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ENZYKLOPÄDIE DER FUNKELEKTRONIK UND ELEKTROTECHNIK
Kostenlose Bibliothek / Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Elektriker

Abschnitt 2. Kanalisation von Elektrizität

Verdrahtung. Externe Verkabelung

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Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Regeln für die Installation elektrischer Anlagen (PUE)

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2.1.75. Ungeschützte isolierte Drähte externer elektrischer Leitungen müssen so verlegt oder eingezäunt werden, dass sie von Orten, an denen sich häufig Menschen aufhalten (z. B. Balkon, Veranda), nicht berührt werden können.

Von den angegebenen Stellen müssen diese offen entlang der Wände verlegten Drähte in einem Abstand von mindestens m liegen:

Bei horizontaler Verlegung:
unter dem Balkon, der Veranda sowie über dem Dach eines Industriegebäudes 2,5
unter dem Fenster 0,5
unter dem balkon 1,0
unter dem Fenster (von der Fensterbank) 1,0
Bei senkrechter Verlegung zum Fenster 0,75
Dasselbe, aber zum Balkon 1,0
Von der Erde 2,75

Beim Aufhängen von Drähten an Stützen in der Nähe von Gebäuden muss der Abstand der Drähte zu Balkonen und Fenstern mindestens 1,5 m betragen, wobei die maximale Abweichung der Drähte zulässig ist.

Externe elektrische Leitungen auf Dächern von Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden und Unterhaltungsunternehmen sind nicht zulässig, mit Ausnahme von Eingängen in Gebäude (Unternehmen) und Abzweigungen zu diesen Eingängen (siehe 2.1.79).

Ungeschützte isolierte Drähte externer elektrischer Leitungen sollten im Hinblick auf Berührung als nicht isoliert betrachtet werden.

2.1.76. Der Abstand von Leitungen, die Feuerdurchgänge und Wege für den Gütertransport kreuzen, bis zur Erdoberfläche (Straße) muss auf der Fahrbahn mindestens 6 m, auf der Nicht-Fahrbahn mindestens 3,5 m betragen.

2.1.77. Die Abstände zwischen den Drähten müssen betragen: bei einer Spannweite von bis zu 6 m - mindestens 0,1 m, bei einer Spannweite von mehr als 6 m - mindestens 0,15 m. Die Abstände der Drähte zu den Wänden und tragenden Strukturen müssen betragen mindestens 50 mm.

2.1.78. Die Verlegung von Drähten und Kabeln für die äußere elektrische Verkabelung in Rohren, Kanälen und flexiblen Metallhülsen muss gemäß den Anforderungen in 2.1.63-2.1.65 und in jedem Fall mit einer Dichtung erfolgen. Das Verlegen von Leitungen in Stahlrohren und Kanälen im Erdreich außerhalb von Gebäuden ist nicht gestattet.

2.1.79. Es wird empfohlen, den Zugang zu Gebäuden durch Wände in isolierenden Rohren zu führen, damit sich kein Wasser im Durchgang ansammeln und in das Gebäude eindringen kann.

Der Abstand der Leitungen vor dem Eingang und der Eingangsleitungen zur Erdoberfläche muss mindestens 2,75 m betragen (siehe auch 2.4.37 und 2.4.56).

Der Abstand zwischen den Leitungen an den Eingangsisolatoren sowie von den Leitungen zu den hervorstehenden Gebäudeteilen (Dachüberständen etc.) muss mindestens 0,2 m betragen.

Die Einführung durch Dächer in Stahlrohren ist möglich. In diesem Fall muss der vertikale Abstand von den Abzweigleitungen zum Eingang und von den Eingangsleitungen zum Dach mindestens 2,5 m betragen.

Für Gebäude mit geringer Höhe (Handelspavillons, Kioske, Containergebäude, mobile Stände, Transporter usw.), auf deren Dächern Personen ausgeschlossen sind, ist der lichte Abstand von den Abzweigleitungen zum Eingang und den Eingangsleitungen zum Die Höhe des Daches darf mindestens 0,5 m betragen. In diesem Fall muss der Abstand der Leitungen zur Erdoberfläche mindestens 2,75 m betragen.

Siehe andere Artikel Abschnitt Regeln für die Installation elektrischer Anlagen (PUE).

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