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Anweisungen zum Arbeitsschutz bei Arbeiten an Schornsteinen Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz Sicherheitstechnik 1. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz 1.1. Die Verwaltung ist verpflichtet, die mit Arbeiten in der Höhe befassten Arbeitnehmer vor Beginn der Arbeiten mit dieser Anleitung vertraut zu machen, ihre Kenntnisse zu prüfen und die Einhaltung ihrer Anforderungen ständig zu überwachen sowie den Arbeitnehmern entsprechend spezielle Kleidung, Sicherheitsschuhe und persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen mit aktuellen Standards und der Art der durchgeführten Arbeiten. 1.2. Als Arbeiten in der Höhe gelten Arbeiten, die in einer Höhe von 1,3 m über der Oberfläche des Bodens, der Decke oder des Arbeitsbodens ausgeführt werden und bei denen während ihrer Arbeit von Montagevorrichtungen oder direkt von Strukturelementen, Geräten, Maschinen und Mechanismen aus gearbeitet wird Installation, Betrieb und Reparatur. 1.3. Als Kletterarbeiten gelten Arbeiten, die in einer Höhe von mehr als 5 m über der Oberfläche des Bodens, der Decke oder des Arbeitsbodens ausgeführt werden und bei denen Arbeiten direkt von Bauwerken, Geräten, Maschinen und Mechanismen aus während deren Montage und Demontage ausgeführt werden und Reparatur, wenn das Hauptmittel zum Schutz des Arbeiters vor Stürzen beim Arbeiten und Bewegen ein Sicherheitsgurt ist. 1.4. Arbeitnehmer, die nicht jünger als 18 Jahre und nicht älter als 60 Jahre alt sind, eine ärztliche Eignungsprüfung für Steeplejack-Arbeiten bestanden haben, über eine Montagequalifikation mindestens der 3. Kategorie verfügen, die in den Regeln für den Tresor unterwiesen wurden Die Ausübung von Steeplejack-Arbeiten ist nur zulässig, wenn sie über die erforderliche Ausbildung und die erforderlichen praktischen Fähigkeiten zur Ausübung von Steeplejack-Arbeiten verfügen und vor Beginn jeder Arbeit eine besondere Einweisung am Arbeitsplatz erhalten haben und über die entsprechende Bescheinigung über die Zulassung zur Steeplejack-Arbeit verfügen. 1.5. Bei Arbeiten an Schornsteinen muss sich das Personal gemäß der Verordnung Nr. 90 des Gesundheitsministeriums der Russischen Föderation vom 14.03.96. März XNUMX regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen unterziehen. 1.6. Personal, das an Schornsteinen arbeitet, muss PSA gemäß den Industriestandards zur kostenlosen Verteilung verwenden. 1.7. Abhängig von den örtlichen Gegebenheiten sollten die Bau- und Fachabteilungsleiter zusätzliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit vorsehen. 1.8. Arbeiten in der Höhe (bei Arbeiten an Schornsteinen) sind Arbeitnehmern gestattet, die mindestens 18 Jahre alt sind und eine Schulung und Sicherheitsunterweisung sowie eine berufsbegleitende Schulung absolviert haben. 1.9. Für die Durchführung von Arbeiten an Schornsteinen ist es erforderlich, dass eine Gruppe von Arbeitern oder ein Team eine Arbeitserlaubnis ausstellt, in der sichere Arbeitsbedingungen festgelegt und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen aufgeführt sind. Die Arbeitserlaubnis wird vom Chefingenieur des Bau- und Installationsunternehmens unterzeichnet und für den Zeitraum ausgestellt, der für die Erledigung des angegebenen Arbeitsumfangs erforderlich ist. Bei einer Arbeitsunterbrechung von mehr als einem Tag wird die Arbeitserlaubnis aufgehoben und bei Wiederaufnahme der Arbeit eine neue ausgestellt. 1.10. Das Arbeiterteam muss mit einem Erste-Hilfe-Kasten ausgestattet sein. 1.11. Bei Arbeiten an Schornsteinen muss das Personal über die erforderlichen Arbeitswerkzeuge und -geräte, Sicherheitssignale und -vorrichtungen sowie Schutzvorrichtungen verfügen. Es ist verboten, Arbeiten mit fehlerhaften Werkzeugen und Geräten durchzuführen. 1. 12. Arbeiten an Schornsteinen müssen mit der erforderlichen gebrauchsfähigen Schutzausrüstung gemäß GOST 12.4.059 und Schutzvorrichtungen gemäß GOST 27321 ausgestattet sein. 1.13. Gerüste müssen über ebene Arbeitsböden mit einem Abstand zwischen den Brettern von nicht mehr als 5 mm verfügen, und wenn sich der Boden auf einer Höhe von 1,3 m oder mehr befindet, über Zäune und Seitenelemente 1.14. Gerüste mit einer Höhe von mehr als 4 m dürfen nur nach Abnahme durch den Bauunternehmer und über 4 m – nach Abnahme durch eine von der Unternehmensleitung eingesetzte Kommission – verwendet werden. 2. Arbeitsschutzanforderungen vor Beginn der Arbeit 2.1. Sicherheitsanforderungen bei der Durchführung von Arbeiten in der Höhe und bei Steeplejack-Arbeiten sind in SNIP 111-4-80 „Sicherheitsvorkehrungen“ festgelegt. 2.2. Überprüfen Sie die Gebrauchstauglichkeit der persönlichen Schutzausrüstung. Ziehen Sie sie an, schließen Sie die Ärmelbündchen, während die Hose über die Stiefel gezogen werden sollte. 2.3. Überprüfen Sie die Funktionsfähigkeit des Sicherheitsgurts und der Sicherheitsseile. 2.4. Erhalten Sie eine Aufgabe vom Vorarbeiter oder Vorarbeiter für die zu erledigende Arbeit. 2.4. Bereiten Sie Werkzeuge, Vorrichtungen vor 3. Arbeitsschutzanforderungen vor Beginn der Arbeit 3.1. Der Bereich der oberen Gerüstebene sollte einen Abstand von 0,65 m von der Schornsteinoberkante haben. 3.2. Als Auffangfläche sollte eine untereinander liegende Gerüstfläche genutzt werden. 3.3. Fangplattformen sollten gebaut werden:
3.4. Der Spalt zwischen der Rohrwand und der Innenkante der Baustelle sollte nicht mehr als 200 mm betragen. 3.5. Der Zugang zu hohen Schornsteinen muss gewährleistet sein durch:
3.6. Arbeitnehmer, die mit dem Bau, der Wartung oder Reparatur von Schornsteinen beschäftigt sind, dürfen nicht:
3.7. Hängegerüste und Gerüste nach der Montage dürfen erst dann in Betrieb genommen werden, wenn sie einen statischen Belastungstest bestanden haben, der die Normlast um 20 % überschreitet. 3.8. Bei Verwendung von Leitern sollten diese in einem Winkel von 70-75 Grad angebracht werden. zur horizontalen Ebene. 3.9. Schiebeleitern dürfen nur auf Arbeitsbühnen und zum Übergang zwischen Gerüstebenen verwendet werden. 3.10. Elektroschweißarbeiten in der Höhe müssen gemäß den Anforderungen von GOST 12 durchgeführt werden. 4. Arbeitsschutzanforderungen in Notsituationen 4.1. Bei Arbeiten an Schornsteinen ist es nicht gestattet, Arbeiten bei einer Windgeschwindigkeit von mehr als 15 m pro Sekunde, bei Eis, Gewitter und Nebel durchzuführen, die die Sicht innerhalb der Arbeitsfront ausschließen. 4.2. Um ein versehentliches Herunterfallen von Werkzeugen, Befestigungselementen oder Elektroden aus großer Höhe zu vermeiden, ist es verboten, diese auf montierten Gerüstkonstruktionen abzulegen. 4.3. Leisten Sie bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen medizinische Erste Hilfe und benachrichtigen Sie den Vorarbeiter oder Arbeitsleiter 5. Arbeitsschutzanforderungen am Ende der Arbeit 5.1. Der Arbeitnehmer muss:
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