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Anweisungen zum Arbeitsschutz für den Dirigenten. Vollständiges Dokument Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz Sicherheitstechnik 1. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz 1.1. Zum Schaffner können Personen ernannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und von der Ärztekommission als arbeitsfähig für den Zugverkehr anerkannt sind, Prüfungen in ihrem Fachgebiet abgelegt haben, in den Bereichen Arbeitsschutz, Brandschutz und Erste Hilfe unterwiesen, geschult und geprüft sind und über ein besonderes Zertifikat darüber verfügen. 1.2. Zum Chefdirigenten kann ein Schaffner ernannt werden, der seit mindestens einem Jahr in einem Zug- oder Rangierpersonal tätig ist und Prüfungen in seinem Fachgebiet erfolgreich abgelegt hat. 1.3. Bei einer Arbeitsunterbrechung von mehr als drei Monaten legt der Chefdirigent (Dirigent) Prüfungen in der Fachrichtung vor der Kommission ab, bei einem Wechsel auf einen anderen Streckenabschnitt oder bei einer Arbeitsunterbrechung von mehr als einem Jahr absolviert er zusätzlich ein Praktikum als Zweitstudent. 1.4. Die Zulassung zur Tätigkeit des Chefdirigenten (Dirigent) erfolgt durch Anordnung (Anweisung) für die Werkstatt bzw. den Betrieb. 1.5. Der Chefdirigent (Dirigent) muss die internen Arbeitsvorschriften des Unternehmens kennen und diese einhalten. 1.6. Der Chefschaffner (Schaffner) muss die Regeln für den technischen Betrieb von Forststraßen der Schmalspurbahn mit einer Spurweite von 750 mm, Anweisungen für Signaltechnik, Zugverkehr, Arbeits- und Arbeitsschutz kennen. 1.7. Es ist darauf zu achten, dass sich Züge, Lokomotiven und Waggons nicht den zu überquerenden Gleisen nähern. Sie dürfen die Gleise nicht vor einem fahrenden Zug und einer Lokomotive überqueren oder überqueren. Sie müssen den Weg im rechten Winkel kreuzen. Das Begehen des Gleises ist nur in der Mitte des Gleises oder am Rand des Untergrundes möglich. Beim Überqueren eines mit Waggons besetzten Gleises ist es erforderlich, den stehenden Zug zu umgehen und gleichzeitig die Bewegung von Lokomotiven oder Zügen auf dem angrenzenden Gleis zu beobachten. Es ist verboten, unter die Waggons (Kupplungen) zu kriechen. 1.13. Rangierarbeiten auf den Bahnhofsgleisen werden vom Chefschaffner im Auftrag des Bahnhofsdienstleiters, auf Bahnhöfen und Abstellgleisen, an denen kein Bahnhofspersonal im Dienst ist, vom Chefschaffner im Auftrag des Fahrdienstleiters durchgeführt. 2. Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn 2.1. Bei der Fahrt zur Arbeit muss das Schaffnerteam (Schaffner, Chefschaffner) über Folgendes verfügen: eine Signalleuchte, Signalfahnen (rot und gelb), ein Tonsignal, eine rote Scheibe oder eine rote Fahne zum Schutz des „Hecks“ des Zuges, zwei Bremsbacken. 2.2. Bevor eine Lokomotive unter einen Zug mit leeren oder beladenen Waggons gestellt wird, muss der Schaffner deren technischen Zustand überprüfen. 2.3. Es ist verboten, Waggons mit folgenden Mängeln auf den Zug zu setzen:
Bei festgestellten Mängeln werden die Waggons vor Ort repariert, bei Unmöglichkeit der Behebung werden sie abgekuppelt und zur Reparaturstelle geschickt. 2.4. Vor der Durchführung von Rangierarbeiten an den Bahnhöfen des Ober- und Unterwaldlagers muss sich der Schaffner (Chefdirigent) mit der Art der anstehenden Rangierarbeiten, der Vorgehensweise zu deren Durchführung sowie der Lage der Gleise und Signale vertraut machen. 3. Sicherheitsanforderungen während des Betriebs 3.1. Der Chefschaffner (Schaffner), der die Manöver durchführt, muss: den Zustand des Zuges oder einzelner Waggons überprüfen, mit denen die Manöver durchgeführt werden (sind Beläge unter den Rädern vorhanden, Waggons mit defekten Kupplungsvorrichtungen, befinden sich Personen unter den Waggons); Stellen Sie sicher, dass die Peitschen, Bäume und Sortimente fest am Rollmaterial befestigt sind. Stellen Sie sicher, dass die Signale des Schaffners und der Lokomotive, die Manöver durchführen, deutlich sichtbar sind, insbesondere auf gekrümmten Streckenabschnitten. Überprüfen Sie die Wege, auf denen Manöver durchgeführt werden sollen. Überzeugt von der Sicherheit bei Rangierarbeiten muss der Schaffner dem Triebfahrzeugführer ein entsprechendes Signal geben. 3.2. Vor der Durchführung von Manövern muss der Chefdirigent den Lokführer auf das Vorhandensein gefährlicher Güter in den Waggons hinweisen. Manöver mit gefährlichen Gütern dürfen nur unter persönlicher Aufsicht des Bahnhofsdienstleiters (Fahrdienstleiter oder Wagenführer) durchgeführt werden. 3.3. Nicht rangierte Waggons müssen angekuppelt und mit Bremsbacken oder Schwellenplatten (mit Aussparungen) gegen Diebstahl gesichert werden. 3.4. Das An- und Abkuppeln von Waggons ist bei einem vollständigen Halt des Zuges erforderlich. 3.5. Die Kopplung des Rollmaterials muss an beiden Ketten oder Kupplungen erfolgen. Das Kuppeln von Waggons oder Lokomotiven mit Waggons an einer Kette oder Kupplung ist nicht gestattet. Beim An- und Abkuppeln der Waggons ist es notwendig, an der Kupplung des Wagens zu stehen, dem sich die Lokomotive nähert, und die Kupplung bereitzuhalten, nach dem Anhalten der Lokomotive (Zusammensetzung) zuerst die nahe, dann die ferne Kupplung auf den Haken zu werfen. Beim Abkuppeln der Kupplungsvorrichtungen von automatischen Bremswagen ist es erforderlich, die Endventile zu schließen, die Verbindungsmuffen zu trennen und erst danach das Abkuppeln durchzuführen. 3.6. Manöver sind mit einer Geschwindigkeit von höchstens 5 km/h erlaubt. Bei Manövern ist es erforderlich, die Waggons mit Bremsbacken anzuhalten. Es ist nicht erlaubt, einen Wagen durch einen anderen zu schieben, die Wagen anzuhalten, indem man sie an Puffern festhält, Schwellen, Beläge und Brecheisen unter die Räder zu legen, um fahrende Wagen zu bremsen, und Pflöcke und andere Gegenstände in die Speichen zu stecken. 3.7. Die Rangierarbeiten auf den Gleisen sollten eingestellt werden, nachdem der Bahnhofsdienstleiter den Auftrag erhalten hat, die Strecke für die Aufnahme oder Abfahrt des Zuges vorzubereiten. 3.8. Bei der Leitung von Manövern muss sich der Hauptschaffner an einer Stelle befinden, an der der Rangierzug sichtbar ist, und dem Triebfahrzeugführer und dem Schaffner müssen Signale gegeben werden. Bei Manövern mit großer Zusammensetzung auf gekrümmten Streckenabschnitten oder bei schlechten Sichtverhältnissen (Nebel, Schneesturm, Schneefall usw.) wird ein zusätzlicher Arbeiter zur Signalübertragung eingesetzt. 3.9. Während Manövern ist es verboten:
3.10. Bei der Bildung eines Zuges aus Wagenkupplungen und mit Peitschen (Bäumen) beladenen Plattformen müssen Kupplungen, die keine starre Pufferkupplung zwischen den Halbkupplungen haben, im hinteren Teil des Zuges platziert werden. 3.11. Bei der Bildung eines Zuges aus beladenen und leeren Waggons müssen die beladenen Waggons an der Spitze des Zuges platziert werden. 3.12. Es ist nicht gestattet, Wagen mit einem Höhenunterschied der Pufferkontaktmitten von mehr als 65 mm in den Zug zu stellen. 3.13. Bremswagen sollten gleichmäßig im Zug verteilt sein. Der letzte im Zug sollte ein Bremswagen mit einem Bahnsteig oder einer Kabine für den Schaffner sein, der entgegen der Fahrtrichtung ausgerichtet ist und über automatische Bremsen verfügt, die mit einem Stoppkran ausgestattet sind. 3.14. Es ist verboten, technisch defekte Waggons auf den Zug zu setzen;
3.15. Bei der Organisation des Zugverkehrs nach dem Anordnungssystem des diensthabenden Fahrdienstleiters muss der Chefschaffner vor Übergabe der Gleisgenehmigung an den Lokführer die korrekte Position der in der Zugabfahrtsroute enthaltenen Pfeile überprüfen, anschließend die Genehmigung dem Lokführer übergeben und das Zugabfahrtssignal geben. Wenn der Zug das Nebengleis verlässt, nachdem das Ende des Zuges die unbeaufsichtigte Ausgangsweiche passiert hat, stoppt der Hauptschaffner den Zug, unterbricht die Abfahrtsstrecke und verriegelt die Weichen in der Normalstellung, woraufhin er das Abfahrtssignal gibt. 3.16. Bei Vorliegen einer Zugbelegberechtigung kann die Abfahrt des Zuges vom Bahnhof (getrennter Punkt) nur durch den Chefschaffner erteilt werden. 3.17. Der Chefschaffner (Schaffner) ist verpflichtet: Bei der Annahme eines Zuges darauf zu achten, dass der Zug ordnungsgemäß zusammengestellt und gekuppelt, mit Signalen und Zugausrüstung ausgestattet ist sowie die Ladung ordnungsgemäß verladen und gesichert ist;
3.18. Der Schaffner muss den Bremsbereich betreten, bevor der Zug losfährt. Setzen Sie sich nicht auf die Fußrasten und den Rand des Bremsbelags. Da Sie sich am Rand des Bremsbelags befinden, müssen Sie sich am Gepäckträger festhalten. 3.19. Es ist verboten, den Zug zu überqueren, während der Zug von einem Bahnsteig zum anderen fährt, die Dächer der Waggons zu besteigen und zu überqueren, auf dem Bahnsteig zu stehen, sich auf die Seite des Bahnsteigs oder des Gondelwagens zu setzen. 3.20. Bei Fahrten mit einer Dampflokomotive sollte der Schaffner nicht auf dem Boden der Schalterkabine in der Nähe der Schürze stehen, da dies zu Einklemmungen am Bein oder an der Kleidung führen kann. 3.21. Man kann nicht auf einen Zug aufspringen. Sie können den Bremsbahnsteig erst verlassen, nachdem der Zug vollständig zum Stillstand gekommen ist. 3.22. Wenn der Zug zum Überqueren oder Überholen geparkt wird, muss sich der Schaffner an einem sicheren Ort in der Nähe seines Zuges aufhalten. Das Sitzen auf Schienen oder Schwellen sowie auf der Bahnsteigkante von der Seite des angrenzenden Gleises ist verboten. 3.23. Der Chefschaffner muss vor dem Eintreffen des Zuges auf dem Gleis, das nicht von den Weichenstellern bedient wird:
3.24. Beim Auftreffen auf einen geeigneten Zug an einer Weiche muss der Schaffner einen Abstand von mindestens 2 m zum nächsten Gleis haben. 3.25. Das Auftanken von Radsatzlagern und die Reparatur von Waggons während der Fahrt ist nicht gestattet. 3.26. Dem Schaffner ist untersagt:
3.27. Der Schaffner muss den Zug unabhängig vom Fahrplan anhalten:
4. Sicherheitsanforderungen in Notsituationen 4.1. Im Falle einer plötzlichen Erkrankung des Triebfahrzeugführers während der Fahrt des Zuges hat der Chefschaffner oder Hilfslenker ein allgemeines Alarmsignal zu geben, den Zug anzuhalten und dem Triebfahrzeugführer Erste Hilfe zu leisten, anschließend den diensthabenden Fahrdienstleiter über den Vorfall zu informieren und von ihm die erforderlichen Anweisungen einzuholen. 4.2. In allen Fällen, in denen das Leben von Menschen oder die Verkehrssicherheit gefährdet ist, ist der Schaffner verpflichtet, dem Zug und dem Rangierzug Haltesignale zu geben. 4.3. Bei einem Brand in einem Zug oder in der Vorfahrt, bei Entgleisung von Waggons oder Kupplungen, bei Schäden am Gleis, bei Schäden an Fahrzeugen oder Lokomotiven, die die sichere Bewegung gefährden, muss der Schaffner den Zug anhalten. 4.4. Wenn ein entgegenkommender Zug eine Verletzung der Lademaße oder andere Störungen feststellt, muss der Schaffner Alarm geben und Maßnahmen ergreifen, um seine eigenen und entgegenkommenden Züge anzuhalten, um die Störung zu beseitigen. 4.5. Im Falle eines erzwungenen Halts des Zuges auf der Strecke muss der Chefschaffner Maßnahmen zum Schutz des Zuges ergreifen. Gleichzeitig mit der Umzäunung des Zuges mit Signalen ist der Chefschaffner persönlich und durch das Zugpersonal verpflichtet: Schuhe unter dem Schlusswagen anzubringen, und die übrigen – gleichmäßig in der Zusammensetzung, wenn der Zug am Hang anhält; alle im Zug vorhandenen Handbremsen betätigen; Wenn Hilfe erforderlich ist, wenden Sie sich umgehend an benachbarte Stationen oder den Disponenten. 4.6. Der Unfallopfer oder Augenzeuge muss den zuständigen Arbeitsleiter über jeden Unfall informieren. 4.7. Der Chefdirigent (Dirigent) muss in der Lage sein, Erste Hilfe zu leisten. Diese Hilfeleistung erfolgt sofort, direkt am Unfallort und in folgender Reihenfolge: Zuerst muss die Energiequelle der Verletzung beseitigt werden (Motor abstellen, Zug anhalten, Opfer unter der Peitsche entfernen usw.). Die Hilfeleistung sollte mit dem Bedeutendsten beginnen, das die Gesundheit oder das Leben einer Person bedroht (bei starken Blutungen ein Tourniquet anlegen und dann die Wunde verbinden; bei Verdacht auf einen geschlossenen Bruch eine Schiene anlegen; bei offenen Frakturen zuerst die Wunde verbinden und dann eine Schiene anlegen; bei Verbrennungen einen trockenen Verband anlegen; bei Erfrierungen die betroffene Stelle vorsichtig mit weichen oder flauschigen Tüchern abreiben). Nach der Erstversorgung sollte das Opfer zur nächstgelegenen medizinischen Einrichtung gebracht werden. Bei Verdacht auf eine Wirbelsäulenverletzung transportieren Sie das Opfer nur in Rückenlage auf einer festen Unterlage. 5. Sicherheitsanforderungen am Ende der Arbeit 5.1. Der Chefdirigent (Dirigent) muss:
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