Kostenlose technische Bibliothek ENZYKLOPÄDIE DER FUNKELEKTRONIK UND ELEKTROTECHNIK
Abschnitt 2. Elektrische Geräte und elektrische Anlagen für allgemeine Zwecke Kapitel 2.7. Erdungsgeräte Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Regeln für den technischen Betrieb von elektrischen Verbraucheranlagen (PTE) 2.7.1. Dieses Kapitel gilt für alle Arten von Erdungsgeräten, Potenzialausgleichssystemen usw. (im Folgenden Erdungsgeräte genannt). 2.7.2. Erdungsgeräte müssen den Anforderungen staatlicher Normen, Regeln für Elektroinstallationen, Bauvorschriften und -vorschriften sowie anderen behördlichen und technischen Dokumenten entsprechen und die Sicherheit von Personen, Betriebsbedingungen und den Schutz elektrischer Anlagen gewährleisten. 2.7.3. Die Zulassung zum Betrieb von Erdungsgeräten erfolgt gemäß den festgelegten Anforderungen. Bei der Inbetriebnahme eines Erdungsgeräts muss der Installationsbetrieb eine Dokumentation gemäß den festgelegten Anforderungen und Regeln vorlegen. 2.7.4. Der Anschluss der Erdungsleiter an den Erdungsleiter und die Erdungskonstruktionen muss durch Schweißen und an die Haupterdungsklemme, Gehäuse von Geräten, Maschinen und Freileitungsstützen durch Schraubverbindung erfolgen (um die Möglichkeit der Messung zu gewährleisten). Kontaktverbindungen müssen den Anforderungen der Landesnormen entsprechen. 2.7.5. Die Installation von Erdungsleitern, Erdungsleitern, der Anschluss von Erdungsleitern an Erdungsleiter und Geräte muss den festgelegten Anforderungen entsprechen. 2.7.6. Jeder Teil der elektrischen Anlage, der einer Erdung oder Erdung unterliegt, muss über einen separaten Leiter an das Erdungs- oder Erdungsnetz angeschlossen werden. Die Reihenschaltung mehrerer Elemente einer Elektroinstallation mit Schutzleitern (Neutralleitern) ist nicht zulässig. Der Querschnitt der Erdungs- und Neutralleiter muss den Vorschriften für Elektroinstallationen entsprechen. 2.7.7. Offen verlegte Erdungsleiter müssen vor Korrosion geschützt und schwarz lackiert werden. 2.7.8. Zur Feststellung des technischen Zustands der Erdungsvorrichtung müssen Sichtprüfungen des sichtbaren Teils, Inspektionen der Erdungsvorrichtung mit selektiver Öffnung des Bodens und Messung der Parameter der Erdungsvorrichtung gemäß den Prüfnormen für elektrische Geräte durchgeführt werden (Anhang 3). 2.7.9. Sichtprüfungen des sichtbaren Teils der Erdungseinrichtung müssen nach einem Zeitplan, mindestens jedoch alle 1 Monate, durch den Verantwortlichen für die elektrische Ausrüstung des Verbrauchers oder einen von ihm beauftragten Mitarbeiter durchgeführt werden. Bei der Inspektion werden der Zustand der Kontaktverbindungen zwischen Schutzleiter und Gerät, das Vorhandensein einer Korrosionsschutzbeschichtung und die Abwesenheit von Unterbrechungen beurteilt. Die Ergebnisse der Inspektionen sollten im Pass der Erdungsvorrichtung festgehalten werden. 2.7.10. Inspektionen mit selektiver Öffnung des Bodens an Stellen, die am anfälligsten für Korrosion sind, sowie in der Nähe der Erdungspunkte von Leistungstransformator-Neutralleitern, Anschlüssen von Ableitern und Überspannungsableitern müssen gemäß dem Zeitplan der geplanten vorbeugenden Wartung (im Folgenden als bezeichnet) durchgeführt werden PPR), jedoch mindestens einmal alle 12 Jahre. Die Größe des Abschnitts der Erdungsvorrichtung, der einem selektiven Aushub des Bodens unterliegt (mit Ausnahme von Freileitungen in besiedelten Gebieten – siehe Abschnitt 2.7.11), wird durch die Entscheidung des technischen Leiters des Verbrauchers bestimmt. 2.7.11. Die selektive Öffnung des Bodens erfolgt an allen Erdungsvorrichtungen der Elektroinstallationen des Verbrauchers; Bei Freileitungen in besiedelten Gebieten erfolgt die Öffnung punktuell an 2 % der Stützen, die über Erdungseinrichtungen verfügen. 2.7.12. In Gebieten mit stark aggressivem Boden kann auf Beschluss des technischen Leiters des Verbrauchers eine häufigere Inspektionshäufigkeit mit selektiver Öffnung des Bodens festgelegt werden. Beim Öffnen des Erdreichs ist eine instrumentelle Beurteilung des Zustands der Erdungsleiter und eine Beurteilung des Korrosionsgrades der Kontaktverbindungen durchzuführen. Das Erdungselement muss ausgetauscht werden, wenn mehr als 50 % seines Querschnitts zerstört sind. Die Ergebnisse der Kontrollen sind zu dokumentieren. 2.7.13. Um den technischen Zustand der Erdungseinrichtung gemäß den Prüfnormen für Elektrogeräte (Anhang 3) zu ermitteln, ist Folgendes durchzuführen: type="disc">Bei Freileitungen werden jährlich Messungen an Stützen durchgeführt, die über Trennschalter, Schutzstrecken, Ableiter, Neuerdung des Neutralleiters verfügen, sowie punktuell an 2 % der Stahlbeton- und Metallstützen in besiedelten Gebieten. Die Messungen sollten während der Zeit der größten Austrocknung des Bodens durchgeführt werden (für Permafrostgebiete - während der Zeit, in der der Boden am stärksten gefriert). Die Messergebnisse werden in Protokollen dokumentiert. In den Hauptabspannstationen und Umspannstationen, in denen das Trennen der Erdungsleiter von den Geräten aufgrund der Bedingungen zur Gewährleistung der Stromversorgungskategorie nicht möglich ist, muss der technische Zustand der Erdungsvorrichtung anhand der Messergebnisse und in beurteilt werden gemäß den Absätzen 2.7.9 - 11. 2.7.14. Messungen der Parameter von Erdungsgeräten – Widerstand des Erdungsgeräts, Berührungsspannung, Überprüfung des Vorhandenseins eines Stromkreises zwischen Erdungsleitern und geerdeten Elementen – werden auch nach Umbau und Reparatur von Erdungsgeräten, bei Zerstörung oder Überlappung von Freileitungsisolatoren durchgeführt durch einen Lichtbogen erkannt wird. Gegebenenfalls müssen Maßnahmen ergriffen werden, um die Parameter der Erdungsgeräte auf den Standard zu bringen. 2.7.15. Jedes in Betrieb befindliche Erdungsgerät muss über einen Reisepass verfügen, der Folgendes enthält: type="disc">Dem Reisepass sind die Ergebnisse von Sichtprüfungen, Inspektionen mit Bodenöffnung, Protokolle zur Messung der Parameter des Erdungsgeräts, Angaben zur Art der Reparaturen und Änderungen am Design des Geräts beizufügen. 2.7.16. Um die Übereinstimmung der Schmelzströme von Sicherungen oder der Einstellungen von Leistungsschaltern mit dem Kurzschlussstrom in Elektroinstallationen zu überprüfen, muss die Funktion des Schutzes während eines Kurzschlusses regelmäßig überprüft werden. 2.7.17. Nach jeder Neuanordnung elektrischer Geräte und der Installation neuer Geräte (in Elektroinstallationen bis 1000 V) muss vor dem Einschalten die Funktion des Kurzschlussschutzes überprüft werden. 2.7.18. Die Verwendung der Erde als Phasen- oder Neutralleiter in Elektroinstallationen bis 1000 V ist nicht zulässig. 2.7.19. Bei der Verwendung von Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (im Folgenden RCDs genannt) in einer Elektroinstallation müssen diese gemäß den Empfehlungen des Herstellers und den Prüfnormen für Elektrogeräte (Anhang 3) überprüft werden. 2.7.20. Netze bis 1000 V mit isoliertem Neutralleiter müssen durch eine Schmelzsicherung geschützt werden. Die Sicherung kann im Neutralleiter oder in der Phase auf der Niederspannungsseite des Transformators installiert werden. Gleichzeitig muss die Kontrolle über seine Integrität gewährleistet sein. Siehe andere Artikel Abschnitt Regeln für den technischen Betrieb von elektrischen Verbraucheranlagen (PTE). Lesen und Schreiben nützlich Kommentare zu diesem Artikel. Neueste Nachrichten aus Wissenschaft und Technik, neue Elektronik: Maschine zum Ausdünnen von Blumen im Garten
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