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ENZYKLOPÄDIE DER FUNKELEKTRONIK UND ELEKTROTECHNIK
Kostenlose Bibliothek / Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Elektriker

Abschnitt 2. Kanalisation von Elektrizität

Kabelleitungen bis 220 kV. Kabeltrassen in Kabelkonstruktionen verlegen

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Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Regeln für die Installation elektrischer Anlagen (PUE)

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2.3.112. Kabelkonstruktionen aller Art müssen unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer zusätzlichen Kabelverlegung in Höhe von 15 % der im Projekt vorgesehenen Kabelanzahl (Kabelaustausch bei der Installation, zusätzliche Verlegung im späteren Betrieb usw.) ausgeführt werden. ).

2.3.113. Kabelböden, Tunnel, Galerien, Überführungen und Schächte müssen von anderen Räumen und angrenzenden Kabelbauwerken durch feuerfeste Trennwände und Decken mit einer Feuerwiderstandsgrenze von mindestens 0,75 Stunden getrennt sein. Erweiterte Tunnel müssen durch dieselben Trennwände in höchstens Abschnitte unterteilt werden 150 m lang, wenn Strom- und Steuerkabel vorhanden sind, und nicht länger als 100 m, wenn ölgefüllte Kabel vorhanden sind. Die Fläche jedes Doppelbodenabteils sollte nicht mehr als 600 m2 betragen.

Türen in Kabelkonstruktionen und Trennwänden mit einer Feuerwiderstandsgrenze von 0,75 Stunden müssen in Elektroinstallationen gemäß 0,75 eine Feuerwiderstandsgrenze von mindestens 2.3.76 Stunden und in anderen Elektroinstallationen von 0,6 Stunden haben.

Ausgänge aus Kabelbauwerken müssen nach außen oder in Räumlichkeiten mit Produktionsanlagen der Kategorien D und D vorgesehen sein. Anzahl und Lage der Ausgänge aus Kabelbauwerken müssen auf der Grundlage der örtlichen Gegebenheiten festgelegt werden, es müssen jedoch mindestens zwei vorhanden sein. Wenn die Länge der Kabelstruktur nicht mehr als 25 m beträgt, ist ein Ausgang zulässig.

Türen von Kabelkonstruktionen müssen selbstschließend und abgedichtet sein. Ausgangstüren von Seilbauwerken müssen nach außen öffnen und über Schlösser verfügen, die von Seilbauwerken ohne Schlüssel entriegelt werden können. Türen zwischen Abteilen müssen sich in Richtung des nächstgelegenen Ausgangs öffnen und mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die sie in der geschlossenen Position halten.

Begehbare Kabelpritschen mit Servicebrücken müssen über Zugänge mit Treppen verfügen. Der Abstand zwischen den Eingängen sollte nicht mehr als 150 m betragen. Der Abstand vom Ende der Überführung bis zum Eingang sollte 25 m nicht überschreiten.

Eingänge müssen über Türen verfügen, die den freien Zugang zu den Überführungen für Personen verhindern, die nicht an der Kabelwartung beteiligt sind. Türen müssen über selbstverriegelnde Schlösser verfügen, die ohne Schlüssel von der Innenseite der Überführung aus geöffnet werden können.

Der Abstand zwischen den Eingängen zum Kabelkanal sollte bei der Verlegung von Kabeln mit einer Spannung von nicht mehr als 35 kV nicht mehr als 150 m und bei der Verlegung von ölgefüllten Kabeln nicht mehr als 120 m betragen.

Äußere Kabeltrassen und Galerien müssen über tragende Hauptbaukonstruktionen (Stützen, Balken) aus Stahlbeton mit einer Feuerwiderstandsgrenze von mindestens 0,75 Stunden oder Walzstahl mit einer Feuerwiderstandsgrenze von mindestens 0,25 Stunden verfügen.

Tragende Strukturen von Gebäuden und Bauwerken, die sich gefährlich verformen oder ihre mechanische Festigkeit verringern können, wenn Gruppen (Ströme) von Kabeln, die in der Nähe dieser Bauwerke auf externen Kabelüberführungen und Galerien verlegt werden, brennen, müssen über einen Schutz verfügen, der eine Feuerwiderstandsgrenze der geschützten Bauwerke gewährleistet mindestens 0,75 Stunden.

Kabelstollen müssen durch feuerfeste Brandtrennwände mit einer Feuerwiderstandsgrenze von mindestens 0,75 Stunden in Abschnitte unterteilt werden. Die Länge der Stollenabschnitte sollte bei der Verlegung von Kabeln bis 150 kV nicht mehr als 35 m und bei der Verlegung nicht mehr als 120 m betragen Ölgefüllte Kabel. Die oben genannten Anforderungen gelten nicht für teilweise geschlossene Außenkabelkanäle.

2.3.114. In Tunneln und Kanälen müssen Maßnahmen getroffen werden, um das Eindringen von Prozesswasser und Öl zu verhindern, außerdem muss die Entwässerung von Erdreich und Regenwasser gewährleistet sein. Die Böden darin müssen ein Gefälle von mindestens 0,5 % zu den Wassersammlern oder Regenwasserkanälen aufweisen. Der Übergang von einem Tunnelabteil zum anderen, wenn sich diese auf unterschiedlichen Ebenen befinden, muss über eine Rampe mit einem Neigungswinkel von nicht mehr als 15° erfolgen. Der Bau von Stufen zwischen Tunnelabschnitten ist verboten.

Bei im Freien errichteten Kabelkanälen oberhalb des Grundwasserspiegels ist ein Erdboden mit einer 10–15 cm dicken Drainagebettung aus verdichtetem Kies oder Sand zulässig.

In Tunneln müssen Entwässerungseinrichtungen vorhanden sein; In diesem Fall empfiehlt es sich, den automatischen Start in Abhängigkeit vom Wasserstand zu nutzen. Anlasser und Elektromotoren müssen für den Einsatz an besonders feuchten Orten ausgelegt sein.

Beim Überqueren von Überführungen und begehbaren Galerien von einer Markierung zur anderen muss eine Rampe mit einer Neigung von nicht mehr als 15° angelegt werden. Ausnahmsweise sind Treppen mit einem Gefälle von 1:1 zulässig.

2.3.115. Kabelkanäle und Doppelböden in Schaltanlagen und Räumen müssen mit abnehmbaren Brandschutzplatten abgedeckt werden. In elektrischen Maschinen und ähnlichen Räumen empfiehlt es sich, die Kanäle mit Wellstahl und in Schalttafelräumen mit Parkettböden abzudecken – mit Holzbrettern mit Parkett, von unten mit Asbest und Asbest mit Zinn geschützt. Die Abdeckung von Kanälen und Doppelböden muss so gestaltet sein, dass die entsprechende Ausrüstung darüber bewegt werden kann.

2.3.116. Kabelkanäle außerhalb von Gebäuden müssen auf abnehmbaren Platten mit einer Erdschicht von mindestens 0,3 m Dicke hinterfüllt werden. In umzäunten Bereichen ist eine Hinterfüllung von Kabelkanälen mit Erde auf abnehmbaren Platten nicht erforderlich. Das Gewicht einer einzelnen manuell entnommenen Bodenplatte sollte 70 kg nicht überschreiten. Die Platten müssen über eine Hebevorrichtung verfügen.

2.3.117. In Bereichen, in denen geschmolzenes Metall, Flüssigkeiten mit hoher Temperatur oder Substanzen, die eine zerstörende Wirkung auf die Metallmäntel von Kabeln haben, austreten können, ist der Bau von Kabelkanälen nicht zulässig. In diesen Gebieten ist der Einbau von Luken in Abwasserkanälen und Tunneln ebenfalls nicht gestattet.

2.3.118. Unterirdische Tunnel außerhalb von Gebäuden müssen über der Decke eine Erdschicht von mindestens 0,5 m Dicke haben.

2.3.119. Bei der gemeinsamen Verlegung von Kabeln und Wärmerohren in Gebäuden sollte die zusätzliche Erwärmung der Luft durch das Wärmerohr am Ort der Kabel zu jeder Jahreszeit 5 °C nicht überschreiten, wofür eine Belüftung und Wärmedämmung der Rohre vorgesehen sein muss.

2.3.120. Bei Kabelbauwerken empfiehlt es sich, Kabel über die gesamte Bauwerkslänge zu verlegen, wobei die Verlegung von Kabeln in Bauwerken wie folgt erfolgen sollte:

1. Steuerkabel und Kommunikationskabel sollten nur unter oder nur über Stromkabeln verlegt werden; Sie sollten jedoch durch eine Trennwand getrennt sein. An Kreuzungen und Abzweigungen dürfen Steuerkabel und Kommunikationskabel oberhalb und unterhalb von Stromkabeln verlegt werden.

2. Steuerkabel dürfen neben Starkstromkabeln bis 1 kV verlegt werden.

3. Es wird empfohlen, Stromkabel bis 1 kV über Kabeln über 1 kV zu verlegen; Sie sollten jedoch durch eine Trennwand getrennt sein.

4. Verschiedene Kabelgruppen: Arbeits- und Ersatzkabel über 1 kV von Generatoren, Transformatoren usw., die Stromempfänger der Kategorie I versorgen. Es wird empfohlen, sie auf verschiedenen horizontalen Ebenen zu verlegen und durch Trennwände zu trennen.

5. Aufteilung der in den Absätzen angegebenen Partitionen. 1, 3 und 4 müssen feuerfest sein mit einer Feuerwiderstandsgrenze von mindestens 0,25 Stunden.

Bei Verwendung einer automatischen Feuerlöschanlage mit luftmechanischem Schaum oder Sprühwasser sind die in den Absätzen angegebenen Trennwände erforderlich. 1, 3 und 4 dürfen nicht installiert werden.

Auf externen Kabelüberführungen und in externen teilweise geschlossenen Kabelgalerien ist die Installation von Trennwänden gemäß den Absätzen erforderlich. 1, 3 und 4 sind nicht erforderlich. In diesem Fall sollten gegenseitig redundante Stromkabelleitungen (mit Ausnahme von Leitungen zu elektrischen Empfängern der Sonderkategorie I) mit einem Abstand von mindestens 600 mm zwischen ihnen verlegt werden und werden empfohlen: auf Überführungen auf beiden Seiten von die Spannweite der tragenden Struktur (Träger, Fachwerke); in den Galerien auf den gegenüberliegenden Seiten des Ganges.

2.3.121. Ölgefüllte Kabel sollten grundsätzlich in separaten Kabelstrukturen verlegt werden. Es ist erlaubt, sie zusammen mit anderen Kabeln zu verlegen; In diesem Fall sollten ölgefüllte Kabel im unteren Teil der Kabelkonstruktion verlegt und durch horizontale Trennwände mit einer Feuerwiderstandsgrenze von mindestens 0,75 Stunden von anderen Kabeln getrennt werden. Dieselben Trennwände sollten zur Trennung ölgefüllter Kabel verwendet werden Linien voneinander.

2.3.122. Die Notwendigkeit des Einsatzes und der Umfang automatischer stationärer Mittel zur Erkennung und Löschung von Bränden in Kabelbauwerken sind auf der Grundlage der in vorgeschriebener Weise genehmigten Abteilungsunterlagen zu ermitteln.

Hydranten müssen in unmittelbarer Nähe von Eingängen, Luken und Lüftungsschächten (im Umkreis von maximal 25 m) installiert werden. Bei Überführungen und Stollen müssen Hydranten so angeordnet sein, dass der Abstand von jedem Punkt auf der Achse der Überführungs- und Stollentrasse zum nächsten Hydranten 100 m nicht überschreitet.

2.3.123. In Kabelbauwerken sollte die Verlegung von Steuerkabeln und Stromkabeln mit einem Querschnitt von 25 mm2 oder mehr, mit Ausnahme von ungepanzerten Kabeln mit Bleimantel, entlang von Kabelbauwerken (Konsolen) erfolgen.

Ungepanzerte Steuerkabel, ungepanzerte Stromkabel mit Bleimantel und ungepanzerte Stromkabel aller Ausführungen mit einem Querschnitt von 16 mm2 oder weniger sollten auf Wannen oder Trennwänden (massiv oder nicht massiv) verlegt werden.

Es ist erlaubt, Kabel entlang des Kanalbodens mit einer Tiefe von nicht mehr als 0,9 m zu verlegen; In diesem Fall muss der Abstand zwischen einer Gruppe von Stromkabeln über 1 kV und einer Gruppe von Steuerkabeln mindestens 100 mm betragen oder diese Kabelgruppen müssen durch eine feuerfeste Trennwand mit einer Feuerwiderstandsklasse von mindestens 0,25 Stunden getrennt sein .

Die Abstände zwischen den einzelnen Kabeln sind in der Tabelle angegeben. 2.3.1.

Das Verfüllen von in Kanälen verlegten Stromkabeln mit Sand ist verboten (Ausnahme siehe 7.3.110).

Bei Kabelkonstruktionen dürfen die Höhe, die Breite der Durchgänge und der Abstand zwischen Konstruktionen und Kabeln nicht geringer sein als in der Tabelle angegeben. 2.3.1. Gegenüber den in der Tabelle angegebenen Abständen ist eine örtliche Verengung der Durchgänge bis zu 800 mm bzw. eine Höhenreduzierung auf 1,5 m auf einer Länge von 1,0 m bei entsprechender Reduzierung des vertikalen Kabelabstands bei einseitiger und zweiseitiger Durchführung zulässig -seitige Strukturen.

Tabelle 2.3.1. Kürzester Abstand für Kabelkonstruktionen

Entfernung Die kleinsten Abmessungen, mm, beim Verlegen
in Tunneln, Galerien, Kabelböden und Überführungen in Kabelkanälen und Doppelböden
Spielraum 1800 Nicht begrenzt, aber nicht mehr als 1200 mm
Horizontal im freien Raum zwischen Bauwerken, wenn diese auf beiden Seiten liegen (Durchgangsbreite) 1000 300 in einer Tiefe von bis zu 0,6 m; 450 in einer Tiefe von mehr als 0,6 bis 0,9 m; 600 in einer Tiefe von mehr als 0,9 m
Horizontal im Licht vom Baukörper zur Wand bei einseitiger Anordnung (Durchgangsbreite) 900 gleiche
Vertikal zwischen horizontalen Strukturen *:
für Starkstromkabel mit Spannung:
bis 10kV 200 150
20-35kV 250 200
110 kV und mehr 300** 250
für Steuer- und Kommunikationskabel sowie Leistungskabel mit einem Querschnitt bis 3 x 25 mm2 Spannung bis 1kV 100
Zwischen tragenden Strukturen (Ausleger) entlang der Länge der Struktur 800 - 1000
Vertikal und horizontal im Licht zwischen einzelnen Stromkabeln mit Spannungen bis 35 kV*** Nicht weniger als Kabeldurchmesser
Horizontal zwischen Steuerkabeln und Kommunikationskabeln*** nicht bewertet
Horizontal im Licht zwischen Kabeln mit einer Spannung von 110 kV und mehr 100 Nicht weniger als Kabeldurchmesser

* Die Nutzlänge der Konsole sollte auf geraden Streckenabschnitten maximal 500 mm betragen.

** Bei Anordnung der Kabel in einem 250-mm-Dreieck.

*** Einschließlich für in Kabelschächten verlegte Kabel.

2.3.124. Die Verlegung von Steuerkabeln ist in Bündeln auf Rinnen und in mehreren Lagen in Metallkästen unter folgenden Bedingungen zulässig:

1. Der Außendurchmesser des Kabelbündels sollte nicht mehr als 100 mm betragen.

2. Die Höhe der Schichten in einer Kiste sollte 150 mm nicht überschreiten.

3. Es dürfen nur Kabel mit gleichem Manteltyp in Bündeln und Mehrlagen verlegt werden.

4. Die Befestigung von Kabeln in Bündeln, mehrlagig in Kästen, Kabelbündeln an Rinnen sollte so erfolgen, dass eine Verformung der Kabelmäntel unter dem Einfluss des Eigengewichts und der Befestigungsvorrichtungen verhindert wird.

5. Aus Gründen des Brandschutzes müssen in den Kästen Brandschutzbänder installiert werden: in vertikalen Abschnitten – in einem Abstand von nicht mehr als 20 m, sowie beim Durchgang durch die Decke; in horizontalen Abschnitten - beim Durchqueren von Trennwänden.

6. In jeder Richtung der Kabeltrasse ist eine Reservekapazität von mindestens 15 % der Gesamtkapazität der Boxen vorzusehen.

Das Verlegen von Leistungskabeln in Bündeln und mehrlagig ist nicht zulässig.

2.3.125. * An Orten mit vielen unterirdischen Verbindungen ist der Bau von Halbdurchgangstunneln mit einer geringeren Höhe als in der Tabelle angegeben zulässig. 2.3.1, jedoch nicht weniger als 1,5 m, unter folgenden Bedingungen: Die Spannung der Kabelleitungen darf nicht höher als 10 kV sein; die Länge des Tunnels sollte nicht mehr als 100 m betragen; die übrigen Abstände müssen den Angaben in der Tabelle entsprechen. 2.3.1; An den Enden des Tunnels sollten Ausgänge oder Luken vorhanden sein.

* Abgestimmt mit dem Zentralkomitee der Gewerkschaft der Kraftwerks- und Elektroindustriearbeiter.

2.3.126. Ölgefüllte Niederdruckkabel müssen auf Metallkonstruktionen so montiert werden, dass die Möglichkeit der Bildung geschlossener Magnetkreise um die Kabel herum ausgeschlossen ist; Der Abstand zwischen den Befestigungspunkten sollte nicht mehr als 1 m betragen.

Stahlrohrleitungen von mit Hochdrucköl gefüllten Kabelleitungen können auf Stützen verlegt oder an Kleiderbügeln aufgehängt werden; Der Abstand zwischen Stützen bzw. Aufhängern wird durch die Linienführung bestimmt. Darüber hinaus müssen Rohrleitungen auf festen Stützen befestigt werden, um thermische Verformungen der Rohrleitungen unter Betriebsbedingungen zu verhindern.

Die Belastungen, die die Stützen durch das Gewicht der Rohrleitung aufnehmen, dürfen zu keiner Bewegung oder Zerstörung der Stützfundamente führen. Die Anzahl dieser Stützen und ihre Standorte werden vom Projekt bestimmt.

Mechanische Stützen und Befestigungen von Abzweigvorrichtungen an Hochdruckleitungen müssen ein Schwingen der Abzweigrohre und die Bildung geschlossener Magnetkreise um sie herum verhindern, und an Stellen, an denen Stützen befestigt oder berührt werden, müssen isolierende Dichtungen vorgesehen werden.

2.3.127. Die Höhe von Kabelschächten muss mindestens 1,8 m betragen; Die Höhe der Kammern ist nicht genormt. Kabelschächte für Verbindungs-, Verriegelungs- und Halbverriegelungskupplungen müssen so dimensioniert sein, dass ein rissfreier Einbau der Kupplungen gewährleistet ist.

Küstenbrunnen an Unterwasserübergängen müssen so dimensioniert sein, dass sie Ersatzkabel und Zuleitungen aufnehmen können.

Im Boden des Brunnens muss eine Grube installiert werden, um Grund- und Regenwasser aufzufangen; Außerdem muss eine Entwässerungsvorrichtung gemäß den Anforderungen in 2.3.114 vorgesehen werden.

Kabelschächte müssen mit Metallleitern ausgestattet sein.

In Kabelschächten müssen Kabel und Kupplungen auf Konstruktionen, Rinnen oder Trennwänden verlegt werden.

2.3.128. Luken für Kabelschächte und Tunnel müssen einen Durchmesser von mindestens 650 mm haben und mit doppelten Metalldeckeln verschlossen sein, deren Boden über eine Verschlussvorrichtung mit einem Schloss verfügen muss, das von der Tunnelseite aus ohne Schlüssel geöffnet werden kann. Abdeckungen müssen über Vorrichtungen zum Entfernen verfügen. Im Innenbereich ist die Verwendung einer zweiten Abdeckung nicht erforderlich.

2.3.129. An Verbindungskupplungen von Stromkabeln mit einer Spannung von 6-35 kV in Tunneln, Kabelböden und Kanälen müssen spezielle Schutzabdeckungen angebracht werden, um Brände und Explosionen zu lokalisieren, die bei Stromausfällen in den Kupplungen auftreten können.

2.3.130. Endkupplungen an ölgefüllten Hochdruckkabelleitungen müssen in Räumen mit positiven Lufttemperaturen angebracht werden oder mit einer automatischen Heizung ausgestattet sein, wenn die Umgebungstemperatur unter +5 °C sinkt.

2.3.131. Bei der Verlegung von Ölkabeln in Galerien ist eine Beheizung der Galerien gemäß den technischen Spezifikationen für Ölkabel erforderlich.

Die Räumlichkeiten von Ölförderanlagen von Hochdruckleitungen müssen über eine natürliche Belüftung verfügen. Unterirdische Einspeisepunkte können mit Kabelbrunnen kombiniert werden; in diesem Fall müssen Brunnen mit Entwässerungseinrichtungen gemäß 2.3.127 ausgestattet sein.

2.3.132. Kabelkonstruktionen, mit Ausnahme von Überführungen, Verbindungsschächten, Kanälen und Kammern, müssen mit natürlicher oder künstlicher Belüftung ausgestattet sein und die Belüftung jedes Abteils muss unabhängig sein.

Die Berechnung der Belüftung von Kabelbauwerken basiert auf einem Temperaturunterschied zwischen Zu- und Abluft von nicht mehr als 10 °C. In diesem Fall muss die Bildung von Heißluftsäcken in sich verengenden Tunneln, Kurven, Umgehungen usw. erfolgen verhindert.

Lüftungsgeräte müssen mit Klappen (Dämpfern) ausgestattet sein, um im Brandfall den Luftzutritt zu verhindern und im Winter ein Einfrieren des Tunnels zu verhindern. Die Konstruktion von Lüftungsgeräten muss die Möglichkeit einer automatischen Abschaltung des Luftstroms in Bauwerke gewährleisten.

Bei der Verlegung von Kabeln im Innenbereich muss eine Überhitzung der Kabel durch erhöhte Umgebungstemperatur und den Einfluss technischer Einrichtungen verhindert werden.

Kabelbauwerke, mit Ausnahme von Schächten zum Anschluss von Kupplungen, Kanälen, Kammern und offenen Überführungen, müssen mit elektrischer Beleuchtung und einem Netz zur Stromversorgung tragbarer Lampen und Werkzeuge ausgestattet sein. In Wärmekraftwerken darf kein Netz zur Stromversorgung des Werkzeugs installiert sein.

2.3.133. Die Kabelverlegung in Kollektoren, Technologiestollen und entlang von Technologieüberführungen erfolgt gemäß den Anforderungen des SNiP Gosstroy of Russia.

Die kürzesten lichten Abstände von Kabelüberführungen und Galerien zu Gebäuden und Bauwerken müssen den in der Tabelle angegebenen entsprechen. 2.3.2.

Es wird empfohlen, die Kreuzung von Kabelüberführungen und Galerien mit Freileitungen, innerbetrieblichen Eisenbahnen und Straßen, Brandschutzdurchgängen, Seilbahnen, Freileitungen und Funkleitungen sowie Rohrleitungen in einem Winkel von mindestens 30° auszuführen.

Lage von Überführungen und Galerien in Gefahrenbereichen – siehe Kapitel. 7.3, Lage von Überführungen und Galerien in feuergefährdeten Bereichen – siehe Kap. 7.4.

Bei der Verlegung paralleler Überführungen und Stollen mit oberirdischen Kommunikations- und Funkleitungen werden die kürzesten Abstände zwischen den Kabeln und Leitungen der Kommunikations- und Funkleitungen anhand der Berechnung des Einflusses von Kabeltrassen auf die Kommunikations- und Funkleitungen ermittelt. Kommunikations- und Funkleitungen können unter und über Überführungen und Galerien verlegt werden.

Die Mindesthöhe der Kabelüberführung und -galerie im unpassierbaren Teil des Geländes eines Industrieunternehmens sollte auf der Grundlage der Möglichkeit ermittelt werden, die untere Kabelreihe auf einer Höhe von mindestens 2,5 m über dem Planungsgelände zu verlegen.

Tabelle 2.3.2. Die kürzeste Entfernung von Kabelüberführungen und Galerien zu Gebäuden und Bauwerken

Konstruktion Normalisierte Distanz Kleinste Abmessungen, m
Beim parallelen Folgen horizontal
Gebäude und Strukturen mit tauben Radiergummis Vom Bau der Überführung und Galerie bis zur Wand des Gebäudes und der Struktur nicht bewertet
Gebäude und Strukturen mit Wänden mit Öffnungen gleiche 2
Werksinterne nicht elektrifizierte Eisenbahn Von der Gestaltung der Überführung und Galerie bis hin zur Dimension der Gebäudeannäherung 1 m für Galerien und Überführungen; 3 m für unpassierbare Überführungen
Werksinterne Straße und Feuerwege Von der Struktur der Überführung und Galerie bis zum Bordstein, der Außenkante oder dem Grund des Straßengrabens 2
Seilbahn Von der Gestaltung der Überführung und Galerie bis hin zu den Abmessungen des Rollmaterials 1
Oberirdische Rohrleitung Vom Bau der Überführung und Galerie bis zu den nächsten Teilen der Pipeline 0,5
Freileitung Von der Gestaltung der Überführung und Galerie bis hin zu den Leitungen Siehe 2.5.115.
Beim Überqueren senkrecht
Werksinterne nicht elektrifizierte Eisenbahn Von der unteren Markierung der Überführung und Galerie bis zum Schienenkopf 5,6
Werksinterne elektrifizierte Eisenbahn Von der unteren Markierung der Überführung und Galerie:
bis zum Schienenkopf 7,1
zum höchsten Draht oder Trägerkabel des Kontaktnetzes 3
Werksinterne Straße (Feuerwehrstraße) Von der unteren Markierung der Überführung und Galerie bis zur Straßenoberfläche (Feuerdurchgang) 4,5
Oberirdische Rohrleitung Vom Bau der Überführung und Galerie bis zu den nächsten Teilen der Pipeline 0,5
Freileitung Von der Gestaltung der Überführung und Galerie bis hin zu den Leitungen Siehe 2.5.114.
Luftkommunikations- und Funkkommunikationsleitung gleiche 1,5

Siehe andere Artikel Abschnitt Regeln für die Installation elektrischer Anlagen (PUE).

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