Kostenlose technische Bibliothek ENZYKLOPÄDIE DER FUNKELEKTRONIK UND ELEKTROTECHNIK
Abschnitt 1. Organisation des Betriebs elektrischer Anlagen Kapitel 1.7. Sicherheits- und Umweltkonformität Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Regeln für den technischen Betrieb von elektrischen Verbraucheranlagen (PTE) 1.7.1. Der Leiter des Verbraucherschutzes ist verpflichtet, sichere Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmer gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation zu gewährleisten. 1.7.2. Das Gerät elektrischer Anlagen muss den Anforderungen der Regeln für die Installation elektrischer Anlagen, Bauvorschriften und -vorschriften, staatlichen Normen, Arbeitssicherheitsvorschriften und anderen behördlichen und technischen Unterlagen entsprechen. Die Organisation des Betriebs und der Reparatur elektrischer Anlagen muss den Anforderungen dieser Regeln, staatlichen Normen, Sicherheitsvorschriften für den Betrieb elektrischer Anlagen und anderen Vorschriften zum Arbeitsschutz (im Folgenden: OT) und Sicherheitsvorkehrungen (im Folgenden: TB) entsprechen. 1.7.3. Schutzausrüstungen, Werkzeuge und Geräte, die bei der Wartung und Reparatur elektrischer Anlagen verwendet werden, müssen den Anforderungen der einschlägigen Landesnormen und den aktuellen Regeln für den Einsatz und die Prüfung von Schutzausrüstungen entsprechen. Schutzausrüstung, Werkzeuge und Vorrichtungen müssen gemäß den geltenden Vorschriften geprüft und geprüft werden. 1.7.4. Der Verbraucher muss Arbeitsschutzanweisungen sowohl für Arbeitnehmer bestimmter Berufe als auch für bestimmte Arten von Arbeiten entwickeln und genehmigen. 1.7.5. Jeder Mitarbeiter ist verpflichtet, die Arbeitssicherheitsanforderungen in Bezug auf die gewarteten Geräte und die Arbeitsorganisation am Arbeitsplatz zu kennen und einzuhalten. 1.7.6. Für jeden Verbraucher muss die Arbeit zur Schaffung sicherer Arbeitsbedingungen der Verordnung über das OT-Managementsystem entsprechen, die ein einheitliches System zur Organisation und sicheren Arbeitsproduktion, den funktionalen Pflichten der Mitarbeiter aus Elektro-, Elektro- und anderem Personal sowie deren Beziehungen festlegt und Verantwortung nach Position. Für die Schaffung sicherer Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmer in den Elektroanlagen, die Besetzung mit geschultem und zertifiziertem Elektropersonal sowie die organisatorischen und technischen Arbeiten sind der Leiter des Verbrauchers und der Verantwortliche für die Elektroanlagen sowie die diese vertretenden Mitarbeiter persönlich verantwortlich um Fälle von Stromschlägen für das Personal des Verbrauchers zu verhindern. Die Verantwortlichen für die elektrischen Anlagen der Strukturabteilungen des Verbraucherschutzes sind für die Durchführung organisatorischer und technischer Maßnahmen zur Schaffung sicherer und gesunder Arbeitsbedingungen, für die Durchführung von Gesundheits- und Sicherheitsunterweisungen mit visueller Demonstration und Schulung des Personals in sicheren Arbeitsmethoden verantwortlich Einhaltung der Arbeitssicherheitsanforderungen durch das Personal und Verwendung von Werkzeugen, Geräten, Schutzmitteln und Overalls, die den Anforderungen der geltenden Normen und Regeln entsprechen. 1.7.7. Der Leiter des Verbraucherschutzes und der Verantwortliche für elektrische Anlagen müssen die Einhaltung der Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz mit den Sicherheits- und Arbeitshygieneanforderungen überwachen. Wenn es nicht möglich ist, die Auswirkungen schädlicher und gefährlicher Faktoren auf das Personal zu beseitigen, sind leitende Beamte verpflichtet, dem Personal persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. 1.7.8. Der Leiter des Verbrauchers ist verpflichtet, Schulungen, Wissenstests und Unterweisungen des Personals gemäß den Anforderungen der staatlichen Standards, dieser Regeln, Arbeitssicherheitsvorschriften und örtlichen Anweisungen zu organisieren. 1.7.9. Der Mitarbeiter, der die Einweisung durchgeführt hat, trägt einen Eintrag über die Ersteinweisung am Arbeitsplatz, wiederholte, außerplanmäßige Praktika und die Zulassung zur Arbeit im Einweisungsregister am Arbeitsplatz und (oder) in einer persönlichen Karte mit der obligatorischen Unterschrift des Unterwiesenen und ein unterweisen. Geben Sie bei der Anmeldung eines außerplanmäßigen Briefings den Grund für dessen Durchführung an. 1.7.10. Die Untersuchungsmaterialien zu Unfällen im Zusammenhang mit dem Betrieb elektrischer Anlagen sowie zu Verstößen gegen Arbeitssicherheitsanforderungen müssen sorgfältig analysiert werden, um die Ursache und den Täter ihres Auftretens zu ermitteln und Maßnahmen zur Vermeidung solcher Fälle zu ergreifen. Die Meldung von Unfällen, deren Untersuchung und Abrechnung sollte in der vorgeschriebenen Weise erfolgen. Die Verantwortung für die korrekte und rechtzeitige Untersuchung und Abrechnung von Unfällen, die Durchführung von Handlungen der Form H-1, die Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen zur Beseitigung der Unfallursachen liegt beim Leiter des Verbrauchers. 1.7.11. Die Verantwortung für Arbeitsunfälle tragen sowohl Mitarbeiter, die unmittelbar gegen Sicherheitsvorschriften oder Arbeitsschutzvorschriften verstoßen haben, als auch diejenigen, die für die elektrische Ausrüstung des Verbrauchers und seiner Strukturbereiche verantwortlich sind, sowie andere Mitarbeiter des Verwaltungs- und technischen Personals Leiter des Verbraucherschutzes, der nicht für die Sicherheit der Arbeits- und Hygienestandards in der Industrie gesorgt hat, die Arbeitssicherheitsstandards nicht eingehalten hat und keine geeigneten Maßnahmen zur Unfallverhütung ergriffen hat. 1.7.12. Die Materialien zur Untersuchung von Gruppenunfällen und tödlichen Fällen müssen mit dem Personal der Energiedienste aller Strukturbereiche des Verbrauchers erarbeitet werden. Es müssen Maßnahmen entwickelt und umgesetzt werden, um ähnliche Unfälle zu verhindern. 1.7.13. Das gesamte Personal der Energiedienste sollte in den praktischen Methoden zur Befreiung einer Person, die unter den Einfluss von elektrischem Strom geraten ist, geschult werden und praktisch darin geschult werden, den Opfern direkt am Unfallort Erste Hilfe zu leisten. Die Schulung in Erster Hilfe für das Opfer sollte von einem speziell ausgebildeten Ausbilder durchgeführt werden. Die Prüfung der Kenntnisse über die Regeln und Methoden der Ersten Hilfe bei Arbeitsunfällen sollte im Rahmen einer regelmäßigen Prüfung der Kenntnisse über die Regeln und Vorschriften für Arbeiten in elektrischen Anlagen durchgeführt werden. 1.7.14. Der Leiter der Verbraucherzentrale muss jedem Arbeitnehmer der Elektroindustrie eine persönliche Unterweisung zur Ersten Hilfe bei Arbeitsunfällen erteilen. 1.7.15. Am Arbeitsplatz sollten Erste-Hilfe-Sets oder Erste-Hilfe-Taschen mit einer Reihe von Medikamenten verfügbar sein. Der Arzneimittelbestand muss unter Berücksichtigung des Verfallsdatums ständig erneuert werden. 1.7.16. Dem Personal sind je nach Art der durchgeführten Arbeiten Overalls, Schuhwerk und sonstige persönliche Schutzausrüstung gemäß den geltenden Normen zur Verfügung zu stellen und diese während der Arbeit zu verwenden. 1.7.17. Bei der Durchführung von Bau- und Installations-, Inbetriebnahme- und Reparaturarbeiten an bestehenden Elektroanlagen des Verbrauchers müssen Drittorganisationen unter Berücksichtigung des Zusammenspiels von Bau und Installation gemeinsame Maßnahmen zum Arbeitsschutz, zur Betriebshygiene, zum Explosions- und Brandschutz entwickeln Betriebspersonal. Die Leiter der diese Arbeiten ausführenden Organisationen sind für die Qualifikation ihres Personals, die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen sowie für die Organisation und Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen in ihren Arbeitsbereichen verantwortlich. Bei gleichzeitiger Durchführung von Arbeiten an demselben Gerät oder Bauwerk durch mehrere Organisationen ist ein Arbeitsorganisationsplan zu erstellen. 1.7.18. Der Brandschutz elektrischer Anlagen, Gebäude und Bauwerke, in denen sie sich befinden, muss den Anforderungen der aktuellen Brandschutzvorschriften (im Folgenden: PPB) sowie Branchenvorschriften entsprechen, die die Besonderheiten einzelner Branchen berücksichtigen. 1.7.19. Alle Mitarbeiter des Verbrauchers müssen sich einer Brandschutzschulung unterziehen. Das Elektropersonal muss sich regelmäßigen Prüfungen der PPB-Kenntnisse unterziehen und gleichzeitig die Kenntnisse der Regeln und Vorschriften für Arbeiten in Elektroinstallationen prüfen. 1.7.20. Elektrische Anlagen müssen mit primären Feuerlöscheinrichtungen ausgestattet sein. 1.7.21. Beim Betrieb elektrischer Anlagen müssen Maßnahmen getroffen werden, um die schädlichen Auswirkungen von Schadstoffemissionen in die Atmosphäre und Einleitungen in Gewässer auf die Umwelt zu verhindern oder zu begrenzen, um Schalldruck, Vibrationen, elektrische und magnetische Felder und andere schädliche physikalische Auswirkungen zu reduzieren und den Verbrauch von Wasser aus natürlichen Quellen zu reduzieren. 1.7.22. Die Menge der Schadstoffemissionen in die Atmosphäre sollte die festgelegten Normen für maximal zulässige Emissionen (Grenzwerte), Einleitungen von Schadstoffen in Gewässer – die Normen für maximal zulässige oder vorübergehend vereinbarte Einleitungen – nicht überschreiten. Die Stärke der elektrischen und magnetischen Felder sollte die maximal zulässigen Werte dieser Faktoren, der Lärmbelastung – der durch die einschlägigen Hygienenormen und -standards festgelegten Normen der Schallleistung der Geräte – nicht überschreiten. 1.7.23. Der Verbraucher, der ölgefüllte elektrische Geräte betreibt, muss Maßnahmen entwickeln, um eine unbeabsichtigte Freisetzung dieser Geräte in die Umwelt zu verhindern. In der Hauptabspannstation (im Folgenden: GPP) und in der Schaltanlage (im Folgenden: RU) mit ölgefüllten elektrischen Geräten müssen Ölsammler, Ölableiter und Ölsammler gemäß den Anforderungen der aktuellen Vorschriften für installiert werden Installation von Elektroanlagen. Ölaufnahmeeinrichtungen müssen in einem Zustand gehalten werden, der die Ölaufnahme zu jeder Jahreszeit gewährleistet. 1.7.24. Verbraucher, die beim Betrieb elektrischer Anlagen giftige Abfälle erzeugen, müssen für deren rechtzeitige Entsorgung, Neutralisierung und Entsorgung sorgen. Die Lagerung oder Vergrabung von Giftmüll auf dem Territorium des Verbrauchers ist nicht gestattet. 1.7.25. Der Betrieb elektrischer Anlagen ohne Geräte, die die Einhaltung festgelegter Hygienenormen und -regeln sowie Umweltanforderungen gewährleisten, oder mit fehlerhaften Geräten, die die Einhaltung dieser Anforderungen nicht gewährleisten, ist nicht zulässig. 1.7.26. Beim Betrieb elektrischer Anlagen zum Schutz von Gewässern vor Verschmutzung ist es erforderlich, sich an den geltenden Gesetzen, Landes- und Industriestandards zum Schutz von Gewässern vor Verschmutzung zu orientieren. Siehe andere Artikel Abschnitt Regeln für den technischen Betrieb von elektrischen Verbraucheranlagen (PTE). Lesen und Schreiben nützlich Kommentare zu diesem Artikel. Neueste Nachrichten aus Wissenschaft und Technik, neue Elektronik: Maschine zum Ausdünnen von Blumen im Garten
02.05.2024 Fortschrittliches Infrarot-Mikroskop
02.05.2024 Luftfalle für Insekten
01.05.2024
Weitere interessante Neuigkeiten: ▪ Sehbehinderte können normale Bücher lesen ▪ Elefanten fühlen sich im Zoo schlecht ▪ Super starkes Material stärker als Diamant ▪ TOSHIBA 2- und 4-Gigabit-Flash-Speicherchips News-Feed von Wissenschaft und Technologie, neue Elektronik
Interessante Materialien der Freien Technischen Bibliothek: ▪ Abschnitt der Website Civil Radio Communications. Artikelauswahl ▪ Artikel Kastanien aus dem Feuer holen. Populärer Ausdruck ▪ Artikel Calamus-Sumpf. Legenden, Kultivierung, Anwendungsmethoden ▪ Artikel Kompaktradiosender auf 1215-1300 MHz. Enzyklopädie der Funkelektronik und Elektrotechnik ▪ Artikel Antennenverstärker. Enzyklopädie der Funkelektronik und Elektrotechnik
Hinterlasse deinen Kommentar zu diesem Artikel: Alle Sprachen dieser Seite Startseite | Bibliothek | Artikel | Sitemap | Site-Überprüfungen www.diagramm.com.ua |