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Hinweise zum Arbeitsschutz bei schulischen Massenveranstaltungen. Vollständiges Dokument Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz Sicherheitstechnik 1. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz 1.1. Öffentliche Veranstaltungen (Abende, Matineen, Konzerte, Festivals, Wettbewerbe, Konferenzen, Kundgebungen, Brain-Rings usw.) sind Personen ab 18 Jahren gestattet, die sich einer ärztlichen Untersuchung und einer Arbeitsschutzunterweisung unterzogen haben. 1.2. Studierenden und Schülern, die im Arbeitsschutz unterwiesen wurden, ist die Teilnahme an Massenveranstaltungen gestattet. 1.3. Bei der Durchführung von Massenveranstaltungen können für die Teilnehmer folgende Gefahren auftreten:
1.4. Räumlichkeiten, in denen Massenveranstaltungen stattfinden, sollten mit einem Erste-Hilfe-Kasten ausgestattet sein, der mit den notwendigen Medikamenten und Verbandmitteln ausgestattet ist, um bei Verletzungen Erste Hilfe leisten zu können. 1.5. Teilnehmer einer Massenveranstaltung sind verpflichtet, die Brandschutzvorschriften einzuhalten und den Standort der primären Feuerlöschausrüstung zu kennen. Etagen und Räumlichkeiten, in denen Massenveranstaltungen stattfinden, müssen über mindestens zwei Notausgänge verfügen, die durch Schilder mit der Aufschrift „Ausgang“ gekennzeichnet sind, mit primärer Feuerlöschausrüstung (mindestens zwei Feuerlöscher) ausgestattet sein, mit einer automatischen Feuermeldeanlage ausgestattet sein und Zu- und Abluft. 1.6. Fenster von Räumlichkeiten, in denen öffentliche Veranstaltungen stattfinden, sollten keine Jalousien haben. 1.7. Über jeden Unfall mit den Teilnehmern der Massenveranstaltung informieren Sie unverzüglich den Veranstaltungsleiter und die Verwaltung der Anstalt und ergreifen Maßnahmen zur Erstversorgung des Opfers. Zum Zeitpunkt der Massenveranstaltung muss der Dienst von mindestens zwei Personen gewährleistet sein. 1.8. Personen, die die Anweisungen zum Arbeitsschutz nicht befolgt oder verletzt haben, unterliegen der disziplinarischen Haftung gemäß den internen Arbeitsvorschriften und werden gegebenenfalls einer außerordentlichen Prüfung der Kenntnis der Normen und Regeln des Arbeitsschutzes unterzogen. 2. Arbeitsschutzanforderungen vor der Durchführung einer Massenveranstaltung 2.1. Benennen Sie im Auftrag des Leiters Verantwortliche für die Durchführung einer Massenveranstaltung. Bringen Sie den Auftrag gegen Unterschrift den Verantwortlichen vor. 2.2. Führen Sie eine gezielte Unterweisung zum Arbeitsschutz für die benannten Verantwortlichen mit Eintrag in das Unterweisungsprotokoll am Arbeitsplatz durch. 2.3. Führen Sie eine Unterweisung zum Arbeitsschutz für Teilnehmer einer Massenveranstaltung mit einem Eintrag in das Journal der festgelegten Form durch. 2.4. Überprüfen Sie alle Räumlichkeiten, Fluchtwege und Ausgänge gründlich auf die Einhaltung der Brandschutzanforderungen und stellen Sie sicher, dass die primäre Feuerlöschanlage, die Kommunikation und die Feuerautomatik verfügbar und in gutem Zustand sind. 2.5. Lüften Sie die Räumlichkeiten, in denen Massenveranstaltungen stattfinden, und führen Sie eine Nassreinigung durch. 3. Arbeitsschutzanforderungen während einer Massenveranstaltung 3.1. Im Raum, in dem die Massenveranstaltung stattfindet, müssen beauftragte Verantwortliche untrennbar anwesend sein. 3.2. Befolgen Sie bei der Durchführung einer Massenveranstaltung strikt alle Anweisungen des Leiters und ergreifen Sie keine eigenen Maßnahmen. 3.3. Alle Evakuierungsausgänge während einer Massenveranstaltung sind mit leicht zu öffnenden Schlössern verschlossen, die Leuchtanzeige „Ausgang“ muss leuchten. 3.4. Der Weihnachtsbaum sollte auf einem stabilen Untergrund so aufgestellt werden, dass das Verlassen des Raumes problemlos möglich ist. Äste von Bäumen sollten mindestens 1 m von Wänden und Decken entfernt sein. Es ist verboten, selbstgemachte elektrische Girlanden, Spielzeug aus brennbaren Materialien und Watte zum Schmücken des Weihnachtsbaums zu verwenden. Bei der Durchführung einer Massenveranstaltung ist die Verwendung von offenem Feuer (Fackeln, Kerzen, Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, Feuerwerkskörper, Feuerwerkskörper usw.) sowie das Anordnen von Lichteffekten unter Verwendung von Chemikalien und anderen Substanzen, die einen Brand verursachen können, verboten. 4. Arbeitsschutzanforderungen in Notsituationen 4.1. Im Brandfall evakuieren Sie Studierende und Schüler unverzüglich und ohne Panik aus dem Gebäude über alle verfügbaren Notausgänge, melden Sie den Brand der nächstgelegenen Feuerwache und löschen Sie den Brand mit primären Feuerlöschgeräten. 4.2. Wenn ein Teilnehmer einer Massenveranstaltung verletzt wird, informieren Sie unverzüglich den Veranstaltungsleiter und die Verwaltung der Einrichtung, leisten Sie dem Opfer Erste Hilfe und überweisen Sie es gegebenenfalls in die nächstgelegene medizinische Einrichtung. 5. Arbeitsschutzanforderungen am Ende einer Massenveranstaltung 5.1. Bringen Sie Inventar und Ausrüstung in den dafür vorgesehenen Bereich. 5.2. Lüften Sie den Raum gründlich und führen Sie eine Nassreinigung durch. Überprüfen Sie den Brandzustand der Räumlichkeiten, schließen Sie Fenster, Lüftungsschlitze und Oberlichter und schalten Sie das Licht aus. 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