Kostenlose technische Bibliothek ENZYKLOPÄDIE DER FUNKELEKTRONIK UND ELEKTROTECHNIK
Abschnitt 3. Elektrische Anlagen für besondere Zwecke Kapitel 3.6. Richtlinien zur Prüfung elektrischer Anlagen und Geräte elektrischer Verbraucheranlagen Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Regeln für den technischen Betrieb von elektrischen Verbraucheranlagen (PTE) 3.6.1. Die Prüfnormen für elektrische Geräte und Geräte elektrischer Anlagen von Verbrauchern (im Folgenden „Normen“ genannt), die in Anlage 3 dieser Regeln aufgeführt sind, sind für Verbraucher, die elektrische Anlagen mit Spannungen bis zu 220 kV betreiben, verbindlich. Bei der Prüfung und Messung der Parameter elektrischer Geräte elektrischer Anlagen mit Spannungen über 220 kV sowie von Generatoren und Synchronkompensatoren sollte man sich an den einschlägigen Anforderungen orientieren. 3.6.2. Spezifische Bedingungen für die Prüfung und Messung der Parameter der elektrischen Ausrüstung elektrischer Anlagen bei größeren Reparaturen (im Folgenden – K), bei Routinereparaturen (im Folgenden – T) und bei Überholungsprüfungen und -messungen, d. h. Bei vorbeugenden Tests, die zur Beurteilung des Zustands elektrischer Geräte durchgeführt werden und nicht im Zusammenhang mit der Entfernung elektrischer Geräte zur Reparatur stehen (im Folgenden als M bezeichnet), wird sie vom Verbrauchermanager auf der Grundlage von Anhang 3 dieser Regeln unter Berücksichtigung der Empfehlungen festgelegt der Werksanweisungen, des Zustands der Elektroinstallationen und der örtlichen Gegebenheiten. Die in den Abschnitten 1 bis 28 angegebene Prüfhäufigkeit für bestimmte Arten von Elektrogeräten wird empfohlen und kann durch die Entscheidung des technischen Leiters des Verbrauchers geändert werden. 3.6.3. Für Arten elektrischer Geräte, die nicht in diesen Normen enthalten sind, müssen vom technischen Leiter des Verbrauchers unter Berücksichtigung der Anweisungen (Empfehlungen) der Hersteller spezifische Normen und Bedingungen für die Prüfung und Messung von Parametern festgelegt werden. 3.6.4. Prüfnormen für elektrische Geräte ausländischer Unternehmen müssen unter Berücksichtigung der Herstellerangaben erstellt werden. 3.6.5. Elektrische Geräte werden nach der Reparatur im durch die Normen festgelegten Umfang geprüft. Vor Beginn der Reparaturen werden Tests und Messungen durchgeführt, um den Umfang und die Art der Reparaturen festzustellen und erste Daten zu erhalten, mit denen die Ergebnisse der Tests und Messungen nach der Reparatur verglichen werden. 3.6.6. Die Beurteilung des Isolationszustands elektrischer Geräte, die sich im Stadium der Langzeitlagerung (einschließlich Notreserve) befinden, erfolgt gemäß den Anweisungen dieser Normen sowie der in Betrieb befindlichen Geräte. Die Prüfung einzelner Teile und Komponenten erfolgt nach den vom Hersteller in der Begleitdokumentation zu den Produkten angegebenen Standards. 3.6.7. Umfang und Häufigkeit von Prüfungen und Messungen der elektrischen Ausrüstung elektrischer Anlagen während der Garantiezeit sind nach den Vorgaben der Hersteller vorzunehmen. 3.6.8. Eine Aussage über die Eignung elektrischer Betriebsmittel für den Betrieb wird nicht nur auf der Grundlage eines Vergleichs der Prüf- und Messergebnisse mit den Normen getroffen, sondern auch auf der Grundlage der Gesamtheit der Ergebnisse aller durchgeführten Prüfungen, Messungen und Inspektionen. Die bei Prüfungen und Messungen ermittelten Werte der Parameter müssen mit den Ergebnissen von Messungen an elektrischen Geräten des gleichen Typs oder an elektrischen Geräten anderer Phasen sowie mit den Ergebnissen früherer Messungen und Tests einschließlich ihrer Originalwerte verglichen werden . Unter den Ausgangswerten der gemessenen Parameter sind deren Werte zu verstehen, die in den Pässen und Berichten über Werksprüfungen und -messungen angegeben sind. Bei einer Groß- oder Sanierungsreparatur sind unter den Ausgangswerten die bei diesen Reparaturen gewonnenen Messergebnisse zu verstehen. Liegen solche Werte nicht vor, können die bei der Prüfung neu eingeführter Geräte desselben Typs ermittelten Werte als Ausgangswerte angenommen werden. 3.6.9. Elektrische Geräte und Isolatoren mit einer Nennspannung, die über der Nennspannung der elektrischen Anlage liegt, in der sie betrieben werden, können mit erhöhter Spannung gemäß den für die Isolationsklasse dieser Anlage festgelegten Normen geprüft werden. 3.6.10. Erfolgt die Prüfung mit erhöhter Gleichspannung oder Netzfrequenzspannung ohne Trennung der Sammelschiene vom elektrischen Betriebsmittel, so wird der Wert der Prüfspannung nach den Normen für elektrische Betriebsmittel mit der niedrigsten Prüfspannung ermittelt. Die Hochspannungsprüfung von Isolatoren und Stromwandlern, die an Stromkabel von 6 - 10 kV angeschlossen sind, kann zusammen mit den Kabeln gemäß den für Stromkabel geltenden Normen durchgeführt werden. 3.6.11. In Ermangelung der erforderlichen Wechselstromprüfgeräte ist es zulässig, elektrische Geräte von Schaltanlagen (Spannung bis 20 kV) mit einer erhöhten gleichgerichteten Spannung zu prüfen, die dem Eineinhalbfachen des Werts der Netzfrequenz-Prüfspannung entspricht. 3.6.12. Tests und Messungen müssen nach Programmen (Methoden) durchgeführt werden, die vom Manager des Verbrauchers genehmigt wurden und den Anforderungen ordnungsgemäß genehmigter (empfohlener) Dokumente und Standardrichtlinien für Tests und Messungen entsprechen. Die Programme müssen Maßnahmen enthalten, die eine sichere Arbeitsdurchführung gewährleisten. 3.6.13. Die Ergebnisse von Prüfungen, Messungen und Prüfungen müssen in Protokollen oder Akten dokumentiert werden, die zusammen mit Pässen für elektrische Geräte aufbewahrt werden. 3.6.14. Elektrische Prüfungen elektrischer Anlagen und die Probenahme von Transformatorenöl aus Tanks von Geräten zur chemischen Analyse müssen bei einer Isolationstemperatur von mindestens 5 °C durchgeführt werden. 3.6.15. Es wird empfohlen, die Isolationseigenschaften elektrischer Geräte mit demselben Stromkreistyp und bei derselben Temperatur zu messen. Der Vergleich der Isolationseigenschaften sollte bei gleicher Isolationstemperatur oder ähnlichen Werten erfolgen (Temperaturunterschied nicht mehr als 5 °C). Ist dies nicht möglich, muss eine Temperaturneuberechnung gemäß den Betriebsanleitungen der jeweiligen Elektrogerätetypen durchgeführt werden. 3.6.16. Vor dem Prüfen und Messen elektrischer Geräte (mit Ausnahme rotierender Maschinen im Betrieb) muss die Außenfläche ihrer Isolierung von Staub und Schmutz gereinigt werden, außer in Fällen, in denen Messungen mit einer Methode durchgeführt werden, die kein Ausschalten des Geräts erfordert. 3.6.17. Bei der Prüfung der Isolierung der Wicklungen rotierender Maschinen, Transformatoren und Drosseln mit erhöhter Netzfrequenzspannung muss nacheinander jeder elektrisch unabhängige Stromkreis oder Parallelzweig geprüft werden (im letzteren Fall, wenn zwischen den Zweigen eine vollständige Isolierung besteht). In diesem Fall wird ein Pol des Prüfgeräts mit dem Ausgang der zu prüfenden Wicklung verbunden, der andere mit dem geerdeten Körper des zu prüfenden elektrischen Geräts, mit dem alle anderen Wicklungen während der gesamten Prüfdauer elektrisch verbunden sind a gegebene Wicklung. Wicklungen, die fest miteinander verbunden sind und keinen Ausgang für die Enden jeder Phase oder jedes Zweigs haben, müssen ohne Trennung gegen das Gehäuse geprüft werden. 3.6.18. Bei der Prüfung elektrischer Geräte mit erhöhter Netzfrequenzspannung sowie bei der Messung von Strom- und Leerlaufverlusten von Leistungs- und Messwandlern wird empfohlen, die lineare Spannung des Versorgungsnetzes zu verwenden. Die Spannungsanstiegsgeschwindigkeit auf 1/3 des Prüfwertes kann beliebig sein. Anschließend muss die Prüfspannung gleichmäßig und mit einer Geschwindigkeit ansteigen, die eine visuelle Ablesung durch Messgeräte ermöglicht, und bei Erreichen des eingestellten Wertes während der Prüfzeit unverändert beibehalten werden. Nach der erforderlichen Belastung sinkt die Spannung allmählich auf einen Wert von mindestens 1/3 des Prüfwerts und schaltet ab. Unter Prüfdauer versteht man die in den Normen festgelegte Zeit des Anlegens der vollen Prüfspannung. 3.6.19. Vor und nach der Prüfung der Isolation mit erhöhter Netzfrequenzspannung oder gleichgerichteter Spannung empfiehlt es sich, den Isolationswiderstand mit einem Megaohmmeter zu messen. Als Isolationswiderstand wird der Minutenwert des gemessenen Widerstands R60 angenommen. Ist normgerecht die Bestimmung des Absorptionskoeffizienten (R60 / R15) erforderlich, erfolgt die Zählung zweimal: 15 und 60 s nach Messbeginn. 3.6.20. Bei der Messung der Isolationsparameter elektrischer Geräte müssen zufällige und systematische Fehler aufgrund von Fehlern von Messgeräten und -geräten, zusätzlichen Kapazitäten und induktiven Kopplungen zwischen den Elementen des Messkreises, Temperatureinflüssen und äußeren Einflüssen berücksichtigt werden elektromagnetische und elektrostatische Felder am Messgerät, Methodenfehler etc. Bei der Messung des Leckstroms (Leitungsstrom) werden ggf. gleichgerichtete Spannungswelligkeiten berücksichtigt. 3.6.21. Die Werte des dielektrischen Verlustfaktors der Isolierung elektrischer Betriebsmittel und des Leitungsstroms der Ableiter werden in diesen Normen bei einer Betriebsmitteltemperatur von 20 °C angegeben. Bei der Messung des dielektrischen Verlustfaktors der Isolierung elektrischer Geräte sollte gleichzeitig auch deren Kapazität bestimmt werden. 3.6.22. Die Prüfung mit einer Spannung von 1000 V Industriefrequenz kann durch die Messung des einminütigen Wertes des Isolationswiderstands mit einem Megaohmmeter für eine Spannung von 2500 V ersetzt werden. Dieser Ersatz ist bei der Prüfung kritischer rotierender Maschinen sowie Relaisschutz- und Automatisierungsschaltungen nicht zulässig. sowie in den in den Normen festgelegten Fällen. 3.6.23. Bei der Prüfung der äußeren Isolierung elektrischer Geräte mit erhöhter Industriefrequenzspannung, die unter anderen als den normalen Umgebungsbedingungen hergestellt wurden (Lufttemperatur 20 °C, absolute Luftfeuchtigkeit 11 g/m3, Luftdruck 101,3 kPa, sofern in den Normen keine anderen Grenzwerte festgelegt sind). Elektrogeräte) muss der Wert der Prüfspannung unter Berücksichtigung des Korrekturfaktors für die Prüfbedingungen ermittelt werden, der in den einschlägigen Landesnormen geregelt ist. 3.6.24. Bei der Durchführung verschiedener Arten von Isolationsprüfungen elektrischer Geräte sollte der Hochspannungsprüfung eine gründliche Inspektion und Bewertung des Isolationszustands mit anderen Methoden vorausgehen. Bei der Fremdprüfung beanstandete Elektrogeräte müssen unabhängig von den Test- und Messergebnissen ersetzt oder repariert werden. 3.6.25. Das Ergebnis der Hochspannungsprüfung gilt als zufriedenstellend, wenn bei Anlegen der vollen Prüfspannung keine Gleitentladungen, Ableitstromstöße oder gleichmäßige Ableitstromanstiege, Durchschläge oder Überschläge der Isolierung beobachtet wurden und der Isolationswiderstand mit einem Megaohmmeter gemessen wurde blieb nach dem Test gleich. Wenn sich die Isolationseigenschaften stark verschlechtert haben oder nahe am Ausschussstandard liegen, muss der Grund für die Verschlechterung der Isolation geklärt und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergriffen werden. Wird ein Isolationsmangel nicht erkannt oder behoben, so wird der Zeitpunkt der weiteren Messungen und Prüfungen vom Verantwortlichen für die elektrische Ausrüstung des Verbrauchers unter Berücksichtigung des Zustands und der Funktionsweise der Isolation festgelegt. 3.6.26. Nach einem kompletten Ölwechsel muss bei ölgefüllten Elektrogeräten (ausgenommen Ölschalter) deren Isolierung gemäß diesen Normen erneut geprüft werden. 3.6.27. Der Leerlauftest von Leistungstransformatoren wird zu Beginn aller Tests und Messungen durchgeführt, bevor Gleichstrom an die Wicklungen des Transformators angelegt wird, d. h. vor dem Messen des Isolationswiderstands und des Wicklungswiderstands gegen Gleichstrom, dem Aufwärmen des Transformators mit Gleichstrom usw. 3.6.28. Die Isolationstemperatur elektrischer Betriebsmittel wird wie folgt ermittelt: type="disc">3.6.29. Die in den Normen angegebenen Werte mit der Angabe „nicht weniger“ sind Mindestwerte. Alle in den Normen angegebenen Zahlenwerte „von“ und „bis“ sind inklusiv zu verstehen. 3.6.30. Eine wärmebildtechnische Überwachung des Zustands elektrischer Anlagen sollte nach Möglichkeit für die gesamte Elektroanlage durchgeführt werden. Siehe andere Artikel Abschnitt Regeln für den technischen Betrieb von elektrischen Verbraucheranlagen (PTE). Lesen und Schreiben nützlich Kommentare zu diesem Artikel. 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