auszuschalten, die Arbeit einzustellen, den Gefahrenbereich zu verlassen, den Schichtleiter zu informieren und mit der Beseitigung des Notfalls gemäß den Vorschriften zu beginnen Notfallplan.

4.2. Bei einem Brand in elektrischen Anlagen sollten Kohlendioxid- und Pulverfeuerlöscher verwendet werden.

4.3. Im Falle eines Unfalls ist es notwendig, dem Opfer Erste Hilfe zu leisten, ggf. einen Krankenwagen zu rufen, Ihren direkten Vorgesetzten darüber zu informieren und die Situation am Arbeitsplatz bis zur Untersuchung unverändert zu lassen, sofern keine Gefahr besteht für die Mitarbeiter und führt nicht zu einer Verschärfung der Notlage.

4.4. Der Instrumenten- und Automatisierungsmonteur muss die Erste-Hilfe-Techniken für Opfer von elektrischem Strom, giftigen und aggressiven Substanzen sowie thermischen Verbrennungen kennen und anwenden können.

5. Arbeitsschutzanforderungen am Ende der Arbeit

5.1. Entfernen Sie provisorische Zäune und entfernen Sie Warn- und Verbotsplakate.

5.2. Arbeitsplatz entfernen.

Entfernen Sie verschüttete Ölprodukte, wenn Sie Geräte zur Reparatur öffnen oder von Prozessanlagen oder Rohrleitungen trennen, und decken Sie die mit Ölprodukten überflutete Stelle mit Sand ab oder spülen Sie sie mit Wasser ab.

5.3. Installieren Sie dauerhafte Barrieren.

5.4. Schließen Sie die Arbeitserlaubnis. Die Arbeitserlaubnis kann vom Betriebspersonal erst nach Inspektion der Ausrüstung und des Arbeitsplatzes, Prüfung auf Abwesenheit von Fremdkörpern und Werkzeugen sowie ordnungsgemäßer Sauberkeit des Arbeitsplatzes erteilt werden.

5.5. Nehmen Sie nach Abstimmung mit dem Bedienpersonal die erforderlichen Einschaltungen (Einschaltungen) vor.

5.6. Dokumentieren Sie den Abschluss der Arbeiten mit einem Eintrag im Betriebstagebuch.

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