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Anweisungen zum Arbeitsschutz bei der Wartung von Dampfkesseln für gasförmige Brennstoffe

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz

1.1. Diese Anleitung enthält Anforderungen zur Gewährleistung des sicheren Betriebs von Dampfkesseln und wurde auf der Grundlage der Standardanweisung des Gosgortekhnadzor der Russischen Föderation erstellt.

1.2. Die Kesselwartung ist Personen unter 18 Jahren gestattet, die eine spezielle Ausbildung oder eine medizinische Kommission absolviert haben und über eine Bescheinigung mit Foto für die Berechtigung zur Wartung von Erdgaskesseln verfügen.

1.3. Der Kesselbetreiber muss:

  • mindestens alle drei Monate eine wiederholte Schulung zum Arbeitsschutz am Arbeitsplatz absolvieren;
  • einen Wissenstest zu den Regeln für die Auslegung und den sicheren Betrieb von Dampf- und Heißwasserkesseln, Dampf- und Heißwasserleitungen sowie Sicherheitsregeln in der Gasindustrie bestehen;
  • sich einer ärztlichen Untersuchung gemäß der Verordnung des Gesundheitsministeriums der Russischen Föderation Nr. 90 vom 14.03.96 unterziehen;
  • nur die Arbeiten ausführen, die zu seinen Aufgaben gehören.

1.4. Der Betreiber muss wissen:

  • Regeln für die Konstruktion und den sicheren Betrieb von Dampf- und Heißwasserkesseln;
  • Regeln für den sicheren Betrieb von Gasgeräten;
  • die Auswirkung gefährlicher und schädlicher Faktoren, die während der Arbeit auftreten, auf eine Person;
  • Anforderungen an industrielle Hygiene, elektrische Sicherheit, Brandschutz;
  • interne Arbeitsvorschriften;
  • die Anforderungen dieses Handbuchs;
  • Bestellung von persönlicher Schutzausrüstung;
  • bei einem Unfall Erste Hilfe leisten können.

1.5. Während des Betriebs kann der Bediener folgenden gefährlichen Produktionsfaktoren ausgesetzt sein:

  • Hochdruck und Temperatur der Heizflächen;
  • Hochspannung im Stromnetz;
  • erhöhte Lärm- und Vibrationspegel;
  • erhöhte Luftbewegung.

1.6. Der Bediener muss bei seiner Arbeit folgende persönliche Schutzausrüstung verwenden:

  • Baumwollanzug;
  • Lederstiefel;
  • kombinierte Handschuhe;
  • Brille.

1.7. Eine erneute Inspektion des Heizraumpersonals erfolgt mindestens alle 12 Monate.

1.8. Bei Dienstantritt ist das Personal verpflichtet, sich mit den Einträgen im Protokoll vertraut zu machen, die Funktionsfähigkeit der Geräte und aller im Heizraum installierten Kessel, Gasanlagen, die Funktionsfähigkeit von Beleuchtung und Telefon zu überprüfen.

Die Übernahme und Übergabe des Dienstes muss vom leitenden Betreiber durch einen Eintrag im Schichtbuch dokumentiert werden, in dem die Ergebnisse der Überprüfung der Kessel und der dazugehörigen Ausrüstung (Manometer, Sicherheitsventile, Ernährungsgeräte, Automatisierungsausrüstung und Gasausrüstung) aufgeführt sind.

1.9. Es ist nicht erlaubt, die Schicht während der Abwicklung des Unfalls anzunehmen und zu übergeben.

1.10. Der Betriebsleiter gestattet unbefugten Personen den Zutritt zum Heizraum.

1.11. Der Heizraum, die Heizkessel sowie alle Geräte und Durchgänge müssen in gutem Zustand und ordnungsgemäß sauber gehalten werden.

1.12. Türen zum Verlassen des Heizraums sollten leicht nach außen zu öffnen sein.

1.13. Kesselelemente dürfen nur im drucklosen Zustand repariert werden. Vor dem Öffnen von Luken und Luken im Wasserraum muss das Wasser aus den Kesselelementen abgelassen werden.

1.14. Arbeiten in den Öfen und Schornsteinen des Kessels dürfen nur bei einer Temperatur von nicht mehr als 50 °C durchgeführt werden°C mit schriftlicher Genehmigung der Person, die für den guten Zustand und den sicheren Betrieb der Kessel verantwortlich ist.

1.15. Vor Beginn der Reparaturarbeiten müssen der Ofen und die Gaskanäle gut belüftet, beleuchtet und zuverlässig vor dem möglichen Eindringen von Gasen und Staub aus den Gaskanälen der in Betrieb befindlichen Kessel geschützt sein.

1.16. Vor dem Schließen von Luken und Mannlöchern ist zu prüfen, ob sich Personen oder Fremdkörper im Kessel befinden.

1.17. Vor Beginn der Arbeiten müssen der Ofen bzw. die Gaskanäle gut belüftet, beleuchtet und zuverlässig vor dem möglichen Eindringen von Gasen und Staub aus den Gaskanälen in Betrieb befindlicher Kessel geschützt sein.

1.18. Vor dem Einlass von Personen zu Reparaturarbeiten muss der Kessel in allen Leitungen, durch die er unter Druck gesetzt werden kann (Frischdampfleitung und deren Abflüsse, Zuleitungen, Gasleitung, periodische Abschlämmleitung), abgeschaltet werden.

1.19. Es wurde eine Arbeitserlaubnis in zweifacher Ausfertigung mit folgenden Sicherheitsmaßnahmen ausgestellt:

  • Stecker installiert;
  • der Ventilator-Elektromotor ist stromlos und am Anlasser ist das Plakat „Nicht einschalten – Leute arbeiten!“ angebracht;
  • Beleuchtung 12 V;
  • Arbeiten in Overalls, Sicherheitsschuhen.

2. Kessel zum Anzünden vorbereiten

2.1. Tragen Sie die vorgeschriebene Kleidung.

2.2. Prüfen Sie vor dem Anfeuern des Kessels:

  • wartungsfreundlichkeit der Ofen- und Gaskanäle, Verriegelungs- und Kontrollvorrichtungen.
  • Gebrauchstauglichkeit von Instrumenten, Armaturen, Zuführgeräten, Rauchabzügen und Ventilatoren;
  • Wartungsfreundlichkeit von Geräten zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe;
  • Füllen des Kessels mit Wasser durch Starten der Speise- und Umwälzpumpen;
  • Fehlen von Stopfen an der Gasleitung, den Nährstoffmaterialien und den Spülleitungen;
  • das Fehlen von Personen und Fremdkörpern im Ofen;
  • Boiler bis zur Zündstandsmarke mit Wasser füllen.

2.3. Blasen Sie die Gasleitung durch eine Spülkerze und stellen Sie sicher, dass durch Einseifen kein Gas aus Gasleitungen, Gasgeräten und Armaturen austritt.

2.4. Überprüfen Sie am Manometer, ob der Druck des Gases und der Luft vor den Brennern bei laufendem Ventilator übereinstimmt.

2.5. Passen Sie den Luftzug im oberen Teil des Ofens an, indem Sie das Vakuum im Ofen auf 2-3 mm Wassersäule einstellen.

2.6. Belüften Sie den Ofen und die Gaskanäle 10–15 Minuten lang, indem Sie den Rauchabzug und den Ventilator einschalten.

3. Anzünden des Kessels

3.1. Das Anzünden des Kessels darf nur durchgeführt werden, wenn im Schichtbuch des Gaswirtschaftsverantwortlichen oder seines Stellvertreters ein schriftlicher Auftrag vorliegt. In der Bestellung sind die Dauer des Anzündens und der Zeitpunkt anzugeben, wer das Anzünden durchführen soll.

3.2. Das Anzünden des Kessels muss innerhalb der vom Heizraumleiter festgelegten Zeit bei geringer Feuerung und reduziertem Zug erfolgen.

Beim Anzünden des Kessels ist auf eine gleichmäßige Erwärmung seiner Teile zu achten.

3.3. Der Brenner eines Gaskessels muss in der folgenden Reihenfolge gezündet werden:

Den Zünder anzünden und in die Öffnung des einzuschaltenden Brenners stecken, Gas durch langsames Öffnen des Ventils (Ventil) vor dem Brenner auftragen und sicherstellen, dass dieser sofort zündet, Luftzufuhr regulieren, oben Vakuum erzeugen Teil des Ofens. Wenn die Flamme erlischt, unterbrechen Sie die Gaszufuhr, indem Sie die Ventile vor dem Brenner schließen, öffnen Sie die Spülkerze, belüften Sie den Ofen und beginnen Sie mit dem Anzünden gemäß den Anweisungen.

Beim Anzünden des Brenners sollte man sich nicht an die Öffnung des Brenners stellen, um sich nicht durch versehentlich aus dem Ofen geschleuderte Flamme zu verbrennen. Dem Bediener muss eine Schutzbrille zur Verfügung gestellt werden.

3.4. Es ist verboten:

  • erloschenes Gas im Ofen ohne vorherige Belüftung des Ofens und der Gaskanäle entzünden;
  • zünden Sie eine Gasfackel an einem nahe gelegenen Brenner an.

3.5. Beim Anzünden ist es notwendig, die Bewegung der Kesselelemente während der Wärmeausdehnung zu kontrollieren.

3.6. Überwachen Sie den Wasserstand in der oberen Kesseltrommel und den Dampfdruck am Manometer.

3.7. Wenn Dampf aus der offenen Entlüftungsöffnung austritt, muss diese geschlossen werden.

3.8. Das Anziehen der Schrauben und Luken während des Anheizens des Kessels muss sorgfältig mit Schraubenschlüsseln ohne Verwendung von Verlängerungshebeln im Beisein der für den Betrieb des Kessels verantwortlichen Person erfolgen. Dieser Vorgang muss bei einem Druck von höchstens 3 kg/cm2 durchgeführt werden.

4. Kessel in Betrieb nehmen (Frischdampfleitung)

4.1. Vor der Inbetriebnahme des Kessels müssen folgende Arbeiten durchgeführt werden:

  • Überprüfen Sie die Funktionsfähigkeit des Manometers, des Sicherheitsventils (durch gewaltsames Öffnen) und der wasseranzeigenden Instrumente (durch Spülen) mit einem Eintrag im Logbuch.
  • Sicherheitsautomatik, Regelautomatik prüfen und in Betrieb nehmen;
  • die unteren Punkte des Boilers spülen.

4.2. Die Einbindung des Kessels in die Dampfleitung sollte langsam erfolgen, nach gründlichem Aufheizen und Spülen der Dampfleitung. Beim Aufwärmen muss die Funktionsfähigkeit der Dampfleitung, ihrer Kompensatoren, Stützen und Aufhänger überwacht werden. Wenn ein Wasserschlag auftritt, unterbrechen Sie die Heizung und ermitteln Sie die Ursache.

4.3. Das Einschalten erfolgt bei einem Druck gleich der Frischdampfleitung oder um 0,5 atm niedriger.

4.4. Der Zeitpunkt des Beginns des Anzündens und Einschaltens des Kessels wird im Logbuch aufgezeichnet.

5. Betrieb des Kessels

5.1. Während des Dienstes muss das Kesselraumpersonal den Zustand des Kessels (der Kessel) und aller Kesselraumgeräte überwachen und die festgelegte Betriebsart des Kessels gemäß der entwickelten und genehmigten Regimekarte strikt einhalten. Während des Betriebs der Ausrüstung festgestellte Fehler sollten in einem Schichtprotokoll aufgezeichnet werden. Das Personal muss Korrekturmaßnahmen ergreifen. Ist es nicht möglich, die Störungen selbst zu beheben, müssen Sie den Leiter des Kesselhauses oder den Verantwortlichen für die Gasbewirtschaftung des Kesselhauses informieren.

5.2. Besonderes Augenmerk sollte auf Folgendes gelegt werden:

  • um einen normalen Wasserstand im Kessel und eine gleichmäßige Wasserversorgung aufrechtzuerhalten. Gleichzeitig darf der Wasserstand nicht unter den eingestellten Wert absinken und ein Nachfüllen ist strengstens untersagt;
  • um den normalen Dampfdruck gemäß Manometer (6-8 kg / cm2) aufrechtzuerhalten;
  • für den Betrieb von Gasbrennern unter Beibehaltung der normalen Parameter von Gas und Luft gemäß der Regimekarte.

5.3. Die Überprüfung des Zustands des Manometers mithilfe von Dreiwegeventilen, die Überprüfung des Zustands des Sicherheitsventils durch gewaltsames Öffnen und das Spülen der Tiefpunkte sollten vom Bediener in jeder Schicht mit Eintrag im Logbuch durchgeführt werden.

5.4. Wenn Sie mit Gasbrennstoff arbeiten, sollten Sie zur Erhöhung der Belastung ständig zuerst die Gaszufuhr, dann Luft hinzufügen und den Luftzug anpassen.

Zum Reduzieren: Reduzieren Sie zuerst die Luftzufuhr, dann die Gaszufuhr und stellen Sie dann das Vakuum ein.

5.5. Wenn während des Kesselbetriebs alle oder einige Brenner ausfallen, ist die Gaszufuhr zu den Brennern sofort zu unterbrechen, der Ofen und die Brenner zu belüften und die Abblaskerze zu öffnen. Ermitteln und beseitigen Sie die Ursache für die Verletzung des Verbrennungsregimes und fahren Sie mit dem Anzünden gemäß dem festgelegten Schema fort.

5.6. Während des Betriebs des Kessels ist es verboten, die Nähte abzudichten und die Elemente des Kessels zu verschweißen.

5.7. Alle Geräte und Vorrichtungen zur automatischen Steuerung und Sicherheit des Kessels müssen in gutem Zustand gehalten und regelmäßig innerhalb der vorgeschriebenen Fristen von der Verwaltung überprüft werden.

6. Notstopp des Kessels

6.1. Wenn ein Ausfall eines der Sicherheitsventile festgestellt wird.

6.2. Wenn der Dampfdruck um 10 % über den zulässigen Druck hinaus angestiegen ist und trotz der getroffenen Maßnahmen (erhöhte Wasserzufuhr zum Kessel, Lastreduzierung) nicht abnimmt.

6.3. Wenn der Wasserstand unter die zulässige Marke fällt. Make-up ist strengstens untersagt, da es zu einer Explosion des Kessels führen kann.

6.4. Wenn der Pegel über die eingestellte Marke steigt.

6.5. Bei Ausfall aller Wasseranzeigegeräte.

6.6. Bei ihnen fallen alle Förderpumpen aus.

6.7. Beim Erkennen der Hauptelemente des Kessels (Trommeln, Sammler, Sieb- und Kesselrohre) treten Brüche, Risse und Ausbuchtungen auf.

6.8. Bei einem Vakuumabfall von weniger als 0,5 mm WS.

6.9. Wenn die Fackel eines der Brenner erlischt.

6.10. Wenn der Wasserdurchfluss durch den Kessel unter dem eingestellten Wert liegt.

6.11. Wenn die Temperatur des Wassers hinter dem Boiler über den eingestellten Wert steigt.

6.12. Beim Erhöhen und Verringern des Gas- und Luftdrucks vor den Brennern.

6.13. Wenn die Stromversorgung unterbrochen wird.

6.14. Bei einem Brand, der das Bedienpersonal und den Kessel bedroht.

Im Falle einer Notabschaltung des Kessels ist es notwendig:

  • Stoppen Sie die Gas- und Luftzufuhr, öffnen Sie die Spülkerze (schließen Sie die Ventile an den Brennern und die Ventile an der Gasleitung);
  • Wasserstand im Kessel überwachen, Frischdampfventil schließen;
  • Machen Sie im Wachbuch einen Eintrag über die Gründe und den Zeitpunkt der Kesselabschaltung und benachrichtigen Sie den Leiter des Kesselhauses über die Notabschaltung des Kessels.
  • Im Falle eines Brandes im Heizraum muss das Personal die Feuerwehr rufen und alle Maßnahmen ergreifen, um den Brand zu löschen, ohne die Überwachung der Heizkessel einzustellen.

7. Kesselstopp

7.1. Die Produktion erfolgt nur auf schriftlichen Auftrag des für die Gaswirtschaft zuständigen Kesselhauses.

7.2. Reduzieren Sie nach und nach die Luft- und Gaszufuhr, schließen Sie das Ventil am Brenner, öffnen Sie die Spülkerze und schließen Sie das Ventil an der Gasleitung.

7.3. Schließen Sie das Frischdampfventil und öffnen Sie den Abfluss.

7.4. Belüften Sie den Ofen und die Gasleitungen.

7.5. Schließen Sie das Ventil am Wassereinlass und -auslass des Boilers.

7.6. Wenn kein anderer Kessel in Betrieb ist, schalten Sie die Umwälzpumpe aus.

7.7. Machen Sie einen Eintrag im Schichtbuch, wenn der Kessel stoppt.

8. Schlussbestimmungen

8.1. Die Unternehmensleitung darf dem Personal keine Weisungen erteilen, die den Weisungen widersprechen und zu einem Unfall oder Unfall führen können.

8.2. Arbeitnehmer haften für Verstöße gegen die Anweisungen im Zusammenhang mit der von ihnen ausgeführten Arbeit in der durch die internen Arbeitsvorschriften und das Strafgesetzbuch der Russischen Föderation vorgeschriebenen Weise.

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