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Anweisungen zum Arbeitsschutz für eine Krankenpflegerin, die pharmazeutisches Geschirr spült Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz Sicherheitstechnik 1. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz 1.1. Diese Anweisung sieht vor, die Exposition gegenüber gefährlichen und schädlichen Produktionsfaktoren zu verhindern. Gefährliche Faktoren für die Pflegespülmaschine sind die unsachgemäße Verwendung elektrischer Geräte (Waschmaschine, Trockenschrank, Elektroherd), verschiedene Reinigungswerkzeuge (Halskrausen, Bürsten) und unachtsames Arbeiten mit Glaswaren. Schädliche Faktoren sind die Einwirkung verschiedener Reinigungsmittel, heißes Wasser sowie das versehentliche Eindringen von Partikeln giftiger und anderer reizender Substanzen. 1.2. Die Anweisung gilt für alle Reinigungskräfte, die Apothekengeschirr spülen und die Räumlichkeiten reinigen, und ist ein Leitfaden für die Erstellung von Anweisungen, die unter Berücksichtigung lokaler Besonderheiten entwickelt und an einer gut sichtbaren Stelle in diesem Arbeitsbereich angebracht werden sollten. 1.3. Bei ihrer Arbeit müssen die Reinigungskräfte die aktuellen Geräte-, Betriebs-, Sicherheits- und Betriebshygienevorschriften bei der Arbeit in Apotheken sowie die Anweisungen zur Geschirrverarbeitung einhalten. 1.4. Als Reiniger-Waschmaschine dürfen Personen ab 16 Jahren arbeiten, die eine spezielle Ausbildung absolviert haben, in Arbeitssicherheit gemäß GOST 12.0.004-79 geschult sind und 1 Elektrosicherheitsgruppe angehören. Anstelle von GOST 12.0.004-79 wurde durch das Dekret des Staatlichen Standards der UdSSR vom 5. November 1990 Nr. 2797 GOST 12.0.004-90 genehmigt und in Kraft gesetzt Bei der Bewerbung um eine Stelle muss sich eine Reinigungskraft einer einführenden Sicherheitsunterweisung sowie einer ersten Unterweisung am Arbeitsplatz und anschließend alle sechs Monate einer wiederholten Unterweisung unterziehen, die in den Protokollen festzuhalten ist. 1.5. Bei der Arbeit muss die Reinigungskraft die internen Arbeitsvorschriften einhalten und die ausgegebenen Hygieneoveralls, Spezialschuhe, persönlichen Schutzausrüstungen und sonstigen Sicherheitsvorrichtungen gemäß den für deren Ausgabe geltenden Normen verwenden. 1.6. Die Reinigungskraft sollte mit den üblichen Brandschutzvorschriften vertraut sein und im Brandfall gemeinsam mit allen anderen Maßnahmen ergreifen, um Menschen zu retten und das Feuer zu löschen. 1.7. Die Reinigungskraft muss die Regeln der persönlichen Hygiene kennen und beachten, Overalls und Sicherheitsschuhe sauber halten und sich regelmäßig vorbeugenden medizinischen Untersuchungen in der vorgeschriebenen Weise unterziehen. 1.8. Für Verstöße gegen die Anforderungen dieser Anleitung ist der Reinigungs- und Wäscher persönlich verantwortlich. Gegen Personen, die arbeitsschutzrechtliche Vorschriften nicht befolgt oder verletzt haben, drohen disziplinarische Maßnahmen gemäß der betrieblichen Arbeitsordnung und ggf. eine außerordentliche Prüfung der Kenntnisse in arbeitsschutzrechtlichen Fragen. 2. Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn 2.1. Die Reinigungskraft ist verpflichtet, ihren Arbeitsplatz für sicheres Arbeiten vorzubereiten und ihn in einen ordnungsgemäßen hygienischen Zustand zu bringen. 2.2. Bei der Annahme eines Arbeitsplatzes ist eine Reinigungskraft verpflichtet, die Fehlfunktionen von Geräten, Elektrogeräten, Mechanisierung und anderen Ausrüstungsgegenständen des Arbeitsplatzes festzustellen und das Vorhandensein von Gegenständen am Arbeitsplatz zu verhindern, die im Prozess nicht verwendet werden arbeiten. 3. Sicherheitsanforderungen während des Betriebs 3.1. Die Reinigungskraft ist verpflichtet, bei der Arbeit verunreinigtes Geschirr sofort nach Eintreffen zu spülen und dabei die Hygienevorschriften in Apotheken zu beachten, die sichere Methoden zum Spülen, Desinfizieren, Trocknen und gegebenenfalls Sterilisieren von Geschirr vorsehen. 3.2. Beim Geschirrspülen sollte eine Reinigungskraft eine Schürze und Gummihandschuhe tragen, bei Kontakt mit aggressiven Flüssigkeiten (beim Geschirrspülen aus Säuren) eine gummierte Schürze mit Lätzchen, Gummihandschuhe, Galoschen, Schutzbrille. Bei der Verwendung von Metallgeräten (Halskrausen, Bürsten, Schaber usw.) ist Vorsicht geboten. Während des Waschvorgangs sollten die Flaschen am Flaschenhals festgehalten werden, um ein Quetschen zu vermeiden. 3.3. Das Waschen und Bearbeiten von Utensilien, in denen Arzneimittel mit giftigen oder narkotischen Stoffen hergestellt wurden, muss von einer Reinigungskraft getrennt von anderen Utensilien unter Aufsicht eines Apothekers-Technologen oder Apothekers durchgeführt werden. 3.4. Um Utensilien zu desinfizieren, die aus den Abteilungen für Infektionskrankheiten der Krankenhäuser in die Apotheke kommen, muss die Krankenschwester die Utensilien 1 Minuten lang mit einer aktivierten Chloraminlösung – 30 % – behandeln, dann mit einer frisch zubereiteten Wasserstoffperoxidlösung – 3 % mit 0,5 % Reinigungsmitteln und einweichen in der Lösung „Dezmola“ – 0,5 % für 80 Minuten. 3.5. Arbeiten mit Perhydrol, Ammoniak und Chloramin sollten mit Gummihandschuhen, Schutzbrille und einem vierlagigen Mullverband durchgeführt werden. Bei versehentlichem Hautkontakt mit Perhydrol und Chloramin sollte der Wascher die betroffene Stelle sofort mit Wasser abwaschen. Um Spritzer zu vermeiden, sollte Perhydrol in einem verschlossenen Behälter transportiert werden. 3.6. Beim Sterilisieren von Geschirr im Trockenschrank sollte die Spülmaschine das Geschirr erst nach dem Abkühlen entladen. Während der Sterilisation darf die Tür des Sterilisators frühestens 30 Minuten geöffnet werden. Seien Sie nach dem Ende der Sterilisation äußerst vorsichtig und verstecken Sie sich hinter der Tür des Sterilisators. 3.7. Bei der Verwendung elektrischer Geräte, verschiedener Mechanisierungsmittel und Geräte muss sich die Reinigungskraft an den Regeln (Anweisungen) orientieren, die in den ihnen beigefügten technischen Pässen festgelegt sind. Beim Ausschalten von Elektrogeräten muss der Reiniger am Steckergehäuse und nicht am Kabel angefasst werden. 3.8. Um Schnittverletzungen an den Händen zu vermeiden, sollte die Pflegekraft die Glaswaren in Handschuhen zerlegen. 3.9. Bei der Verwendung von Leitern und Stehleitern muss der Reinigungsdienst zunächst deren Gebrauchstauglichkeit prüfen. Es ist verboten, beliebige Ständer (Boxen, Stühle usw.) zu verwenden. Stehleitern müssen Gummischuhe an den Bogensehnen haben. 3.10. Eine Reinigungskraft sollte allein keine Lasten heben und tragen, die mehr als 15 kg wiegen. 4. Sicherheitsanforderungen in Notsituationen 4.1. Jeder Arbeitsunfall muss vom Unfallgeschädigten oder Unbeteiligten unverzüglich dem zuständigen Vorgesetzten gemeldet werden. Der Vorgesetzte muss Erste Hilfe für das Opfer organisieren, seine Übergabe an eine medizinische Einrichtung, den Leiter der Apotheke, den Arbeitsschutzingenieur oder die Person, die seine Aufgaben wahrnimmt, und den Gewerkschaftsausschuss über den Vorfall informieren und die Situation am Arbeitsplatz im Auge behalten und den Zustand der zu untersuchenden Ausrüstung zum Zeitpunkt des Vorfalls, wenn dadurch nicht das Leben und die Gesundheit der umliegenden Arbeiter gefährdet werden und es nicht zu einem Unfall kommt. 4.2. Tritt ein Notfall ein, der zu Verbrennungen, Verletzungen und anderen Verletzungen führen kann, sollte der Wäscher nach Möglichkeit die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Folgen zu beseitigen (Fenster öffnen, Raum lüften, verschüttete Flüssigkeit sorgfältig entfernen usw.). 4.3. Im Brandfall muss die Reinigungskraft Maßnahmen ergreifen, um die Ausbreitung zu begrenzen (Elektrogeräte ausschalten, Feuerlöscher verwenden) und die Sicherheit von Personen zu gewährleisten. 4.4. Bei anderen Notfällen sollte die Reinigungskraft Maßnahmen zur Evakuierung von Sachwerten gemäß dem Evakuierungsplan im Falle eines Brandes oder einer anderen Naturkatastrophe ergreifen. 4.5. Um Erkältungen und Verletzungen zu vermeiden, muss die Reinigungskraft darauf achten, dass der Boden nicht nass ist und ein Holzständer unter den Füßen angebracht wird. 4.6. Bei der Nassreinigung der Räumlichkeiten darf die Reinigungskraft elektrische Leitungen oder Elektroheizungen nicht mit nassen Händen oder einem Lappen berühren. 4.7. Eine Reinigungskraft sollte keinen Raum betreten und reinigen, in dem eine nicht abgeschirmte keimtötende Lampe eingeschaltet ist. 5. Sicherheitsanforderungen am Ende der Arbeit 5.1. Am Ende der Arbeit muss die Reinigungskraft die elektrischen Geräte (Waschmaschine, Trockenschrank, Elektroherd) und andere Geräte und Mechanisierungswerkzeuge ausschalten, die beim Geschirrspülen, Desinfizieren, Trocknen und Sterilisieren usw. verwendet wurden Drehen Sie auch die Wasserhähne zu. 5.2. Die Reinigungskraft muss die hygienischen Anforderungen für die Reinigung der Apothekenräume genau kennen. 5.3. Am Ende des Arbeitstages muss die Reinigungsschwester Hygienekleidung und Spezialschuhe ausziehen und in einen speziellen Schrank legen, sich gründlich die Hände waschen und alle Anforderungen an die persönliche Hygiene der Apothekenmitarbeiter einhalten. 5.4. Für den Fall, dass im Laufe der Arbeit Mängel in der Bedienung oder Fehlfunktionen von Geräten und Mechanisierungsmitteln auftreten, muss die Reinigungskraft die Verwaltung der Apotheke benachrichtigen. Wir empfehlen interessante Artikel Abschnitt Standardanweisungen für den Arbeitsschutz: ▪ Arbeiten an einem Thermostat. Standardanweisung zum Arbeitsschutz ▪ Asphaltmaschinist. Standardanweisung zum Arbeitsschutz ▪ Arbeite an einer Rundmaschine. Standardanweisung zum Arbeitsschutz Siehe andere Artikel Abschnitt Standardanweisungen für den Arbeitsschutz. Lesen und Schreiben nützlich Kommentare zu diesem Artikel. Neueste Nachrichten aus Wissenschaft und Technik, neue Elektronik: Maschine zum Ausdünnen von Blumen im Garten
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