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ENZYKLOPÄDIE DER FUNKELEKTRONIK UND ELEKTROTECHNIK
Kostenlose Bibliothek / Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Elektriker

Abschnitt 1. Organisation des Betriebs elektrischer Anlagen

Kapitel 1.4. Personalbedarf und Ausbildung

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Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Regeln für den technischen Betrieb von elektrischen Verbraucheranlagen (PTE)

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1.4.1. Der Betrieb elektrischer Anlagen muss durch ausgebildetes Elektrofachpersonal erfolgen.

Das Elektropersonal von Unternehmen ist unterteilt in:

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  • administrativ und technisch;
  • betriebsbereit*;
  • Reparatur;
  • Betriebsreparatur*
  • * Zukünftig werden Betriebspersonal und Betriebsinstandhaltungspersonal, sofern keine Trennung erforderlich ist, als Betriebspersonal bezeichnet.

    1.4.2. Gemäß der vom Verbraucher übernommenen Energiedienstleistungsorganisation kann das elektrotechnische Personal direkt Teil der Energiedienstleistung sein oder dem Personal der Produktionseinheiten (Struktureinheit) des Verbrauchers angehören. Im letzteren Fall übernimmt der Energiedienst die fachliche Führung des Elektropersonals der Produktions- und Strukturbereiche und überwacht deren Arbeit.

    1.4.3. Wartung elektrotechnischer Anlagen (Elektroschweißen, Elektrolyse, Elektrothermie usw.) sowie komplexer energieintensiver Produktions- und Technologieanlagen, deren Betrieb eine ständige Wartung und Einstellung von Elektrogeräten, Elektroantrieben und handgeführten Elektromaschinen erfordert , tragbare und mobile elektrische Empfänger, tragbare Elektrowerkzeuge, müssen von elektrotechnischem Personal durchgeführt werden. Er muss über ausreichende Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen, um die ihm übertragenen Arbeiten sicher ausführen und warten zu können.

    Elektrotechnisches Personal von Produktionswerkstätten und Bereichen, die nicht zum Energiedienst des Verbrauchers gehören, elektrotechnische Anlagen bedienen und über eine elektrische Sicherheitsgruppe II und höher verfügen, sind in ihren Rechten und Pflichten dem elektrotechnischen Personal gleichgestellt; In technischer Hinsicht ist sie dem Energiedienst des Verbrauchers untergeordnet.

    Direkt dem Elektropersonal unterstellte Manager müssen über eine elektrische Sicherheitsgruppe verfügen, die nicht niedriger ist als die des untergeordneten Personals. Sie müssen dieses Personal fachlich anleiten und seine Arbeit überwachen.

    Die Liste der Positionen und Berufe des Personals der Elektrotechnik* und der Elektrotechnik, für die eine entsprechende Elektrosicherheitsgruppe erforderlich ist, wird vom Leiter der Verbraucherzentrale genehmigt.

    * Im Folgenden wird unter elektrotechnischem Personal auch elektrotechnisches Personal verstanden, sofern keine Trennung erforderlich ist.

    Der Vorgesetzte des Verbrauchers ist nicht verpflichtet, einer Elektrosicherheitsgruppe zuzuordnen, wenn er seine Befugnisse zur technischen Leitung elektrischer Anlagen an einen leitenden Mitarbeiter der Organisation delegiert hat. Wenn diese Mitarbeiter zuvor eine Gruppe hatten und diese bestätigen (oder vergrößern) wollen, dann erfolgt die Kenntnisprüfung wie beim Elektropersonal üblich.

    1.4.4. Nicht elektrotechnisches Personal, das Arbeiten ausführt, bei denen die Gefahr eines Stromschlags bestehen kann, wird der elektrischen Sicherheitsgruppe I zugeordnet. Die Liste der Positionen und Berufe, die dem Personal der Elektrosicherheitsgruppe I zugeordnet werden müssen, wird vom Leiter des Verbraucherschutzes festgelegt. Personal, das die elektrischen Sicherheitsanforderungen im Zusammenhang mit seiner Produktionstätigkeit beherrscht, wird der Gruppe I mit Eintragung in ein Journal der festgelegten Form zugeordnet; Es wird kein Zertifikat ausgestellt.

    Die Zuordnung zur Gruppe I erfolgt durch eine Einweisung, die in der Regel mit einer Kenntnisprüfung in Form einer mündlichen Befragung und ggf. einer Prüfung der erworbenen Kenntnisse in sicherer Arbeitsweise oder Erster Hilfe im Elektrofall abschließen soll Schock. Die Zuordnung zur elektrischen Sicherheitsgruppe I erfolgt durch einen Mitarbeiter aus dem elektrotechnischen Personal eines bestimmten Verbrauchers mit einer elektrischen Sicherheitsgruppe von mindestens III.

    Die Zuordnung zur elektrischen Sicherheitsgruppe I erfolgt mindestens einmal im Jahr.

    1.4.5. Obligatorische Arbeitsformen mit verschiedenen Arbeitnehmerkategorien*:

    * Regeln für die Arbeit mit Personal in Organisationen der Elektrizitätswirtschaft der Russischen Föderation, genehmigt durch die Verordnung Nr. 19.02.2000 des Ministeriums für Brennstoffe und Energie Russlands vom 49. Februar 16.03.2000 und registriert beim Justizministerium Russlands am 2150. März XNUMX . Registrierungsnummer XNUMX.

    1.4.5.1. Mit administrativem und technischem Personal:

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  • einleitende und ggf. angestrebte Unterweisungen zum Arbeitsschutz;
  • Prüfung des Wissens über Regeln, Arbeitsschutznormen, diese Regeln, Brandschutzvorschriften und andere behördliche Dokumente;
  • berufliche Zusatzausbildung zur kontinuierlichen beruflichen Weiterentwicklung.
  • Verwaltungs- und technisches Personal, das über die Rechte des Betriebs-, Betriebsreparatur- oder Wartungspersonals verfügt, muss zusätzlich zu den festgelegten Arbeitsformen alle für Betriebs-, Betriebsreparatur- oder Wartungspersonal vorgesehenen Schulungen absolvieren.

    1.4.5.2. Mit Betriebs- und Betriebs-Instandsetzungspersonal:

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  • einführende, primäre am Arbeitsplatz, wiederholte, außerplanmäßige und gezielte Unterweisungen zum Arbeitsschutz sowie Brandschutzunterweisungen;
  • Ausbildung für eine neue Position oder einen neuen Beruf mit berufsbegleitender Ausbildung (Praktikum);
  • Prüfung des Wissens über Regeln, Arbeitsschutznormen, diese Regeln, Brandschutzvorschriften und andere behördliche Dokumente;
  • Vervielfältigung;
  • Spezielles Training;
  • Notfall- und Brandbekämpfungsübungen steuern;
  • berufliche Zusatzausbildung zur kontinuierlichen beruflichen Weiterentwicklung.
  • 1.4.5.3. Mit Wartungspersonal:

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  • einführende, primäre am Arbeitsplatz, wiederholte, außerplanmäßige und gezielte Unterweisungen zum Arbeitsschutz sowie Brandschutzunterweisungen;
  • Ausbildung für eine neue Position oder einen neuen Beruf mit berufsbegleitender Ausbildung (Praktikum);
  • Prüfung des Wissens über Regeln, Arbeitsschutznormen, diese Regeln, Brandschutzvorschriften und andere behördliche Dokumente;
  • berufliche Zusatzausbildung zur kontinuierlichen beruflichen Weiterentwicklung.
  • 1.4.6. Die Durchführung von Arbeitssicherheitsunterweisungen kann mit Brandschutzunterweisungen kombiniert werden.

    1.4.7. Arbeitnehmer, die für die Ausführung von Arbeiten in Elektroinstallationen eingestellt werden, müssen über eine der Art der Arbeit entsprechende Berufsausbildung verfügen. In Ermangelung einer beruflichen Ausbildung müssen diese Mitarbeiter in spezialisierten Personalschulungszentren (Schulungszentren, Bildungs- und Ausbildungszentren usw.) ausgebildet werden (bevor sie selbständig arbeiten dürfen).

    1.4.8. Vor der Einstellung zur selbständigen Tätigkeit oder beim Wechsel auf eine andere Tätigkeit (Stelle) im Zusammenhang mit dem Betrieb elektrischer Anlagen muss das Elektropersonal sowie während einer Unterbrechung der Tätigkeit als Elektropersonal von mehr als einem Jahr ein Praktikum absolvieren ( Ausbildung am Arbeitsplatz) am Arbeitsplatz.

    Für die Ausbildung muss dem Arbeitnehmer eine ausreichende Zeit eingeräumt werden, um sich mit den Geräten, Apparaten und Betriebsabläufen vertraut zu machen und gleichzeitig in dem für die jeweilige Position (Beruf) erforderlichen Umfang zu lernen:

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  • Regeln für die Gestaltung elektrischer Anlagen, Sicherheitsregeln, Regeln und Techniken zur Ersten Hilfe bei Arbeitsunfällen, Regeln für den Einsatz und die Prüfung von Schutzausrüstungen, diese Regeln;
  • Arbeits- und Produktionsanweisungen;
  • Arbeitsschutzanweisungen;
  • sonstige für diesen Verbraucher geltende Regeln, behördliche und betriebliche Dokumente.
  • 1.4.9. Schulungsprogramme für Elektropersonal unter Angabe der erforderlichen Abschnitte der Regeln und Anweisungen werden von den Leitern (Verantwortlicher für Elektrogeräte) der Strukturabteilungen erstellt und können vom Verantwortlichen für Elektrogeräte des Verbrauchers genehmigt werden.

    Das Schulungsprogramm für Führungskräfte des Betriebspersonals, Mitarbeiter des Betriebs-, Betriebs- und Reparaturpersonals sollte Praktika und Wissenstests umfassen, und für Führungskräfte des Betriebspersonals, Mitarbeiter des Betriebs-, Betriebs- und Reparaturpersonals auch Doppelarbeit.

    1.4.10. Ein Mitarbeiter, der ein Praktikum absolviert (Duplizierung), muss durch ein entsprechendes Dokument einem erfahrenen Mitarbeiter in der Organisation (für Führungskräfte und Fachkräfte) oder in einer Struktureinheit (für Arbeitnehmer) zugeordnet werden.

    1.4.11. Das Praktikum wird unter Anleitung eines verantwortlichen Ausbildungsmitarbeiters durchgeführt und nach für jede Stelle (Arbeitsplatz) entwickelten und in der vorgeschriebenen Weise genehmigten Programmen durchgeführt. Die Dauer des Praktikums sollte 2 bis 14 Schichten betragen.

    1.4.12. Der Leiter der Verbraucher- oder Struktureinheit kann einen Mitarbeiter mit mindestens dreijähriger Erfahrung in seinem Fachgebiet, der von einer Werkstatt in eine andere wechselt, vom Praktikum befreien, wenn die Art seiner Arbeit und die Art der Ausrüstung, an der er zuvor gearbeitet hat, dies nicht zulässt ändern.

    Die Zulassung zum Praktikum erfolgt durch das entsprechende Dokument des Leiters der Verbraucher- oder Struktureinheit. Das Dokument enthält die Kalendertermine des Praktikums und die Namen der für die Durchführung verantwortlichen Mitarbeiter.

    Die Dauer des Praktikums wird je nach Ausbildungsstand, Berufserfahrung und Beruf (Stelle) des Studierenden individuell festgelegt.

    1.4.13. Während des Praktikums muss der Arbeitnehmer:

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  • die Anforderungen der Betriebsvorschriften, des Arbeitsschutzes, des Brandschutzes und deren praktische Anwendung am Arbeitsplatz verstehen;
  • Studienpläne, Produktionsanweisungen und Arbeitsschutzanweisungen, deren Kenntnis für die Tätigkeit in einer bestimmten Position (Beruf) zwingend erforderlich ist;
  • eine klare Orientierung an Ihrem Arbeitsplatz erarbeiten;
  • erwerben Sie die notwendigen praktischen Fähigkeiten zur Durchführung von Produktionsabläufen;
  • Studieren Sie die Techniken und Bedingungen für einen störungsfreien, sicheren und wirtschaftlichen Betrieb der zu wartenden Geräte.
  • 1.4.14. Die Zulassung zur Vervielfältigung für Betriebspersonal und zur selbständigen Tätigkeit für Verwaltungs-, Technik- und Reparaturpersonal wird im entsprechenden Dokument für den Verbraucher dokumentiert.

    Nach der Vervielfältigung kann es einem Mitarbeiter aus dem Betriebs- oder Reparaturpersonal gestattet werden, selbständig zu arbeiten. Dauer der Vervielfältigung - von 2 bis 12 Arbeitsschichten. Sie wird für einen bestimmten Mitarbeiter durch Beschluss der Wissensprüfungskommission in Abhängigkeit von seinem Ausbildungsstand, seiner Betriebszugehörigkeit und seiner Berufserfahrung festgelegt.

    Die Erlaubnis zur selbständigen Tätigkeit des Betriebspersonals wird durch ein entsprechendes Dokument des Vorgesetzten des Verbrauchers erteilt.

    1.4.15. Während der Dauer der Duplizierung muss der Mitarbeiter an Brandschutzübungen mit Auswertung der Ergebnisse und Protokollierung in den entsprechenden Protokollen teilnehmen.

    Die Anzahl der Schulungen und deren Themen werden durch das Programm zur Vorbereitung eines Zweitstudiums festgelegt.

    1.4.16. Wenn der Mitarbeiter während der Duplizierung keine ausreichenden Produktionsfähigkeiten erworben hat oder in der Notfallschulung eine unbefriedigende Bewertung erhalten hat, ist es zulässig, seine Duplizierung um einen Zeitraum von 2 bis 12 Arbeitsschichten zu verlängern und zusätzlich eine Kontroll-Notfallschulung durchzuführen. Die Verlängerung der Vervielfältigung wird durch das entsprechende Dokument des Verbrauchers formalisiert.

    1.4.17. Wird während der Vervielfältigungsfrist festgestellt, dass der Arbeitnehmer für diese Tätigkeit fachlich nicht geeignet ist, wird er von der Ausbildung ausgeschlossen.

    1.4.18. Während der Vervielfältigung darf der Auszubildende nur mit Genehmigung und unter Aufsicht des Auszubildenden betriebliche Schalt-, Inspektions- und sonstige Arbeiten an elektrischen Anlagen durchführen. Die Verantwortung für die Richtigkeit des Handelns des Auszubildenden und die Einhaltung der Regeln liegt sowohl beim Auszubildenden selbst als auch bei dem ihn unterrichtenden Mitarbeiter.

    1.4.19. Die Wissensprüfung der Mitarbeiter ist in primäre und periodische (regelmäßige und außerordentliche) unterteilt.

    Ein erster Wissenstest wird für Arbeitnehmer durchgeführt, die erstmals eine Stelle im Zusammenhang mit der Wartung elektrischer Anlagen angetreten haben oder bei denen eine Unterbrechung des Wissenstests für mehr als 3 Jahre vorliegt; als nächstes - in der in Abschnitt 1.4.20 festgelegten Reihenfolge; und außerordentlich – in der in Abschnitt 1.4.23 festgelegten Weise.

    1.4.20. Die nächste Inspektion sollte innerhalb der folgenden Zeiträume durchgeführt werden:

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  • für Elektropersonal, das unmittelbar Arbeiten zur Wartung bestehender Elektroanlagen organisiert und durchführt oder in diesen Einstell-, Elektroinstallations-, Reparaturarbeiten oder vorbeugende Prüfungen durchführt, sowie für Personal, das das Recht hat, Aufträge zu erteilen, Aufträge zu erteilen und betriebliche Verhandlungen zu führen – einmalig ein Jahr;
  • für Verwaltungs- und technisches Personal, das nicht zur vorherigen Gruppe gehört, sowie für Arbeitsschutzfachkräfte, die zur Inspektion elektrischer Anlagen berechtigt sind – alle 1 Jahre.
  • 1.4.21. Der Zeitpunkt der nächsten Prüfung richtet sich nach dem Datum der letzten Wissensprüfung.

    1.4.22. Für Mitarbeiter, die bei der nächsten Wissensprüfung eine ungenügende Bewertung erhalten, ordnet die Kommission spätestens 1 Monat nach dem Datum der letzten Prüfung eine Wiederholungsprüfung an. Die Gültigkeit des Zeugnisses für einen Mitarbeiter, der eine ungenügende Beurteilung erhalten hat, verlängert sich automatisch bis zum von der Kommission für die zweite Prüfung festgesetzten Zeitraum, es sei denn, es liegt ein besonderer Beschluss der Kommission vor, der im Wissensprüfungsprotokoll über die vorübergehende Aussetzung der Beurteilung vermerkt ist Mitarbeiter von der Arbeit in Elektroinstallationen.

    1.4.23. Eine außerordentliche Kenntnisprüfung wird unabhängig vom Datum der vorherigen Prüfung durchgeführt:

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  • wenn der Verbraucher neue oder überarbeitete Regeln und Vorschriften in Kraft tritt;
  • bei der Installation neuer Geräte, der Rekonstruktion oder Änderung der wichtigsten elektrischen und technologischen Stromkreise (die Notwendigkeit einer außerordentlichen Prüfung wird in diesem Fall vom technischen Leiter festgelegt);
  • bei Ernennung oder Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz, wenn neue Aufgaben zusätzliche Kenntnisse der Regeln und Vorschriften erfordern;
  • im Falle eines Verstoßes der Arbeitnehmer gegen die Anforderungen der normativen Gesetze zum Arbeitsschutz;
  • auf Antrag staatlicher Aufsichtsbehörden;
  • nach Schlussfolgerung von Kommissionen zur Untersuchung von Unfällen mit Personen oder Störungen im Betrieb einer Energieanlage;
  • bei der Wissenserweiterung zu einer höheren Gruppe;
  • bei der Wissensüberprüfung nach ungenügender Note;
  • bei einer Arbeitsunterbrechung in dieser Position von mehr als 6 Monaten.
  • 1.4.24. Der Umfang der Kenntnisse für eine außerordentliche Inspektion und der Zeitpunkt ihrer Durchführung werden von der für die elektrische Ausrüstung des Verbrauchers verantwortlichen Person unter Berücksichtigung der Anforderungen dieser Regeln festgelegt.

    1.4.25. Eine außerordentliche Inspektion, die auf Antrag staatlicher Aufsichts- und Kontrollbehörden sowie nach Unfällen, Zwischenfällen und Unfällen durchgeführt wird, hebt die Fristen für die nächste geplante Inspektion nicht auf und kann in einer Kommission staatlicher Energieaufsichtsbehörden durchgeführt werden.

    1.4.26. Bei Änderungen und Ergänzungen der geltenden Regelungen erfolgt keine außerordentliche Prüfung, diese werden jedoch den Mitarbeitern mit Eintragung in das Arbeitsbesprechungsprotokoll zur Kenntnis gebracht.

    1.4.27. Die Prüfung der Kenntnisse über die Normen und Regeln für die Arbeit in Elektroinstallationen von Verbrauchern muss gemäß den vom Manager des Verbrauchers genehmigten Kalenderplänen durchgeführt werden.

    Mitarbeiter, die einer Wissensprüfung unterzogen werden, sollten mit dem Zeitplan vertraut sein.

    1.4.28. Die Wissensprüfung der für Elektrogeräte verantwortlichen Verbraucher, ihrer Stellvertreter sowie der Arbeitsschutzfachkräfte, zu deren Aufgaben die Überwachung elektrischer Anlagen gehört, wird von der Kommission der Landesenergieaufsichtsbehörden durchgeführt.

    1.4.29. Es ist untersagt, im Einvernehmen mit den Landesenergieaufsichtsbehörden eine Kenntnisprüfung einer nebenberuflich eingestellten Fachkraft durchzuführen, um ihr die Aufgaben eines Verantwortlichen für elektrische Anlagen zu übertragen, sofern die folgenden Voraussetzungen vorliegen gleichzeitig getroffen:

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  • wenn seit der Prüfung der Kenntnisse in der staatlichen Energieaufsichtskommission als Verwaltungs- und technisches Personal im Hauptberuf nicht mehr als 6 Monate vergangen sind;
  • die Energieintensität elektrischer Anlagen, deren Komplexität in einer Teilzeitorganisation nicht höher ist als am Ort der Hauptarbeit;
  • Der Verein verfügt nicht über Elektroinstallationen mit Spannungen über 1000 V.
  • 1.4.30. Um die Kenntnisse des elektrotechnischen und elektrotechnischen Personals des Vereins zu prüfen, muss der Leiter des Verbrauchervereins auf Anordnung des Vereins eine Kommission bestehend aus mindestens fünf Personen einsetzen.

    Der Vorsitzende der Kommission muss der elektrischen Sicherheitsgruppe V für Verbraucher mit elektrischen Anlagen mit Spannungen bis und über 1000 V und der Gruppe IV für Verbraucher mit elektrischen Anlagen mit Spannungen nur bis 1000 V angehören. Der Vorsitzende der Kommission wird in der Regel zum ernannt Verantwortlicher für die elektrische Ausrüstung des Verbrauchers.

    1.4.31. Alle Mitglieder der Kommission müssen über eine elektrische Sicherheitsgruppe verfügen und eine Wissensprüfung in der Kommission der staatlichen Energieaufsichtsbehörde bestehen.

    Die Prüfung der Kenntnisse einzelner Kommissionsmitglieder vor Ort ist zulässig, sofern der Vorsitzende und mindestens zwei Kommissionsmitglieder die Kenntnisprüfung in der Kommission der Landesenergieaufsichtsbehörden bestanden haben.

    1.4.32. In Strukturabteilungen kann der Leiter des Verbraucherschutzes Kommissionen einsetzen, um die Kenntnisse der Mitarbeiter der Strukturabteilungen zu testen.

    Mitglieder der Kommissionen der Strukturabteilungen müssen eine Prüfung der Kenntnis der Normen und Regeln in der Zentralkommission des Verbraucherschutzes bestehen.

    1.4.33. Während des Kenntnisprüfungsverfahrens müssen mindestens drei Mitglieder der Kommission anwesend sein, darunter unbedingt der Vorsitzende (stellvertretende Vorsitzende) der Kommission.

    1.4.34. Die Prüfung des Wissens von Verbrauchermitarbeitern, deren Anzahl die Bildung von Wissensprüfungskommissionen nicht zulässt, sollte in Kommissionen der staatlichen Energieaufsichtsbehörden durchgeführt werden.

    1.4.35. An spezialisierten Bildungseinrichtungen (Fortbildungsinstitute, Ausbildungszentren etc.) können Kommissionen staatlicher Energieaufsichtsbehörden zur Wissensprüfung eingerichtet werden. Sie werden auf Anordnung (Anweisung) des Leiters der Landesenergieaufsichtsbehörde ernannt. Mitglieder der Kommission müssen sich einer Wissensprüfung bei der staatlichen Energieaufsichtsbehörde unterziehen, die die Erlaubnis zur Bildung dieser Kommission erteilt hat. Zum Vorsitzenden der Kommission wird ein Oberstaatsinspektor (Landesinspektor) für Energieaufsicht ernannt.

    1.4.36. Vertreter staatlicher Aufsichts- und Kontrollbehörden können sich auf Beschluss aller Ebenen an der Arbeit von Wissensprüfungskommissionen beteiligen.

    1.4.37. Das Wissen jedes Mitarbeiters wird individuell geprüft.

    Für jede Position (Beruf) muss der Leiter der Verbraucher- oder Struktureinheit den Umfang der Prüfung von Kenntnissen über Normen und Regeln unter Berücksichtigung der beruflichen Verantwortlichkeiten und der Art der Produktionstätigkeit des Mitarbeiters in der entsprechenden Position (Beruf) festlegen sowie die Anforderungen jener Regulierungsdokumente, deren Bereitstellung und Einhaltung in seine/ihre Verantwortung fällt. Aufgabenbereiche.

    1.4.38. Basierend auf den Ergebnissen der Prüfung der Kenntnisse über die Regeln für den Bau elektrischer Anlagen, diese Regeln, Sicherheitsregeln und andere behördliche und technische Dokumente wird eine Elektrosicherheitsgruppe für elektrisches (elektrotechnisches) Personal gebildet.

    1.4.39. Die Ergebnisse des Wissenstests werden in einem Journal der festgelegten Form festgehalten und von allen Mitgliedern der Kommission unterzeichnet. Wenn die Kenntnisprüfung mehrerer Mitarbeiter am selben Tag durchgeführt wurde und sich die Zusammensetzung der Kommission nicht geändert hat, können die Kommissionsmitglieder nach Beendigung der Arbeit einmalig unterzeichnen; in diesem Fall ist die Gesamtzahl der Mitarbeiter, deren Kenntnisse überprüft wurden, in Worten anzugeben.

    Personal, das die Wissensprüfung erfolgreich besteht, erhält ein Zertifikat in der festgelegten Form.

    1.4.40. Es ist erlaubt, für alle Arten von Tests, mit Ausnahme der primären, Kontroll- und Trainingsgeräte auf der Basis von Personal Electronic Computers (PCs) zu verwenden; in diesem Fall wird der Eintrag im Wissenstestprotokoll nicht gelöscht.

    Das entwickelte Programm soll die Möglichkeit bieten, es im Trainingsmodus zu nutzen.

    1.4.41. Wenn ein PC verwendet wird und im Protokoll des Selbstprüfers eine ungenügende Note erhalten wird und die zu prüfende Person damit nicht einverstanden ist, stellt die Kommission zusätzliche Fragen. Die endgültige Punktzahl wird auf der Grundlage der Ergebnisse der Umfrage der Kommission unter Berücksichtigung der Anforderungen von Abschnitt 1.4.37 dieser Regeln ermittelt.

    1.4.42. Einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, zu deren Aufgabenbereich die Prüfung elektrischer Anlagen gehört und die eine Sachkundeprüfung im Rahmen der Gruppe IV „elektrische Sicherheit“ bestanden hat, wird eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Prüfung elektrischer Anlagen seines Verbrauchers ausgestellt.

    1.4.43. Verbraucher müssen systematisch mit Elektropersonal zusammenarbeiten, um ihre Qualifikationen und Kenntnisse über Arbeitsschutzvorschriften und -anweisungen zu verbessern, bewährte Praktiken und sichere Techniken für die Wartung elektrischer Anlagen zu studieren und Unfälle und Verletzungen zu verhindern.

    Der Umfang der zu organisierenden technischen Schulung und die Notwendigkeit einer Notfallschulung werden vom technischen Leiter des Verbrauchers festgelegt.

    Siehe andere Artikel Abschnitt Regeln für den technischen Betrieb von elektrischen Verbraucheranlagen (PTE).

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