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Arbeitsschutzunterweisung für Laborpersonal

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Allgemeine Sicherheitsanforderungen

1.1. Die allgemeine Arbeitsorganisation zum Arbeitsschutz im Labor obliegt dem Laborleiter. Der Laborleiter ist verpflichtet, Schulungen und Unterweisungen der Labormitarbeiter zu Sicherheitsvorkehrungen zu organisieren.

1.2. In einem chemischen Labor dürfen Personen arbeiten, die mindestens 18 Jahre alt sind und eine ärztliche Untersuchung, Schulung und Zertifizierung gemäß den Sicherheitsvorschriften für den Umgang mit aggressiven Umgebungen absolviert haben.

1.3. Laborassistenten dürfen mit folgender persönlicher Schutzausrüstung arbeiten:

  • Bademantel aus Baumwolle;
  • Gummihandschuhe;
  • Brille.

1.4. Der Laborraum muss mit Feuerlöschgeräten (Feuerwehrschlauch mit Fass, Feuerlöscher) ausgestattet sein. Der Laborleiter wird per Auftrag zum Verantwortlichen für den Brandschutz des Labors ernannt.

1.5. In den Laborräumen sollte ein Personalevakuierungsplan für den Fall eines Brandes oder anderer Notfälle entwickelt und genehmigt werden. Fluchttüren müssen nach außen öffnen.

1.6. Das Labor muss mit Zu- und Abluft ausgestattet sein, über Wasserversorgung, Kanalisation, Gas- und Stromversorgung, Zentralheizung und Warmwasserversorgung verfügen. Zusätzlich zur allgemeinen Belüftung muss der Laborraum mit Lüftungsgeräten zum Absaugen der Luft aus Abzugshauben ausgestattet sein. Die Geschwindigkeit der Luftbewegung im Bereich der 0,15 - 0,3 m geöffneten Schranktüren sollte mindestens 0,7 m/s und bei Arbeiten mit besonders schädlichen Stoffen mindestens 1,5 m/s betragen.

1.7. Die Anzahl der Reagenzien, brennbaren und brennbaren Flüssigkeiten im Labor sollte den Tagesbedarf nicht überschreiten.

1.8. Jeder Behälter mit einer Chemikalie muss mit einer eindeutigen Bezeichnung des darin enthaltenen Stoffes und seiner Konzentration gekennzeichnet sein. Auf Gefäßen mit giftigen Stoffen sollte zusätzlich die Aufschrift „Gift“ angebracht sein.

1.9. Alle Giftstoffe müssen in einem Metalltresor aufbewahrt werden.

1.10. Die Abgabe giftiger Stoffe zur Arbeit bedarf der schriftlichen Genehmigung des Laborleiters. Über die Menge der aufgenommenen Giftstoffe muss ein Gesetz erstellt werden.

2. Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn

2.1. Überprüfen Sie vor Arbeitsbeginn den Zustand des Arbeitsplatzes, das Inventar sowie die Sauberkeit des Arbeitsplatzes.

2.2. Tragen Sie geeignete Kleidung und andere PSA.

2.3. 30 Minuten vor Arbeitsbeginn Zu- und Abluft einschalten.

3. Sicherheitsanforderungen während des Betriebs

3.1. Führen Sie nur die Arbeiten durch, die Ihnen vom Laborleiter zugewiesen wurden.

3.2. Bei Arbeiten mit erhöhter Gefährdung, bei Nacht- und Abendarbeiten sollten sich mindestens 2 Personen im Labor aufhalten, wobei eine Person als Vorgesetzter eingesetzt wird.

3.3. Bei Arbeiten mit konzentrierten Säuren und Laugen ohne Schutzausrüstung (Brille, Handschuhe) ist das Arbeiten verboten. Beim Arbeiten mit rauchender Salpetersäure mit Schlägen. mit einem Gewicht von 1,15 - 1,52 sowie mit Oleum sollte zusätzlich zu Brille und Gummihandschuhen eine Gummischürze getragen werden.

3.4. Beim Mischen konzentrierter Lösungen von Ätzalkalien ist das Tragen einer Schutzbrille und bei größeren Mengen Lösungen auch das Tragen von Gummihandschuhen und einer gummierten Schürze erforderlich.

3.5. Beim Spalten großer Ätzalkalistücke ist es notwendig, die Stücke mit einem Tuch oder Papier zu umwickeln, eine Schutzbrille aufzusetzen und einen Schal über den Kopf zu binden.

3.6. Konzentrierte Salpeter-, Schwefel- und Salzsäure sollten in Laboratorien in dickwandigen Glasbehältern mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 Litern, in einem Abzug, auf Paletten gelagert werden. Flaschen mit rauchender Salpetersäure sollten in speziellen Edelstahlboxen aufbewahrt werden.

3.7. Säuren, Laugen und andere ätzende Flüssigkeiten sollten mit Glassiphons mit Birne oder einem anderen Injektionsgerät ausgegossen werden.

3.8. Das Verschütten von konzentrierter Salpetersäure, Schwefelsäure und Salzsäure sowie die Arbeit damit sollten nur bei eingeschaltetem Zug im Abzug durchgeführt werden. In diesem Fall sollten die Türen der Abzüge möglichst abgedeckt werden.

3.9. Der Transport von Säuren und Laugen wird von speziell ausgebildeten Personen durchgeführt, die folgende Regeln beachten müssen:

  • Das Mitführen von Säuren durch eine Person ist in geeigneten Glasbehältern mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 5 Litern in speziellen Körben oder Eimern gestattet.
  • Flaschen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 5 Litern mit Säuren und Laugen sollten in stabile Körbe gestellt werden, deren freie Lücken mit Stroh oder Spänen gefüllt sind und von zwei Arbeitern getragen werden.

3.10. An Orten, an denen Salpetersäure gelagert wird, sollte die Ansammlung von Staub, Stroh und anderen brennbaren Stoffen vermieden werden.

3.11. Beim Verdünnen von Schwefelsäure sollte diese langsam in Wasser gegossen werden. Der Zusatz von Wasser zur Säure ist strengstens verboten. Dieser Vorgang sollte in Porzellangläsern durchgeführt werden, weil. es wird von starker Hitze begleitet.

3.12. Die Verwendung von Gummischläuchen zum Ausgießen konzentrierter Säuren als Siphon ist verboten.

3.13. Es ist strengstens verboten, Säuren und Laugen mit dem Mund in Pipetten aufzusaugen. Zu diesem Zweck sollte eine Gummibirne verwendet werden.

3.14. Das Einleiten von verbrauchter Säure oder Lauge in die Kanalisation ist nur nach vorheriger Neutralisation zulässig.

3.15. Das Labor sollte über einen Erste-Hilfe-Kasten mit einer Reihe von Medikamenten für die Erste Hilfe verfügen.

4. Sicherheitsanforderungen in Notsituationen

4.1. Sollte versehentlich Säure oder Lauge verschüttet werden, wird sie zunächst mit Sand abgedeckt, damit sie diese aufnimmt. Dann wird der Sand entfernt und die Stelle, an der die Säure verschüttet wurde, mit Kalk oder Soda bedeckt, dann mit Wasser gewaschen und trocken gewischt.

4.2. Im Falle einer Verätzung waschen Sie die betroffene Stelle sofort 15–20 Minuten lang mit reichlich fließendem kaltem Wasser aus einem Wasserhahn, einem Gummischlauch oder einem Eimer. Wenn Säure oder Alkali durch die Kleidung auf die Haut gelangt sind, müssen Sie diese zuerst mit Wasser von der Kleidung abwaschen und dann die Haut abspülen.

4.3. Gelangt Schwefelsäure in fester Form auf den menschlichen Körper, muss diese mit trockener Watte oder einem Tuch entfernt und die betroffene Stelle anschließend gründlich mit Wasser abgewaschen werden. Bei einer Verätzung ist es nicht möglich, die Chemikalien vollständig mit Wasser abzuwaschen. Daher wird die betroffene Stelle nach dem Waschen mit einer Natronlösung (ein Teelöffel pro Glas Wasser) behandelt.

4.4. Wenn Alkalispritzer oder Dämpfe in Augen und Mund gelangen, spülen Sie die betroffenen Stellen mit reichlich Wasser und anschließend mit einer Borsäurelösung (0,5 Teelöffel Säure pro Glas Wasser).

4.5. Wenn Säure oder Lauge in die Speiseröhre gelangen, rufen Sie sofort einen Rettungsarzt. Sie können den Magen nicht mit Wasser waschen. Eine gute Wirkung hat die Einnahme von Milch, Eiweiß, Pflanzenöl und gelöster Stärke.

5. Sicherheitsanforderungen am Ende der Arbeit

5.1. Am Ende des Arbeitstages ist jeder Labormitarbeiter verpflichtet, seinen Arbeitsplatz, seine Instrumente und Geräte zu überprüfen und in Ordnung zu bringen, die Belüftung auszuschalten, das Schließen der Hähne von Gasbrennern, aller Elektroheizungen und das Schließen von Wasserhähnen zu überprüfen und Fenster. Überprüfen Sie, ob ungereinigte, ölige Lappen (Lappen) vorhanden sind. Beleuchtung ausschalten.

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