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ENZYKLOPÄDIE DER FUNKELEKTRONIK UND ELEKTROTECHNIK
Kostenlose Bibliothek / Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Elektriker

Abschnitt 2. Elektrische Geräte und elektrische Anlagen für allgemeine Zwecke

Kapitel 2.2. Verteilerstationen und Unterstationen

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Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Regeln für den technischen Betrieb von elektrischen Verbraucheranlagen (PTE)

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2.2.1. Dieses Kapitel gilt für Schaltanlagen und Umspannwerke von Verbrauchern mit Spannungen von 0,4 bis 220 kV.

2.2.2. Der Verbraucherschaltanlagenraum, der an Räumlichkeiten angrenzt, die Eigentum Dritter sind und stromführende Geräte enthalten, muss von diesen isoliert werden. Es muss über einen separaten, verschließbaren Ausgang verfügen.

Die Schaltanlagen, die den Verbrauchern zur Verfügung stehen und vom Energieversorgungsunternehmen genutzt werden, müssen auf der Grundlage von Anweisungen gesteuert werden, die zwischen dem Verbraucher und dem Energieversorgungsunternehmen vereinbart wurden.

2.2.3. In Schaltanlagenräumen müssen Türen und Fenster stets geschlossen sein und Öffnungen in Trennwänden zwischen ölführenden Geräten müssen abgedichtet werden. Alle Löcher, in denen das Kabel verläuft, sind versiegelt. Um das Eindringen von Tieren und Vögeln zu verhindern, werden alle Löcher und Öffnungen in den Außenwänden der Räumlichkeiten mit Maschen mit einer Maschenweite von (1 ´ 1) cm verschlossen bzw. verschlossen.

2.2.4. Spannungsführende Teile von Vorschaltgeräten und Schutzeinrichtungen müssen vor unbeabsichtigtem Berühren geschützt werden. In Sonderräumen (Elektromaschinenräume, Schalttafeln, Leitstände etc.) ist die offene Aufstellung von Geräten ohne Schutzabdeckungen zulässig.

Alle außerhalb von Elektroräumen installierten Schaltanlagen (Schalttafeln, Baugruppen usw.) müssen über Schließvorrichtungen verfügen, die den Zugriff von nicht elektrotechnischem Personal verhindern.

2.2.5. Elektrische Ausrüstungen von Schaltanlagen aller Art und Spannung müssen den Betriebsbedingungen sowohl unter Normalbedingungen als auch bei Kurzschlüssen, Überspannungen und Überlasten genügen.

Die Isolationsklasse elektrischer Geräte muss der Nennspannung des Netzes entsprechen, und Überspannungsschutzgeräte müssen dem Isolationsgrad elektrischer Geräte entsprechen.

2.2.6. Wenn sich elektrische Geräte in einem Bereich mit verschmutzter Atmosphäre befinden, müssen Maßnahmen ergriffen werden, um eine zuverlässige Isolierung zu gewährleisten:

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  • in offenen Schaltanlagen (im Folgenden offene Schaltanlagen genannt) - Verstärken, Waschen, Reinigen, Beschichten mit hydrophoben Pasten;
  • in geschlossenen Schaltanlagen (im Folgenden geschlossene Schaltanlagen genannt) - Schutz gegen das Eindringen von Staub und schädlichen Gasen;
  • in kompletten Freiluftschaltanlagen - Abdichten von Schränken und Behandlung von Isolierungen mit hydrophoben Pasten.
  • 2.2.7. Die Erwärmung von Bauwerken, die sich in der Nähe von spannungsführenden Teilen befinden, durch die Strom fließt und die für das Personal zugänglich sind, durch induzierten Strom sollte 50 °C nicht überschreiten.

    2.2.8. Die Lufttemperatur innerhalb der Innenschaltanlage sollte im Sommer nicht mehr als 40 °C betragen. Bei einem Anstieg müssen Maßnahmen ergriffen werden, um die Temperatur der Geräte zu senken oder die Luft zu kühlen.

    Die Lufttemperatur im Raum der Kompressorstation muss im Bereich (10 ¸ 35) °C gehalten werden; in den Räumlichkeiten von Gaskomplettverteilungsanlagen (im Folgenden: GIS) – innerhalb von (1 ¸ 40) °C.

    Die Temperatur der lösbaren Sammelschienenverbindungen in der Schaltanlage muss nach einem genehmigten Zeitplan überwacht werden.

    2.2.9. Die Abstände von spannungsführenden Teilen der Freiluftschaltanlage zu Bäumen und hohen Sträuchern müssen so bemessen sein, dass Überschneidungen ausgeschlossen sind.

    2.2.10. Der Bodenbelag in geschlossenen Schaltanlagen, Schaltanlagen und Schaltanlagen sollte so sein, dass es zu keiner Zementstaubbildung kommt.

    Räumlichkeiten, die für die Installation von Zellen einer kompletten gasisolierten Schaltanlage (im Folgenden GIS genannt) sowie für deren Inspektion vor Installation und Reparatur vorgesehen sind, müssen von der Straße und anderen Räumlichkeiten isoliert sein. Wände, Böden und Decken müssen mit staubdichter Farbe gestrichen werden.

    Die Reinigung der Räumlichkeiten sollte im Nass- oder Vakuumverfahren erfolgen. Die Räumlichkeiten müssen mit einer Zu- und Abluft mit Luftansaugung von unten ausgestattet sein. Die Zuluft muss durch Filter strömen, die verhindern, dass Staub in den Raum gelangt.

    2.2.11. Kabelkanäle und Erdkabelrinnen von Freiluftschaltanlagen und geschlossenen Schaltanlagen müssen mit feuerfesten Platten abgedeckt werden, und die Stellen, an denen Kabel aus Kabelkanälen, Rinnen, von Böden und Übergängen zwischen Kabelräumen austreten, müssen mit feuerfestem Material abgedichtet werden.

    Tunnel, Keller und Kanäle müssen sauber gehalten werden und Entwässerungseinrichtungen müssen einen ungehinderten Abfluss des Wassers gewährleisten.

    Ölbehälter, Kiesbett, Abflüsse und Ölauslässe müssen in gutem Zustand gehalten werden.

    2.2.12. Der Ölstand in Ölschaltern, Messwandlern und Eingängen muss bei maximalen und minimalen Umgebungstemperaturen innerhalb der Ölmessskala bleiben.

    Das Öl von undichten Buchsen muss vor Feuchtigkeit und Oxidation geschützt werden.

    2.2.13. Die Zufahrtsstraßen zu den Schaltanlagen und Umspannwerken müssen in gutem Zustand sein.

    Orte, an denen Fahrzeuge Kabelkanäle überqueren dürfen, müssen mit einem Schild gekennzeichnet sein.

    2.2.14. Alle Tasten, Knöpfe und Bediengriffe müssen mit Aufschriften versehen sein, die den Zweck angeben, für den sie bestimmt sind („Aktivieren“, „Deaktivieren“, „Verringern“, „Hinzufügen“ usw.).

    Signallampen und Signalgeräte müssen mit Aufschriften versehen sein, die die Art des Signals angeben („Ein“, „Aus“, „Überhitzung“ usw.).

    2.2.15. Schalter und ihre Antriebe müssen über Anzeigen für die Aus- und Ein-Position verfügen.

    Bei Schaltern mit eingebautem Antrieb oder mit einem Antrieb, der sich in unmittelbarer Nähe des Schalters befindet und nicht durch einen festen undurchsichtigen Zaun (Wand) von diesem getrennt ist, darf eine Anzeige angebracht werden – am Schalter oder am Antrieb. Bei Schaltern, deren Außenkontakte deutlich die Ein-Position anzeigen, ist eine Anzeige am Schalter und am eingebauten oder nicht ummauerten Antrieb nicht erforderlich.

    Antriebe von Trennschaltern, Erdungsmessern, Trennern, Kurzschließern und anderen Geräten, die durch eine Wand von den Geräten getrennt sind, müssen über Anzeigen für die Aus- und Ein-Position verfügen.

    Alle Antriebe von Trennschaltern, Trennern, Kurzschließern und Erdungsmessern, die keine Schutzvorrichtungen haben, müssen über Vorrichtungen verfügen, um sie sowohl in der Ein- als auch in der Aus-Position zu verriegeln.

    Schaltanlagen mit Schaltern mit Federantrieb müssen mit Vorrichtungen zum Aufziehen des Federmechanismus ausgestattet sein.

    2.2.16. Das Personal, das die Reaktoranlage wartet, muss über eine Dokumentation der akzeptablen Betriebsmodi unter Normal- und Notfallbedingungen verfügen.

    Das Dienstpersonal muss über einen Vorrat an kalibrierten Sicherungseinsätzen verfügen. Die Verwendung unkalibrierter Schmelzeinsätze ist nicht zulässig. Sicherungseinsätze müssen zum Sicherungstyp passen.

    Die Funktionsfähigkeit der Reserveelemente der Schaltanlage (Transformatoren, Schalter, Sammelschienen usw.) muss regelmäßig durch Einschalten der Spannung innerhalb der durch örtliche Vorschriften festgelegten Fristen überprüft werden.

    2.2.17. Die Schaltanlagen müssen regelmäßig von Staub und Schmutz gereinigt werden.

    Die Reinigungszeit wird vom Elektroverantwortlichen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten festgelegt.

    Die Reinigung von Schaltanlagenräumen und elektrischen Geräten muss von geschultem Personal unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften durchgeführt werden.

    2.2.18. Schließvorrichtungen von Verteilergeräten, mit Ausnahme mechanischer, müssen dauerhaft abgedichtet sein. Es ist dem Personal, das Schaltvorgänge ausführt, nicht gestattet, diese Geräte unbefugt zu entriegeln.

    2.2.19. Zur Erdung in Schaltanlagen mit Spannungen über 1000 V sind grundsätzlich stationäre Erdungsmesser zu verwenden.

    Die Griffe der Erdungsmesserantriebe sollten rot lackiert sein, die Erdungsmesserantriebe sollten grundsätzlich schwarz lackiert sein. Arbeiten mit manuellen Antrieben von Geräten müssen unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften durchgeführt werden.

    Wenn keine stationären Erdungsmesser vorhanden sind, müssen Stellen für den Anschluss tragbarer Erdungsanschlüsse an spannungsführende Teile und das Erdungsgerät vorbereitet und gekennzeichnet werden.

    2.2.20. Auf den Türen und Innenwänden von Schaltkammern, Außenschaltanlagen, Vorder- und Innenteilen von Außen- und Innenschaltanlagen, Baugruppen sowie auf der Vorder- und Rückseite müssen Aufschriften angebracht werden, die den Zweck der Anschlüsse und deren Versandbezeichnung angeben die Schalttafeln.

    An den Türen der Schaltanlage müssen Warnplakate und Schilder der festgelegten Form angebracht sein.

    Auf Sicherheitstafeln und (oder) Anschlusssicherungen müssen Aufschriften angebracht sein, die den Nennstrom des Sicherungseinsatzes angeben.

    2.2.21. Die Schaltanlage muss elektrische Schutzausrüstung und persönliche Schutzausrüstung (gemäß den Normen für die Bereitstellung von Schutzausrüstung), schützende Brandbekämpfungs- und Hilfsausrüstung (Sand, Feuerlöscher) sowie Mittel zur Erstversorgung von Unfallopfern enthalten.

    Für EVU, die von Einsatzmobilen (nachfolgend OVB) bedient werden, kann die Schutzausrüstung beim OVB untergebracht sein.

    2.2.22. Schränke mit Ausrüstung für Relaisschutz- und Automatisierungsgeräte, Kommunikations- und Telemechanik, Schaltschränke und Verteilerschränke von Luftleistungsschaltern sowie Schränke für Antriebe von Ölleistungsschaltern, Abscheidern, Kurzschließern und Motorantrieben von in Schaltanlagen eingebauten Trennschaltern, in denen Die Lufttemperatur kann unter dem zulässigen Wert liegen, es müssen elektrische Heizgeräte vorhanden sein.

    Das Ein- und Ausschalten von Elektroheizungen sollte grundsätzlich automatisch erfolgen. Das System zum automatischen Ein- und Ausschalten von Elektroheizungen muss außerdem eine ständige Überwachung ihrer Integrität durch die Übertragung von Informationen an das lokale Bedienfeld und (oder) die Dispatch-Konsole ermöglichen.

    Ölschalter müssen mit elektrischen Heizeinrichtungen für den Boden von Tanks und Gehäusen ausgestattet sein, die eingeschaltet werden, wenn die Umgebungstemperatur unter das zulässige Niveau fällt. Die Temperaturwerte, bei denen Elektroheizungen in Betrieb genommen und außer Betrieb genommen werden müssen, werden durch örtliche Anweisungen unter Berücksichtigung der Anweisungen der Elektrogerätehersteller festgelegt.

    2.2.23. Behälter von Luftschaltern und anderen Geräten sowie Luftsammler und Zylinder müssen die festgelegten Anforderungen erfüllen.

    2.2.24. Die Scharniergelenke, Lager und Reibflächen der Mechanismen von Schaltern, Trennschaltern, Trennern, Kurzschließern und deren Antrieben müssen mit gefrierarmen Schmiermitteln geschmiert werden, und die Öldämpfer von Schaltern und anderen Geräten müssen mit Öl bis zum Gefrierpunkt gefüllt sein davon muss mindestens 20 °C unter der minimalen winterlichen Außenlufttemperatur liegen.

    2.2.25. Automatische Steuer-, Schutz- und Alarmeinrichtungen der Luftaufbereitungsanlage sowie Sicherheitsventile müssen systematisch überprüft und gemäß den Anforderungen der Herstelleranweisungen eingestellt werden.

    2.2.26. Die Zeit zwischen dem Stoppen und dem anschließenden Starten der arbeitenden Kompressoren (Arbeitspause) muss mindestens 60 Minuten betragen. für Kompressoren mit einem Arbeitsdruck von 4,0 ¸ 4,5 MPa (40 ¸ 45 kgf/cm2) und mindestens 90 min. für Kompressoren mit einem Arbeitsdruck von 23 MPa (230 kgf/cm2).

    Die Wiederauffüllung des Luftstroms durch funktionierende Kompressoren sollte in nicht mehr als 30 Minuten gewährleistet sein. für Kompressoren mit Betriebsdruck (4,0 ¸ 4,5) MPa (40 ¸ 45) kgf/cm2 und 90 min. für Kompressoren mit einem Arbeitsdruck von 23 MPa (230 kgf/cm2).

    2.2.27. Die Trocknung der Druckluft für Schaltgeräte muss thermodynamisch erfolgen.

    Der erforderliche Grad der Drucklufttrocknung ist gewährleistet, wenn die Differenz zwischen dem Nennbetriebsdruck des Kompressors und dem Nennbetriebsdruck der Schaltgeräte mindestens zwei – bei Geräten mit einem Nennbetriebsdruck von 2 MPa (20 kgf/cm2) – und mindestens vier – beträgt. für Geräte mit einem Nennbetriebsdruck (2,6 ¸ 4,0) MPa (26 ¸ 40 kgf/cm2).

    Um den Feuchtigkeitsgehalt zu reduzieren, empfiehlt es sich, bei der Drucklufttrocknung zusätzlich Adsorptionsverfahren einzusetzen.

    2.2.28. Feuchtigkeit aus Luftkollektoren mit Kompressordruck (4,0 ¸ 4,5) MPa (40 ¸ 45) kgf/cm2 muss mindestens alle 1 Tage und in Einrichtungen ohne ständiges Personal entfernt werden – gemäß einem genehmigten Zeitplan, der auf der Grundlage des Betriebs erstellt wird Erfahrung.

    Die Böden der Luftkollektoren und des Ablassventils müssen isoliert und mit einer elektrischen Heizvorrichtung ausgestattet sein, die eingeschaltet wird, wenn Feuchtigkeit für die Zeit entfernt wird, die erforderlich ist, damit das Eis bei Außentemperaturen unter Null schmilzt.

    Die Entfernung der Feuchtigkeit aus den Kondensatsammlern von Flaschengruppen mit einem Druck von 23 MPa (230 kgf/cm2) muss bei jedem Start des Kompressors automatisch erfolgen. Um ein Einfrieren der Feuchtigkeit zu vermeiden, müssen die unteren Teile der Zylinder und Kondensatsammler in einer wärmeisolierenden Kammer mit elektrischer Heizung untergebracht werden, mit Ausnahme der Zylinder, die nach den Druckluftreinigungseinheiten installiert sind (im Folgenden als CAP bezeichnet). Der BOV-Wasserabscheider muss mindestens dreimal täglich gespült werden.

    Die Überprüfung des Trocknungsgrades – der Taupunkt der Luft am Auslass der Wasseraufbereitungsanlage – sollte einmal täglich durchgeführt werden. Der Taupunkt sollte bei positiven Umgebungstemperaturen nicht höher als minus 1 °C und bei negativen Temperaturen nicht höher als minus 50 °C liegen.

    2.2.29. Die interne Inspektion und hydraulische Prüfung von Luftkollektoren und Kompressordruckzylindern muss gemäß den festgelegten Anforderungen durchgeführt werden. Bei größeren Reparaturen sollte eine interne Inspektion der Tanks von Luftschaltern und anderen Geräten durchgeführt werden.

    Hydraulische Tests von Luftleistungsschaltertanks müssen durchgeführt werden, wenn bei der Inspektion Mängel festgestellt werden, die Zweifel an der Festigkeit der Tanks aufkommen lassen.

    Die Innenflächen der Tanks müssen mit einer Korrosionsschutzbeschichtung versehen sein.

    2.2.30. Die in Luftschaltern und Antrieben anderer Schaltgeräte verwendete Druckluft muss mithilfe von Filtern, die in den Verteilerschränken jedes Luftschalters oder am Luftkanal, der den Antrieb jedes Geräts versorgt, installiert sind, von mechanischen Verunreinigungen gereinigt werden.

    Nach Abschluss der Installation des Luftaufbereitungsnetzes müssen vor der Erstbefüllung der Tanks von Luftschaltern und Antrieben anderer Geräte alle Luftkanäle gespült werden.

    Um eine Kontamination der Druckluft während des Betriebs zu verhindern, muss Folgendes gespült werden:

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  • Hauptluftkanäle bei positiven Umgebungstemperaturen - mindestens alle 1 Monate;
  • Luftkanäle (Verbindungen vom Netzwerk) zum Verteilerschrank und vom Schrank zu den Behältern jedes Pols von Schaltern und Antrieben anderer Geräte mit deren Trennung vom Gerät – nach jeder größeren Überholung des Geräts;
  • Tanks von Luftleistungsschaltern - nach jeder größeren und laufenden Reparatur sowie bei Verstößen gegen die Betriebsarten von Kompressorstationen.
  • 2.2.31. Bei offenen Leistungsschaltern muss die Belüftung der inneren Hohlräume der Isolatoren regelmäßig überprüft werden (bei Leistungsschaltern mit Anzeige).

    Die Häufigkeit der Inspektionen sollte auf der Grundlage der Empfehlungen der Hersteller festgelegt werden.

    2.2.32. Die Luftfeuchtigkeit von SF2-Gas in Schaltanlagen und gasisolierten Leistungsschaltern muss zum ersten Mal spätestens eine Woche nach dem Befüllen der Geräte mit SFXNUMX-Gas und dann zweimal im Jahr (im Winter und im Sommer) überwacht werden.

    2.2.33. Die Überwachung der SF10-Gaskonzentration in Schaltanlagen und Schaltanlagenräumen sollte mit speziellen Leckdetektoren in einer Höhe von 15 - XNUMX cm über dem Boden erfolgen.

    Die Konzentration des SFXNUMX-Gases im Raum muss innerhalb der in den Anweisungen der Gerätehersteller angegebenen Grenzwerte liegen.

    Die Kontrolle muss nach einem vom technischen Leiter des Verbrauchers genehmigten Zeitplan durchgeführt werden.

    2.2.34. Der Austritt von SF3-Gas sollte XNUMX % der Gesamtmasse pro Jahr nicht überschreiten. Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um Tanks mit SFXNUMX-Gas zu füllen, wenn sein Druck vom Nenndruck abweicht.

    Der Betrieb mit Schaltern unter reduziertem SFXNUMX-Gasdruck ist nicht zulässig.

    2.2.35. Vakuumlichtbogenunterdrückungskammern (im Folgenden als VAC bezeichnet) müssen in dem Umfang und innerhalb der Fristen getestet werden, die in den Anweisungen der Leistungsschalterhersteller festgelegt sind.

    Bei der Prüfung von KDV mit erhöhter Spannung mit einem Amplitudenwert von über 20 kV ist die Verwendung einer Abschirmung zum Schutz vor der entstehenden Röntgenstrahlung erforderlich.

    2.2.36. Die Überprüfung der Löschkammern von Lastschaltern, die Bestimmung des Verschleißgrades der gaserzeugenden Lichtbogenlöschauskleidungen und des Abbrennens der festen Lichtbogenlöschkontakte erfolgt in regelmäßigen Abständen innerhalb der vom Verantwortlichen für elektrische Geräte festgelegten Fristen in Abhängigkeit von der Betriebshäufigkeit der Lastschalter.

    2.2.37. Das Ablassen von Feuchtigkeit aus den Tanks von Ölschaltern muss zweimal im Jahr durchgeführt werden – im Frühjahr mit dem Einsetzen positiver Temperaturen und im Herbst vor dem Einsetzen negativer Temperaturen.

    2.2.38. Vorbeugende Inspektionen, Messungen und Prüfungen der Reaktoranlagenausrüstung müssen im Umfang und innerhalb der Fristen durchgeführt werden, die in den Prüfnormen für elektrische Anlagen (Anlage 3) vorgesehen sind.

    2.2.39. Die Inspektion der Schaltanlage ohne Abschaltung sollte durchgeführt werden:

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  • in Einrichtungen mit ständigem Personaldienst - mindestens 1 Mal pro Tag; im Dunkeln, um Entladungen, Korona zu erkennen - mindestens 1 Mal pro Monat;
  • in Anlagen ohne ständigen Personaldienst – mindestens einmal im Monat, an Umspann- und Verteilungspunkten – mindestens alle 1 Monate.
  • Bei ungünstiger Witterung (starker Nebel, Graupel, Eis etc.) oder starker Verschmutzung an der Freiluftschaltanlage sind zusätzliche Kontrollen zu organisieren.

    Alle festgestellten Störungen sind im Mängel- und Störungsprotokoll der Anlage zu erfassen und darüber hinaus dem Verantwortlichen für die elektrische Anlage mitzuteilen.

    Festgestellte Mängel müssen schnellstmöglich behoben werden.

    2.2.40. Bei der Untersuchung der Reaktoranlage ist insbesondere auf Folgendes zu achten:

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  • Zustand der Räumlichkeiten, Gebrauchstauglichkeit von Türen und Fenstern, keine Undichtigkeiten im Dach und in den Zwischengeschossdecken, Vorhandensein und Gebrauchstauglichkeit von Schlössern;
  • Gebrauchstauglichkeit von Heizung und Lüftung, Beleuchtung und Erdungsnetz;
  • Verfügbarkeit von Feuerlöschgeräten;
  • Verfügbarkeit geprüfter Schutzausrüstung;
  • Vollständigkeit der medizinischen Ausrüstung;
  • Ölstand und -temperatur, keine Undichtigkeiten im Gerät;
  • Zustand der Kontakte, Schalter der Niederspannungsabschirmung;
  • Unversehrtheit von Siegeln an Schaltern;
  • Zustand der Isolierung (Staubgehalt, Vorhandensein von Rissen, Entladungen usw.);
  • Fehlen von Schäden und Spuren von Korrosion, Vibration und Knistern in der SFXNUMX-Ausrüstung;
  • Betrieb der Alarmanlage;
  • Luftdruck in den Tanks von Leistungsschaltern;
  • Druckluftdruck in den Vorratsbehältern pneumatischer Stellantriebe von Leistungsschaltern;
  • keine Luftlecks;
  • Gebrauchstauglichkeit und Korrektheit der Anzeigen der Positionsanzeiger der Schalter;
  • das Vorhandensein einer Belüftung der Pole von Leistungsschaltern;
  • kein Ölaustritt aus Kondensatoren von kapazitiven Spannungsteilern von Leistungsschaltern;
  • der Betrieb von elektrischen Heizgeräten in der kalten Jahreszeit;
  • Nähe von Schaltschränken;
  • die Möglichkeit des einfachen Zugriffs auf Schaltgeräte usw.
  • 2.2.41. Die Überholung der Reaktoranlagenausrüstung muss innerhalb der folgenden Fristen durchgeführt werden:

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  • Ölschalter - einmal alle 1 - 6 Jahre bei Überwachung der Eigenschaften des Schalters mit Antrieb während der Überholungszeit;
  • Lastschalter, Trennschalter und Erdungsmesser – einmal alle 1 – 4 Jahre (je nach Konstruktionsmerkmalen);
  • Luftwechsel - 1 Mal in 4 - 6 Jahren;
  • Trenner und Kurzschließer mit offenem Messer und deren Antriebe - 1 Mal alle 2 - 3 Jahre;
  • kompressoren - 1 Mal in 2 - 3 Jahren;
  • KRUE - 1 Mal in 10 - 12 Jahren;
  • SF1- und Vakuum-Leistungsschalter - 10 Mal in XNUMX Jahren;
  • Dirigenten - 1 Mal in 8 Jahren;
  • aller Geräte und Kompressoren – nach Erschöpfung ihrer Lebensdauer, unabhängig von der Betriebsdauer.
  • Die erste Generalüberholung der installierten Ausrüstung muss innerhalb der in der technischen Dokumentation des Herstellers angegebenen Fristen durchgeführt werden.

    Innentrennschalter sollten nach Bedarf repariert werden.

    Bei Bedarf werden auch Reparaturen an der Ausrüstung der Reaktoranlage durchgeführt, wobei die Ergebnisse vorbeugender Tests und Inspektionen berücksichtigt werden.

    Die Häufigkeit der Reparaturen kann je nach Betriebserfahrung durch die Entscheidung des technischen Leiters des Verbrauchers geändert werden.

    Außerordentliche Reparaturen werden bei Geräteausfällen sowie nach Erschöpfung der Schalt- oder mechanischen Ressourcen durchgeführt.

    Siehe andere Artikel Abschnitt Regeln für den technischen Betrieb von elektrischen Verbraucheranlagen (PTE).

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