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Anweisungen zum Arbeitsschutz für den Wageninspektor, Schlosser für die Reparatur von Schienenfahrzeugen. Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz

1.1. Diese Standardanweisung zum Arbeitsschutz für einen Wageninspektor, einen Wageninspektor-Reparateur und einen Schienenfahrzeugreparateur im Personenverkehr (im Folgenden als Anweisung bezeichnet) legt die grundlegenden Sicherheitsanforderungen für einen Wageninspektor, einen Wageninspektor-Reparateur (im Folgenden) fest (im Folgenden „Inspektor“ genannt) und ein Schienenfahrzeugreparateur (im Folgenden „Schlosser“ genannt), der an technischen Servicepunkten (PTO), Zugbildungs- und Wendepunkten sowie in einem Autodepot mit der Wartung, dem laufenden Abkuppeln und Depotreparaturen von Personenkraftwagen beschäftigt ist (im Folgenden Depot genannt).

Diese Anleitung gilt nicht für die Wartung und Reparatur von Lüftungs- und Klimaanlagen sowie die Reparatur von Kühlgeräten.

1.2. Personen, die nicht jünger als 18 Jahre sind und bei der Zulassung zur Arbeit eine ärztliche Voruntersuchung, eine Einführungs- und Erstunterweisung am Arbeitsplatz, eine Schulung, ein Praktikum und eine Wissensprüfung bestanden haben, dürfen an der Wartung und Reparatur von Personenkraftwagen arbeiten. Für die Stelle des Inspektor-Reparateurs werden männliche Personen angenommen.

Im Rahmen der Arbeit müssen sich Prüfer und Schlosser wiederholt, mindestens alle drei Monate, gezielten und außerplanmäßigen Einweisungen sowie regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen unterziehen.

1.3. Ein Prüfer und ein Mechaniker, die elektropneumatische Bremsen warten, müssen über ein Zertifikat der elektrischen Sicherheitsgruppe II verfügen, Schlosser, die mit Elektrowerkzeugen arbeiten, müssen über ein Zertifikat der elektrischen Sicherheitsgruppe I verfügen.

Wenn Mitarbeiter zusätzliche Aufgaben wie Schweißen, Anschlagen und andere Arbeiten ausführen, müssen sie eine spezielle Schulung und Prüfung ihrer Kenntnisse über die Regeln für den technischen Betrieb der verwendeten Mechanismen, den Arbeitsschutz und den Brandschutz absolvieren und über entsprechende Zertifikate verfügen.

1.4. Der Prüfer und der Schlosser müssen wissen:

  • die Auswirkungen gefährlicher und schädlicher Produktionsfaktoren, die während der Arbeit entstehen, auf eine Person;
  • Anforderungen an Betriebshygiene, elektrische Sicherheit und Brandschutz bei der Wartung und Reparatur von Waggons;
  • sichtbare und akustische Signale zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit, Sicherheitszeichen und Verfahren zur Umzäunung von Fahrzeugen;
  • der Standort des Erste-Hilfe-Kastens und der Taschen mit den notwendigen Medikamenten und Verbandmitteln.

1.5. Der Inspektor und Schlosser muss:

  • nur die Arbeiten ausführen, die zu seinen Aufgaben gehören oder vom Vorarbeiter (Vorarbeiter) zugewiesen wurden;
  • sichere Arbeitspraktiken anwenden;
  • Halten Sie Werkzeuge, Vorrichtungen, Geräte und persönliche Schutzausrüstung (im Folgenden PSA genannt) in gutem Zustand und sauber;
  • Befolgen Sie sorgfältig die Signale und Anweisungen des Arbeitsleiters (Vorarbeiter, Vorarbeiter) und des Zapfwellenbetreibers und befolgen Sie deren Befehle.
  • die Anforderungen an Verbots-, Warn-, Hinweis- und Vorschriftszeichen, Aufschriften und Lautsprecher einhalten;
  • Ton- und Lichtsignale von Lokomotivführern, Kranführern, Fahrzeugführern und anderen Mitarbeitern des Eisenbahnverkehrs;
  • das Gelände des Depots und des Bahnhofs (im Folgenden: Bahnhof) auf den festgelegten Wegen, Fußwegen, Gehwegen und Kreuzungen durchqueren;
  • Beachten Sie die Sicherheitsmaßnahmen beim Überqueren von Eisenbahngleisen zur Inspektion und Reparatur von Waggons und unter Umgehung verschiedener Strukturen, Geräte, Geräte, Mechanismen und Materialien, die sich auf den Gleisen befinden. Bei Nacht, bei Eis, in der Schneezeit sowie bei schlechter Sicht ist Vorsicht geboten;
  • Seien Sie an Orten mit viel Verkehr äußerst vorsichtig;
  • in der Lage sein, dem Verletzten Erste Hilfe zu leisten;
  • Beachten Sie die Regeln der internen Arbeitsordnung und das festgelegte Arbeits- und Ruheregime. Bei Arbeiten im Freien im Winter sollte der Prüfer und Monteur, um Auskühlung und Erfrierungen vorzubeugen, je nach Außentemperatur und Windgeschwindigkeit die vorgesehenen Arbeitspausen zum Heizen nutzen.

1.6. Während sie für einen Inspektor und einen Schlosser arbeiten, können sie das

  • beeinflussen die folgenden wichtigsten gefährlichen und schädlichen Produktionsfaktoren:
  • Bewegen von Schienenfahrzeugen;
  • sich bewegende Fahrzeuge, Elektro- und Autoautos;
  • herunterfallende Gegenstände und Werkzeuge;
  • erhöhter Wert der Spannung des Stromkreises, dessen Schließung durch den menschlichen Körper erfolgen kann;
  • unzureichende Beleuchtung des Arbeitsbereichs;
  • erhöhte Gasbelastung und Staubigkeit der Arbeitsraumluft;
  • niedrige oder hohe Temperatur und Feuchtigkeit;
  • erhöhte Luftmobilität des Arbeitsbereichs;
  • erhöhte Lärm- und Vibrationspegel;
  • körperliche Überlastung.

1.7. Dem Schlosser muss folgende PSA zur Verfügung gestellt werden:

  • ein Lavsan-Viskose-Anzug mit Öl-und-Öl-Imprägnierung oder ein Baumwollanzug;
  • kombinierte Handschuhe;
  • Yuft-Stiefel mit öl- und benzinbeständigen Sohlen;
  • Brille;
  • bei Außenarbeiten zusätzlich:
  • ein Halbumhang mit Kapuze aus einem Regenmantelzelt oder ein Halbumhang aus gummiertem Stoff;
  • Schutzhelm.

Im Winter zusätzlich:

  • Hitzeschutzanzug „Gudok“
  • oder ein Anzug zum Schutz vor niedrigen Temperaturen mit isolierter Wäsche in II, III, IV und Sonderzonen sowie an Grenz- und Hafenstationen;
  • Hitzeschutzanzug im XNUMX. Gürtel;
  • Filzstiefel;
  • Galoschen auf Filzstiefeln.

Bei Schlosserarbeiten bei der Reparatur von Schienenfahrzeugen bei abgekoppelten und abgekoppelten Reparaturen von Waggons an Wartungsstellen im IV und Spezialgurten anstelle des Hitzeschutzanzugs „Gudok“:

  • kurzer Pelzmantel;
  • Jacke mit isolierendem Futter;
  • Hose mit isolierendem Futter.

Bei der Demontage, Reparatur und Montage von Rollenachskästen für Radpaare von Waggons:

  • Baumwollanzug oder Lavsan-Viskose-Anzug, imprägniert mit Öl und Öl;
  • gummierte Schürze;
  • säurefeste Handschuhe;
  • Yuft-Stiefel mit öl- und benzinbeständigen Sohlen.

Im Winter zusätzlich:

  • Wattierte Jacke.

Dem Inspektor sollte die folgende PSA zur Verfügung gestellt werden:

  • Baumwollanzug oder Lavsan-Viskose-Anzug, imprägniert mit Öl und Öl;
  • ein halber Umhang aus einem Regenmantelzelt oder ein halber Umhang aus gummiertem Stoff;
  • Stiefel mit Polyurethan-Sohlen oder Yuft-Stiefel mit öl- und benzinbeständigen Sohlen;
  • sommerlicher Kopfschmuck;
  • kombinierte Handschuhe;
  • Signalweste mit reflektierenden Pads;
  • Schutzhelm.

Bei Arbeiten zur Inspektion der Innenausstattung von Personenkraftwagen:

  • Baumwollanzug;
  • kombinierte Handschuhe;
  • Yuft-Stiefel mit öl- und benzinbeständigen Sohlen;
  • Schutzhelm.

Im Winter zusätzlich:

  • Hitzeschutzanzug;
  • Stiefel.

In IV und Spezialgurten statt Hitzeschutzanzug:

  • kurzer Pelzmantel;
  • Jacke mit isolierendem Futter;
  • Hose mit isolierendem Futter.

Falls erforderlich, entsprechend den Bedingungen der durchgeführten Arbeit - andere PSA.

Bei Arbeiten an Bahngleisen ist das Tragen von Signalwesten Pflicht.

1.8. Der Prüfer und Schlosser müssen die folgenden Brandschutzanforderungen einhalten:

  • Rauchen nur an ausgewiesenen und angepassten Orten;
  • Verwenden Sie keine elektrischen Heizgeräte an Orten, die nicht für diesen Zweck ausgestattet sind.
  • Nähern Sie sich dem Gasschweißgerät, Gasflaschen, Batteriekästen, brennbaren Flüssigkeiten, Materialien und Spritzkabinen nicht mit offener Flamme;
  • Sauerstoffflaschen nicht mit ölverschmutzten Händen berühren;
  • Verwenden Sie keine vorübergehend defekten elektrischen Leitungen und defekten Elektrogeräte.
  • die Ansammlung brennbarer Abfälle in Industrieanlagen und Arbeitsplätzen verhindern;
  • kennen und in der Lage sind, primäre Feuerlöschgeräte zu verwenden.

1.9. Persönliche Kleidung und Overalls müssen separat in Schließfächern in der Umkleidekabine aufbewahrt werden. Das Mitnehmen von Arbeitskleidung außerhalb des Betriebes ist verboten.

1.10. Der Prüfer und der Schlosser sind verpflichtet, die Gebrauchstauglichkeit der Overalls zu überwachen, diese rechtzeitig zum Waschen und Reparieren abzugeben sowie die Schließfächer sauber und ordentlich zu halten.

1.11. Das Essen sollte nur in Kantinen, Buffets oder speziell dafür vorgesehenen Räumen mit entsprechender Ausstattung erfolgen.

Waschen Sie Ihre Hände vor dem Essen gründlich mit warmem Wasser und Seife.

1.12. Auf den Bahngleisen müssen der Kontrolleur und der Schlosser folgende Anforderungen erfüllen:

  • zum Arbeitsplatz und von der Arbeit nur auf speziell eingerichteten Wegen, gekennzeichnet mit Schildern „Service Passage“, Fußgängertunneln;
  • Befahren Sie die Gleise nur am Straßenrand oder in der Mitte des Gleises und achten Sie dabei auf die Waggons und Lokomotiven, die sich auf den angrenzenden Gleisen bewegen.
  • Wenn Sie auf dem Zwischenweg an einer Gruppe vorbeikommen, gehen Sie eine nach der anderen.
  • Überqueren Sie die Gleise nur im rechten Winkel, nachdem Sie sichergestellt haben, dass sich an dieser Stelle keine Lokomotiven oder Waggons in gefährlicher Entfernung bewegen.
  • Überqueren Sie die von den Fahrzeugen belegten Gleise und nutzen Sie dabei nur die Übergangsplattformen der Waggons. Stellen Sie dabei sicher, dass die Handläufe und Stufen in gutem Zustand sind und dass sich auf dem angrenzenden Gleis keine Lokomotiven und Waggons bewegen.
  • Halten Sie sich beim Verlassen der Übergangsplattform des Wagens an den Handläufen fest und positionieren Sie sich mit Blick auf den Wagen, nachdem Sie zuvor den Ausstiegsort untersucht haben.
  • umfahren Sie Gruppen von Waggons oder Lokomotiven, die auf der Strecke stehen, in einem Abstand von mindestens 5 m von der automatischen Kupplung;
  • zwischen abgekuppelten Waggons passieren, wenn der Abstand zwischen den automatischen Kupplungen dieser Waggons mindestens 10 m beträgt;
  • achten Sie auf Hinweise zu umschließenden Ampeln, Tonsignalen und Warnschildern;
  • Ersatzteile, Materialien und andere Ladungen über die Gleise durch Transport- oder kombinierte Tunnel zu transportieren, in deren Abwesenheit durch Überführungen oder Bodenquerdecks.

1.13. Dem Prüfer und Schlosser ist untersagt:

  • die Gleise vor einem fahrenden Rollmaterial überqueren oder überqueren;
  • auf einer Schiene stehen oder sitzen;
  • Setzen Sie sich auf die Stufen von Waggons oder Lokomotiven und steigen Sie während der Fahrt ab.
  • sich während der ununterbrochenen Fahrt auf benachbarten Gleisen auf dem Gleis zwischen Zügen aufzuhalten;
  • Kreuzungspunkte, die an den Stellen der Weichen mit elektrischen Stellwerken ausgestattet sind, stehen zwischen den Weichen und dem Rahmenträger, dem beweglichen Kern und dem Geländer, in den Dachrinnen an der Weiche und den Enden der Stahlbetonschwellen;
  • Waggons von der Seite eines hohen Bahnsteigs aus zu inspizieren, der nicht mit einem Inspektionsgraben ausgestattet ist;
  • sich an Orten aufhalten, die mit dem Schild „Achtung! Übergroßer Platz“ gekennzeichnet sind, sowie in der Nähe dieser Orte, wenn Sie an Fahrzeugen vorbeifahren;
  • unter einer angehobenen und bewegten Last sein;
  • auf elektrische Leitungen und Kabel treten;
  • Berühren Sie gebrochene Drähte und andere leicht zugängliche spannungsführende Teile.

1.14. Beim Betreten des Gleises aus dem Heizraum sowie von Gebäuden, die die Sicht auf das Gleis behindern, müssen Sie zunächst sicherstellen, dass sich kein rollendes Material auf dem Gleis bewegt, und im Dunkeln warten, bis sich Ihre Augen daran gewöhnt haben Dunkelheit.

1.15. Auf elektrifizierten Eisenbahnstrecken ist es dem Prüfer und dem Schlosser untersagt:

  • Führen Sie Reparaturarbeiten durch, indem Sie sich selbst oder mit Hilfe von Geräten an stromführende und nicht eingezäunte Leitungen oder Teile des Kontaktnetzes in einer Entfernung von weniger als 2 m heranbewegen.
  • Berühren Sie defekte Drähte des Kontaktnetzes und darauf befindliche Fremdkörper, unabhängig davon, ob sie den Boden und geerdete Bauwerke berühren oder nicht;
  • auf das Dach des Wagens klettern, darauf bleiben oder Arbeiten durchführen (Inspektion und Reparatur des Daches, Belüftung, Wasserversorgung, Heizgeräte), bis die Spannung wegfällt und die Leitungen des über dem Zug befindlichen Kontaktnetzes geerdet sind und die Bestellung des Arbeitsleiters ist eingegangen;
  • die elektrische Ausrüstung des Elektrofahrzeugs berühren.

1.16. Der Prüfer und Schlosser, der einen Bruch in Leitungen oder anderen Elementen des Kontaktnetzes sowie daran hängende Fremdkörper feststellt, ist verpflichtet, den diensthabenden Beamten am Bahnhof, den Fahrdienstleiter oder den nächstgelegenen Bereich unverzüglich zu benachrichtigen ​​das Kontaktnetzwerk.

Vor dem Eintreffen des Reparaturteams sollte die gefährliche Stelle mit improvisierten Mitteln geschützt werden und sichergestellt werden, dass sich niemand in einer Entfernung von weniger als 8 m den defekten Leitungen nähert.

Wenn Sie in den Bereich der „Schrittspannungen“ gelangen, müssen Sie diesen unter Beachtung der folgenden Sicherheitsmaßnahmen verlassen: Verbinden Sie die Füße miteinander und verlassen Sie den Gefahrenbereich langsam, indem Sie die Beine nicht mehr als die Breite des Fußes bewegen durch Springen.

1.17. Bei Feststellung von Verstößen gegen die Anforderungen dieser Anleitung, Fehlfunktionen von Geräten, Werkzeugen, Schutzeinrichtungen, PSA und Feuerlöschanlagen sowie Situationen, die das Leben von Menschen gefährden oder Voraussetzung für einen Unfall sind, müssen der Prüfer und der Mechaniker unverzüglich den Vorarbeiter informieren (Vorarbeiter) darüber und in seiner Abwesenheit - an einen höheren Vorgesetzten und ergreift sofort Maßnahmen zu deren Beseitigung.

1.18. Die Kenntnis und Einhaltung der Anforderungen dieser Anweisung durch Inspektoren und Schlosser ist eine Amtspflicht, und deren Verletzung stellt einen Verstoß gegen die Arbeitsdisziplin dar, der eine Verantwortung gemäß der Gesetzgebung der Russischen Föderation nach sich zieht.

2. Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn

2.1. Vor Arbeitsbeginn muss der Prüfer eine gezielte Einweisung erhalten. Es ist notwendig, den Ort der überprüften Zusammensetzung als Teil der Brigade zu überwachen. Es ist verboten, alleine zum Arbeitsplatz zu gehen.

2.2. Vor Beginn der Arbeiten müssen der Prüfer und der Schlosser die ihnen zustehenden Overalls und Sicherheitsschuhe anziehen und bei Arbeiten an den Bahngleisen Signalwesten in Ordnung bringen:

  • knöpfen Sie die Manschetten der Ärmel hoch;
  • lose Enden der Kleidung verstauen, damit sie nicht herunterhängen.

Das Tragen von Overalls ohne Knöpfe und mit hochgekrempelten Ärmeln ist nicht gestattet. Der Overall muss in gutem Zustand sein und darf die Bewegung nicht behindern.

Schuhe müssen auf festen Sohlen sein. Kopfbedeckungen dürfen die Übertragung von Tonsignalen nicht beeinträchtigen.

Der Schlosser sollte während der gesamten Arbeitszeit keine Overalls und Sicherheitsschuhe ausziehen.

2.3. Bereiten Sie die für die übertragenen Arbeiten erforderliche PSA vor und prüfen Sie deren Gebrauchstauglichkeit.

2.4. Der Prüfer muss das Werkzeug in einer speziellen Tasche transportieren, der Schlosser in einer Kiste. Es ist notwendig, die Verfügbarkeit und Wartungsfreundlichkeit des Werkzeugs, das Vorhandensein von Siegeln und das Kalibrierungsdatum der Instrumente sowie die Verfügbarkeit von Ersatzteilen und Materialien auf den Regalen zu überprüfen.

Ein defektes Werkzeug muss durch ein funktionsfähiges ersetzt werden.

2.5. Melden Sie alle festgestellten Störungen und Mängel dem Vorarbeiter (Vorarbeiter) und beginnen Sie erst mit der Arbeit, wenn diese behoben sind.

3. Sicherheitsanforderungen während des Betriebs

3.1. Sicherheitsanforderungen für die Inspektion und Reparatur von Waggons an der Zapfwelle.

3.1.1. Der Inspektor und der Schlosser müssen das Verfahren zur Umzäunung von Zügen und einzelnen Wagengruppen kennen, das durch den technologischen Prozess der Zapfwelle festgelegt wurde.

Zur Kommunikation mit dem Zapfwellenbetreiber muss der Prüfer tragbare Funkkommunikationsgeräte verwenden.

Die allgemeinen Zwei-Wege-Parkkommunikationsgeräte sollten vom Kontrolleur und dem Schlosser nur im Bedarfsfall (in Ausnahmefällen) oder auf Verlangen des Bahnhofsdienstleiters (Rangierdienstleiter) genutzt werden. Diese Fälle sollten durch das technische und administrative Gesetz der Station und den technologischen Prozess der Zapfwelle bestimmt werden.

Nach der Übermittlung der Nachricht müssen die Lautsprecher für die Zwei-Wege-Parkkommunikation ausgeschaltet werden.

3.1.2. Mit der Wartung und Reparatur von Waggons und Waggonzügen (im Folgenden „Zug“ genannt) dürfen Inspektoren und Schlosser erst nach Erhalt der Genehmigung des PTO-Betreibers beginnen, die dieser nach Einschalten des zentralen Zugzaunsystems über die Zwei-Wege-Parkkommunikation erteilt oder Empfangen von Informationen über den Zaun mit tragbaren Signalen. Die Inspektoren der Kopf- und Heckteile des Zuges wiederholen die erhaltene Erlaubnis per Funk, was bestätigt, dass die Nachricht des Panzerabwehrführers korrekt empfangen wurde.

3.1.3. Wenn zentralisierte Zaunvorrichtungen vorhanden sind, schützt der Zapfwellenbetreiber den Zug auf die Art und Weise, die in den unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten entwickelten Zaunanweisungen vorgeschrieben ist.

Tragbare Zaunsignale werden von Personen aus dem Kreis der Arbeiter jeder Schicht angebracht und entfernt, denen diese Aufgaben vom Arbeitsleiter übertragen werden.

3.1.4. Wenn keine zentrale Umzäunung von Zügen oder einzelnen Wagengruppen vorhanden ist, werden tragbare Zaunsignale auf der Gleisachse im Abstand von 50 m von den äußersten Waggons installiert (auf Durchgangsgleis - beidseitig, an Sackgassen). - von der Weichenseite). Beträgt der Abstand vom Wagen zum Begrenzungspfosten weniger als 50 m, wird auf der Gleisachse gegenüber dem Begrenzungspfosten ein tragbares Signal des Zauns von dieser Seite angebracht.

3.1.5. Ein Wagen oder eine Gruppe von Wagen, die auf speziell zugewiesenen Gleisen oder Gleisen mit integrierter Reparatur neben festen oder tragbaren Signalen repariert werden, wird durch zusätzlich gepaarte Bremsbacken geschützt, die sich auf beiden Schienen im Abstand von mindestens 25 befinden m vom äußersten Fahrzeug entfernt oder gegen den Begrenzungspfosten, wenn der Abstand zu diesem weniger als 25 m beträgt.

3.1.6. Bei der Wartung von Wagen in Zügen, von denen Lokomotiven nicht abgekuppelt sind, werden diese sowohl vor der Lokomotive als auch vor dem Schlusswagen in der vorgeschriebenen Weise geschützt. Gleichzeitig warnt der Prüfer den Lokführer mündlich vor dem Beginn der Prüfung und beginnt, nachdem er sich vergewissert hat, dass die Prüfung der Wagen sicher verläuft, mit der Arbeit.

Vor der Wartung des Zuges, von dem die Lokomotive abgekoppelt ist, sich aber vorübergehend auf dem vorgegebenen Gleis befindet, wird auf dem freien Gleisabschnitt zwischen Lokomotive und Kopfwagen das Wachsignal gesetzt und der Lokführer darüber benachrichtigt Das.

3.1.7. Jedes Reparatur- und Inspektionsteam meldet dem Wartungsbetreiber den Abschluss der Wartung des Zuges in der durch den technologischen Prozess vorgeschriebenen Weise. Nachdem er eine Nachricht von der letzten Gruppe erhalten hat, kündigt der PTO-Betreiber die Entfernung des Zauns über eine Zwei-Wege-Parkkommunikation an.

Die Umzäunung der Bahngleise für laufende Entkupplungsreparaturen und Wartungsstellen erfolgt gemäß dem technischen und administrativen Gesetz des Bahnhofs.

3.1.8. Es ist verboten, eine separate Gruppe von Waggons und Zügen auf umzäunten Gleisen mit einem Gleisabstand von weniger als 4800 mm zu inspizieren und zu reparieren, wenn ein Zug oder eine Lokomotive auf einem angrenzenden Gleis fährt.

3.1.9. Bei der Wartung einer Lokomotive durch einen Triebfahrzeugführer darf die Zuglokomotive erst an den Zug angehängt und vom Zug abgekoppelt werden, nachdem der Zugelektriker die elektrischen Hochspannungsanschlüsse zwischen den Wagen getrennt hat.

3.1.10. Der Austausch von Radsätzen, Achslagern, Wiegen, Zugvorrichtungen oder Traktionsmanschetten und anderen Fahrzeugkomponenten darf nur an den Gleisen der aktuellen Entkupplungsreparatur durchgeführt werden.

Beim Abkuppeln und Entkuppeln von Einzel- und Endwagen ist darauf zu achten, dass die Klappschürzen der Übergangsbahnsteige in der angehobenen Position sicher befestigt sind.

3.1.11. Bei der Sicherung des Zuges (Wagens) muss der Prüfer gebrauchsfähige Bremsbacken verwenden. Beim Einsetzen und Herausnehmen ist es notwendig, sich mit einer Hand am Fahrzeugrahmen festzuhalten.

3.1.12. Bei einem kurzen Test der Bremsen ist es notwendig, das Endventil sanft zu öffnen und dabei den Bremsschlauch mit einer Hand festzuhalten.

3.1.13. Bei der Inspektion und Vermessung von Rädern, dem Austausch von Bremsbelägen und anderen Teilen ist es notwendig, auf der Zwischenspur neben dem Rad zu stehen.

3.1.14. Die Inspektion von Waggons an Hochbahnsteigen ist zulässig, wenn entlang des Gleises ein Inspektionsgraben vorhanden ist. Der Abstieg in den Inspektionsgraben sollte über eine speziell ausgestattete Leiter erfolgen.

Bewegen Sie sich nur entlang der Leitern, die am Boden des Grabens verlegt sind. Die Inspektion erfolgt mit Schutzhelm.

3.1.15. Der Antriebsriemen der Lichtmaschine darf erst dann auf die Riemenscheibe aufgelegt oder von ihr abgenommen werden, wenn der Zug angehalten hat und der Wagen mit Stoppsignalen umzäunt wurde.

3.1.16. Bei der Inspektion der Bremsausrüstung unter dem Fahrzeug ist auf mögliche Bewegungen der Bremszylinderstange, der Hebel und der Gestänge des Gestänges zu achten.

Bei Arbeiten unter den Waggons sind Schutzhelme zu tragen.

3.1.17. Bei der nächtlichen Wartung von Waggons ist der Einsatz wiederaufladbarer Lampen erforderlich.

3.1.18. Es ist verboten, das Dach auf offenen Flächen zu inspizieren und zu reparieren sowie andere Arbeiten auf Autodächern bei Gewitter, dichtem Nebel, starkem Schneefall oder Regenguss mit einer Windgeschwindigkeit von 12 m/s und mehr durchzuführen.

3.1.19. Bei der nächtlichen Inspektion von Waggons ist auf die auf den Gleisen befindlichen Strukturen zu achten – Begrenzungspfosten, Gestelle, Luft- und Ölabscheider und andere Geräte.

3.1.20. Bei der Untersuchung eines Wagens am Bahnhof darf er sich nicht weiter als bis zur Gleismitte von ihm entfernen, da sich zu diesem Zeitpunkt Fahrzeuge auf dem angrenzenden Gleis bewegen können. Gehen Sie am Straßenrand entlang.

3.1.21. Der Wagenprüfer, der den Zug „unterwegs“ (vor dem Anhalten) prüft, muss sich an einem speziell ausgestatteten Arbeitsplatz entlang der Gleisachse (Sicherheitsinsel) aufhalten.

3.1.22. Arbeiten zur Inspektion des Zuges (Wagens), zum Ankuppeln der Zuglokomotive an den Zug und zum Abkuppeln vom Zug müssen mit Handschuhen durchgeführt werden.

3.1.23. Der Transport von Ersatzteilen und Materialien erfolgt mit Elektroautos oder anderen Fahrzeugen, die für den Verkehr auf Schmalspur oder Gleisen entlang der Schienenfahrzeuge auf einem befestigten Zwischengleis ausgerüstet sind. Gleichzeitig müssen großformatige Teile stabil gestapelt werden und dürfen nicht über die Fahrzeugabmessungen hinausragen. Beim Transport von Ersatzteilen aus einem Depot oder Lagerräumen zu zwischen den Gleisen installierten Regalen muss die Ladung in der Mitte des oder der speziell dafür vorgesehenen Bahnsteige platziert und gegen Verrutschen gesichert werden.

3.1.24. Zusätzlich zu den oben genannten Anforderungen müssen der Prüfer und der Schlosser bei der Durchführung der in den Absätzen 3.2 – 3.9 dieser Anleitung aufgeführten Arbeiten auch die Sicherheitsanforderungen einhalten.

3.2. Sicherheitsanforderungen für das Heben und Senken von Wagen.

3.2.1. Das Heben und Senken von Waggons mit einem Kran oder Wagenhebern ist nur unter Anleitung eines Vorarbeiters (Vorarbeiters) gestattet.

3.2.2. Mobile Wagenheber müssen auf starken Holzstützen montiert werden, die zusammen mit den Wagenhebern als integraler Bestandteil gelagert werden müssen. Auf den Gleisen der aktuellen Entkupplungsreparatur ist der Einbau eines mobilen Wagenhebers mit teilweiser Abstützung auf einer Schwelle nicht gestattet.

3.2.3. Mobile Wagenheber müssen vor der Arbeit auf Funktionsfähigkeit überprüft und in streng vertikaler Position auf festen Untergründen montiert werden.

3.2.4. Vor dem Anheben des Wagens auf die Auflagefläche des Wagenhebers muss eine 15 - 20 mm dicke Dichtung aus Hartholz angebracht werden.

3.2.5. Stellen Sie vor dem Anheben und Absenken des Wagens sicher, dass sich keine Personen im Wagen und unter dem Wagen befinden.

3.2.6. Das Anheben und Absenken des Fahrzeugs muss mit allen Wagenhebern gleichzeitig erfolgen.

Das Heben vor einem Wagenheber im Verhältnis zu anderen ist nicht gestattet.

Während des Hebens und Senkens des Wagens sollten die Arbeiter, die die Wagenheber bedienen und die Arbeit überwachen, ihren Arbeitsplatz nicht verlassen.

3.2.7. Beim Anheben des Fahrzeugs muss die Stahlsicherheitsmutter am Stößel der hydropneumatischen und hydraulischen Wagenheber bis zum Anschlag im Zylinder abgesenkt werden. Beim Absenken des Fahrzeugs muss die Sicherheitsmutter in die obere Position angehoben werden, wozu es zunächst durch Ölpumpen von der Last befreit werden muss und erst danach das Bypassventil schrittweise geöffnet werden kann.

3.2.8. Im Falle eines versehentlichen Stopps eines der Stützen oder eines Stromausfalls während des Hebens und Senkens des Fahrzeugs müssen alle Arbeiten sofort eingestellt werden, alle Stützen und der Schalter an der Schalttafel müssen ausgeschaltet werden.

Nach Abschluss der Fehlerbehebung ist darauf zu achten, dass das Fahrzeug nicht schief auf den Wagenhebern steht und erst danach mit dem Anheben oder Absenken des Fahrzeugs fortzufahren.

3.2.9. Das Heben von Waggons ist zulässig, sofern die Last des Waggons auf den Hebemechanismen ihre Tragfähigkeit nicht überschreitet. An Hebegeräten muss das Vorhandensein von Schildern oder Stempeln überprüft werden, die die Tragfähigkeit und das Prüfdatum angeben.

3.2.10. Beim Anheben eines Wagenendes sind die Radpaare des Drehgestells des gegenüberliegenden Wagenendes beidseitig mit Bremsbacken zu sichern.

3.2.11. Das Anheben von Waggons zum Wechseln des Radsatzes, der automatischen Kupplung oder des Zugwerks muss durch Überprüfen des Vorhandenseins von Sicherheitsmuttern oder anderen Vorrichtungen an den Mechanismen von Maschinen, Anlagen und Einheiten erfolgen.

3.2.12. Während des Hebens und Senkens des Wagens dürfen keine weiteren Arbeiten am Wagen durchgeführt werden.

An einem durch Wagenheber angehobenen Wagen dürfen keine Arbeiten ausgeführt werden, die dazu führen, dass der Wagen schwankt oder Stoßbelastungen auf die Wagenheber übertragen werden.

3.2.13. Das Heben und Senken von Waggons sowie die Installation mobiler Wagenheber sollten nur an Stellen durchgeführt werden, an denen besondere Symbole am Wagen angebracht sind.

3.3. Sicherheitsanforderungen für die Reparatur von Fahrwerk, Rahmen und Dach des Autos.

3.3.1. Das Ausrollen (Aufrollen) von Karren muss unter Anleitung eines Vorarbeiters (Vorarbeiters) erfolgen.

3.3.2 Das Ausrollen der Drehgestelle darf erst erfolgen, nachdem der Wagen angehoben und die Elektroheber ausgeschaltet wurden.

3.3.3. Beim Anheben des Wagens muss der Abstand zwischen den am weitesten vorstehenden Teilen der Rahmenausrüstung und dem Drehgestell ein freies Ausrollen (Rollen) des Drehgestells gewährleisten.

Beim Ausrollen (Aufrollen) des Wagens ist es verboten, sich auf dem Wagen und auf seiner Bewegungsbahn aufzuhalten sowie Teile aus dem Auto in unmittelbarer Nähe des zu bewegenden Wagens abzulegen.

3.3.4. Beim Anschlagen eines Endes des Drehgestells und beim Einhängen der Haken in den Querträger des Drehgestellrahmens ist es erforderlich, die Haken durch Festhalten an der Traverse des Lastaufnahmemittels zu führen.

3.3.5. Der Austausch der Achslagerfedern muss von zwei Schlossern durchgeführt werden, wobei darauf zu achten ist, dass die Feder nicht aus dem Achslager fällt. Beim Austausch von Federn und Drehgestellfedern müssen Vorrichtungen verwendet werden, die diese im komprimierten Zustand halten.

3.3.6. Um die Stabilität der Achslagerfedern beim Anheben zu gewährleisten, muss darauf geachtet werden, dass das Achslager an den Flügeln abgestützt wird, damit es sich nicht dreht und keine Finger in den Zwischenraum und über die Feder gelangen.

3.3.7. Beim Radsatzwechsel ist es notwendig, den unter dem Drehgestell verbliebenen Radsatz zu sichern und darauf zu achten, dass die Keile eng an den Rädern anliegen.

3.3.8. Nachdem die Drehgestelle (Radsätze) an einer speziell dafür vorgesehenen Stelle auf den Gleisen montiert wurden, sollten sie auf beiden Seiten mit Holzkeilen befestigt werden.

3.3.9. Beim Austausch von Radsätzen sind folgende Sicherheitsanforderungen zu beachten:

  • Schieben Sie den Wagen nicht in Ihre Richtung;
  • Lassen Sie den Querträger des Wagenrahmens nicht mit einer Strebe umschlingen.
  • Stützen Sie gefrorene Federn nicht von unten und lassen Sie Ihre Hand nicht in den Raum über dem Glas gelangen.
  • Arbeiten mit Schutzhelmen.

3.3.10. Demontage, Montage und Bewegung schwerer Teile von Drehgestellen, Übergangsplattformen, Aus- und Einbau von Außentüren, Getriebe-Kardan-Antriebseinheiten sollten mit Hebemechanismen oder Spezialgeräten erfolgen.

3.3.11. Die Inspektion und Reparatur des Autodachs sollte von mobilen (stationären) Plattformen oder an einem speziellen Arbeitsplatz durchgeführt werden, der mit einem Kabel zum Anbringen eines Sicherheitsgurts ausgestattet ist.

3.3.12. Arbeiten am Autodach müssen von zwei Arbeitern unter Aufsicht eines Vorarbeiters durchgeführt werden. Der eine führt Reparaturarbeiten direkt durch, der andere ist Hilfskraft und versichert den ersten.

3.3.13. Der Schlosser darf das Dach des Autos nur über eine funktionsfähige Autoleiter besteigen. Die Stufen der Kutschenleiter müssen unbedingt waagerecht stehen, es dürfen keine Krümmungen und Knicke an der Bogensehne vorhanden sein. Benutzen Sie keine nassen, vereisten oder frisch gestrichenen Treppen.

3.3.14. Mit den Arbeiten am Dach sollte nur dann begonnen werden, wenn sich weder Schnee, Eis noch Wasser darauf befindet.

Das Abwerfen von Teilen vom Dach des Fahrzeugs darf nur durchgeführt werden, wenn die Absturzstellen geschützt sind und unter der Aufsicht eines von der Brigade zugewiesenen Arbeiters erfolgen.

3.3.15. Lassen Sie das Werkzeug bei Arbeiten am Fahrzeug nicht auf der Dachkante oder auf den Leisten von Rahmen und Karosserie liegen.

3.3.16. Die Reparatur von Teilen und Baugruppen beim Ausbau aus dem Fahrzeug sollte an speziell dafür vorgesehenen Stellen durchgeführt werden.

3.3.17. Wenn eine Störung des Förderers festgestellt wird, die die Sicherheit von Personen gefährdet, sollte der Förderer sofort gestoppt werden.

3.4. Sicherheitsanforderungen für die Reparatur von Bremsanlagen.

3.4.1. Vor dem Austausch von Luftverteilern, Auslassventilen, Teilen der Bremsausrüstung, Tanks, Versorgungsleitungen, vor dem Öffnen der Bremszylinder und dem Einstellen der Hebelwirkung den Luftverteiler abschalten und den Reservetank entlüften.

3.4.2. Trennen Sie vor dem Austausch des Absperrventils, des Trennventils und der Zuleitung von der Leitung zum Trennventil die Hauptleitung des Fahrzeugs von der Stromquelle, indem Sie die Endventile schließen.

3.4.3. Vor dem Wechsel des Endventils ist es notwendig, die Leitung von der Stromquelle zu trennen.

3.4.4. Beim Einstellen des Bremsgestänges zur Ausrichtung der Löcher in den Köpfen der Stangen und Hebel müssen Sie einen Widerhaken und einen Hammer verwenden.

Es ist nicht erlaubt, die Übereinstimmung der Löcher mit den Fingern zu kontrollieren.

3.4.5. Beim Entlüften der Leitung ist es notwendig, eine Halterung zum Aufhängen der Anschlussmuffe zu verwenden oder diese mit der Hand in der Nähe des Anschlusskopfes zu halten, um ein Anstoßen an die Anschluss-Bremsmuffe zu vermeiden. Der Wasserhahn sollte sich leichtgängig öffnen lassen.

3.4.6. Vor dem Abklemmen der Schläuche sollten die Endventile benachbarter Wagen geschlossen werden.

3.4.7. Schalten Sie auf Wartungsstrecken den Luftverteiler ab und entlüften Sie den Reservetank, bevor Sie den Kolbenstangenkopf des Bremszylinders und den horizontalen Arm trennen. Der Aus- und Einbau des Kolbens des Bremszylinders muss mit einem Spezialwerkzeug erfolgen.

3.4.8. Um den Kolben nach dem Ausbau aus dem Bremszylinder zu zerlegen, muss die Feder mit dem Zylinderdeckel zusammengedrückt werden, damit der Stangenkopfstift herausgeschlagen und der Deckel entfernt werden kann, wobei dieser nach und nach gelöst wird, bis die Feder vollständig entspannt ist.

3.4.9. Bei der Reparatur von Bremsanlagen unter dem Fahrzeug ist es verboten, sich am Kopf der Kolbenstange des Bremszylinders auf der Seite des Stangenauslasses aufzuhalten und den Kopf der Stange zu berühren.

3.4.10. Es ist verboten, während der Reinigung auf die Behälter der Arbeitskammer des Luftverteilers zu klopfen sowie die Stopfen von Bremsvorrichtungen und Behältern unter Druck abzuschrauben.

3.4.11. Bei der Prüfung der automatischen Bremsen ist es erforderlich, die Arbeiten zur Reparatur des Fahrwerks, des Rahmens und der automatischen Bremsvorrichtung der Waggons einzustellen.

3.4.12. Vor Beginn der Reparatur oder des Austauschs der elektropneumatischen Bremsausrüstung (Fahrzeugverbindungen, Aufhängungen, Klemmenkästen, Rohrleitungen, elektrischer Luftverteiler) muss sichergestellt werden, dass die Stromversorgungskreise stromlos sind.

3.4.13. Vor dem Einschalten eines tragbaren Geräts zum Testen der Funktion elektropneumatischer Bremsen am Ort der Bildung und des Umlaufs von Zügen muss es vorübergehend von anderen Verbrauchern im Stromkreis der Autobatterie und bei zentraler Stromversorgung getrennt werden Trennen Sie die fahrzeuginternen Verbindungen des geprüften Fahrzeugs.

3.4.14. Es ist notwendig, die Länge der Koppelstange mit einem Schraubenschlüssel anzupassen.

3.4.15. Die Reparatur der Bremsausrüstung muss mit einem Schutzhelm durchgeführt werden.

3.5. Sicherheitsanforderungen für die Reparatur automatischer Kupplungen.

3.5.1. Zum Austausch der automatischen Kupplung im Verbund auf den Entkupplungs-Reparaturgleisen müssen die Wagen in einem Abstand von mindestens 10 m voneinander getrennt werden. Die Räder der Wagen müssen mit Bremsbacken gesichert sein.

3.5.2. Der Ausbau der automatischen Kupplung und des Zugwerks mit Zugmanschette und Druckplatte aus dem Wagen sowie deren Einbau sollten mit speziellen Hebezeugen oder einem Kran erfolgen.

3.5.3. Das Entfernen der Mutter vom Kupplungsbolzen des Zuggetriebes darf nur auf einem Demontageständer erfolgen.

Das Klopfen des Zuggetriebegehäuses bei verklemmten Teilen sollte nur durchgeführt werden, wenn sich das Zuggetriebe in einer Zugmanschette mit Druckplatte befindet.

3.5.4. Bevor die letzten beiden (diagonal angeordneten) Muttern von den Bolzen der unteren Stützstange entfernt werden, um das Zugwerk unter die Stange abzusenken, ist es notwendig, einen speziellen Hebemechanismus oder andere Hebemechanismen auszutauschen.

3.5.5. Die Demontage und Montage des Zugwerks sollte auf einem speziellen Ständer erfolgen.

3.5.6. Beim Zusammenbau der Teile des automatischen Kupplungsmechanismus muss die Verriegelung durch Drücken des unteren Arms des Sicherheitsverschlusses mit einem Widerhaken oder einem speziellen Brecheisen angebracht werden, um die obere Schulter des Sicherheitsverschlusses anzuheben und zu führen.

3.5.7. Das Stehen auf der automatischen Kupplung als Stütze ist verboten.

3.5.8. Die Reparatur automatischer Kupplungen muss mit einem Schutzhelm durchgeführt werden.

3.6. Sicherheitsanforderungen für die Wartung und Reparatur der Innenausstattung von Fahrzeugen, Heizungs- und Wasserversorgungssystemen.

3.6.1. Das Befüllen der Wasserversorgungs- und Warmwasserbereitungssysteme mit Wasser muss von unten, unter dem Auto, durch die Einfüllköpfe erfolgen. Es ist notwendig, die Wassereinfüllhülse zuerst am Füllkopf und dann an der Wassersäule zu befestigen. Achten Sie darauf, dass der Schlauchkopf und der Einfüllstutzen am Auto fest miteinander verbunden sind und öffnen Sie erst danach den Hahn am Spender mit dem Schlüssel. Trennen Sie den Wasserfüllschlauch in umgekehrter Reihenfolge.

3.6.2. Wenn Anzeichen von Einfrieren von Rohrleitungen, Toilettenschüsseln, Abflussrohren, Waschbecken, Wasserhähnen und Ventilen festgestellt werden, dürfen diese nur mit heißem Wasser aus dem Heizungsnetz erwärmt werden. Das Aufwärmen mit einer Fackel oder heißer Kohle ist verboten. Tragen Sie bei der Verwendung eines Heizkissens unbedingt Handschuhe.

Die Abflussrohre des Wagens dürfen nur innerhalb des Wagens beheizt werden.

3.6.3. Stellen Sie beim Entfernen der Abflussrohre der Wasserversorgungs- und Heizungsanlage unter dem Fahrzeug sicher, dass die Rohre frei von Flüssigkeit sind. In diesem Fall ist es notwendig, sich auf der Seite der entfernten Rohre zu befinden.

3.6.4. Der Kessel sollte mit einer Lösung des festgelegten Rezepts gewaschen werden. Beim Arbeiten mit aggressiven Lösungen müssen eine Gummischürze, Gummihandschuhe und eine Schutzbrille getragen werden.

3.6.5. Heizkessel, Heizkessel, Titan, Wasserbehälter und Rohre sollten nur im mit Wasser gefüllten Zustand und bei intakter Dichtheit auf Funktion geprüft werden.

3.6.6. Vor der Überprüfung des Betriebs eines Kessels und eines Heizkessels, der mit festen Brennstoffen betrieben wird, muss Folgendes sichergestellt werden:

  • Wartungsfreundlichkeit und korrekte Installation des Rostes;
  • Wartungsfreundlichkeit der Wasserpumpe;
  • Öffnen von Ventilen und Klappen, die das Wasser im Heizsystem zirkulieren lassen;
  • das Fehlen von Fremdkörpern in den Öfen.

Als Brennstoff verwenden Sie ausschließlich Holzkohle, Brennholz oder Torf. Beginnen Sie mit dem Anzünden mit Papier oder fein gehacktem Holz.

3.6.7. Während der Prüfung des Heizkessels ist es notwendig, das Vorhandensein von Wasser im Expander ständig zu überwachen, indem ein Wassertestventil geöffnet wird, um zu verhindern, dass das Wasser im Expander kocht.

3.6.8. Die Ofentür sollte vorsichtig (ruckfrei) im Abstand von 500 - 700 mm von der Tür geöffnet werden, um den Austritt von Flammen durch Rauchgase und Verbrennungen im Gesicht und an den Händen zu vermeiden. Der Aschekasten muss zu diesem Zeitpunkt geschlossen sein.

3.6.9. Bei der Reparatur des Kessels muss das Außengehäuse um mindestens 300 mm angehoben und mit einem Arbeitskabel an der Deckenhalterung befestigt werden. In diesem Fall sollten rostige Schrauben und Muttern ggf. mit einem Gasschneider abgeschnitten oder mit einem Meißel, dessen Länge mindestens 300 mm beträgt, abgeschnitten werden.

3.6.10. Tragen Sie beim Ersetzen zerbrochener Fenster- oder Türscheiben sowie Spiegel Handschuhe und entsorgen Sie die Reste des zerbrochenen Glases in einem Eimer.

3.6.11. Bevor Sie mit der Reparatur der Toilette beginnen, müssen Sie sicherstellen, dass diese gewaschen und desinfiziert wird.

3.6.12. Bei der Inspektion, Reparatur und dem Austausch einzelner Elemente von Lüftungsgeräten, Schornsteinen von Windfahnen und der Reinigung von Schornsteinen müssen wartungsfähige Trittleitern verwendet werden.

Es ist verboten, auf Klapptischen, Türgriffen, an den Rändern von Gepäckfächern zu stehen und die Füße an den Wänden und Trennwänden des Autos abzustützen.

3.6.13. Für die lokale Beleuchtung müssen tragbare elektrische Lampen mit einer Spannung von nicht mehr als 42 V verwendet werden.

3.7. Sicherheitsanforderungen beim Schweißen.

3.7.1. Um Augen und Gesicht vor der Strahlung des Schweißlichtbogens zu schützen, muss ein Mechaniker, der mit einem Schweißer zusammenarbeitet oder neben ihm Reparaturarbeiten durchführt, eine gebrauchsfähige Schutzausrüstung wie ein Schweißer verwenden und alle seine Anweisungen befolgen.

3.7.2. Ein Monteur, der mit einem Schweißer zusammenarbeitet oder Reparaturen durchführt, sollte sich darüber im Klaren sein:

  • Um eine Einwirkung der Strahlen des Schweißlichtbogens zu verhindern, müssen die Orte, an denen Schweißarbeiten durchgeführt werden, durch tragbare Abschirmungen, Abschirmungen oder spezielle Vorhänge mit einer Höhe von mindestens 1,8 m geschützt werden.
  • Es ist nicht möglich, auf frisch lackierten Oberflächen zu schweißen (der Mindestabstand zu frisch lackierten Stellen am Fahrzeug beim Schweißen muss mindestens 5 m betragen).
  • Bei der Herstellung von Schweißarbeiten an Gerüsten müssen die Gerüste eingezäunt und mit Eisen- oder Asbestplatten abgedeckt werden, damit herabfallendes geschmolzenes Metall keinen Brand verursachen oder Personen verbrennen kann.

3.7.3. Treten Schmerzen in den Augen auf, sollte ein beim Schweißen anwesender Mechaniker sofort einen Arzt aufsuchen.

3.8. Sicherheitsanforderungen beim Arbeiten mit manuellen und maschinellen Werkzeugen.

3.8.1. Der Schlosser ist verpflichtet, bei der Arbeit brauchbare Hand- und Maschinenwerkzeuge zu verwenden.

Der Hammer muss sicher auf einem brauchbaren (ohne Risse und Späne) Holzstiel aus Hartholz montiert und mit spitzen Metallkeilen verkeilt werden. Der Schlagteil des Hammers sollte keine Nieten aufweisen. Meißel, Querhiebe, Widerhaken, Crimps und Kerne müssen mindestens 150 mm lang sein und dürfen keine abgeschlagenen oder verschlissenen Schlagteile und Grate an den Seitenflächen aufweisen. Die Größe des Maulschlüsselendes muss mit der Größe der Schrauben und Muttern übereinstimmen.

Wenn Sie einen langen Hebel benötigen, sollten Sie einen Schraubenschlüssel mit verlängertem Griff verwenden. Es ist verboten, den Schlüssel mit einem anderen Schlüssel oder Rohr zu erhöhen. Feilen, Schaber und Schraubendreher müssen fest in Holzgriffen befestigt sein, die keine Späne oder Risse aufweisen und mit Metallringen ausgestattet sind. Wenn Sie Teile mit einer Feile bearbeiten, entfernen Sie mit einem Schaber die angesammelten Späne mit einer Bürste. Bevor Sie Metall mit einer Handsäge schneiden, stellen Sie die Spannung des Bügelsägeblatts ein.

Arbeiten auf Gesichtshöhe sind nicht gestattet.

3.8.2. Der Schlosser sollte erst nach Erteilung einer Arbeitserlaubnis mit der Arbeit mit Elektrowerkzeugen beginnen. Wenn er ein Elektrowerkzeug in die Hände bekommt, muss er es inspizieren und im Leerlauf prüfen.

Das Gehäuse eines Elektrowerkzeugs, das mit einer Netzspannung über 42 V betrieben wird oder nicht über eine doppelte Isolierung verfügt, muss geerdet werden. Bei Bedarf sollten dielektrische Handschuhe verwendet werden.

3.8.3. Das Elektrowerkzeug muss mit einem Stecker an den Stromkreis angeschlossen werden. Während des Betriebs muss das Kabel vor versehentlicher Beschädigung geschützt werden (z. B. aufgehängt).

Der direkte Kontakt des Kabels mit heißen, nassen und ölverschmutzten Oberflächen sowie das Verdrehen und Ziehen ist verboten.

3.8.4. Beim Blockieren des Bohrers am Bohrlochaustritt, bei Wegfall der Netzspannung oder bei plötzlichem Stillstand des Elektrowerkzeugs sowie bei jeder Arbeitspause und beim Wechsel von einem Arbeitsplatz zum anderen muss das Elektrowerkzeug vom Netz getrennt werden Netz.

3.8.5. Beim Arbeiten mit Elektrowerkzeugen in der Höhe ist die Verwendung von mit Geländern ausgestatteten Plattformen erforderlich. Es ist verboten, im Stehen auf der Treppe zu arbeiten.

3.8.6. Schlossern ist bei der Arbeit mit Elektrowerkzeugen untersagt:

  • Reparatur von Elektrowerkzeugen, Stromkabeln, Steckverbindungen;
  • die rotierenden Teile des Elektrowerkzeugs berühren;
  • Entfernen Sie Späne oder Sägemehl mit den Händen vom Elektrowerkzeug, während es in Betrieb ist oder bis die rotierenden Teile vollständig zum Stillstand kommen.
  • Druckluft- und Elektrowerkzeuge an nicht unterwiesene Personen und ohne Erlaubnis des Meisters (Vorarbeiters) weitergeben;
  • bei Regen und Schneefall im Freien arbeiten.

Behandeln Sie das Werkzeug sorgfältig und setzen Sie es keinen Stößen, Überlastungen während des Betriebs, Schmutz, Feuchtigkeit und Ölprodukten aus.

3.8.7. Das Einstellen und Ersetzen des Arbeitsteils von Druckluft- und Elektrowerkzeugen sollte im ausgeschalteten Zustand erfolgen.

3.8.8. Bevor mit einem Druckluftwerkzeug gearbeitet wird, muss der Mechaniker es überprüfen und sicherstellen, dass:

  • Luftschläuche ohne Beschädigung, an der Armatur befestigt (die Armatur verfügt über brauchbare Kanten und Gewinde, die eine starke und dichte Verbindung des Schlauchs mit dem Druckluftwerkzeug und der Luftleitung gewährleisten);
  • der Anschluss der Luftschläuche an das Druckluftwerkzeug und die Verbindung der Schläuche untereinander erfolgt über Fittings oder Nippel mit gebrauchsfähigen Gewinden (Rundnuten) und Klemmmanschetten;
  • Bohrer, Schraubendreher, Senker und andere austauschbare Werkzeuge sind ordnungsgemäß geschärft und weisen keine Schlaglöcher, Grate oder andere Mängel auf; die Schäfte dieses Werkzeugs sind gleichmäßig, ohne Abschrägungen, Risse und andere Beschädigungen, fest sitzend und richtig zentriert;
  • der Schaft des Meißels, Crimp- und anderen austauschbaren Schlagwerkzeugs hat klare Kanten und dringt in das Hammerrohr ein;
  • ein Satz austauschbarer Werkzeuge wird in einer tragbaren Box aufbewahrt;
  • das Druckluftwerkzeug geschmiert ist, der Werkzeugkörper frei von Rissen und anderen Beschädigungen ist;
  • Das Aktivierungsventil des Instruments öffnet sich leicht und schnell und lässt im geschlossenen Zustand keine Luft ein;
  • das Spindelgehäuse der Bohrmaschine hat keine Kerben;
  • Die Schleifscheibe der pneumatischen Maschine verfügt über ein Prüfzeichen und ist durch eine Schutzhülle geschützt.

3.8.9. Bevor Sie den Luftschlauch an das Druckluftwerkzeug anschließen, muss das Kondensat aus der Luftleitung abgelassen werden. Durch kurzes Öffnen des Ventils blasen Sie den Schlauch mit Druckluft mit einem Druck von nicht mehr als 0,05 MPa (0,5 kgf/cm²) aus, nachdem Sie ihn an das Netzwerk angeschlossen und die Schlauchspitze in Ihren Händen gehalten haben. Der Luftstrahl sollte nur nach oben gerichtet sein.

Es ist verboten, den Luftstrahl auf Personen, den Boden oder Geräte zu richten.

3.8.12. Es ist erlaubt, Luft in das pneumatische Werkzeug zu lassen und es in Betrieb zu nehmen, nachdem das austauschbare Werkzeug fest im Lauf installiert und gegen das Werkstück gedrückt wurde.

3.8.13. Druckluftwerkzeuge müssen vor Verschmutzung geschützt werden. Das Druckluftwerkzeug darf nicht geworfen, Stößen ausgesetzt oder unbeaufsichtigt gelassen werden.

3.8.14. Beim Arbeiten mit einem pneumatischen Werkzeug dürfen keine Knicke, Verwicklungen oder Kreuzungen von Luftschläuchen mit Kabeln, Elektrokabeln, Acetylen- oder Sauerstoffschläuchen auftreten.

Schläuche sollten so verlegt werden, dass weder Fahrzeuge hineinfahren noch Arbeiter hindurchfahren können.

3.8.15. Wenn der Luftschlauch reißt, beim Waschen oder Austauschen des austauschbaren Werkzeugs, während einer Arbeitspause, muss das Ventil an der Leitung geschlossen werden. Unterbrechen Sie die Druckluftzufuhr nicht, indem Sie den Schlauch brechen.

3.8.16. Tragen Sie beim Arbeiten mit einem Druckluftwerkzeug unbedingt vibrationsschützende Handschuhe oder Handschuhe, individuelle Kopfhörer oder Ohrstöpsel. Es ist verboten, ein Druckluftwerkzeug zu verwenden, dessen Vibrations- und Geräuscheigenschaften die zulässigen Werte überschreiten.

3.8.17. Beim Tragen eines Druckluftwerkzeugs ist es notwendig, es am Körpergriff und am zu einem Ring aufgerollten Luftschlauch festzuhalten.

3.8.18. Es ist verboten, frei hängende Teile zu bohren, zu schleifen, zu schärfen oder mit den Händen festzuhalten.

3.8.19. Wenn der Bohrer aus dem gebohrten Teil austritt, drücken Sie nicht auf den Körper des Druckluftwerkzeugs. Achten Sie darauf, dass es zu keinen Verformungen des Bohrers kommt.

3.8.20. Entfernen Sie Späne mit Haken oder einer Bürste aus den Löchern und vom rotierenden Schneidwerkzeug.

3.8.21. Das Arbeiten mit Handschuhen an Bohr- und anderen rotierenden Werkzeugen ist verboten.

3.8.22. Bei der Arbeit mit Handschleifern Atemschutzmaske und Schutzbrille tragen.

3.8.23. Bevor Sie mit der Arbeit mit einer Lötlampe beginnen, sollten Sie die Verfügbarkeit der Inventarnummer der Lampe prüfen, den Lampentank mit Kraftstoff füllen, der für diese Lampe bestimmt ist, nicht mehr als 3/4 seines Fassungsvermögens, und den Lampeneinfülldeckel bis zum Anschlag festschrauben.

Es ist verboten, Kraftstoff in eine brennende Lampe zu füllen und den Lampentank mit Luft zu pumpen.

Wenn ein unzureichender Brennstoffdurchzug festgestellt wird, Gas durch das Brennergewinde gelangt, Brennstoff austritt oder andere Störungen auftreten, sollten Sie die Arbeit sofort einstellen und die Lötlampe in der Vorratskammer des Depots austauschen.

3.8.24. Das Werkzeug darf nicht auf der Dachkante, auf den Leisten des Rahmens und der Karosserie liegen.

3.8.25. Das Lösen von Muttern, die viel Kraftaufwand erfordern, sollte mit Schraubenschlüsseln oder Schraubenschlüsseln mit verlängertem Griff erfolgen. Es ist nicht erlaubt, Schlüssel aufzubauen und den Spalt zwischen den Backen des Schlüssels und der Mutter mit Dichtungen zu füllen.

Muttern nicht mit Meißel oder Hammer lösen.

3.8.26. Der Ort zum Schneiden von Bolzen und Nieten muss geschützt werden, um zu verhindern, dass umherfliegende Teile auf Personen fallen.

3.8.27. Überprüfen Sie vor der Verwendung von Leitern oder Trittleitern, ob auf den Bogensehnen eine Inventarnummer, das Datum der nächsten Prüfung, Gummispitzen (Spikes) und Bänder an den Bogensehnen sowie keine Absplitterungen und Risse an den Stufen und Bogensehnen vorhanden sind . Überprüfen Sie bei Trittleitern die Funktionsfähigkeit des Geräts durch spontanes Verschieben. Überprüfen Sie bei der Befestigung oben an der Leiter, ob die Haken sicher befestigt sind.

Es ist verboten, mit Nägeln abgerissene Treppen mit abgelaufener Testzeit zu benutzen, ohne die Bogensehnen mit Kabelbindern zu befestigen und die Stufen in die Bogensehnen einzuschneiden.

3.8.28. Bei Arbeiten auf einer Leiter muss sich unten ein zweiter Arbeiter mit Schutzhelm befinden, der den Arbeiter auf der Leiter versichert.

3.8. Beim Arbeiten auf Treppen ist es verboten:

  • Arbeiten Sie von einer Leiter aus und stehen Sie dabei auf einer Stufe, die weniger als 1 m von ihrem oberen Ende entfernt ist.
  • Leitern in einem Winkel von mehr als 75 Grad zur Horizontalen installieren, ohne zusätzliche Befestigung des Oberteils;
  • Arbeiten Sie von den beiden obersten Stufen einer Leiter aus, die weder Geländer noch Anschläge hat.
  • für mehr als eine Person auf den Stufen einer Leiter oder Leiter stehen;
  • Heben und senken Sie die Last auf der Leiter und lassen Sie das Werkzeug darauf.
  • Arbeiten in der Nähe oder über beweglichen (rotierenden) Mechanismen, Maschinen, Förderbändern.

3.8.29. Richten Sie beim Lösen von Gewindeverbindungen auf einer Leiter die Bewegung des Schlüssels von sich weg.

3.9. Sicherheitsanforderungen für Be- und Entladevorgänge.

3.9.1. Be- und Entladevorgänge mit Lasten über 50 kg sollten mechanisiert erfolgen.

3.9.2. Be- und Entladevorgänge sowie der Transport von Gütern von Hand sollten mit Handschuhen erfolgen.

Es ist verboten, Waren in defekten Behältern mit hervorstehenden Nägeln oder Kanten zu transportieren.

3.9.3. In einem Stapel gestapelte Stückladungen dürfen, um ein Zusammenfallen des Stapels zu vermeiden, nur von oben aufgenommen werden, wobei Maßnahmen zur Gewährleistung der Stabilität des Stapels getroffen werden müssen.

3.9.4. Bevor schwere Lasten gestaut werden, müssen am Lagerort Polster angebracht werden, um mögliche Verletzungen beim Absenken der Last zu vermeiden und sicherzustellen, dass die Anschlagmittel unter der Last entfernt werden.

3.9.5. Beim Bewegen von Fässern und Rollen müssen Sie sich hinter der transportierten Ladung befinden und diese von sich wegschieben.

3.9.6. Beim manuellen Be- und Entladen langer Lasten sollten Schrägen genutzt werden und diese Arbeiten sollten von mindestens zwei Arbeitern durchgeführt werden.

Zum Be- und Entladen von Gütern auf Fahrzeuge sollten Bretter mit einer Stärke von mindestens 50 mm verwendet werden.

3.9.7. Das Stapeln von Gütern in Stapeln muss so erfolgen, dass die Stapel stabil sind. Zwischen den Stapeln sollten Durchgänge und Einfahrten mit fester Breite gelassen werden.

Eine willkürliche Lagerung von Waren ist verboten. Lagerplätze müssen rechtzeitig vorbereitet, geebnet und im Winter von Eis und Schnee befreit werden.

3.9.8. Wenn die Last von einer Gruppe von Arbeitern getragen wird, müssen alle mit den anderen Schritt halten.

3.9.9. Lange Lasten müssen auf denselben Schultern (rechts oder links) getragen werden. Das Heben und Senken einer langen Last ist auf Befehl des Vorarbeiters oder leitenden Arbeiters erforderlich.

3.9.10. Das zulässige Gewicht der während der Arbeitsschicht ständig manuell zu hebenden und zu bewegenden Last sollte bei Männern 15 kg und bei Frauen 7 kg nicht überschreiten. Die Masse der manuell gehobenen und bewegten Last im Wechsel mit anderen Arbeiten (bis zu 2 Mal pro Stunde) sollte bei Männern 30 kg, bei Frauen 10 kg nicht überschreiten. Es ist erlaubt, gemeinsam Lasten mit einem Gewicht von mehr als 30 kg für Männer und mehr als 10 kg für Frauen manuell zu heben und zu bewegen.

3.9.11. Bei Be- und Entladevorgängen mit Kränen sind folgende Sicherheitsanforderungen zu beachten:

  • mit Hebemechanismen und Mechanismen zum Bewegen des Krans auf Signal des Schleuderers arbeiten;
  • Arbeiten am Signal „Stopp“ sofort einstellen
  • unabhängig davon, wer es eingereicht hat;
  • Heben, Senken, Bewegen der Last, Bremsen bei allen Bewegungen sollten reibungslos und ruckfrei erfolgen;
  • Stellen Sie vor dem Heben oder Senken der Last sicher, dass sich kein Schleuderer oder andere Personen in der Nähe der Last befinden.
  • Das Verzurren und Aushängen der Last ist erforderlich, nachdem das Lastseil vollständig zum Stillstand gekommen, gelöst und die Hakenaufhängung bzw. Traverse abgesenkt ist.
  • Um die Schlingen unter der Last zu halten, müssen spezielle Geräte verwendet werden.
  • Das Anschlagen der Ladung muss gemäß dem Anschlagschema für diese Ladung erfolgen.
  • die Last muss während der Bewegung mindestens 0,5 m über die unterwegs angetroffenen Gegenstände gehoben werden;
  • Es ist notwendig, die Last an der dafür vorgesehenen und vorbereiteten Stelle auf Unterlagen abzusenken, die eine stabile Position der Last und ein einfaches Herausziehen der Schlingen darunter gewährleisten.

3.10. Anforderungen an den Inhalt von Jobs.

3.10.1. Arbeitsplätze und Zugänge zu ihnen sollten sauber gehalten werden und dürfen nicht mit Ersatzteilen, aus dem Auto entfernten Teilen und Fremdkörpern überladen werden.

3.10.2. Reinigungsmaterial muss in Metallboxen mit dicht schließendem Deckel aufbewahrt werden.

3.10.3. Platzieren Sie Teile und Werkzeuge so, dass die Arbeit mit ihnen keine unnötigen Bewegungen verursacht.

Wagenteile, Ersatzteile und Materialien sollten auf Regalen zwischen den Gleisen, in Abteilungen und Produktionsbereichen platziert werden, um einen freien Durchgang zu gewährleisten und die Möglichkeit ihres Wegrollens und Herunterfallens auszuschließen.

3.10.4. Blasen Sie keine Rückstände aus dem Arbeitsbereich und der Ausrüstung und reinigen Sie die Kleidung nicht mit Druckluft.

4. Sicherheitsanforderungen in Notsituationen

4.1. Das Handeln des Prüfers und Schlossers bei Situationen, die zu unerwünschten Folgen führen können.

4.1.1. Bei der Wartung und Reparatur von Waggons im Depot und an der Zapfwelle kann es zu folgenden Notfällen kommen:

  • der Sturz des auf den Wagenhebern angehobenen Wagens;
  • Entgleisung von Schienenfahrzeugen;
  • Feuer, was zu einem Brand oder einer Explosion führen könnte.

4.1.2. Im Notfall sind Prüfer und Schlosser verpflichtet, die Arbeit einzustellen, den Vorfall unverzüglich dem Vorarbeiter (Vorarbeiter) zu melden und anschließend dessen Anweisungen zu befolgen, um Unfälle zu verhindern bzw. den Notfall zu beseitigen.

4.1.3. Mitarbeiter, die sich in der Nähe befinden, sind bei einem Alarmsignal verpflichtet, sofort zum Unfallort zu kommen und sich an der Erstversorgung des Opfers oder der Beseitigung der entstandenen Notsituation zu beteiligen.

4.1.4. Bei der Beseitigung eines Notfalls ist es notwendig, gemäß dem vom Depot genehmigten Notfallplan zu handeln.

4.1.5. Im Brandfall informieren Sie die Feuerwehr und den Einsatzleiter und löschen anschließend den Brand mit den vorhandenen primären Feuerlöschgeräten.

4.1.6. Richten Sie bei der Verwendung von Schaumfeuerlöschern (Kohlendioxid, Pulver) den Schaumstrahl (Pulver, Kohlendioxid) von Personen weg. Wenn Schaum auf ungeschützte Körperstellen gelangt, wischen Sie ihn mit einem Taschentuch oder einem anderen Material ab und spülen Sie ihn mit einer wässrigen Sodalösung ab.

Bei Elektrobränden nur Kohlendioxid- oder Pulverfeuerlöscher verwenden. Fassen Sie bei Verwendung eines Kohlendioxid-Feuerlöschers nicht mit der Hand die Feuerlöscherbuchse an. Beim Löschen von Elektroinstallationen mit einer Spannung von nicht mehr als 1000 V darf die Steckdose nicht näher als 1 Meter an die Elektroinstallation und die Flamme herangebracht werden.

4.1.7. Interne Hydranten müssen von zwei Personen bedient werden: Einer rollt die Hülse vom Wasserhahn zur Brandstelle aus, die zweite öffnet auf Befehl der ausrollenden Hülse den Wasserhahn.

4.1.8. Bei der Verwendung einer Filzmatte beim Löschen einer Flamme wird diese mit einer Filzmatte abgedeckt, damit das Feuer darunter nicht auf die löschende Person fällt.

4.1.9. Wenn Sie eine Flamme mit einer Sandschaufel löschen, heben Sie die Schaufel nicht auf Augenhöhe, um zu verhindern, dass Sand in die Flammen gelangt.

4.1.10. Das Löschen brennender Gegenstände, die sich in einer Entfernung von weniger als 2 m vom Kontaktnetz befinden, ist nur mit Kohlendioxid-, Aerosol- oder Pulverfeuerlöschern zulässig.

Das Löschen brennender Gegenstände mit Wasser- und Luftschaum-Feuerlöschern ist nur nach Anweisung des Arbeitsleiters oder einer anderen verantwortlichen Person möglich, dass das Kontaktnetz spannungsfrei geschaltet und geerdet ist.

4.1.11. Das Löschen brennender Gegenstände, die sich in einer Entfernung von mehr als 7 m von einem stromführenden Fahrdraht befinden, kann ohne Unterbrechung der Spannung zulässig sein. In diesem Fall ist darauf zu achten, dass der Wasser- oder Schaumstrahl das Kontaktnetz und andere unter Spannung stehende Teile nicht berührt.

4.1.12. Wird ein Sprengsatz oder andere fremde verdächtige Gegenstände gefunden, ist es erforderlich, den Zugriff Dritter darauf zu sperren und hierüber unverzüglich den Vorarbeiter (Vorarbeiter) und die Ordnungskräfte zu informieren.

Es ist verboten, mit dem detektierten Sprengkörper irgendwelche Aktionen durchzuführen.

Im Falle der Auslösung eines Sprengsatzes ist es erforderlich, den Vorarbeiter (Vorarbeiter) zu rufen und Maßnahmen zur Rettung der Opfer und zur Erstversorgung zu ergreifen.

4.2. Die Maßnahmen eines Schlossers, um Opfern von Verletzungen und Krankheiten Erste Hilfe zu leisten.

4.2.1. Elektrische Verletzung.

Im Falle eines Stromschlags ist es zunächst notwendig, den Strom zu unterbrechen (Spannung abschalten, Kabel abschneiden), dabei Sicherheitsmaßnahmen zu beachten und das Opfer nicht mit bloßen Händen zu berühren, während es unter Stromeinfluss steht.

Wenn das Opfer trotz fehlender Lebenszeichen von einem Hochspannungsstrom oder einem Blitz getroffen wird, muss versucht werden, es wieder zum Leben zu erwecken. Wenn das Opfer nicht atmet, wenden Sie sofort künstliche Beatmung und gleichzeitig eine Herzmassage an. Künstliche Beatmung und Herzmassage werden durchgeführt, bis die natürliche Atmung wiederhergestellt ist oder der Arzt eintrifft.

Nachdem das Opfer das Bewusstsein wiedererlangt hat, ist es notwendig, einen sterilen Verband an der Stelle der elektrischen Verbrennung anzulegen und Maßnahmen zu ergreifen, um mechanische Schäden (Prellungen, Brüche) zu beseitigen, die bei einem Sturz auftreten können. Das Opfer einer elektrischen Verletzung sollte unabhängig von seinem Gesundheitszustand und dem Fehlen von Beschwerden in eine medizinische Einrichtung überwiesen werden.

4.2.2. Mechanische Verletzungen.

Bei einer mechanischen Verletzung ist es notwendig, die Blutung zu stoppen. Bei venösen Blutungen ist das Blut dunkel und fließt in einem kontinuierlichen Strahl ab. Abhilfe schafft ein Druckverband im Wundbereich, der dem verletzten Körperteil eine Hochlage verschafft.

Bei einer arteriellen Blutung fließt scharlachrotes Blut in einem schnell pulsierenden oder sprudelnden Strahl aus. Die Möglichkeit, die Blutung zu stoppen, besteht darin, die Gliedmaße im Gelenk zu quetschen, zu drehen oder scharf zu beugen und sie in dieser Position zu fixieren. Beim Anlegen eines Tourniquets (Verdrehen) muss ein Vermerk mit dem Zeitpunkt des Anlegens darunter angebracht werden. Das Tourniquet kann in der warmen Jahreszeit zwei Stunden und in der kalten Jahreszeit eine Stunde lang angelegt bleiben.

Bei Frakturen ist es notwendig, eine Schiene (Standard oder aus improvisierten Mitteln) anzulegen und die Immobilität der beschädigten Körperteile mit einem Verband zu fixieren. Bei offenen Frakturen ist es notwendig, die Wunde vor dem Anlegen der Schiene zu verbinden. Der Reifen wird so positioniert, dass er nicht auf der Wunde aufliegt und keinen Druck auf den hervorstehenden Knochen ausübt.

Legen Sie bei einer Verstauchung einen Druckverband und eine kalte Kompresse auf die Verstauchung an. Bei Luxationen wird die Extremität in der Position, die sie nach der Verletzung eingenommen hat, ruhig gestellt und eine kalte Kompresse auf den Gelenkbereich gelegt.

Es ist unmöglich, selbst Versuche zu unternehmen, die ausgerenkte Gliedmaße zu repositionieren.

Bei mechanischen Verletzungen aller Art muss das Opfer in eine medizinische Einrichtung gebracht werden.

4.2.3. Thermische Verbrennungen.

Bei Verbrennungen ersten Grades (nur Rötung und leichte Schwellung der Haut sind zu beobachten) und Verbrennungen zweiten Grades (mit Flüssigkeit gefüllte Blasen) sollte ein steriler Verband auf die verbrannte Stelle gelegt werden. Die verbrannte Stelle nicht mit Fett und Salben einfetten, Blasen nicht öffnen oder durchstechen.

Bei schweren Verbrennungen sollte ein steriler Verband auf die verbrannte Stelle gelegt und das Opfer sofort in eine medizinische Einrichtung gebracht werden. Die verbrannte Stelle nicht mit Fett oder Salben einfetten, verbrannte Kleidungsteile auf der Haut abreißen. Dem Verbrennungsopfer sollte reichlich heißer Tee verabreicht werden.

4.2.4. Verbrennungen durch Säuren und Laugen Bei Verbrennungen durch Säuren sollte die verbrannte Körperstelle mit Wasser unter Zusatz von Laugen gewaschen werden: Soda, Kreide, Zahnpulver, Magnesia. In Abwesenheit von Alkalien ist es notwendig, den verbrannten Körper reichlich mit sauberem Wasser zu bewässern.

Bei Verbrennungen mit ätzenden Laugen sollte die verbrannte Körperstelle mit mit Essig- oder Zitronensäure angesäuertem Wasser oder mit klarem Wasser gewaschen werden, wobei die verbrannte Stelle reichlich bewässert wird.

4.2.5. Vergiftung.

Im Falle einer Vergiftung mit minderwertigen Lebensmitteln ist es notwendig, beim Opfer künstliches Erbrechen auszulösen und den Magen zu spülen, damit es eine große Menge (bis zu 6-10 Gläser) warmes Wasser trinken kann, das mit Kaliumpermanganat getönt ist. oder eine schwache Lösung von Backpulver. Anschließend 1 - 2 Tabletten Aktivkohle zu trinken geben.

Bei einer Säurevergiftung ist es notwendig, den Magen gründlich mit Wasser zu spülen und dem Opfer ein Umhüllungsmittel zu verabreichen: Milch, rohe Eier.

Im Falle einer Gasvergiftung muss das Opfer aus dem Raum an die frische Luft gebracht oder durch Öffnen von Fenstern und Türen für Zugluft im Raum gesorgt werden.

Wenn Atmung und Herzaktivität aufhören, beginnen Sie mit künstlicher Beatmung und Herzmassage. In allen Vergiftungsfällen muss das Opfer in eine medizinische Einrichtung gebracht werden.

4.2.6. Augenverletzung.

Bei Augenverletzungen durch scharfe oder stechende Gegenstände sowie Augenverletzungen mit schweren Prellungen sollte das Opfer dringend in eine medizinische Einrichtung gebracht werden. Gegenstände, die in die Augen geraten, sollten nicht aus dem Auge entfernt werden, um es nicht weiter zu schädigen. Legen Sie einen sterilen Verband um das Auge.

Wenn Staub oder Puder in die Augen gelangt, spülen Sie diese mit einem sanften Strahl fließenden Wassers aus.

Bei Verätzungen ist es notwendig, die Augenlider zu öffnen und die Augen 10-15 Minuten lang reichlich mit einem schwachen fließenden Wasserstrahl zu spülen, wonach das Opfer in eine medizinische Einrichtung gebracht werden sollte.

Bei Augenverbrennungen mit heißem Wasser oder Dampf wird das Spülen der Augen nicht empfohlen. Die Augen werden mit einem sterilen Verband abgedeckt und das Opfer in eine medizinische Einrichtung gebracht.

4.2.7. Erfrierung.

Bei leichten Erfrierungen ist es notwendig, die erfrorene Stelle mit einem sauberen Tuch oder Fäustling abzureiben. Der erfrorene Bereich sollte nicht mit Schnee eingerieben werden, da dies die Haut schädigen und eine Infektion verursachen kann.

Nach der Wiederherstellung der Blutzirkulation, wenn die Haut rot wird und Empfindlichkeit auftritt, legen Sie einen sterilen Verband an und senden Sie ihn an eine medizinische Einrichtung.

Treten bei Erfrierungen oder Nekrosen der Haut Blasen auf und es kommt zu tiefliegenden Geweben, ist es notwendig, den erfrorenen Bereich mit trockenem, sterilem Material zu verbinden und das Opfer in eine medizinische Einrichtung zu schicken. Sie können die Blasen nicht öffnen und durchstechen.

Bei allgemeinem Erfrieren ist es notwendig, das Opfer in einen warmen Raum zu bringen, sich auszuziehen und mit sauberen, trockenen Tüchern oder Fäustlingen zu reiben, bis die Haut rot wird und die Muskeln weich werden.

Danach muss unter fortgesetztem Reiben mit der künstlichen Beatmung begonnen werden. Wenn die erfrorene Person das Bewusstsein wiedererlangt, sollte sie warm zugedeckt werden und warmen Tee oder Kaffee zu trinken bekommen.

5. Sicherheitsanforderungen am Ende der Arbeit

5.1. Am Ende der Arbeiten müssen der Inspektor und der Schlosser:

  • organisieren Sie Ihren Arbeitsplatz;
  • Bewahren Sie Werkzeuge, Inventar und Zubehör an speziell dafür vorgesehenen Orten oder Lagerräumen auf.
  • in Transportstellung bringen und Wagenheber und andere Geräte befestigen;
  • Sammeln Sie gebrauchte Reinigungsmittel in Metallboxen mit dicht schließendem Deckel.

5.2. Sämtliche Messgeräte, Vorrichtungen und Geräte sind von Verschmutzungen zu reinigen, zu prüfen und bei Störungen zur Reparatur zu übergeben.

5.3. Am Ende der Arbeiten müssen der Prüfer und der Schlosser Overalls und andere PSA ausziehen, auf Kleiderbügeln aufhängen und in den Kleiderschrank der Umkleidekabine stellen.

5.4. Verschmutzte und defekte Overalls sollten bei Bedarf gewaschen, chemisch gereinigt oder repariert werden.

5.5. Um die Haut am Ende des Arbeitstages von Industrieverschmutzungen zu reinigen, ist die Verwendung von Schutz- und Waschpasten und -salben erforderlich, die die Eigenschaften von Schutz- und Waschmitteln vereinen.

Um die Haut nach der Arbeit in einem guten Zustand zu halten, sollten Sie verschiedene gleichgültige Salben und Cremes (Borvaseline, Lanolincreme und andere Salben) verwenden.

Verwenden Sie kein Kerosin oder andere giftige Erdölprodukte zum Reinigen von Haut und PSA.

5.6. Nach der Arbeit oder bei Kontamination von Körperteilen oder Benetzung der Kleidung mit Ölprodukten sollten Arbeiter mit warmem Wasser und Seife duschen, die Schutzpaste abwaschen, bei reiner Kontamination jedoch unbedingt die Hände waschen Seife und Wasser.

5.7. Über alle bei der Arbeit festgestellten Mängel und Mängel sowie über die zu deren Beseitigung getroffenen Maßnahmen müssen der Prüfer und der Schlosser den Vorarbeiter (Vorarbeiter) informieren.

Die vom Eisenbahnministerium der UdSSR am 23.12.1989. Dezember 4759 N TsV / XNUMX genehmigte Standardanweisung zum Arbeitsschutz für Wageninspektoren und Schienenfahrzeugreparaturen wird auf dem Territorium der Russischen Föderation nicht angewendet.

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