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Anleitung zum Arbeitsschutz für einen Schlosser zur Herstellung von Bauteilen und Teilen von Sanitäranlagen. Vollständiges Dokument Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz Sicherheitstechnik 1. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz 1.1. Als Klempner dürfen Personen arbeiten, die mindestens 18 Jahre alt sind und eine ärztliche Untersuchung bestanden, eine Einführungs- und Einweisung am Arbeitsplatz erhalten sowie eine Arbeitssicherheitsschulung abgeschlossen und Prüfungen nach einem genehmigten Programm bestanden haben. 1.2. Ein multiprofessioneller Klempner muss in sicheren Praktiken für alle Arten von Arbeiten, die er ausführt, geschult werden. 1.3. Ein Klempner, der seine Tätigkeit als Schweißer länger als drei Monate unterbricht, darf ohne zusätzliche Prüfung seiner Kenntnisse nicht schweißen. Beim Arbeiten mit einem Elektroschweißgerät ist das Tragen einer Schutzmaske oder eines Schutzschildes mit ES-Brille bzw. einer Schutzbrille mit GS-Brille beim Gasschweißen erforderlich. 1.4. Arbeiten in der Nähe von stromführenden Leitungen und elektrischen Geräten sind nur im spannungslosen Zustand gestattet. 1.5. Für besonders gefährliche Arbeiten muss ein Klempner eine Arbeitserlaubnis einholen, in der die notwendigen Maßnahmen zum Arbeitsschutz aufgeführt sind. 1.6. Der Raum, in dem die Installation interner Sanitärsysteme durchgeführt wird, muss von Schmutz befreit und vor Niederschlag und Zugluft geschützt werden. 1.7. Bei Arbeiten in der Nacht oder an dunklen Orten ist eine gleichmäßige Beleuchtung des Arbeitsplatzes mit Kunstlicht gemäß den aktuellen Beleuchtungsnormen sicherzustellen. 1.8. Die Ausrüstung von Lüftungsanlagen muss über einen ausreichenden Schutz für Antriebsriemen, Riemenscheiben und Kupplungen verfügen. 1.9. Plattformen für die Wartung von Lüftungsgeräten und stationäre Treppen zu ihnen müssen über Schutzzäune verfügen. 1.10. Lukendeckel und Hubschirme müssen mit einer Vorrichtung zur Sicherung im geöffneten Zustand ausgestattet sein. 1.11. Lüftungsgeräte, Regel- und Absperreinrichtungen von Heizungsanlagen sollten an für Wartungszwecke leicht zugänglichen Stellen installiert werden. 1.12. Jeder Klempner muss mit Overalls ausgestattet sein: Baumwolloveralls, kombinierte Handschuhe. 1.13. Um Brände zu vermeiden, ist es notwendig, vorsichtig mit dem Feuer umzugehen und Maßnahmen zur Brandbekämpfung zu ergreifen; 1.13.1. Das Rauchen ist nur in ausgewiesenen Bereichen erlaubt; 1.13.2. Reinigungsmaterial sollte in Eisenkisten mit Deckel entfernt werden; 1.13.3. Kanister mit Öl, Kerosin und Benzin dürfen nicht im Innenbereich gelassen werden, sondern müssen an Orte gebracht werden, die speziell für die Lagerung brennbarer Materialien vorgesehen sind. 1.14. Der Klempner muss alle festgestellten Störungen an Geräten, Vorrichtungen, Werkzeugen dem Vorarbeiter oder Werkstattleiter melden. 1.15. Der Klempner muss die Regeln der persönlichen Hygiene beachten. Die Kleidung muss sauber, ordentlich verstaut und frei von losen Enden sein. 1.16. Dieses Handbuch ist für den Klempner verbindlich. Personen, die gegen die Anforderungen der Weisung verstoßen, unterliegen der disziplinarischen und materiellen Haftung. 2. Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn 2.1. Vor Arbeitsbeginn muss der Mechaniker das Werkzeug überprüfen. Es ist verboten, mit einem fehlerhaften und falsch ausgewählten Werkzeug zu arbeiten. 2.2. Der Arbeitsplatz muss sauber gehalten werden, Werkzeuge dürfen nicht auf dem Boden verstreut oder zurückgelassen werden. Besätze und unnötige Materialien sollten täglich gereinigt werden. 2.3. Mit elektrifizierten und pneumatischen Werkzeugen dürfen nur Schlosser arbeiten, die eine spezielle Ausbildung und Unterweisung im Arbeitsschutz am Arbeitsplatz absolviert haben. 2.4. Bei der Ausgabe eines elektrifizierten Werkzeugs muss dessen Gebrauchstauglichkeit überprüft werden (das Fehlen eines Kurzschlusses zum Gehäuse, die Funktionsfähigkeit der Isolierung der Versorgungsleitungen, das Fehlen blanker stromführender Teile und die Einhaltung der Arbeitsbedingungen). 2.5. Vor Beginn der Arbeiten muss der Mechaniker die Bohrmaschine überprüfen (ob blanke Drähte vorhanden sind, ob ein Kabel gebrochen ist und ob das Erdungskabel in Ordnung ist). 2.6. Bei Arbeiten in Räumen mit erhöhter Gefahr, insbesondere gefährlich und im Freien, an feuchten Orten sollte die Spannung der elektrischen Bohrmaschine 12 V nicht überschreiten, in Metalltanks, Tanks, Kesseln -12 V und an trockenen Orten -42 V; Beim Arbeiten mit Elektrowerkzeugen in Behältern muss ein Mechaniker dielektrische Gummihandschuhe, Galoschen und einen Teppich tragen. 2.7. Wenn der Betrieb der Bohrmaschine bei einer Spannung von 42 V nicht gewährleistet werden kann, ist in einem Raum mit erhöhter Gefahr ausnahmsweise der Betrieb einer Bohrmaschine bei einer Spannung von 127-220 V mit der vorgeschriebenen Betriebsspannung zulässig Verwendung von dielektrischen Gummihandschuhen und Galoschen. Das Gehäuse des Elektrowerkzeugs muss ordnungsgemäß geerdet sein. 2.8. Arbeiten mit Elektrowerkzeugen sollten im Overall ohne hängende Enden erfolgen. 2.9. An den Stellen, an denen Luftschläuche an pneumatischen Werkzeugen befestigt und miteinander verbunden werden, darf keine Luft eindringen. Zur Befestigung von Schläuchen sollten Ringe und Schellen verwendet werden. Es ist verboten, Schläuche mit Draht zu befestigen. 2.10. Die Ventile an den Griffen von Druckluftwerkzeugen müssen eingestellt werden. 2.11. Mit einer Bau- und Montagepistole darf nur ein speziell ausgebildeter Schlosser mit entsprechendem Arbeitszeugnis arbeiten. 2.12. Beim Arbeiten mit einer Waffe müssen Sie eine spezielle Schutzbrille tragen. 2.13. Materialien, Produkte und Geräte sollten bei der Lagerung auf Baustellen und in der Nähe von im Bau befindlichen Objekten an Installationsstandorten wie folgt gestapelt werden:
Die untere Rohrreihe muss auf Auskleidungen verlegt, mit Inventar-Metallschuhen verstärkt und mit Endanschlägen sicher an den Auskleidungen befestigt werden. 2.14. Rohre, Teile und Rohrrohlinge dürfen nicht an die Wand gelehnt werden, sie müssen waagerecht verlegt werden. 2.15. Es ist einem Schlosser verboten, elektrische Leitungen, Messerschalter, elektrische Bohrmaschinen zu reparieren, elektrische Lampen zu installieren und auszutauschen sowie die Enden von Drähten an Messerschalter und Schaltanlagen anzuschließen und blanke Drähte mit Zangen und anderen Metallwerkzeugen zu berühren. 2.16. Vor der Reinigung oder Reparatur des Lüfters oder Motors müssen Maßnahmen ergriffen werden, um Folgendes zu verhindern:
3. Sicherheitsanforderungen während des Betriebs 3.1. Sanitäre und technische Arbeiten im Inneren des Gebäudes sind erst nach der Montagebereitschaft des Objekts oder seiner Einzelteile zulässig. Es ist verboten, sanitäre und technische Arbeiten durchzuführen, wenn im oberen Teil des Geländes Blöcke, Platten und andere vorgefertigte Konstruktionen installiert werden. 3.2. Es ist verboten:
3.3. An Stellen, an denen Löcher in Decken und Wände gestanzt werden, ist die Anordnung von Schutzspitzen oder Zäunen erforderlich. 3.4. Die Durchführung von Arbeiten im Zusammenhang mit der Installation von Rohrleitungen in der Höhe (Installation von Komponenten, Armaturen, Kompressoren, Kochen usw.) ist nur von Gerüsten, Gerüsten oder Leitern aus zulässig. 3.5. Das Schneiden, Biegen von Rohren und andere Rohrbearbeitungsvorgänge müssen außerhalb der Gerüste durchgeführt werden, die für die Installation von Rohrleitungen verwendet werden. 3.6. Bei Arbeiten in der Höhe ohne Gerüst, auf einem Gerüst oder auf einem Gerüst ohne Geländer muss der Monteur einen Sicherheitsgurt tragen und diesen an einer festen Struktur befestigen. Auf dem Gürtel sollte eine Marke über den Zeitraum seiner Prüfung angebracht sein. 3.7. Angebaute Holzleitern müssen in die Bogensehnen eingeschnittene Stufen haben, die mindestens alle 2 m mit Zugankern befestigt werden müssen. Das Arbeiten an mit Nägeln umgeschlagenen Leitern ist nicht gestattet. Die Gesamtlänge der Leiter sollte 5 m nicht überschreiten. An den unteren Enden der Leiter müssen Anschläge in Form von scharfen Metallkeilen oder Gummispitzen angebracht werden, je nach Untergrund, auf dem die Leiter montiert wird obere Enden - Haken. 3.8. Bei Arbeiten an Rohrbiegemaschinen und Vorrichtungen müssen Sie:
3.9. Beim Arbeiten an Maschinen zum Trennen und Rändeln von Rohren sollten Sie:
3.10. Arbeiten bei der Installation von Kesselanlagen müssen von Einheiten oder Teams bestehend aus mindestens zwei Personen durchgeführt werden. Es ist verboten, alleine zu arbeiten. 3.11. Das Heben und Installieren von Kesseln, Pumpen und anderen schweren Geräten ist nur in Anwesenheit und unter Aufsicht eines Vorarbeiters, Vorarbeiters, gestattet. 3.12. Die Bewegung der montierten Geräte (Kessel, Tanks, Großventilatoren, Pumpen usw.) innerhalb des Installationsbereichs erfolgt nach einem zuvor entwickelten Schema unter Verwendung mechanisierter Geräte. Für den Abstieg der genannten Geräte auf einer schiefen Ebene werden zusätzlich zur Traktionsbremse Winden eingesetzt. Keilbremsen ist nicht zulässig. 3.13. An kalorischen Anlagen, die unter Kühlmitteldruck stehen, dürfen keine Arbeiten durchgeführt werden – das Abschalten ist sowohl von der Seite benachbarter Rohrleitungen und Geräte als auch von der Seite der Entwässerungs- und Bypassleitungen erforderlich. 3.14. Achten Sie bei der Wartung von Lüftungsgeräten darauf, den Raum der Lüftungsgeräte nicht mit Fremdkörpern zu verstopfen. 3.15. Es ist nicht gestattet, in die Luftkanäle, Bunker und Unterstände zu klettern und die Abteile zu betreten, in denen Axialventilatoren installiert sind, wenn die Lüftungssysteme in Betrieb sind. 3.16. Wenn ein Klopfen oder Geräusche im Ventilator festgestellt werden, muss der Motor sofort abgeschaltet werden. 3.17. Das Anlegen eines durchgerutschten Antriebsriemens ist erst nach vollständigem Stillstand des Elektromotors zulässig. 3.18. Vor dem Prüfen und Prüfen von Rohrleitungen muss der Monteur:
3.19. Der Druck im installierten System sollte schrittweise und gleichmäßig erhöht werden, wobei die Instrumentenwerte und der Betrieb des zu testenden Systems ständig überwacht werden. 3.20. Bei der hydraulischen und pneumatischen Prüfung von Rohrleitungen ist es verboten, Armaturen daran zu reparieren, Arbeiten auszuführen (mit Ausnahme des Anziehens von Flanschen), auf die Rohrleitung und Armaturen zu schlagen und sich an die Stopfen des geprüften Rohrs zu stellen. 3.21. Beim Gebrauch eines Elektrowerkzeugs ist es verboten:
3.22. Es ist verboten, bei Regen im Freien mit einem Elektrowerkzeug zu arbeiten, wenn der Arbeitsplatz nicht überdacht ist. Bei Vordächern muss der Arbeiter mit dielektrischen Handschuhen arbeiten. 3.23. Bei der technischen Inspektion von Abwassersystemen und -bauwerken sowie bei Arbeiten in Brunnen und Tanks sollte das Team aus drei Arbeitern bestehen. Jeder Arbeiter muss mit einem Sicherheitsgurt und einem Seil ausgestattet sein, dessen Länge 2 Meter länger ist als die Tiefe des Brunnens oder Reservoirs. 3.24. Es ist verboten, die Arbeitskraft von Arbeitern mit Abschürfungen, Schnitten und Kratzern an den Händen für Arbeiten im Zusammenhang mit dem Kontakt mit Abwasser einzusetzen. 3.25. Die Arbeiter müssen über eine isolierende Gasmaske mit einem Schlauch verfügen, dessen Länge 2 Meter länger ist als die Länge des Brunnens, jedoch nicht mehr als 12 Meter. Es ist verboten, eine isolierende Gasmaske durch eine Filtermaske zu ersetzen. 3.26. Der Arbeiter muss über zwei LBVK-Benzinlampen und eine wiederaufladbare Taschenlampe mit einer Spannung von nicht mehr als 42 V verfügen. Es ist verboten, die Batterielampe durch eine Lichtquelle mit offener Flamme zu ersetzen. 3.27. Der Arbeiter muss über Folgendes verfügen: einen Handventilator, tragbare Schutzschilder und Haken zum Öffnen von Brunnenabdeckungen. 3.28. In der Nähe jedes Brunnens sollte während der Durchführung der Arbeiten oder seiner Prüfung ein provisorischer Zaun mit tragbaren Schildern aufgestellt werden. 3.29. Vor dem Abstieg in einen Brunnen oder Tank muss das Vorhandensein von Gasen durch Absenken einer brennenden LBVK-Benzinlampe überprüft werden. In Gegenwart von Schwefelwasserstoff und Methan nimmt die Flamme ab, in Gegenwart von Benzin- und Ätherdämpfen erlischt sie. Erkannte Gase müssen entfernt werden und anschließend wird erneut überprüft, ob die Gase vollständig entfernt wurden. 3.30. Verwenden Sie zum Entfernen von Gas:
3.31. Es ist verboten, Gas zu entdecken, indem man brennende Gegenstände in den Schacht senkt, zu rauchen, Streichhölzer anzuzünden und auch Feuer zu verwenden, sowohl im Schacht selbst als auch über der offenen Luke. 3.32. Konnte das Gas nicht vollständig aus dem Brunnen oder Tank entfernt werden, dürfen Arbeiten nur in einer isolierenden Gasmaske mit einem PSh-2- oder PSh-1-Schlauch durchgeführt werden. Das Arbeiten in einem Bohrloch in einer Maske mit Abflussschlauch ohne Unterbrechung ist nicht länger als 10 Minuten erlaubt. 4. Sicherheitsanforderungen in Notsituationen 4.1. Im Falle eines Unfalls oder des Auftretens von Situationen, die zu Unfällen und Unfällen führen können, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, unverzüglich alle in seiner Macht stehenden Maßnahmen zu ergreifen, um die Möglichkeit einer Beschädigung (Zerstörung) der Notfalleinrichtung zu verhindern und die Gefahr für das Leben von Personen zu beseitigen. Melden Sie den Vorfall gleichzeitig dem Vorgesetzten. 4.2. Jeder Arbeitnehmer muss in der Lage sein, Erste Hilfe zu leisten. Diese Hilfeleistung erfolgt sofort, direkt am Unfallort und in einer bestimmten Reihenfolge: Zuerst muss die Verletzungsquelle beseitigt werden (Mechanismus ausschalten, Opfer entfernen usw.). Die Hilfeleistung sollte bei der schwerwiegendsten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben einer Person beginnen: künstliche Beatmung durchführen; Legen Sie bei starken Blutungen ein Tourniquet an und verbinden Sie dann die Wunde. bei Verdacht auf eine geschlossene Fraktur eine Schiene anlegen; bei offenen Frakturen sollten Sie zunächst die Wunde verbinden und dann eine Schiene anlegen; Bei Verbrennungen einen trockenen Verband anlegen. Bei Verdacht auf Wirbelsäulenverletzungen den Transport des Opfers nur in Rückenlage auf einer festen Unterlage durchführen. 4.3. Nach der Erstversorgung sollte das Opfer zur nächstgelegenen medizinischen Einrichtung gebracht werden. 4.4. Im Brand- oder Brandfall:
5. Sicherheitsanforderungen am Ende der Arbeit 5.1. Nach Abschluss der Arbeiten muss der Installateur:
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