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Arbeitsschutzanweisung für die Waage von Eisenbahnwaggons

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz

1.1. Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und bei der Zulassung zur Arbeit eine ärztliche Voruntersuchung bestanden haben, sowie:

  • Einführungsschulung;
  • Brandschutzunterweisung;
  • erste Einweisung am Arbeitsplatz;
  • elektrische Sicherheitsschulung am Arbeitsplatz;

1.2. Die Waage von Eisenbahnwaggons muss bestehen:

  • wiederholte Unterweisung zur Arbeitssicherheit am Arbeitsplatz mindestens alle drei Monate;
  • außerplanmäßige und gezielte Briefings;
  • gesundheitsärztliche Untersuchung gemäß Anordnung des Gesundheitsministeriums der Russischen Föderation Nr. 90 vom 14.03.96 und Anordnung des Eisenbahnministeriums vom 07.07.1987 Nr. 23 c.

1.3. Der Wäger von Eisenbahnwaggons muss wissen:

  • die Auswirkungen gefährlicher und schädlicher Produktionsfaktoren, die während der Arbeit entstehen, auf eine Person;
  • Anweisungen zum Verfahren und zur Technik des Wiegens von Gütern;
  • Anforderungen an industrielle Hygiene, elektrische Sicherheit und Brandschutz;
  • Standort von Erste-Hilfe-Kästen;
  • im Unternehmen festgelegte interne Arbeitsvorschriften;
  • die Anforderungen dieser Anleitung, Hinweise zu Brandschutzmaßnahmen, Hinweise zur elektrischen Sicherheit;
  • Bestellung von persönlicher Schutzausrüstung;
  • Anweisungen zur Signalisierung auf den Eisenbahnen der Russischen Föderation;
  • sichere Arbeitspraktiken;
  • Anordnung von Waggons und Containern;
  • Verschleißraten und Toleranzen von Teilen und Baugruppen, Bedingungen für geplante Reparaturarten;
  • Regeln für die technische Inspektion und den Transport von Waren;
  • Regeln und Technik für die ungekuppelte Reparatur von Wagen;
  • Messinstrumente, Werkzeuge, Vorrichtungen zur Verwendung in Wägewagen;
  • Regeln und Vorschriften zu Arbeitsschutz, Sicherheit und Arbeitshygiene;
  • Anweisungen für die Wartung von Pkw-Ausrüstung;
  • Arbeitsplätze sauber und ordentlich halten;
  • in der Lage sein, Opfern Erste Hilfe zu leisten, Feuerlöschgeräte zu verwenden und im Brandfall die Feuerwehr zu rufen.

1.4. Während des Betriebs kann die Waage folgenden Gefahren ausgesetzt sein:

  • Gegenstände, die aus großer Höhe fallen;
  • erhöhte Luftbewegung;
  • niedrige Umgebungstemperaturen;
  • bewegliche Fahrzeuge, Mechanismen, rollendes Material;
  • unzureichende Beleuchtung in der Nacht;
  • erhöhte Spannung im Stromnetz, deren Schließung durch den menschlichen Körper erfolgen kann;
  • körperliche Überlastung beim Bewegen von Gewichten.

1.5. Die Waage von Eisenbahnwaggons muss folgende PSA verwenden:

  • Baumwollanzug, Lederstiefel, kombinierte Fäustlinge.

Im Winter zusätzlich:

  • Jacke und Hose mit Isolierfutter, Filzstiefel, Überschuhe für Filzstiefel.

1.6. Um Brände zu verhindern, muss die Waage die folgenden Brandschutzvorschriften einhalten:

  • Rauchen nur an ausgewiesenen und angepassten Orten;
  • primäre Feuerlöschmittel kennen und anwenden können;
  • blockieren Sie keine Durchgänge und Einfahrten;
  • Verwenden Sie eine vorübergehende oder fehlerhafte Verkabelung.

1.7. Während des Einsatzes auf Bahngleisen muss die Waage folgende Anforderungen erfüllen:

  • Eisenbahnschienen nur an den festgelegten Stellen zu passieren, die durch Schilder „Service Passage“ gekennzeichnet sind, die Gleise nur am Straßenrand entlang zu passieren;
  • Überqueren Sie die Gleise nur im rechten Winkel, nachdem Sie sichergestellt haben, dass sich an dieser Stelle keine Lokomotive in gefährlicher Entfernung bewegt.
  • das von Fahrzeugen belegte Gleis nur über die Übergangsplattformen der Waggons zu überqueren;
  • Wagengruppen nicht näher als 5 m von der automatischen Kupplung umfahren;
  • zwischen abgekuppelten Waggons hindurchfahren, wenn der Abstand zwischen ihnen mindestens 10 m beträgt;
  • Halten Sie sich beim Verlassen des Wagens an den Handläufen fest und stellen Sie sich mit Blick auf den Wagen auf. Überprüfen Sie zuvor die Abstiegsstelle und vergewissern Sie sich, dass die Handläufe und Trittbretter in gutem Zustand sind und dass sich auf der angrenzenden Fläche kein rollendes Material befindet Schiene;
  • achten Sie auf Ampeln;
  • den Weg nicht vor dem fahrenden Zug überqueren;
  • Setzen Sie sich auf die Stufen der Wagen und steigen Sie während der Fahrt ab.
  • auf elektrische Leitungen und Kabel treten;
  • gebrochene Drähte berühren;
  • unter dem Fahrdraht auf das Dach des Wagens klettern;
  • Nähern Sie sich näher als 2 m den stromführenden Teilen des Kontaktnetzes.

1.7. Für die Nichteinhaltung der in dieser Anleitung aufgeführten Sicherheitsanforderungen haftet die Waage nach geltendem Recht.

2. Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn

.2.1. Holen Sie sich die notwendigen Anweisungen und Anweisungen vom Meister oder einem anderen Leiter, inspizieren Sie den Arbeitsplatz, Durchgänge und Eingänge.

2.2. Stellen Sie die Reihenfolge der Operationen ein.

2.3. Stellen Sie sicher, dass sich die Waage in einem guten Zustand befindet und deren technische Prüfung rechtzeitig durchgeführt wird.

2.4. Überprüfen Sie die Funktionsfähigkeit von Werkzeugen, Vorrichtungen, Leitern, Brücken und Leitern, stellen Sie deren zuverlässige Installation sicher und überprüfen Sie die Zuverlässigkeit der Erdung elektrischer Geräte.

2.4. Stellen Sie sicher, dass der Arbeitsbereich ausreichend beleuchtet ist.

2.5. Ziehen Sie die richtigen Overalls und Sicherheitsschuhe an und bringen Sie Ordnung. Es sollte in gutem Zustand sein, fest befestigt sein und die Bewegung nicht behindern. Kopfbedeckungen dürfen die Übertragung von Tonsignalen nicht beeinträchtigen.

3. Arbeitsschutzanforderungen während der Arbeit

3.1. Diese Anweisung definiert das Verfahren und die Technologie zum Wiegen von Gütern, die Organisationsstruktur der Wiegewirtschaft sowie die Organisation der Abteilungskontrolle über Waagen und Sicherheitsmaßnahmen bei deren Wartung.

3.2. Waagen, die zum Wiegen der Güter von Eisenbahnwaggons verwendet werden, müssen über gültige staatliche Eichzeichen verfügen und den Anforderungen staatlicher Normen entsprechen.

3.3. Staatliche Eichstempel werden auf der Wippe von Waagen und Gewichtswaagen, auf Gewichten sowie auf Zusatzwaagen und Befestigungsstopfen angebracht, die das Verschieben kritischer Teile der Waage verhindern.

3.4. Wird eine Waage als fehlerhaft befunden oder sind die Stempel abgelaufen, werden deren Abdrücke mit einem Sonderzeichen gelöscht.

Das Wiegen von Lasten auf defekten Waagen sowie auf Waagen mit abgelaufenem Eichdatum ist nicht gestattet.

3.5. Die Pflege von Waagen und Gewichten, deren ordnungsgemäße Sauberkeit und Ordnung sowie deren systematische Kontrolle im Arbeitsablauf obliegt den Mitarbeitern des Werks Oreshkino. (zur Waage).

3.6. Die Verantwortung für die Einhaltung der Technik und des Wägeverfahrens liegt beim Leiter der Werksabteilung, die für den Betrieb der Waagen zuständig ist.

3.7. Das Wiegen des Materials auf der Waggonswaage erfolgt beim Anhalten und Abkuppeln der Waggons.

3.8. Vor dem Wiegen von Waggons auf Wagenwaagen im statischen Zustand muss der verantwortliche Vertreter des Werks:

  • Öffnen Sie die Schutzschürzen und prüfen Sie die Abstände zwischen Umreifungsrahmen und Wiegeplattform, die mindestens 10 und höchstens 15 mm betragen dürfen;
  • Überprüfen Sie die Tara der Waage und passen Sie sie gegebenenfalls an.
  • Überprüfen Sie die zum Wiegen vorgesehenen Wagen und stellen Sie sicher, dass sich keine Personen oder Fremdkörper auf den Bremsplattformen befinden. Im Winter muss das Auto von Schnee und Eis befreit werden.

3.9. Der Waager muss sicherstellen, dass die Waggons ohne Stöße und Erschütterungen mit einer Geschwindigkeit, die die im technischen Pass der Waage angegebene Geschwindigkeit nicht überschreitet, auf die Waage geladen und entnommen werden.

3.10. Beim Aufstellen der Waggons auf die Waage ist darauf zu achten, dass die äußeren Radpaare nicht näher als 300 mm vom Rand der Wägeplattform entfernt sind, der Abstand zwischen den Schienen der Hebeplattform und dem Zufahrtsgleis sollte 6 nicht überschreiten mm. Es ist verboten, das Fahrzeug mit Hilfe von unter den Rädern des Fahrzeugs platzierten Gegenständen auf der Waage anzuhalten.

3.11. Beim Rollen auf den Gewichten muss die Wiegesperre bis zum Endstopp des Wagens geschlossen sein.

3.12 Die Waage muss während der Arbeit überwachen:

  • Arbeitsplatz sauber halten;
  • das Fehlen von Fremdkörpern am Arbeitsplatz sowie im angrenzenden Bereich des Arbeitsbereichs hinter normaler Beleuchtung;
  • Überwachen Sie ständig die Richtigkeit der Waagen.

4. Sicherheitsanforderungen in Notsituationen

4.1. Bei festgestellten Störungen der verwendeten Geräte und Werkzeuge oder bei Entstehung einer Notsituation während der Arbeitsausführung ist der Waager verpflichtet:

  • aufhören zu arbeiten;
  • Arbeiter vor der Gefahr warnen;
  • ernennen Sie unverzüglich einen Arbeitsleiter und tragen Sie zur Beseitigung des Notfalls sowie zu dessen Untersuchung bei, um Notfallmaßnahmen zu entwickeln;
  • Führen Sie die Beseitigung der dringendsten Störungen unter Einhaltung der in der Arbeitsschutzanweisung festgelegten Sicherheitsmaßnahmen durch.

4.2. Wenn ein Mitarbeiter der Brigade verletzt ist, leisten Sie medizinische Hilfe, benachrichtigen Sie den unmittelbaren Vorgesetzten und befolgen Sie seine Anweisungen.

5. Sicherheitsanforderungen am Ende der Arbeit

5.1. Nach Abschluss des Wiegens muss die Waage:

  • Überprüfe das Leergewicht der Waage und schließe den Käfig;
  • Installieren Sie das mobile Gewicht des Waagebalkens in der Mitte der Hauptwaage (um den Waagebalken vor Stößen zu schützen, wenn das Rollmaterial die Waagenplattform passiert).
  • schließen Sie die Schutzschürzen und verriegeln Sie die Tür der Gewichtsbox;
  • Stellen Sie sicher, dass die Waggons von der Waage entfernt sind und die Pfeile der Gewichtsschiene in Richtung der Umgehungsschiene (falls vorhanden) ausgerichtet und verriegelt sind.

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