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Unterweisung zum Arbeitsschutz für den Lotsen der Gasanlagen Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz Sicherheitstechnik 1. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz 1.1. Personen ab 18 Jahren, die keine medizinischen Kontraindikationen haben und Folgendes bestanden haben:
1.2. Wenn Sie sich auf dem Gelände und in den Produktionsstätten der Organisation bewegen, Arbeiten im Straßenverkehr ausführen und tragbare Leitern und Trittleitern verwenden, müssen Sie die in diesem Handbuch und in den Anweisungen festgelegten Arbeitsschutzanforderungen einhalten:
1.3. Nach einer ersten Schulung am Arbeitsplatz und der Prüfung der Kenntnisse sollte der Controller die Arbeit unter der Aufsicht eines Vorarbeiters oder Vorarbeiters für 3-14 Schichten (abhängig von der Betriebszugehörigkeit, Erfahrung und der Art der Arbeit) ausführen und anschließend seine Erlaubnis dazu erteilen Es wird eine selbstständige Arbeit ausgestellt. 1.4. Ein Controller, der sich nicht rechtzeitig (mindestens alle 1 Monate) einer erneuten Unterweisung zum Arbeitsschutz und einer jährlichen Prüfung der Kenntnisse zum Arbeitsschutz unterzogen hat, darf seine Arbeit nicht aufnehmen. 1.5. Während ihres Aufenthalts auf dem Territorium der Organisation, in Produktions- und Serviceräumen, auf Arbeitsstätten und Arbeitsplätzen müssen die Arbeitnehmer die Arbeits- und Ruhezeiten sowie die von der Leitung der Organisation genehmigten internen Arbeitsvorschriften einhalten. Die Arbeitszeit des Controllers soll 40 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Die Dauer der täglichen Arbeit (Schicht) wird durch interne Arbeitsvorschriften oder einen von der Unternehmensleitung genehmigten Schichtplan bestimmt. Der Zutritt Unbefugter sowie der Konsum alkoholischer Getränke auf dem Gelände der Organisation und am Arbeitsplatz ist untersagt. 1.6. Bei der Ausführung von Arbeiten kann der Controller gefährlichen und schädlichen Produktionsfaktoren ausgesetzt sein, darunter: sich bewegende und rotierende Geräte, Werkzeuge, Geräte; Druckluft; Verkehrsmittel; Heißes Wasser; Gasverschmutzung des Arbeitsbereichs; unzureichende Ausleuchtung des Arbeitsbereichs; erhöhte oder verringerte Lufttemperatur im Arbeitsbereich oder auf der Oberfläche von Geräten oder Werkzeugen; Feuer; Explosion; Absturz von Personen und Gegenständen aus großer Höhe, wilde Tiere. Quellen der Faktoren:
Aktionsfaktoren:
1.7. Gemäß den Musterindustriestandards für die kostenlose Ausgabe von Spezialkleidung, Spezialschuhen und anderer persönlicher Schutzausrüstung wird dem Inspektor Folgendes ausgestellt:
1.8. Der Controller muss wissen:
1.9. Dem Verantwortlichen ist es untersagt, während der Arbeit fehlerhafte Werkzeuge, Vorrichtungen, Messgeräte, Geräte sowie Instrumente und Geräte zu verwenden, für deren Verwendung er nicht geschult ist. 1.10. Nach Abschluss der Arbeiten muss der Prüfer den Arbeitsplatz inspizieren und sicherstellen, dass alle Werkzeuge, Reinigungsmaterialien und sonstigen Fremdkörper entfernt wurden. 1.11. Für die Wartung hochgelegener Gasgeräte, Messgeräte und Geräte ist der Einsatz spezieller Leitern und Plattformen erforderlich. Treppen dürfen in einem Winkel von maximal 50 Grad zur Vertikalen eingebaut werden. 1.12. Der Verantwortliche sollte in spezieller Kleidung arbeiten und ggf. weitere persönliche Schutzausrüstung verwenden. 1.13. Verwenden Sie bei der Wartung von Gasgeräten, Messgeräten und Geräten saubere Baumwolllappen. 1.14. Der Controller muss in der Lage sein, dem Opfer Erste Hilfe zu leisten. 1.15. Ohne gezielte Unterweisung darf der Controller nicht mit der Durchführung einmaliger Arbeiten beginnen, die nicht im Zusammenhang mit seinen unmittelbaren Aufgaben in seinem Fachgebiet stehen. 1.16. Der Verantwortliche muss die Brandschutzvorschriften einhalten und in der Lage sein, Feuerlöschgeräte zu verwenden. 1.17. Der Controller sollte bei der Arbeit aufmerksam sein und sich nicht durch belanglose Dinge oder Gespräche ablenken lassen. 1.18. Im Falle der Feststellung fehlerhafter Geräte, Vorrichtungen, Armaturen, Werkzeuge oder anderer Verstöße gegen Arbeitsschutzbestimmungen, die nicht allein behoben werden können und eine Gefahr für die Gesundheit, die persönliche oder kollektive Sicherheit entsteht, sollte der Verantwortliche die Geschäftsleitung informieren. Beginnen Sie nicht mit der Arbeit, bis die festgestellten Verstöße beseitigt sind. 1.19. Wenn der Inspektor einen Verstoß gegen Arbeitsschutzbestimmungen durch einen anderen Arbeitnehmer feststellt, sollte er ihn auf die Notwendigkeit hinweisen, diese einzuhalten. 1.20. Kommt es zu einem Unfall, den der Kontrolleur beobachtet hat, sollte er die Arbeit einstellen, das Opfer sofort aus der Gefahrenzone entfernen oder tragen, dem Opfer Erste Hilfe leisten, einen Arzt rufen und bei der Organisation der Überführung des Opfers in die nächstgelegene medizinische Einrichtung helfen , und informieren Sie die Leitung der Organisation. Bei der Untersuchung der Umstände und Ursachen eines Unfalls hat der Arbeitnehmer der Kommission die ihm bekannten Informationen über den eingetretenen Unfall zur Verfügung zu stellen. 1.21. Wenn dem Verantwortlichen selbst ein Unfall passiert, sollte er seine Arbeit einstellen, wenn möglich eine medizinische Einrichtung aufsuchen, den Vorfall der Leitung der Organisation melden oder jemanden in seiner Umgebung bitten, dies zu tun. 1.22. Der Kontrolleur muss die Regeln der persönlichen Hygiene beachten und sich vor dem Essen die Hände mit Seife waschen. 1.23. Ein Arbeitnehmer, der gegen Arbeitsschutzvorschriften verstößt, haftet nach dem in der geltenden Gesetzgebung festgelegten Verfahren. 2. Arbeitsschutzanforderungen vor Beginn der Arbeit 2.1. Vor Arbeitsbeginn muss der Verantwortliche:
2.2. Nach Erhalt der Aufgabe durch den unmittelbaren Vorgesetzten der Arbeit sollte der Inspektor den Arbeitsplatz und die Zugänge zu ihm auf Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen sowie auf das Vorhandensein und die Gebrauchstauglichkeit von Geräten, Vorrichtungen und Werkzeugen überprüfen. 2.3. Der Verantwortliche sollte seine Arbeit nicht aufnehmen, wenn folgende Verstöße gegen Arbeitsschutzbestimmungen vorliegen:
3. Arbeitsschutzanforderungen während der Arbeit 3.1. Während der Ausführung der Arbeiten muss der Verantwortliche:
3.2. Dem Verantwortlichen ist untersagt:
4. Arbeitsschutzanforderungen in Notsituationen 4.1. Wenn am Arbeitsplatz ein Gasgeruch, Fehlfunktionen von Gasgeräten, Werkzeugen und Geräten, Instrumenten und Geräten festgestellt werden, sollte der Verantwortliche die Arbeit einstellen und diese dem unmittelbaren Vorgesetzten der Arbeit und dem für die Produktionskontrolle verantwortlichen Mitarbeiter melden. 4.2. Tritt ein Brand auf, müssen Sie die Arbeit unterbrechen und sofort mit der Löschung des Feuers mithilfe vorhandener Feuerlöschgeräte beginnen. Ist dies aus eigener Kraft nicht möglich, sollte der Verantwortliche in der vorgeschriebenen Weise die Feuerwehr rufen und den unmittelbaren Vorgesetzten bzw. die Betriebsleitung informieren. 4.3. Jeder vom Inspektor beobachtete Unfall muss unverzüglich seinem unmittelbaren Vorgesetzten gemeldet werden, und dem Opfer muss Erste Hilfe geleistet, ein Arzt gerufen und beim Transport des Opfers zu einem Gesundheitszentrum oder der nächstgelegenen medizinischen Einrichtung geholfen werden. 4.4. Kommt es beim Verantwortlichen selbst zu einem Unfall, sollte er seine Arbeit einstellen, sich nach Möglichkeit ins Gesundheitszentrum begeben, den Vorfall seinem direkten Vorgesetzten oder der Leitung der Organisation melden oder jemanden in seinem Umfeld bitten, dies zu tun. 4.5. Jeder Arbeiter muss in der Lage sein, dem Opfer Erste Hilfe zu leisten. Bei Prellungen auf völlige Ruhe achten, die verletzte Stelle kalt behandeln; Wenn der Bauch gequetscht ist, geben Sie dem Opfer kein Getränk. Bei Blutung die Extremität anheben, einen Druckverband anlegen, ein Tourniquet; im Sommer bleibt das Tourniquet 1,5 Stunden und im Winter 1 Stunde stehen. Im Falle einer Fraktur legen Sie eine Schiene an. Bei thermischen und elektrischen Verbrennungen die verbrannte Stelle mit einem sterilen Verband verschließen; Um eine Infektion zu vermeiden, berühren Sie die verbrannten Hautstellen nicht mit den Händen und schmieren Sie sie mit Salben, Fetten usw. ein. Wenn Säure oder Alkali in exponierte Körperbereiche gelangen, waschen Sie diese sofort mit einer neutralisierenden Lösung und anschließend mit kaltem Wasser und Seife. wenn Alkali eindringt - mit einer Borsäurelösung. Wenn Säure oder Alkali in die Augen gelangen, spülen Sie diese sofort mit einer neutralisierenden Lösung aus und wenden Sie sich an ein Gesundheitszentrum oder einen Arzt. Bei jeder Vergiftung das Opfer sofort aus dem Vergiftungsbereich entfernen oder entfernen, die Atmung behindernde Kleidung öffnen, für frische Luft sorgen, hinlegen, die Beine hochlegen, warm zudecken, an Ammoniak schnupfen und das Opfer sofort in eine medizinische Einrichtung transportieren. Im Falle eines Stromschlags das Opfer von der Stromeinwirkung befreien, ggf. künstliche Beatmung oder eine geschlossene Herzmassage durchführen. Der Transport des Opfers ist nur bei ausreichender Atmung und gleichmäßigem Puls möglich. 5. Arbeitsschutzanforderungen am Ende der Arbeit 5.1. Wenn Sie nach Abschluss der Aufgabe zur Organisation zurückkehren, legen Sie die Instrumente, Werkzeuge, Materialien, Vorrichtungen, Ausrüstungen und Schutzausrüstungen an dem für ihre Aufbewahrung vorgesehenen Ort ab. 5.2. Melden Sie alle bei der Arbeit festgestellten Verstöße gegen Arbeitsschutzbestimmungen sowie Fälle von Verletzungen von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz der Leitung der Organisation. 5.3. Hände und Gesicht gründlich mit Seife waschen und duschen. Wir empfehlen interessante Artikel Abschnitt Standardanweisungen für den Arbeitsschutz: ▪ Holz funktioniert. Standardanweisung zum Arbeitsschutz Siehe andere Artikel Abschnitt Standardanweisungen für den Arbeitsschutz. Lesen und Schreiben nützlich Kommentare zu diesem Artikel. Neueste Nachrichten aus Wissenschaft und Technik, neue Elektronik: Maschine zum Ausdünnen von Blumen im Garten
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