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Anweisungen zum Arbeitsschutz beim Arbeiten mit einem pyrotechnischen Werkzeug

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz

1.1. Mitarbeiter, die mindestens 18 Jahre alt sind, mindestens 1 Jahr in einem Installationsbetrieb gearbeitet haben, über einen Abschluss mindestens der Kategorie III verfügen, eine Schulung nach einem genehmigten Programm abgeschlossen, Prüfungen der Qualifizierungskommission bestanden und ein Zertifikat erhalten haben für das Recht, mit Pyrotechnik zu arbeiten, ist es erlaubt, selbständig mit pyrotechnischen Kolbenwerkzeugen zu arbeiten. Kolbentypwerkzeug.

1.2. Bevor Arbeitnehmer mit pyrotechnischen Werkzeugen arbeiten dürfen, müssen sie eine spezielle Schulung zur praktischen Anwendung jedes pyrotechnischen Werkzeugtyps absolvieren und ein Zertifikat über die Berechtigung zur Verwendung des entsprechenden pyrotechnischen Werkzeugs erhalten.

1.3. Handwerker, Meister, Mechaniker und andere Fachkräfte, die mit der Bedienung von handgeführten pyrotechnischen Werkzeugen befasst sind, müssen eine Ausbildung gemäß dem Programm für Fachkräfte absolvieren und eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Überwachung dieser Arbeiten erhalten.

1.4. Der Betrieb eines pyrotechnischen Instruments wird von einem lauten Geräusch (Schuss) begleitet, während ein Rückstoßphänomen beobachtet wird und auch die Bildung von fliegenden Partikeln aus Beton, Ziegeln und Metallablagerungen möglich ist. Die gefährlichsten Phänomene beim Betrieb eines pyrotechnischen Werkzeugs sind der Abprall des Dübels und das Durchschießen des Gebäudefundaments.

1.5. Die Prüfung der Kenntnisse über die Regeln für den sicheren Umgang mit pyrotechnischen Werkzeugen und Produktionsanweisungen erfolgt alle 12 Monate.

1.6. Personen, die mit dem Transport, der Lagerung und dem Vertrieb von pyrotechnischen Geräten und Pulverkartuschen für diese beschäftigt sind, müssen eine der von ihnen ausgeübten Tätigkeit entsprechende Produktionsschulung absolvieren.

1.7. Handwerker, Vorarbeiter und andere Fachkräfte, die mit der Bedienung pyrotechnischer Werkzeuge befasst sind, müssen eine Schulung gemäß dem Programm für Fachkräfte absolvieren und eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Überwachung dieser Arbeiten erhalten.

1.8. Zu den Zonen dauerhaft gefährlicher Produktionsfaktoren sollten Arbeitsplätze, Durchgänge und Durchgänge zu ihnen gehören, die sich an folgenden Orten befinden:

  • in der Nähe von nicht isolierten, stromführenden Teilen elektrischer Anlagen;
  • näher als 2 m sind nicht eingezäunt Höhenunterschiede von 1,3 m oder mehr;
  • an Orten, an denen schädliche oder gefährliche Stoffe in Konzentrationen über dem MPC enthalten sind oder gefährliche und schädliche physikalische Faktoren mit Parametern über dem MPC vorliegen.

2. Arbeitsschutzanforderungen vor Beginn der Arbeit

2.1. Vor Beginn der Arbeiten muss eine Person, die zum selbständigen Arbeiten mit einem pyrotechnischen Gerät berechtigt ist (Bediener), erhalten:

  • Arbeitserlaubnis in 2 Exemplaren. für die Ausführung von Arbeiten (die Erteilung von Arbeitsaufträgen erfolgt an hierzu befugte Fachkräfte auf Anordnung des Leiters der Organisation);
  • pyrotechnisches Werkzeug;
  • Patronen (nicht mehr als die etablierte Norm);
  • PSA (Schutzhelm, Ohrenschützer, Gesichtsschutz, Lederhandschuhe oder Fäustlinge).

2.2. Der technische Zustand des pyrotechnischen Geräts (Gebrauchstauglichkeit) muss bei Erhalt aus dem Lager überprüft werden.

2.3. Zu verantwortlichen Arbeitsleitern sollten die Fachkräfte der Organisation ernannt werden, die die Prüfung der Kenntnisse über die Regeln und Normen des Arbeitsschutzes und diese Unterweisung bestanden haben.

2.4. Überprüfen Sie die Umsetzung der in der Arbeitserlaubnis vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen.

2.5. Führen Sie gezielte Sicherheitsunterweisungen für Teammitglieder am Arbeitsplatz durch.

2.6. Geben Sie jedem Brigademitglied seinen Arbeitsplatz an.

3. Arbeitsschutzanforderungen während der Arbeit

3.1. Der verantwortliche Manager muss ständig am Einsatzort sein und pyrotechnische Werkzeuge einsetzen und die Umsetzung der Sicherheitsmaßnahmen durch die Teammitglieder sowie den technologischen Arbeitsablauf überwachen.

3.2. Bei Arbeiten mit pyrotechnischen Werkzeugen sind Schutzschild, Kopfhörer und Handschuhe zu tragen.

3.3. Pyrotechnische Handwerkzeuge müssen Folgendes aufweisen:

  • Schutzvorrichtung oder Schild;
  • ein Gerät, das vor einem versehentlichen Schuss schützt;
  • eine Vorrichtung, die vor einem Schuss schützt, wenn die Pistolendüse nicht auf der Arbeitsfläche aufliegt.

3.4. Für Arbeiten mit pyrotechnischen Werkzeugen in explosions- und feuergefährdeten Bereichen ist eine Sondergenehmigung des Arbeitsleiters einzuholen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

3.4. Der Betrieb eines handgeführten pyrotechnischen Werkzeugs wird von einem lauten Geräusch (Schuss), einem erheblichen Rückstoß an der Hand des Installateurs sowie einer möglichen Streuung von Beton-, Ziegel-, Metallzunder und einem Abprall des Dübels oder einem Schuss durch das Gebäude begleitet Struktur.

3.5. Handgeführte pyrotechnische Werkzeuge müssen vor jedem Schuss überprüft und überprüft werden:

  • Sind die Sicherheitseinrichtungen in einwandfreiem Zustand?
  • Sind alle beweglichen Teile in gutem Zustand?
  • Patronen verklemmen sich nicht.

3.6. Die Lagerung geladener handgehaltener pyrotechnischer Werkzeuge ist nicht gestattet.

3.7. Beim Arbeiten mit einem Pulverdorn muss der Bediener eine bequeme und stabile Position kennen, so dass die Achse des Dorns und der Ladestange sowie die Rückstoßbahn des Hammers den Körper des Bedieners nicht kreuzen und die Möglichkeit von Schlägen in der Nähe ausgeschlossen ist Gegenstände und Bauteile mit der Hand.

3.8. Das Einschlagen von Dübeln in Gebäudefundamente, deren Festigkeit höher als die Dübelfestigkeit ist, sowie in brüchige Fundamente ist nicht gestattet.

3.9. Wenn Sie mit einer Pulverprallsäule arbeiten, sollten Sie diese unbedingt senkrecht zur Wand oder Decke (Sockel) halten, in die das Loch gestanzt werden soll.

3.10. Während des Ladens muss der Führungszylinder der Säule am zylindrischen Teil festgehalten werden, damit ein versehentlicher Schuss Ihre Hand nicht verletzt.

3.11. Vor dem Schießen muss die Zuverlässigkeit der Säulenverriegelung überprüft werden; der Bediener muss eine bequeme Position einnehmen, da während des Schusses erhebliche Rückstoßkräfte auf seine Hände übertragen werden, und der Bediener muss einen Schutzschild im Gesicht tragen.

3.12. Sie können die Säule nicht früher als 1 Minute loslassen, wenn der Schuss noch nicht erfolgt ist.

3.13. Dem Bediener eines pyrotechnischen Instruments ist untersagt:

  • Entfernen oder ersetzen Sie den Verriegelungs- und Sicherheitsmechanismus des Werkzeugs;
  • Richten Sie ein pyrotechnisches Instrument auf sich selbst oder auf andere Personen, auch wenn es nicht mit einer Patrone geladen ist.
  • ein pyrotechnisches Instrument und Patronen dafür unbeaufsichtigt lassen;
  • ein pyrotechnisches Instrument und Patronen dafür an andere Personen weitergeben, einschließlich solcher, die über eine Bescheinigung über das Recht zur Nutzung dieses Instruments verfügen;
  • Laden Sie das Werkzeug auf, bis der Arbeitsplatz vollständig vorbereitet ist.
  • Entladen Sie das Werkzeug sofort nach dem Loslassen des Schlagbolzens, wenn der Schuss nicht erfolgt. Eine Entladung ist erst nach 1 Minute möglich.
  • um das pyrotechnische Instrument zu zerlegen und zu reinigen.

3.14. Bevor das Werkzeug zur Reparatur oder Inspektion eingereicht oder in den Lagerraum zurückgebracht wird, muss der Bediener prüfen und sicherstellen, dass das Werkzeug entladen ist (die Kartusche wurde entfernt).

3.15. Ein pyrotechnisches Instrument kann nur dem Lagerhalter (der das Instrument ausgegeben hat) oder einer verantwortlichen Person übergeben werden, die von der Verwaltung der Organisation mit der Überwachung der ordnungsgemäßen Verwendung des pyrotechnischen Instruments beauftragt wurde.

3.16. Bevor mit den Lochstanzarbeiten begonnen wird, muss die Lage der Hohlräume im Beton geklärt werden.

3.17. Während des Ladens muss der Führungszylinder der Pulverschlagsäule am zylindrischen Teil festgehalten werden, damit es bei einem versehentlichen Schuss nicht zu Verletzungen der Hand kommt.

3.18. Vor dem Schießen ist es notwendig, die Zuverlässigkeit der Verriegelung der Pulverschlagsäule zu überprüfen, eine bequeme Position einzunehmen (während des Schusses werden erhebliche Rückstoßkräfte auf die Hände übertragen) und ein Schutzschild auf das Gesicht aufzusetzen.

3.19. Beim Arbeiten mit Pulverpressen vom Typ PPO-95 sollten Sie keine Pulverladung mit größerer Leistung als in der Anleitung empfohlen verwenden.

3.20. Vor dem Brennen ist zu prüfen, ob die Pulverpresse verriegelt ist und die Spitze bzw. Kabelseele vollständig in der Matrizenaufnahme sitzt und vom Gehäuse geklemmt wird.

3.21. Das Schießen aus einer Pulverpresse ist nicht zulässig, wenn die Spitze oder Kabelseele nicht vom Gehäuse geklemmt oder nicht fest dagegen gedrückt wird.

3.22. Die Mitglieder der Brigade für die Dauer der Pausen während der Arbeitsschicht vom Arbeitsplatz abzuziehen, während die Arbeitserlaubnis beim verantwortlichen Leistungserbringer verbleibt. Nehmen Sie die Arbeit nach einer Pause wieder auf und besichtigen Sie den Arbeitsplatz nur persönlich.

4. Arbeitsschutzanforderungen in Notsituationen

4.1. Wenn Sie Mängel beim Betrieb eines pyrotechnischen Geräts feststellen, die eine Gefahr für Menschenleben darstellen, stellen Sie die Arbeit sofort ein, ergreifen Sie Maßnahmen zur Beseitigung des Unfalls und melden Sie den Vorfall Ihrem Vorgesetzten.

4.2. Wenn die Gefahr eines Unfalls besteht, ergreifen Sie Maßnahmen, um diesen zu verhindern. Kommt es zu einem Unfall, leisten Sie dem Opfer Erste Hilfe, rufen Sie ggf. einen Krankenwagen.

4.3. Rufen Sie im Brandfall sofort die Feuerwehr, bringen Sie die Personen an einen sicheren Ort und entfernen Sie nach Möglichkeit brennbare Stoffe. Beginnen Sie mit dem Löschen des Feuers mit primären Feuerlöschgeräten, löschen Sie mit trockenem Sand oder einem Kohlendioxid-Feuerlöscher. Melden Sie den Brand dem Manager.

5. Arbeitsschutzanforderungen am Ende der Arbeit

5.1. Nach Abschluss der Arbeiten entfernen Sie das Team von der Baustelle. Der Abschluss der Arbeiten wird durch Unterschriften auf der Arbeitserlaubnis dokumentiert und dieser Arbeitsauftrag dem Verantwortlichen ausgehändigt.

5.2. Übergeben Sie das Werkzeug nur an den Lagerhalter, der das Werkzeug ausgegeben hat.

5.3. Duschen.

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