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Anweisungen zum Arbeitsschutz bei der Wartung von Dampfkesseln für gasförmige Brennstoffe Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz Sicherheitstechnik 1. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz 1.1. Diese Anleitung enthält Anforderungen zur Gewährleistung des sicheren Betriebs von Dampfkesseln und wurde auf der Grundlage der Standardanweisung des Gosgortekhnadzor der Russischen Föderation erstellt. 1.2. Die Kesselwartung ist Personen unter 18 Jahren gestattet, die eine spezielle Ausbildung oder eine medizinische Kommission absolviert haben und über eine Bescheinigung mit Foto für die Berechtigung zur Wartung von Erdgaskesseln verfügen. 1.3. Der Kesselbetreiber muss:
1.4. Der Betreiber muss wissen:
1.5. Während des Betriebs kann der Bediener folgenden gefährlichen Produktionsfaktoren ausgesetzt sein:
1.6. Der Bediener muss bei seiner Arbeit folgende persönliche Schutzausrüstung verwenden:
1.7. Eine erneute Inspektion des Heizraumpersonals erfolgt mindestens alle 12 Monate. 1.8. Bei Dienstantritt ist das Personal verpflichtet, sich mit den Einträgen im Protokoll vertraut zu machen, die Funktionsfähigkeit der Geräte und aller im Heizraum installierten Kessel, Gasanlagen, die Funktionsfähigkeit von Beleuchtung und Telefon zu überprüfen. Die Übernahme und Übergabe des Dienstes muss vom leitenden Betreiber durch einen Eintrag im Schichtbuch dokumentiert werden, in dem die Ergebnisse der Überprüfung der Kessel und der dazugehörigen Ausrüstung (Manometer, Sicherheitsventile, Ernährungsgeräte, Automatisierungsausrüstung und Gasausrüstung) aufgeführt sind. 1.9. Es ist nicht erlaubt, die Schicht während der Abwicklung des Unfalls anzunehmen und zu übergeben. 1.10. Der Betriebsleiter gestattet unbefugten Personen den Zutritt zum Heizraum. 1.11. Der Heizraum, die Heizkessel sowie alle Geräte und Durchgänge müssen in gutem Zustand und ordnungsgemäß sauber gehalten werden. 1.12. Türen zum Verlassen des Heizraums sollten leicht nach außen zu öffnen sein. 1.13. Kesselelemente dürfen nur im drucklosen Zustand repariert werden. Vor dem Öffnen von Luken und Luken im Wasserraum muss das Wasser aus den Kesselelementen abgelassen werden. 1.14. Arbeiten in den Öfen und Schornsteinen des Kessels dürfen nur bei einer Temperatur von nicht mehr als 50 °C durchgeführt werden°C mit schriftlicher Genehmigung der Person, die für den guten Zustand und den sicheren Betrieb der Kessel verantwortlich ist. 1.15. Vor Beginn der Reparaturarbeiten müssen der Ofen und die Gaskanäle gut belüftet, beleuchtet und zuverlässig vor dem möglichen Eindringen von Gasen und Staub aus den Gaskanälen der in Betrieb befindlichen Kessel geschützt sein. 1.16. Vor dem Schließen von Luken und Mannlöchern ist zu prüfen, ob sich Personen oder Fremdkörper im Kessel befinden. 1.17. Vor Beginn der Arbeiten müssen der Ofen bzw. die Gaskanäle gut belüftet, beleuchtet und zuverlässig vor dem möglichen Eindringen von Gasen und Staub aus den Gaskanälen in Betrieb befindlicher Kessel geschützt sein. 1.18. Vor dem Einlass von Personen zu Reparaturarbeiten muss der Kessel in allen Leitungen, durch die er unter Druck gesetzt werden kann (Frischdampfleitung und deren Abflüsse, Zuleitungen, Gasleitung, periodische Abschlämmleitung), abgeschaltet werden. 1.19. Es wurde eine Arbeitserlaubnis in zweifacher Ausfertigung mit folgenden Sicherheitsmaßnahmen ausgestellt:
2. Kessel zum Anzünden vorbereiten 2.1. Tragen Sie die vorgeschriebene Kleidung. 2.2. Prüfen Sie vor dem Anfeuern des Kessels:
2.3. Blasen Sie die Gasleitung durch eine Spülkerze und stellen Sie sicher, dass durch Einseifen kein Gas aus Gasleitungen, Gasgeräten und Armaturen austritt. 2.4. Überprüfen Sie am Manometer, ob der Druck des Gases und der Luft vor den Brennern bei laufendem Ventilator übereinstimmt. 2.5. Passen Sie den Luftzug im oberen Teil des Ofens an, indem Sie das Vakuum im Ofen auf 2-3 mm Wassersäule einstellen. 2.6. Belüften Sie den Ofen und die Gaskanäle 10–15 Minuten lang, indem Sie den Rauchabzug und den Ventilator einschalten. 3. Anzünden des Kessels 3.1. Das Anzünden des Kessels darf nur durchgeführt werden, wenn im Schichtbuch des Gaswirtschaftsverantwortlichen oder seines Stellvertreters ein schriftlicher Auftrag vorliegt. In der Bestellung sind die Dauer des Anzündens und der Zeitpunkt anzugeben, wer das Anzünden durchführen soll. 3.2. Das Anzünden des Kessels muss innerhalb der vom Heizraumleiter festgelegten Zeit bei geringer Feuerung und reduziertem Zug erfolgen. Beim Anzünden des Kessels ist auf eine gleichmäßige Erwärmung seiner Teile zu achten. 3.3. Der Brenner eines Gaskessels muss in der folgenden Reihenfolge gezündet werden: Den Zünder anzünden und in die Öffnung des einzuschaltenden Brenners stecken, Gas durch langsames Öffnen des Ventils (Ventil) vor dem Brenner auftragen und sicherstellen, dass dieser sofort zündet, Luftzufuhr regulieren, oben Vakuum erzeugen Teil des Ofens. Wenn die Flamme erlischt, unterbrechen Sie die Gaszufuhr, indem Sie die Ventile vor dem Brenner schließen, öffnen Sie die Spülkerze, belüften Sie den Ofen und beginnen Sie mit dem Anzünden gemäß den Anweisungen. Beim Anzünden des Brenners sollte man sich nicht an die Öffnung des Brenners stellen, um sich nicht durch versehentlich aus dem Ofen geschleuderte Flamme zu verbrennen. Dem Bediener muss eine Schutzbrille zur Verfügung gestellt werden. 3.4. Es ist verboten:
3.5. Beim Anzünden ist es notwendig, die Bewegung der Kesselelemente während der Wärmeausdehnung zu kontrollieren. 3.6. Überwachen Sie den Wasserstand in der oberen Kesseltrommel und den Dampfdruck am Manometer. 3.7. Wenn Dampf aus der offenen Entlüftungsöffnung austritt, muss diese geschlossen werden. 3.8. Das Anziehen der Schrauben und Luken während des Anheizens des Kessels muss sorgfältig mit Schraubenschlüsseln ohne Verwendung von Verlängerungshebeln im Beisein der für den Betrieb des Kessels verantwortlichen Person erfolgen. Dieser Vorgang muss bei einem Druck von höchstens 3 kg/cm2 durchgeführt werden. 4. Kessel in Betrieb nehmen (Frischdampfleitung) 4.1. Vor der Inbetriebnahme des Kessels müssen folgende Arbeiten durchgeführt werden:
4.2. Die Einbindung des Kessels in die Dampfleitung sollte langsam erfolgen, nach gründlichem Aufheizen und Spülen der Dampfleitung. Beim Aufwärmen muss die Funktionsfähigkeit der Dampfleitung, ihrer Kompensatoren, Stützen und Aufhänger überwacht werden. Wenn ein Wasserschlag auftritt, unterbrechen Sie die Heizung und ermitteln Sie die Ursache. 4.3. Das Einschalten erfolgt bei einem Druck gleich der Frischdampfleitung oder um 0,5 atm niedriger. 4.4. Der Zeitpunkt des Beginns des Anzündens und Einschaltens des Kessels wird im Logbuch aufgezeichnet. 5. Betrieb des Kessels 5.1. Während des Dienstes muss das Kesselraumpersonal den Zustand des Kessels (der Kessel) und aller Kesselraumgeräte überwachen und die festgelegte Betriebsart des Kessels gemäß der entwickelten und genehmigten Regimekarte strikt einhalten. Während des Betriebs der Ausrüstung festgestellte Fehler sollten in einem Schichtprotokoll aufgezeichnet werden. Das Personal muss Korrekturmaßnahmen ergreifen. Ist es nicht möglich, die Störungen selbst zu beheben, müssen Sie den Leiter des Kesselhauses oder den Verantwortlichen für die Gasbewirtschaftung des Kesselhauses informieren. 5.2. Besonderes Augenmerk sollte auf Folgendes gelegt werden:
5.3. Die Überprüfung des Zustands des Manometers mithilfe von Dreiwegeventilen, die Überprüfung des Zustands des Sicherheitsventils durch gewaltsames Öffnen und das Spülen der Tiefpunkte sollten vom Bediener in jeder Schicht mit Eintrag im Logbuch durchgeführt werden. 5.4. Wenn Sie mit Gasbrennstoff arbeiten, sollten Sie zur Erhöhung der Belastung ständig zuerst die Gaszufuhr, dann Luft hinzufügen und den Luftzug anpassen. Zum Reduzieren: Reduzieren Sie zuerst die Luftzufuhr, dann die Gaszufuhr und stellen Sie dann das Vakuum ein. 5.5. Wenn während des Kesselbetriebs alle oder einige Brenner ausfallen, ist die Gaszufuhr zu den Brennern sofort zu unterbrechen, der Ofen und die Brenner zu belüften und die Abblaskerze zu öffnen. Ermitteln und beseitigen Sie die Ursache für die Verletzung des Verbrennungsregimes und fahren Sie mit dem Anzünden gemäß dem festgelegten Schema fort. 5.6. Während des Betriebs des Kessels ist es verboten, die Nähte abzudichten und die Elemente des Kessels zu verschweißen. 5.7. Alle Geräte und Vorrichtungen zur automatischen Steuerung und Sicherheit des Kessels müssen in gutem Zustand gehalten und regelmäßig innerhalb der vorgeschriebenen Fristen von der Verwaltung überprüft werden. 6. Notstopp des Kessels 6.1. Wenn ein Ausfall eines der Sicherheitsventile festgestellt wird. 6.2. Wenn der Dampfdruck um 10 % über den zulässigen Druck hinaus angestiegen ist und trotz der getroffenen Maßnahmen (erhöhte Wasserzufuhr zum Kessel, Lastreduzierung) nicht abnimmt. 6.3. Wenn der Wasserstand unter die zulässige Marke fällt. Make-up ist strengstens untersagt, da es zu einer Explosion des Kessels führen kann. 6.4. Wenn der Pegel über die eingestellte Marke steigt. 6.5. Bei Ausfall aller Wasseranzeigegeräte. 6.6. Bei ihnen fallen alle Förderpumpen aus. 6.7. Beim Erkennen der Hauptelemente des Kessels (Trommeln, Sammler, Sieb- und Kesselrohre) treten Brüche, Risse und Ausbuchtungen auf. 6.8. Bei einem Vakuumabfall von weniger als 0,5 mm WS. 6.9. Wenn die Fackel eines der Brenner erlischt. 6.10. Wenn der Wasserdurchfluss durch den Kessel unter dem eingestellten Wert liegt. 6.11. Wenn die Temperatur des Wassers hinter dem Boiler über den eingestellten Wert steigt. 6.12. Beim Erhöhen und Verringern des Gas- und Luftdrucks vor den Brennern. 6.13. Wenn die Stromversorgung unterbrochen wird. 6.14. Bei einem Brand, der das Bedienpersonal und den Kessel bedroht. Im Falle einer Notabschaltung des Kessels ist es notwendig:
7. Kesselstopp 7.1. Die Produktion erfolgt nur auf schriftlichen Auftrag des für die Gaswirtschaft zuständigen Kesselhauses. 7.2. Reduzieren Sie nach und nach die Luft- und Gaszufuhr, schließen Sie das Ventil am Brenner, öffnen Sie die Spülkerze und schließen Sie das Ventil an der Gasleitung. 7.3. Schließen Sie das Frischdampfventil und öffnen Sie den Abfluss. 7.4. Belüften Sie den Ofen und die Gasleitungen. 7.5. Schließen Sie das Ventil am Wassereinlass und -auslass des Boilers. 7.6. Wenn kein anderer Kessel in Betrieb ist, schalten Sie die Umwälzpumpe aus. 7.7. Machen Sie einen Eintrag im Schichtbuch, wenn der Kessel stoppt. 8. Schlussbestimmungen 8.1. Die Unternehmensleitung darf dem Personal keine Weisungen erteilen, die den Weisungen widersprechen und zu einem Unfall oder Unfall führen können. 8.2. Arbeitnehmer haften für Verstöße gegen die Anweisungen im Zusammenhang mit der von ihnen ausgeführten Arbeit in der durch die internen Arbeitsvorschriften und das Strafgesetzbuch der Russischen Föderation vorgeschriebenen Weise. Wir empfehlen interessante Artikel Abschnitt Standardanweisungen für den Arbeitsschutz: ▪ Monteur für Montage und Schweißen von Metallkonstruktionen. Standardanweisung zum Arbeitsschutz ▪ Sammlung von Gerichten von den Tischen. Standardanweisung zum Arbeitsschutz ▪ Arbeiten an Rollenschneide- und Wickelmaschine Typ ROTOFLEX. Standardanweisung zum Arbeitsschutz Siehe andere Artikel Abschnitt Standardanweisungen für den Arbeitsschutz. Lesen und Schreiben nützlich Kommentare zu diesem Artikel. Neueste Nachrichten aus Wissenschaft und Technik, neue Elektronik: Maschine zum Ausdünnen von Blumen im Garten
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