Kostenlose technische Bibliothek ENZYKLOPÄDIE DER FUNKELEKTRONIK UND ELEKTROTECHNIK
Abschnitt 2. Kanalisation von Elektrizität Verdrahtung. Allgemeine Anforderungen Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Regeln für die Installation elektrischer Anlagen (PUE) 2.1.13. Zulässige Dauerströme an Leitungen und Kabeln der Elektroinstallation sind gemäß Kapitel 1.3 unter Berücksichtigung der Umgebungstemperatur und der Verlegeart zu ermitteln. 2.1.14. Die Querschnitte der leitenden Adern von Drähten und Kabeln in der elektrischen Verkabelung müssen mindestens den in der Tabelle angegebenen entsprechen. 2.1.1. Die Querschnitte der Leiter zum Laden von Beleuchtungskörpern sind gemäß 6.5.12-6.5.14 zu ermitteln. Die Querschnitte der Erdungs- und Nullschutzleiter müssen gemäß den Anforderungen von Kap. ausgewählt werden. 1.7. 2.1.15. In Stahlrohren und anderen mechanisch belastbaren Rohren, Muffen, Kästen, Wannen und geschlossenen Kanälen von Gebäudestrukturen dürfen Drähte und Kabel zusammen verlegt werden (mit Ausnahme von gegenseitig redundanten): 1. Alle Stromkreise einer Einheit. 2. Strom- und Steuerkreise mehrerer Maschinen, Schalttafeln, Schalttafeln, Konsolen usw., die durch einen technologischen Prozess verbunden sind. 3. Schaltungen, die eine komplexe Lampe speisen. 4. Stromkreise mehrerer Gruppen derselben Art von Beleuchtung (Arbeits- oder Notbeleuchtung) mit einer Gesamtzahl von Drähten im Rohr von nicht mehr als acht. 5. Beleuchtungsstromkreise bis 42 V mit Stromkreisen über 42 V, sofern die Leitungen der Stromkreise bis 42 V in einem separaten Isolierrohr eingeschlossen sind. Tabelle 2.1.1. Die kleinsten Abschnitte der leitenden Adern von Drähten und Kabeln in der elektrischen Verkabelung
2.1.16. Die gemeinsame Verlegung von zueinander redundanten Stromkreisen, Arbeits- und Notlichtstromkreisen sowie Stromkreisen bis 42 V mit Stromkreisen über 42 V in einem Rohr, einer Muffe, einem Kasten, einem Bündel, einem geschlossenen Kanal einer Baukonstruktion oder auf einer Wanne (z eine Ausnahme, siehe 2.1.15, Satz 5 und in 6.1.16, Satz 1.). Die Verlegung dieser Ketten ist nur in unterschiedlichen Fächern von Kisten und Wannen zulässig, die über durchgehende Längstrennwände mit einer Feuerwiderstandsgrenze von mindestens 0,25 Stunden aus nicht brennbarem Material verfügen. Es ist zulässig, Not- (Evakuierungs-) und Arbeitsbeleuchtungskreise an verschiedenen Außenseiten des Profils (Kanal, Ecke usw.) zu verlegen. 2.1.17. In Kabelkonstruktionen, Industrieräumen und Elektroräumen für elektrische Leitungen sollten Drähte und Kabel verwendet werden, deren Ummantelung nur aus langsam brennenden oder nicht brennbaren Materialien besteht, und ungeschützte Drähte sollten nur aus langsam brennenden oder nicht brennbaren Materialien isoliert werden. 2.1.18. Bei Wechsel- oder Gleichstrom sollte die Verlegung von Phasen- und Neutralleiter (oder Gleich- und Rückleiter) in Stahlrohren oder Isolierrohren mit Stahlmantel in einem gemeinsamen Rohr erfolgen. Es ist zulässig, die Phasen- und Neutralleiter (bzw. Direkt- und Rückleiter) in getrennten Stahlrohren oder in Isolierrohren mit Stahlmantel zu verlegen, wenn der Dauerlaststrom in den Leitern 25 A nicht überschreitet. 2.1.19. Bei der Verlegung von Leitungen und Kabeln in Rohren, Blindkästen, flexiblen Metallhülsen und geschlossenen Kanälen müssen Leitungen und Kabel austauschbar sein. 2.1.20. Strukturelemente von Gebäuden und Bauwerken, deren geschlossene Kanäle und Hohlräume zur Verlegung von Drähten und Kabeln dienen, müssen feuerfest sein. 2.1.21. Der Anschluss, die Abzweigung und der Abschluss von Leitern von Drähten und Kabeln müssen durch Crimpen, Schweißen, Löten oder Klemmen (Schrauben, Bolzen usw.) gemäß den in der vorgeschriebenen Weise genehmigten aktuellen Anweisungen erfolgen. 2.1.22. An der Verbindungsstelle, Abzweigung und Verbindung von Leitungs- oder Kabeladern muss für einen Leitungsvorrat (Kabel) gesorgt werden, der ein erneutes Anschließen der Abzweigung bzw. Verbindung ermöglicht. 2.1.23. Anschlussstellen und Abzweigungen von Leitungen und Kabeln müssen zur Inspektion und Reparatur zugänglich sein. 2.1.24. An den Verbindungsstellen und Abzweigungen dürfen Leitungen und Kabel keinen mechanischen Zugkräften ausgesetzt sein. 2.1.25. Die Anschluss- und Abzweigstellen von flüssigen Drähten und Kabeln sowie Verbindungs- und Abzweigklemmen usw. müssen über eine Isolierung verfügen, die der Isolierung der Adern aller Stellen dieser Drähte und Kabel entspricht. 2.1.26. Der Anschluss und die Abzweigung von Drähten und Kabeln, mit Ausnahme von auf Isolierträgern verlegten Drähten, muss in Anschluss- und Abzweigdosen, in Isoliergehäusen von Anschluss- und Abzweigklemmen, in speziellen Nischen von Gebäudestrukturen, in den Gehäusen der Elektroinstallation erfolgen Produkte, Geräte und Maschinen. Bei der Verlegung auf Isolierträgern sollte der Anschluss bzw. die Abzweigung der Leitungen direkt am Isolator, der Klemme oder an diesen sowie an der Rolle erfolgen. 2.1.27. Die Gestaltung von Anschluss- und Abzweigdosen sowie Klemmen muss den Verlegemethoden und Umgebungsbedingungen entsprechen. 2.1.28. Abzweig- und Abzweigdosen sowie Isoliergehäuse von Abzweig- und Abzweigklemmen sollten grundsätzlich aus nicht brennbaren oder langsam brennenden Materialien bestehen. 2.1.29. Metallelemente der elektrischen Leitungen (Konstruktionen, Kästen, Wannen, Rohre, Muffen, Kästen, Halterungen usw.) müssen entsprechend den Umgebungsbedingungen vor Korrosion geschützt werden. 2.1.30. Die elektrische Verkabelung muss unter Berücksichtigung ihrer möglichen Bewegungen an den Kreuzungspunkten mit Temperatur- und Sedimentflözen erfolgen. Siehe andere Artikel Abschnitt Regeln für die Installation elektrischer Anlagen (PUE). Lesen und Schreiben nützlich Kommentare zu diesem Artikel. Neueste Nachrichten aus Wissenschaft und Technik, neue Elektronik: Maschine zum Ausdünnen von Blumen im Garten
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