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Unterweisung zum Arbeitsschutz für den Bordschaffner. Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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1. Allgemeine Sicherheitsanforderungen

1. Diese Standardanweisung enthält die grundlegenden Anforderungen an den Arbeitsschutz für Flugbegleiter (im Folgenden Flugbegleiter genannt) und zielt darauf ab, deren Sicherheit, Gesundheit und Arbeitsfähigkeit bei der Arbeit zu gewährleisten.

Auf der Grundlage der Musteranweisung erarbeiten Luftfahrtunternehmen und Betreiber nach dem festgelegten Verfahren Arbeitsschutzanweisungen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten.

2. Personen, die eine spezielle Ausbildung und ein Praktikum absolviert haben und bereit sind, Passagiere an Bord eines Flugzeugs zu bedienen, die Haushalts-, Notfall-, Sauerstoff- und Feuerlöschausrüstung eines Flugzeugs bedienen können, die die Pflichten für das Zusammenwirken der Besatzungsmitglieder kennen im Notfall, die in der Lage sind, erste vormedizinische Hilfe zu leisten.

3. Flugbegleiter müssen unabhängig von Qualifikation und Berufserfahrung alle Arten von Arbeitsschutzunterweisungen rechtzeitig und vollständig bestehen (Einführung, Grundschulung am Arbeitsplatz, Wiederholung). Bei Verstößen gegen die Anforderungen der Weisung müssen sich Flugbegleiter in Flugpausen von mehr als 30 Kalendertagen einer außerplanmäßigen Einweisung (einzeln oder durch das gesamte Team) unterziehen. Personen, die nicht unterwiesen sind oder mangelhafte Kenntnisse im Arbeitsschutz nachgewiesen haben, dürfen nicht arbeiten.

4. Während der Arbeit können Flugbegleiter vor allem durch die folgenden gefährlichen und schädlichen Produktionsfaktoren beeinträchtigt werden:

  • sich bewegende Flugzeuge, Hubschrauber, Spezialfahrzeuge und selbstfahrende Mechanismen;
  • Luft- und Gasströme aus funktionierenden Flugzeugtriebwerken sowie hineingefallene Steine, Sand und andere Gegenstände;
  • Luftansaugströmungen (Zone von Flugzeugtriebwerksdüsen);
  • rotierende Propeller von geparkten Flugzeugen und Hubschraubern;
  • Luft-Gasdüsen von thermischen und Wind-Gasdüsenmaschinen;
  • hervorstehende Teile des Flugzeugs und seiner Ausrüstung (Haushalts- und Notfallausrüstung, nicht geschlossene Luken, Luken usw.);
  • erhöhter Schlupf (durch Vereisung, Befeuchtung und Ölung der Oberflächen der Leiter, des Parkplatzes und der Flugplatzoberfläche);
  • Gegenstände, die sich auf der Oberfläche des Flugzeugabstellplatzes befinden (Schläuche, Kabel, Erdungskabel usw.);
  • sich in der Nähe ungeschützter Höhenunterschiede aufhalten (z. B. an der offenen Vordertür eines Flugzeugs) sowie die Möglichkeit, in nicht geschlossene Flugzeugluken (während der Wartung vor dem Flug) zu fallen;
  • Druckabfall (während des Auf- und Abstiegs);
  • unzureichender Sauerstoffgehalt in der Luft des Arbeitsbereichs;
  • erhöhte Spannung im Stromkreis, deren Schließung durch den menschlichen Körper erfolgen kann;
  • auf hohe Temperatur erhitztes Wasser, kochendes Wasser, heißer Dampf (bei der Zubereitung von Catering);
  • scharfe Kanten von Haushaltsgeräten, Werkzeugen und Vorrichtungen (einschließlich Dosenöffnern, Besteck) sowie zerbrochenes Geschirr und Flaschen;
  • erhöhte Lärm- und Vibrationspegel;
  • hohe oder niedrige Temperatur und Luftfeuchtigkeit;
  • unzureichende Beleuchtung des Arbeitsbereichs, des Flugzeugparkplatzes und des Vorfelds;
  • Brand oder Explosion an Bord des Flugzeugs;
  • psycho-emotionale Überlastung.

5. Zur Kontrolle des Gesundheitszustandes unterziehen sich Flugbegleiter einer ärztlichen Untersuchung in der flugmedizinischen Sachverständigenkommission der Zivilluftfahrt (VLEK GA) in vorgeschriebener Weise.

6. Bei Krankheit, schlechtem Gesundheitszustand oder unzureichender Ruhe vor dem Flug informiert der Flugbegleiter den Flugzeugkommandanten über seinen Zustand und sucht medizinische Hilfe.

7. Den Flugbegleitern werden gemäß den geltenden Vorschriften spezielle Kleidung, spezielles Schuhwerk und andere persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt.

8. Flugbegleiter müssen in der Lage sein, Erste Hilfe zu leisten und das Erste-Hilfe-Set an Bord zu verwenden.

9. Flugbegleiter müssen die für sie festgelegten Arbeits- und Ruhezeiten einhalten: die Normen der Flugzeit, der Ruhezeiten vor und nach dem Flug, die Einhaltung der Regelung während der Reserve usw.

10. Um die Möglichkeit von Bränden und Explosionen zu verhindern, müssen Flugbegleiter die Anforderungen des Brand- und Explosionsschutzes einhalten und Verstöße durch Passagiere verhindern (auf dem Flugzeugparkplatz nicht rauchen, kein offenes Feuer verwenden usw.).

2. Sicherheitsanforderungen vor dem Flug

11. Flugbegleiter unterziehen sich vor dem Flug einer medizinischen Untersuchung.

12. Die Fortbewegung von Flugbegleitern auf dem Flugplatzgelände ist grundsätzlich nur mit Kraftfahrzeugen gestattet. In Ausnahmefällen ist bei der Fortbewegung auf dem Flugplatzgelände zu Fuß das Tragen einer Signalweste (mit reflektierenden Elementen) und die Einhaltung folgender Anforderungen erforderlich:

  • Gehen Sie nur auf speziell ausgewiesenen Wegen;
  • Kontrolle von Umweltveränderungen, insbesondere bei schwierigen meteorologischen Bedingungen (Regen, Nebel, Schneefall, Eis usw.) und nachts;
  • Denken Sie daran, dass bei Fluglärm, den von Fahrzeugen abgegebenen Tonsignalen und dem Geräusch des laufenden Motors eines herannahenden Autos oder selbstfahrenden Mechanismus möglicherweise nichts zu hören ist.
  • Seien Sie vorsichtig und aufmerksam in der Nähe von Bereichen mit erhöhter Gefahr (Zonen, in denen Flugzeugtriebwerke und Rotation von Propellern von Flugzeugen und Rotoren von Hubschraubern betrieben werden, Strahlung von Antennen von Boden- und Luftfunkgeräten, Rollen und Schleppen von Flugzeugen, Manövrieren von Spezialfahrzeugen und Mechanisierungsgeräten in der Nähe von). Achten Sie beim Betanken eines Flugzeugs, Be- und Entladen usw. sowie auf der Fahrbahn auf Unebenheiten und rutschige Stellen auf dem Flugplatzgelände.

Es ist gefährlich, auf Distanz zu sein:

  • weniger als 50 m in Richtung Gasaustritt aus dem Motor;
  • weniger als 10 m vor dem Lufteinlass des Motors;
  • weniger als 20 m von geparkten Luftfahrzeugen entfernt, wenn deren Bordradarstationen in Betrieb sind;
  • weniger als 50 m von einem Hubschrauber mit laufenden Triebwerken entfernt.

13. Während der Flugvorbereitung müssen Flugbegleiter:

  • Seien Sie vorsichtig, wenn Sie sich auf dem Parkplatz bewegen, um nicht zu stolpern und auf Schläuche, Kabel, Kabel, Hülsen von Flugplatzheizungen, Stoppblöcke, Karren, Zylinder usw. zu stoßen, die sich in der Nähe des Flugzeugs befinden.
  • Seien Sie vorsichtig, wenn Sie sich in der Nähe tiefliegender Teile des Flugzeugs bewegen, um Verletzungen zu vermeiden. Es ist verboten, sich unter dem Rumpf des Flugzeugs zu bewegen;
  • Überprüfen Sie die Funktionsfähigkeit der Haltegurte an den Einstiegstüren und deren Befestigung, die Funktion des Flugzeuglautsprechers und die Telefonkommunikation zwischen Flugbegleiter und Besatzung;
  • Überprüfen Sie die Passagierräume, stellen Sie sicher, dass keine Fremdkörper vorhanden sind, und öffnen Sie die Luken nach der Wartung vor dem Flug.
  • Stellen Sie sicher, dass die Teppiche ordnungsgemäß befestigt sind und keine Falten aufweisen.
  • Überprüfen Sie die Zuverlässigkeit der Befestigung von Elektrokesseln.

14. Flugbegleitern ist es untersagt, Arbeitsleitern und Leitern zu benutzen, die bei der Wartung von Flugzeugen verwendet werden, und in die Karosserie von Lastkraftwagen, auf die Plattformen von Elektroautos und Hebevorrichtungen zu klettern.

15. Vor dem Ein- und Aussteigen von Passagieren sollte sich der Flugbegleiter visuell vergewissern, dass die Leiter sauber ist, dass der Abstand zwischen der oberen Plattform der Leiter und der Schwelle der Flugzeugtür den festgelegten Standards entspricht und dass ihre Höhen übereinstimmen.

Die installierten Rückhaltegurte dürfen nur für die Zeit der Ein- und Ausschiffung der Passagiere entfernt werden. Für den Durchgang von Besatzungsmitgliedern und technischem Personal, das das Flugzeug wartet, entfernen Sie den Gurt und bringen Sie ihn sofort wieder an.

Im Falle eines unkoordinierten Ramp-Abflugs warnt der Flugbegleiter die Besatzungsmitglieder und Mitarbeiter des Bodendienstes, die das Flugzeug verlassen müssen.

Der Flugbegleiter hat das Recht, die Erlaubnis zum Freiräumen der Lufttreppen nur von der Hintertür von Flugzeugen aus zu erteilen, die über zwei Lufttreppen verfügen.

16. Flugbegleiter sollten nicht zulassen, dass sperriges und schweres Handgepäck in Passagierkabinen und auf den oberen Regalen des Flugzeugs untergebracht wird.

17. Flugbegleiter sollten die Luken, die von der Passagierkabine zum Frachtraum führen, nicht benutzen, außer in Fällen, die die Gewährleistung der Flugsicherheit betreffen.

3. Sicherheitsanforderungen während des Fluges

18. Während des Startlaufs und innerhalb von 5-7 Minuten nach dem Start sollten sich die Flugbegleiter an ihren offiziellen Plätzen befinden und mit den dafür vorgesehenen Sicherheitsgurten angeschnallt sein.

19. Während des gesamten Fluges müssen Flugbegleiter die Funktionsfähigkeit der Signal- und Lichtanzeigen in den Flugzeugkabinen sowie die korrekte Platzierung des Handgepäcks der Passagiere überwachen und Versuche, die Haupt-, Not-, Servicetüren und Notluken zu öffnen, verhindern.

20. Flugbegleiter sollten ihre Arbeitsplätze sauber halten.

21. Flugbegleiter kontrollieren und verlangen von den Passagieren, dass sie die Verhaltensregeln an Bord des Flugzeugs einhalten und verhindern, dass sie gegen diese Regeln verstoßen.

22. Wenn die Leuchttafel „Anschnallen anlegen“ aufleuchtet, prüfen die Flugbegleiter, ob die Passagiere diese Anforderung einhalten, nehmen dann ihre Arbeit auf und legen die Sicherheitsgurte an.

23. Flugbegleiter müssen alle elektrischen Heizgeräte bestimmungsgemäß verwenden.

24. Es ist verboten, Tee und Kaffee in einem Elektroboiler zuzubereiten sowie Flüssigkeiten in einem Elektroofen zu erhitzen. Beim Erhitzen von Speisen im Ofen sollten Flugbegleiter hitze- und feuchtigkeitsbeständige Handschuhe (Fäustlinge) tragen, die vor Verbrennungen schützen.

25. Das Ausgießen von heißem Wasser aus dem Elektroboiler erfolgt nur über Wasserhähne. Um Unfälle zu vermeiden, gießen Sie kein heißes Wasser durch die obere Öffnung des Wasserkochers.

26. Öffnen Sie bei Bedarf den Deckel des Elektroboilers mit heißem Wasser erst 10 Minuten nach dem Trennen vom Stromnetz.

27. Verwenden Sie zum Öffnen von Flaschen und Dosen nur gebrauchsfähige und bestimmungsgemäße Geräte und Werkzeuge, die vom Arbeitgeber bereitgestellt werden.

28. Bei der Ausgabe von Mahlzeiten an Passagiere müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • der Personenverkehr wird nur mit wartungsfähigen Geräten durchgeführt;
  • Der Passagierservice vom Trolley wird von zwei Flugbegleitern durchgeführt. Die Wagen müssen in gutem Zustand sein und über gut schließende Türen und funktionierende Stopper verfügen.
  • Bei der Bedienung ohne Wagen sollten nicht mehr als zwei Tabletts (Lunchboxen) gleichzeitig in den Salon mitgenommen werden, bei der Abholung verschmutzter Tabletts (Lunchboxen) sollten nicht mehr als vier mitgenommen werden.

29. Wenn sich ein Flugzeug nach Angaben des verantwortlichen Piloten einer Zone mit starken Turbulenzen nähert und das Schild „Anschnallen“ aufleuchtet, sollten Flugbegleiter die Ausgabe von Speisen und Getränken, den Verkauf von Souvenirs usw. einstellen. , warnen Sie die Passagiere vor der Notwendigkeit, ihre Sitzplätze einzunehmen und die Sicherheitsgurte anzulegen. Sicherheitsgurte, ergreifen Sie Maßnahmen, um das Herunterfallen von Handgepäck und persönlichen Gegenständen usw. zu verhindern, nehmen Sie dann Ihre Sitzplätze ein und legen Sie die Sicherheitsgurte an.

30. Bei der Verwendung von Sauerstoffgeräten müssen Flugbegleiter bedenken, dass zur Vermeidung der Möglichkeit einer Explosion jeglicher Kontakt zwischen Sauerstoff und Fetten ausgeschlossen werden muss. Daher sollte die Arbeit mit Sauerstoffgeräten mit sauberen Händen ohne Fettspuren durchgeführt werden und Öle.

31. Vor der Landung eines Flugzeugs müssen Flugbegleiter die Stromversorgung aller Haushaltsgeräte ausschalten und die Zuverlässigkeit ihrer Befestigung überprüfen.

32. Flugbegleiter sollten vor dem Einsteigen überprüfen, ob alle Passagiere angeschnallt sind, ihre eigenen Sitze einnehmen und anschnallen.

4. Sicherheitsanforderungen in Notsituationen

33. Im Falle einer Beschädigung der Elektroheizungen ist es erforderlich, diese vom Stromnetz zu trennen und den Vorfall dem Flugzeugkommandanten zu melden; Eine weitere Verwendung oder Reparatur beschädigter elektrischer Geräte im Flug ist nicht gestattet.

34. Wenn an Bord eines Flugzeugs ein Feuer (Rauch) festgestellt wird, müssen Flugbegleiter sofort mit dem Löschen des Feuers beginnen, den Vorfall dem Flugzeugkommandanten melden und Maßnahmen ergreifen, um Panik unter den Passagieren zu verhindern.

35. Tragbare Feuerlöscher werden zum Löschen von Bränden in der Flugzeugkabine eingesetzt.

36. Beim Löschen eines Feuers in einem Flugzeug am Boden sollten Flugbegleiter, mit Ausnahme der Flugbegleiter an Bord, zusätzlich die am Flugplatz verfügbaren bodengestützten Feuerlöschgeräte verwenden.

37. Das Handeln von Flugbegleitern in anderen Sonderfällen muss den Anforderungen des Flughandbuchs entsprechen.

5. Sicherheitsanforderungen am Ende des Fluges

38. Flugbegleiter dürfen das Flugzeug erst nach der endgültigen Installation auf Befehl der für die Einstellung und das Wegfahren der Leiter verantwortlichen Person auf die Leiter verlassen.

39. Nachdem das Flugzeug auf dem Parkplatz gelandet ist, müssen Flugbegleiter ihre Plätze an den Eingangstüren einnehmen, die Installation der Leiter kontrollieren und den Passagieren beim Abstieg auf die Leiter behilflich sein.

40. Nachdem der letzte Passagier ausgestiegen ist, sollten Flugbegleiter Haltegurte an den Türen anbringen.

41. Beim Abstieg von der Leiter müssen Flugbegleiter Vorsichtsmaßnahmen treffen, sich am Handlauf festhalten und dürfen nicht über mehrere Stufen steigen.

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