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Arbeitsschutzanweisung für Elektrofachkräfte bei Reparatur und Wartung elektrischer Ausrüstung von Hebemaschinen. Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz

1.1. Zugelassen sind Personen im Alter von mindestens 18 Jahren, die eine ärztliche Untersuchung absolviert, im Rahmen des entsprechenden Programms geschult und von einer Qualifizierungskommission zertifiziert wurden und außerdem eine Unterweisung in sichere Arbeitsmethoden direkt am Arbeitsplatz mit Eintragung in das Unterweisungsbuch erhalten haben Elektrikerarbeiten zur Reparatur und Wartung der elektrischen Ausrüstung von Hebemaschinen.

1.2. Eine Elektrofachkraft, die zur Reparatur und Wartung von Hebemaschinen berechtigt ist, muss über eine elektrische Sicherheitsgruppe von mindestens III verfügen.

1.3. Einem geprüften Elektriker wird ein vom Vorsitzenden der Kommission unterzeichnetes und mit einem Dienstsiegel versiegeltes Zertifikat über die Berechtigung zur Reparatur und Wartung elektrischer Anlagen von Hebemaschinen ausgestellt.

1.4. Die Erlaubnis zur Tätigkeit als Elektriker bei der Reparatur und Wartung von Hebemaschinen wird auf Anordnung des Unternehmens (Werkstatt, Standort) nach Ausstellung einer Bescheinigung und einer Arbeitsschutzunterweisung erteilt.

1.5. Eine wiederholte Prüfung der Kenntnisse eines Elektrikers, der Hebemaschinen repariert und wartet, wird durchgeführt:

  • periodisch, mindestens einmal alle 12 Monate;
  • beim Wechsel von einem Unternehmen in ein anderes;
  • auf Antrag der Person, die im Unternehmen für die Aufsicht über Hebemaschinen verantwortlich ist, oder des Inspektors von Gosgortekhnadzor. Die Prüfung der Kenntnisse erfolgt im Rahmen der Arbeitsschutzanweisungen, der entsprechenden Abschnitte der „Sicherheitsregeln für den Betrieb elektrischer Verbraucheranlagen“ und „Regeln für die Konstruktion und den sicheren Betrieb von Lasthebekranen“.

1.6. Ein Elektriker, der berechtigt ist, selbständig an der Reparatur und Wartung der elektrischen Ausrüstung von Hebemaschinen zu arbeiten, muss wissen:

  • Arbeitssicherheitsanweisungen für Elektriker bei der Wartung allgemeiner industrieller Elektrogeräte mit Spannungen bis 1000 V;
  • Grundbestimmungen der allgemeinen Elektrotechnik;
  • Zweck, Aufbau und Funktionsprinzip von Komponenten, Mechanismen und elektrischer Ausrüstung von Hebemaschinen;
  • Elektrische Schaltkreise für die Wartung von Hebemaschinen;
  • die entsprechenden Abschnitte der „Sicherheitsregeln für den Betrieb elektrischer Verbraucheranlagen“ und „Regeln für die Gestaltung und den sicheren Betrieb von Lasthebekranen“;
  • die Hauptursachen für Schäden und Unfälle an der elektrischen Ausrüstung von Hebemaschinen ermitteln und beseitigen können.

1.7. Ein Elektriker ist verpflichtet, die internen Arbeitsvorschriften des Unternehmens einzuhalten.

Das Rauchen in Produktions- und Nebenräumen sowie auf dem Betriebsgelände ist nur an speziell dafür vorgesehenen Orten gestattet.

1.8. Bei der Durchführung von Arbeiten kann ein Elektriker folgenden gefährlichen und schädlichen Produktionsfaktoren ausgesetzt sein:

  • Geräusche und Vibrationen von Arbeitsmechanismen;
  • elektrischer Strom;
  • industrielles Mikroklima.

1.9. Der Elektrofachkraft muss persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt werden:

  • Overalls aus Baumwolle;
  • dielektrische Handschuhe;
  • dielektrische Galoschen.

1.10. Ein Elektriker, der berechtigt ist, selbständig an der Reparatur und Wartung der elektrischen Ausrüstung von Hebemaschinen zu arbeiten, muss:

  • elektrische Ausrüstung von Hebemaschinen zu inspizieren und zu reparieren;
  • Bereiten Sie die elektrische Ausrüstung von Hebemaschinen für die technische Prüfung vor.

1.11. Ein Elektriker, der Hebemaschinen repariert und wartet, muss die Regeln der persönlichen Hygiene kennen und beachten.

1.12. Eine Elektrofachkraft für die Reparatur und Wartung von Hebemaschinen muss in der Lage sein, dem Opfer im Falle eines Unfalls Erste Hilfe (Erste Hilfe) zu leisten.

1.13. Sollten während der Arbeiten Fragen zur sicheren Ausführung auftreten, ist es notwendig, sich an die für die sichere Ausführung der Arbeiten verantwortliche Person zu wenden.

1.14. Ein ausgebildeter und zertifizierter Elektriker für die Reparatur und Wartung der elektrischen Ausrüstung von Hebemaschinen trägt die volle Verantwortung für Verstöße gegen die Anforderungen dieser Anleitung gemäß der geltenden Gesetzgebung.

2. Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn

2.1. Vor Arbeitsbeginn muss sich der Elektroinstallateur mit den Einträgen im Betriebstagebuch vertraut machen, vom Schichtleiter die vom Energietechniker genehmigten technischen Unterlagen und Sicherheitseinrichtungen entgegennehmen, einen Eintrag über die Schichtübernahme im Betriebstagebuch vornehmen und Zeichen.

2.2. Stellen Sie sicher, dass der Arbeitsbereich ausreichend beleuchtet ist.

2.3. Räumen Sie Ihren Arbeitsbereich auf und entfernen Sie alle Gegenstände, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen könnten.

2.4. Tragen Sie die erforderliche Schutzkleidung, bereiten Sie gebrauchsfähige und geprüfte persönliche Schutzausrüstung (Isolierhandschuhe, Galoschen) vor.

2.5. Erkennbare Mängel am Arbeitsplatz dem Vorarbeiter oder Arbeitsleiter melden und erst nach dessen Anweisung mit der Arbeit beginnen.

3. Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn

Während der Wartung zwischen den Überholungen

3.1. Die Arbeiten zur Beseitigung von Störungen an der elektrischen Ausrüstung von Hebemaschinen im Auftrag von Fahrern und nichtelektrischem Personal sowie Kontrollen hinsichtlich der Sicherheit ihrer Durchführung werden unterteilt in:

  • für Arbeiten, die in der Reihenfolge des laufenden Betriebs ausgeführt werden, mit Eintrag im Betriebstagebuch;
  • Arbeiten, die im Auftrag von Verwaltungs- und Technikpersonal mit einer elektrischen Sicherheitsgruppe von mindestens IV durchgeführt werden, mit Eintrag im Betriebstagebuch.

Der für die Wartung der elektrischen Ausrüstung von Hebemaschinen diensthabenden Elektrofachkraft ist es in der Reihenfolge des Routinebetriebes gestattet, in Anwesenheit eines Fahrers (Kranführers) der elektrischen Sicherheitsgruppe II folgende Arbeiten durchzuführen:

  • Inspektion von Elektrogeräten;
  • Austausch von durchgebrannten Lampen und Sicherungseinsätzen;
  • Reparatur und Austausch von elektrischen Geräten, die sich in der Fahrerkabine (Kranführerkabine) befinden;
  • Überprüfung der ordnungsgemäßen Funktion von Sicherheitseinrichtungen und -geräten, Beleuchtung, Alarmen und Verriegelungen, mit Ausnahme von Spannungsalarmgeräten an den Hauptwagen.

3.2. Ein Elektriker, der einen Antrag von einem Fahrer (Kranführer) erhalten hat, muss im Betriebstagebuch einen Eintrag unter Angabe von Datum und Uhrzeit des Eingangs des Antrags, Name und Position der Person, die den Antrag eingereicht hat, sowie den Inhalt des Antrags vornehmen der Bewerbung und dem Zeitpunkt des Arbeitsbeginns.

Nach Beseitigung der festgestellten Mängel ist im selben Journal eine Aufzeichnung über den Inhalt der durchgeführten Arbeiten und den Zeitpunkt ihrer Fertigstellung vorzunehmen.

Gleichzeitig erfolgt eine Protokollierung der Störungsbeseitigung im Fahrtenbuch des Fahrers (Kranführers).

3.3. Werden Störungen festgestellt, die nicht mit der Liste der im laufenden Betrieb durchgeführten Arbeiten in Zusammenhang stehen, hat die diensthabende Elektrofachkraft die festgestellten Mängel dem Schichtleiter zu melden.

3.4. Auftragsarbeiten mit Eintrag im Betriebstagebuch:

  • Austausch von ausgebrannten Elektromotoren;
  • Austausch von elektromagnetischen Spulen und Bremsen;
  • Einstellung von Endschaltern;
  • Durchführung regelmäßiger Inspektionen.

3.5. Die auftragsgemäßen Arbeiten müssen von zwei Personen der elektrischen Sicherheitsgruppe mindestens III unter vollständiger Spannungsentlastung unter Umsetzung der erforderlichen organisatorischen und technischen Maßnahmen gemäß den Anforderungen der „Sicherheitsregeln für den Betrieb“ durchgeführt werden von Verbraucherelektroanlagen“ mit Eintrag im Betriebstagebuch.

3.6. Der Auftraggeber hat die Zusammensetzung des Teams und den Arbeitsausführenden festzulegen und den Zugang des Teams zur Arbeit zu organisieren.

3.7. Für alle Arten von Reparaturen und Inspektionen der elektrischen Ausrüstung eines Krans, der sich zwischen zwei Betriebskranen befindet, muss eine Genehmigung mit Eintragungen in die Logbücher aller Krane dieser Spanne erteilt werden.

3.8. Die regelmäßige Inspektion der elektrischen Ausrüstung von Hebemaschinen zielt darauf ab, mögliche Störungen an elektrischen Geräten, Instrumenten und Sicherheitsvorrichtungen, Stromkreisen, Steuerkreisen, Alarmen zu erkennen und zu beseitigen, die Funktionsfähigkeit von Sicherheitsschutzausrüstungen und Feuerlöschgeräten zu überprüfen und bei der periodischen Inspektion zu bestätigen Protokollieren Sie, dass die elektrische Ausrüstung von Hebemaschinen in gutem Zustand ist.

3.9. Bei der Inspektion der elektrischen Ausrüstung von Kränen muss die Einstellung und Aktivierung der Mechanismen auf Anweisung der die Inspektion durchführenden Person erfolgen.

3.10. Beim Bewegen der Kranbrücke müssen sich Personen, die die elektrische Ausrüstung des Krans überprüfen und Fehler beheben, in der Kabine oder auf dem Brückendeck aufhalten und darauf achten, die hervorstehenden Teile der Decke, Säulen und Armaturen nicht zu berühren.

3.11. Beim Betreten des Krangaleriedecks muss der Schalter in der Fahrerkabine ausgeschaltet und an dessen Antrieb ein Plakat angebracht werden: „Nicht einschalten! Es wird gearbeitet.“ Das Plakat nur auf Anordnung des Betriebspersonals entfernen.

3.12. Bei der Inspektion und Fehlerbehebung der elektrischen Ausrüstung des Krans müssen alle Vorsichtsmaßnahmen beachtet und die erforderliche funktionsfähige und geprüfte Schutzausrüstung verwendet werden.

3.13. Nach Abschluss der Reparatur und Inspektion müssen alle entfernten Zäune an Elektrogeräten und Elektrogeräten wieder angebracht und verstärkt werden.

3.14. Die Inspektionsergebnisse für jeden Kran müssen separat im Protokoll der regelmäßigen Inspektion festgehalten werden. Darin sind Datum und Uhrzeit der Inspektion, eine Zusammenfassung der festgestellten und behobenen Mängel sowie die Unterschrift der Person, die die Reparatur durchführt, anzugeben.

3.15. Bei der Fehlersuche, Einstellung und Inspektion der elektrischen Ausrüstung des Krans ist Folgendes verboten:

  • in den Kran einsteigen und ihn während seiner Bewegung verlassen;
  • auf die Kranbahnen gehen, an den Kranbahnen entlanggehen, von einem Kran zum anderen klettern;
  • Stellen Sie die Bremse des Mechanismus bei angehobener Last ein und installieren Sie auch Vorrichtungen zum manuellen Lösen der Bremse.
  • Lassen Sie Werkzeuge sowie lose Geräte und Teile auf dem Galerieboden oder auf einem Wagen liegen.
  • Werkzeuge, Materialien und Ersatzteile vom Kran abladen.

3.16. Verwenden Sie für tragbare Elektrowerkzeuge und tragbare Lampen eine sichere Spannung von nicht mehr als 36 V.

3.17. Bei allen Arbeiten muss die Elektrofachkraft die Schlüsselmarkierung vom Kranführer in der im Unternehmen für die Verwendung des Schlüsselmarkierungssystems festgelegten Weise entfernen.

Während geplanter Reparaturen

3.18. Der Ausbau des Krans zu Reparaturzwecken muss von einer Person durchgeführt werden, die für die Aufrechterhaltung des guten Zustands der Hebemaschinen gemäß dem Zeitplan der geplanten Reparaturen mit Erteilung eines Arbeitsauftrags für Arbeiten an Elektroinstallationen verantwortlich ist.

Der Arbeitsauftrag wird vom elektrotechnischen Personal des Standorts erteilt, das auf Anordnung des leitenden Energieingenieurs des Unternehmens autorisiert ist.

In den Zeilen des Arbeitsauftrags „Gesonderte Anweisungen“ werden zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen im Zusammenhang mit Arbeiten in der Höhe erfasst, um zu verhindern, dass laufende Kräne mit zu reparierenden Kranen kollidieren, Reparaturpersonal die Kranbahnen von Betriebskranen betritt usw. Der ausgefüllte Arbeitsauftrag wird am Tag vor Beginn der Reparatur der Person übergeben, die für die Instandhaltung der Hebemaschinen verantwortlich ist und die die Arbeiten in den Zeilen „Einzelanweisungen“ des Arbeitsauftrags und der Rücksendung durch seine Unterschrift genehmigt es an die Person weiter, die den Arbeitsauftrag erteilt hat.

Die Person, die für die Aufrechterhaltung des guten Zustands der Hebemaschinen verantwortlich ist, ist verpflichtet, vor Beginn der Reparaturarbeiten im Fahrtenbuch des Fahrers (Kranführers) des zu reparierenden Krans einen Eintrag vorzunehmen: „Ich ermächtige den Arbeitsmeister, Kamerad ______________, dazu Reparieren Sie die elektrische Ausrüstung des Krans Nr. ___ gemäß ________ Art der Reparatur von ___ Stunden ____ Minuten ____ Tag _____ Monat _______ Jahr ____ bis ____ Stunde _____ Minuten _____ Tag _____ Monat _____ Jahr“ und abonnieren Sie.

3.19. Im Arbeitsauftrag für Arbeiten an Elektrogeräten müssen die Zusammensetzung des Teams, der Arbeitsausführende, der die Arbeiten zulässt, und die Person, die den Arbeitsauftrag erteilt, angegeben werden; notwendige technische Maßnahmen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit bei der Reparatur elektrischer Anlagen des Krans; Datum und Uhrzeit des Arbeitsbeginns, Aufnahme der Besatzung und Abschluss der Arbeiten.

3.20. Die Erlaubnis des Teams zur Reparatur der elektrischen Ausrüstung des Krans erfolgt durch das Bedienpersonal auf der Grundlage des Arbeitsauftrags für Arbeiten in Elektroanlagen und der Erlaubnis des Verantwortlichen für die Instandhaltung der Hebemaschinen. Die Person, die ihn aufnimmt, macht einen Eintrag im Betriebstagebuch des Energiedienstes, füllt die entsprechenden Spalten im Arbeitsauftrag aus und erlaubt dem Team, den Kran zu betreten.

3.21. Um die Sicherheit bei der Reparatur der elektrischen Ausrüstung des Krans zu gewährleisten, ist es notwendig, ihn auf der Reparaturstelle aufzustellen, die erforderlichen Abschaltungen vorzunehmen, den Schaltantrieb zu verriegeln, Sicherheitswarnplakate aufzuhängen, eine tragbare Erdung zu installieren und einen Zaun unter der Reparaturstelle zu errichten.

3.22. Die Reparatur der elektrischen Ausrüstung des Krans kann von Elektrikern durchgeführt werden, die über ein Zertifikat für die Berechtigung zur Reparatur und Wartung von Hebemaschinen verfügen, mindestens zwei Personen mit einer elektrischen Sicherheitsgruppe von mindestens III.

3.23. Lassen Sie keine unbefugten Personen den Wasserhahn betreten. Das Betreten der Kranbahnen ist ohne Sondergenehmigung verboten.

3.24. Nach Abschluss der Reparatur und Abschluss des Arbeitsauftrags prüft die für die Instandhaltung der Hebemaschinen verantwortliche Person die Arbeitsbereitschaft des Krans und trägt im Krantagebuch ein: „Ich genehmige den Betrieb des Krans ab ___ Stunden ____ Minuten ____ Tag ____ Monat _____ Jahr“ mit seiner Unterschrift.

4. Sicherheitsanforderungen in Notsituationen

4.1. Im Falle eines Unfalls ist das Opfer oder ein anwesender Augenzeuge verpflichtet, unverzüglich den Vorarbeiter oder den Leiter der Baustelle zu benachrichtigen, der die Bereitstellung der ersten (vormedizinischen) Hilfe für das Opfer organisieren und es an einen Unfallort überweisen muss medizinische Einrichtung. Rufen Sie bei einem schweren Unfall sofort einen Krankenwagen und benachrichtigen Sie die Verwaltung.

4.2. Die Fehlersuche an der elektrischen Ausrüstung von Hebemaschinen sollte nur durchgeführt werden, wenn der Kran vom Stromnetz getrennt ist.

5. Sicherheitsanforderungen am Ende der Arbeit

5.1. Am Ende einer Schicht oder Arbeit muss der Elektriker:

  • den Arbeitsplatz aufräumen;
  • Teile, Materialien, elektrische Ausrüstung und Werkzeuge entfernen;
  • Schaltpläne und andere technische Unterlagen in Ordnung bringen;
  • im Betriebstagebuch einen Eintrag über den technischen Zustand der elektrischen Ausrüstung von Hebemaschinen im zugewiesenen Bereich vornehmen;
  • Übergeben Sie dem die Schicht übernehmenden Elektriker die vom Energietechniker der Werkstatt (Standort) genehmigten technischen Unterlagen und die Sicherheitsschutzausrüstung, machen Sie einen Eintrag über die Schichtübergabe im Betriebstagebuch und unterschreiben Sie die Schichtübergabe.

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