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Anweisungen zum Arbeitsschutz beim Löschen von Waldbränden Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz Sicherheitstechnik 1. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz Allgemeine Arbeitsschutzanforderungen sind in den Anweisungen "Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz für Arbeitnehmer, die im Holzeinschlag und in der Forstwirtschaft tätig sind". 1.1. Arbeitgeber, die Arbeitnehmer zum Löschen von Waldbränden entsenden, müssen:
1.2. Bei Arbeiten in Gebieten, in denen Zeckenenzephalitis auftritt, werden die Arbeitnehmer vorab dagegen geimpft. 1.3. Die an der Brandbekämpfung beteiligten Arbeiter werden direkt am Einsatzort mit Nahrungsmitteln und Trinkwasser versorgt. Wenn am Arbeitsplatz keine Wasserquellen vorhanden sind, wird Wasser in einem verschlossenen Behälter (Tank, Thermoskanne, Flasche usw.) in einer Menge von 5-6 Litern pro Person und Schicht geliefert. 1.4. Das Löschen von Waldbränden ist Männern im Alter von 18 bis 60 Jahren gestattet, die keine körperlichen Behinderungen haben, die zuvor eine ärztliche Untersuchung an ihrem Arbeitsplatz bestanden haben und aus gesundheitlichen Gründen für die Ausübung dieser Arbeit als geeignet anerkannt sind. 1.5. Frauen im Alter von 18 bis 55 Jahren (ausgenommen schwangere und stillende Frauen), die aus gesundheitlichen Gründen für diese Tätigkeiten geeignet sind (Arbeiten am Rande eines Brandes sind ausgeschlossen). 1.6. Personen unter Alkohol- oder Drogeneinfluss dürfen nicht an der Löschung eines Waldbrandes arbeiten. 1.7. Alle Brandbekämpfungsarbeiten müssen auf strenger Disziplin und einheitlicher Führung basieren. Der Teilnehmer an der Brandbekämpfung führt nur die Befehle (Befehle) des unmittelbaren Leiters der Brandbekämpfung (Obergruppe) aus. 2. Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn 2.1. Überprüfen Sie vor dem Versand die Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit und ziehen Sie Overalls, Sicherheitsschuhe und Sicherheitsvorrichtungen an. Überprüfen Sie die Gebrauchstauglichkeit und testen Sie die Funktionsfähigkeit von Handwerkzeugen und Waldbrandgeräten. 2.2. Vor dem Einsatz zum Löschen eines Feuers müssen die Arbeitnehmer eine Arbeitssicherheitsunterweisung absolvieren – die wichtigste am Arbeitsplatz. Der für die Entsendung zuständige Beamte (ein Mitarbeiter des staatlichen Forstdienstes) führt die Einweisung durch. 2.3. Die Zustellung von Waldbrandgruppen (Teams) zu Waldbränden und deren Löschung erfolgt nur bei Tageslicht. 2.4. Die Anlieferung von Arbeitskräften an den Ort eines Waldbrandes (zu Fuß, mit dem Auto, auf dem Wasserweg, auf dem Luftweg) muss gemäß den allgemeinen Sicherheitsanforderungen organisiert werden. Gleichzeitig müssen die Mitarbeiter bei Reisen mit diesem Transportmittel die Verhaltensregeln für Fahrgäste einhalten. 2.5. Die Durchführung von Unterweisungen zu Sicherheitsvorkehrungen, den Regeln für das Ein- und Aussteigen in ein Flugzeug und das Verhalten während des Fluges liegt in der Verantwortung eines Mitarbeiters des Flugforstwächters. 2.6. Mitarbeiter, die sich in einem Zustand betrunkener oder kranker Personen befinden, die eine Gefahr für den Mitarbeiter oder andere darstellen können, dürfen nicht befördert werden. 2.7. Das Einsteigen (Aussteigen) der Arbeiter in den Hubschrauber erfolgt auf Befehl des Kommandanten oder eines anderen Besatzungsmitglieds, in der Regel bei abgestelltem Motor und vollständig gestoppter Drehung der Propeller. 2.8. Die Landung (Ausstieg) mit in Betrieb befindlichen Propellern sollte in Richtung der Vordertür in einem Winkel von 45 Grad zur Längsachse des Hubschraubers von der Seite des vorderen Rumpfes aus erfolgen. 2.9. Wenn auf dem Weg zum Feuer zu Fuß oder mit dem Landtransport eine Übernachtung vorgesehen ist, sollte die Übernachtung eine Stunde vor Einbruch der Dunkelheit eingeplant werden. 2.10. Beim Überqueren von Flussfurten und sumpfigen Sumpfgebieten ist es notwendig, den Weg (Furt) mit einer Stange zu überprüfen. Die Kontrolle erfolgt durch den Gruppenleiter oder auf seine Anweisung hin durch einen erfahrenen Mitarbeiter. 2.11. Wenn es notwendig ist, auf dem Weg Abschnitte mit Steinpflaster, verunreinigten Bereichen, alten verbrannten Bereichen mit viel Totholz, Windstoß, Windstoß zu überqueren, ist besondere Vorsicht geboten und diese Bereiche, wenn möglich, zu umgehen. 2.12. Bei Orientierungsverlust (während des Übergangs und während der Arbeit) und der Unmöglichkeit, diese wiederherzustellen, ist es nach Möglichkeit erforderlich, an einen offenen Ort zu gehen und eine Räucherei (Feuer) zu errichten, um die Suche aus der Luft zu erleichtern Tonsignale durch Stimme, Schüsse und auf andere Weise, um die Suche auf dem Landweg zu erleichtern. Versuchen Sie als letzten Ausweg, zur Unterkunft oder über die Straße zu gelangen, indem Sie flussabwärts dem Bach und weiter dem Fluss folgen. Hinterlassen Sie an allen Haltestellen Informationen zur Route. 3. Sicherheitsanforderungen während des Betriebs 3.1. Die Löschung eines Feuers wird von einem Arbeitsleiter aus dem Kreis der speziell ausgebildeten Mitarbeiter der Forstwache oder des Flugwaldschutzes geleitet, die sich mit der Technik und Taktik des Löschens verschiedener Arten von Waldbränden bestens auskennen, Erfahrung in der Organisation von Löscharbeiten haben, wer wissen, wie man Feuer bekämpft, wer Menschen führen kann, die sich in der Gegend gut auskennen und sich im Wald orientieren. 3.2. Vor Beginn der Löscharbeiten organisiert der Arbeitsleiter die Aufklärung des Brandes, legt dessen Grenzen, Richtung und Geschwindigkeit der Brandausbreitung, natürliche Hindernisse für die Brandausbreitung und Löschmethoden fest. 3.3. Nach Angaben der Waldbrandaufklärung weist der Löschleiter gemeinsam mit den Leitern der Waldbrandgruppen die Einsatzkräfte ein, dabei:
3.4. Feuerlöscharbeiten müssen von Gruppen von mindestens 2 Personen durchgeführt werden, von denen eine vom Leiter (Senior) ernannt wird. 3.5. Den leitenden Waldbrandtrupps sollte eine solche Anzahl von Personen zur Verfügung stehen, deren Arbeit sie kontrollieren können, jedoch nicht mehr als 10 Personen. 3.6. Wenn Sie am Rand eines Feuers arbeiten, müssen Sie:
3.7. Wer am Rande eines Brandes arbeitet, hat nicht das Recht, seinen Arbeitsplatz ohne Erlaubnis des Arbeitsleiters (Leitergruppe) zu verlassen, außer bei Verletzungen, Verbrennungen oder Kohlenmonoxidvergiftungen sowie im Falle von eine Gefahr für das Leben eines Mitarbeiters, Benachrichtigung (wenn möglich) eines benachbarten Mitarbeiters oder Managers (Senior). 3.8. Beim Löschen von Bränden ist es notwendig, das verbrannte Totholz zu überwachen und es rechtzeitig in Richtung des Feuers zu entfernen, um einen plötzlichen Sturz zu vermeiden. 3.9. Arbeiter, die direkt an der Brandbekämpfung beteiligt sind, sollten neben Spezialkleidung auch mit Schutzhelmen, Atemschutzmasken, ggf. individuellen Sanitärsäulen und isolierenden Gasmasken ausgestattet sein. 3.10. Um die Effizienz bei hohen Temperaturen und Rauch aufrechtzuerhalten, werden die Löscharbeiten im Schichtbetrieb organisiert, wobei sich die Arbeiter nicht länger als 1-2 Stunden in unmittelbarer Nähe des Feuers aufhalten dürfen. Auch hier dürfen Arbeiter nur nach einer kurzen Ruhezeit außerhalb der Rauch- und thermischen Einwirkungszone des Feuers arbeiten. 3.11. Beim Löschen eines Waldbrandes durch Glühen müssen der Arbeitsleiter und die leitenden Waldbrandtrupps sicherstellen, dass sich keine Personen und Geräte zwischen der Brandfront und dem Referenzstreifen befinden, erst danach ein Signal über die Entzündung der Bodenbedeckung geben und sorgen außerdem für die Kontrolle und Löschung möglicher Verbrennungsquellen hinter dem Referenzstreifen. 3.12. Der Trägerstreifen sollte unter Berücksichtigung der Brandgeschwindigkeit in sicherem Abstand zum Brandrand verlegt werden. Bei flüchtigen Kronenbränden sollten sich die Arbeiter nicht näher als 250 m von der Brandfront aufhalten (d. h. in einer Entfernung von mindestens der doppelten Länge möglicher Sprünge). 3.13. Das Glühen zur Lokalisierung von außer Kontrolle geratenen Kronenbränden sollte hauptsächlich in den Abend- und Morgenstunden durchgeführt werden, wenn die Intensität und Geschwindigkeit der Verbrennungsausbreitung abnimmt. 3.14. Vor dem Löschen eines Bodenbrandes (Boden-Torf-Brandes) sollte eine Erkundung organisiert werden, um die Grenzen des Brandes zu bestimmen. Die festgelegte Feuergrenze sollte am Boden mit Fahnen oder anderen verfügbaren Mitteln markiert werden. Arbeiter, die die Brandgrenzen bei einem Bodenbrand (Boden-Torf) erkunden, werden mit Stangen ausgestattet. 3.15. Arbeiter, die Arbeiten zum Löschen eines Bodenbrandes (Boden-Torf-Brandes) durchführen, müssen umstürzende Bäume ständig überwachen und die Nachbarn vor der Gefahr warnen. Es ist verboten, die markierte Grenze zu überschreiten. 3.16. Beim Löschen einer Flamme mit Wasser oder chemischen Lösungen ist es erforderlich, dass sich der Arbeiter auf der Luvseite am Rand des Feuers befindet, wo die Verbrennungs- und Löschprodukte nicht in die Atemwege gelangen können. 3.17. Beim Einsatz eines Bulldozers zum Löschen eines Feuers sollten sich die Arbeiter nicht vor und hinter dem Bulldozer in einem Bereich aufhalten, der der doppelten Höhe des Waldbestandes entspricht. 3.18. Die Arbeit des Bulldozerführers muss von einem Signalwärter koordiniert werden, der die Bewegungsrichtung anzeigt, die Feuerausbreitung, die Feuerübertragung über die Fahrbahn überwacht und vor Gefahren warnt. 3.19. Beim Löschen eines Feuers in Berggebieten ist Folgendes verboten:
3.20. Ruhe- und Übernachtungsplätze sollten nicht näher als 100 m von der Grenze des lokalisierten Flankenteils des Brandes entfernt liegen und mit mineralisierten Streifen von mindestens 2 m Breite eingezäunt (eingegraben) sein. Im Falle eines Brandausbruchs , soll es möglich sein, neue Absperrstreifen zu erstellen. Im Umkreis von 50 m müssen alle toten und gefährlichen (schrägen, morschen etc.) Bäume gefällt werden. Für die Ruhezeit der Arbeiter sollten diensthabende Beamte ernannt werden, und beim Löschen großer oder sich schnell entwickelnder Brände ist ein Rund-um-die-Uhr-Dienst im Lager (Tabor) und die Kontrolle über die Richtung und Stärke des Windes gewährleistet. Es ist den Arbeitern verboten, im Bereich des aktiven Waldbrandrandes und in jungen Nadelwäldern zu übernachten. 3.21. Um ein Lager aufzubauen, ist es notwendig, möglichst trockene Orte zu wählen. Die Wahl des Standorts des Lagers erfolgt unter Berücksichtigung der Bedingungen der Wasserversorgung und der Möglichkeit des Luft-, Straßen- oder Wassertransports. 3.22. Der Standort des Lagers wird vom Leiter der Brandbekämpfung bestimmt. 3.23. Es ist verboten zu campen:
3.24. Beim Aufstellen eines Lagers in der Nähe eines Flusses sollte das Ausmaß des möglichen Wasseranstiegs berücksichtigt werden. In Gebieten mit vielen Mücken (Mücken, Mücken, Mücken) empfiehlt es sich, einen offenen Platz für das Camp zu wählen. 3.25. Zur Löschung von Waldbränden in radionuklidbelasteten Wäldern werden unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Strahlensituation Personen entsandt, die eine ärztliche Kommission und eine gezielte Ausbildung für Arbeiten mit erhöhter Gefährdung absolviert haben. 3.26. Arbeiter, die zum Löschen von Waldbränden entsandt werden, werden mit geschlossenen Overalls, Spezialschuhen, Atemschutzmasken und (oder) isolierenden Gasmasken und individuellen Dosimetern ausgestattet. Overalls mit staubdichten Manschetten können als Overalls zum Schutz vor biologischen Faktoren verwendet werden – Anzüge, Hüte – Baskenmützen, Hüte für Helme, geschlossene Schuhe – Gummistiefel, Planenstiefel; Fäustlinge. 3.27. Um Absperrstreifen zu schaffen, die den Rand eines Feuers aufhalten und es direkt löschen, ist es notwendig, hauptsächlich Wasser und wasserbasierte Feuerlöschmittel mit manuellen, maschinellen und Fluggeräten zu verwenden. 3.28. In Wäldern mit einer radioaktiven Kontaminationsdichte des Bodens über 15 Ku/km2 werden Waldbrände hauptsächlich mit Hilfe von Flugzeugen aus der Luft gelöscht. 3.29. In Gebieten, die mit Radionukliden mit einer Dichte von mehr als 15 Ku/km2 kontaminiert sind, werden Forstarbeitern 3 Overalls zur Verfügung gestellt. Die Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstung muss den Normen und Anforderungen entsprechen, die für das Personal bei der Arbeit mit offenen Quellen ionisierender Strahlung gelten. 3.30. Jeden Tag nach Abschluss der Arbeiten zur Löschung von Waldbränden in dem mit Radionukliden verseuchten Gebiet sind die Mitarbeiter verpflichtet, zu duschen (baden) und ihre Overalls, Sicherheitsschuhe und andere persönliche Schutzausrüstung zu wechseln. 3.31. Nachtruhe am Löschort in radionuklidbelasteten Bereichen ist verboten. 3.32. Wenn die zusätzliche Expositionsdosis 0,5 rem (5 mSv) überschreitet, wird der Arbeitnehmer für ein Jahr aus der Zone der radioaktiven Kontamination entfernt. 4. Sicherheitsanforderungen in Notsituationen 4.1. Notfälle können auftreten:
4.2. Während eines Gewitters sollten alle Arbeiten zum Löschen von Waldbränden eingestellt, Radiosender ausgeschaltet, Antennen abgeklemmt und geerdet werden, entfernt von Metallgegenständen, Maschinen und Mechanismen aufgestellt werden. 4.3. Die Arbeiter sollten sich einen sicheren Platz auf einer Lichtung, in einem Bereich mit jungem Wachstum, in kleinen Geländefalten, an einem Hang, zwischen Bäumen im Abstand von 20–25 m suchen. 4.4. Es ist verboten, sich vor einem Gewitter unter einzelnen Bäumen, Triangulations- und Aussichtstürmen zu verstecken, in der Nähe zu stehen und Hochspannungsleitungsstützen, Masten und Drähte einer Kommunikationsleitung, Antennen und Gegengewichtsleitungen zu berühren. Personen (wenn möglich) sollten sich in Innenräumen und Mechanismen in einem Abstand von mindestens 10 m zu Personen aufhalten. 4.5. In allen Fällen muss der Löschleiter im Falle einer bedrohlichen Situation dafür sorgen, dass sich die Menschen an einen sicheren Ort begeben, während er und alle Mitarbeiter schnell und entschlossen handeln müssen, dabei Ruhe bewahren und nicht in Panik verfallen dürfen. 4.6. Im Falle eines Unfalls leisten Sie dem Opfer ggf. Erste Hilfe, ergreifen Sie Maßnahmen, um es in eine medizinische Einrichtung zu bringen, informieren Sie den Arbeitsleiter über den Vorfall und bewahren Sie nach Möglichkeit die Situation des Vorfalls auf. 5. Sicherheitsanforderungen nach Abschluss der Arbeiten 5.1. Nach Abschluss der Arbeiten zur Löschung eines Waldbrandes ist der Löschleiter verpflichtet, alle an der Brandlöschung beteiligten Mitarbeiter einzusammeln und deren Anwesenheit anhand der Liste namentlich zu überprüfen. 5.2. Bei Abwesenheit eines Mitarbeiters aus unbekannten Gründen wird sofort eine Suche organisiert. 5.3. Unerlaubte Abwesenheiten von Arbeitskräften zum Angeln, Schwimmen oder Zugang zu Transportwegen und Siedlungen sind verboten. 5.4. Die Abreise, der Abzug der Arbeiter und die Brandbekämpfungsausrüstung aus dem Brandgebiet erfolgen organisiert unter der Aufsicht des Leiters der Feuerlöschabteilung oder des leitenden Waldbrandteams. 5.5. Bei der Ankunft in der Forstwirtschaft müssen die Arbeiter die Mechanismen und Geräte reinigen und einlagern. Overall, Sicherheitsschuhe und Sicherheitsvorrichtungen ausziehen, ordnen und einlagern. Führen Sie Hygienemaßnahmen durch. 5.6. Melden Sie alle Kommentare zur Gewährleistung des Arbeitsschutzes beim Löschen eines Waldbrandes an den Kopf. Wir empfehlen interessante Artikel Abschnitt Standardanweisungen für den Arbeitsschutz: ▪ Installateur. Standardanweisung zum Arbeitsschutz Siehe andere Artikel Abschnitt Standardanweisungen für den Arbeitsschutz. Lesen und Schreiben nützlich Kommentare zu diesem Artikel. Neueste Nachrichten aus Wissenschaft und Technik, neue Elektronik: Maschine zum Ausdünnen von Blumen im Garten
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