Kostenlose technische Bibliothek ENZYKLOPÄDIE DER FUNKELEKTRONIK UND ELEKTROTECHNIK
Abschnitt 2. Kanalisation von Elektrizität Freileitungen mit Spannung bis 1 kV. Dimensionen, Schnittmengen und Konvergenz Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Regeln für die Installation elektrischer Anlagen (PUE) 2.4.55. Der vertikale Abstand der VLI-Leitungen zur Erdoberfläche in besiedelten und unbewohnten Gebieten zum Boden und zu Straßenfahrbahnen muss mindestens 5 m betragen. Er kann in schwer zugänglichen Bereichen auf 2,5 m und in unzugänglichen Bereichen reduziert werden (Berghänge, Felsen, Klippen) - bis zu 1 m. Beim Überqueren unpassierbarer Straßenabschnitte mit Abzweigen von Freileitungen zu Gebäudeeingängen kann der Abstand des selbsttragenden Dämmsystems zu den Gehwegen von Fußgängerwegen auf 3,5 m reduziert werden. Der Abstand von selbsttragenden isolierten Leitungen und isolierten Leitungen zur Erdoberfläche an Abzweigungen zum Eingang muss mindestens 2,5 m betragen. Der Abstand von blanken Drähten zur Erdoberfläche an Abzweigungen zu Eingängen muss mindestens 2,75 m betragen. 2.4.56. Der Abstand der Freileitungsdrähte in besiedelten und unbewohnten Gebieten mit dem größten Durchhang der Leitungen zum Boden und zu Fahrbahnen muss mindestens 6 m betragen. In schwer zugänglichen Bereichen kann der Abstand der Leitungen zum Boden verringert werden 3,5 m und in unzugänglichen Bereichen (Berghänge, Felsen, Klippen) - bis zu 1 m. 2.4.57. Der horizontale Abstand von selbsttragenden isolierten Drähten bei ihrer größten Abweichung zu Gebäude- und Bauelementen darf nicht geringer sein als:
Das Verlegen von Freileitungen und Freileitungen mit isolierten Leitungen über Dächern von Gebäuden und Bauwerken ist zulässig (mit Ausnahme der in den Kapiteln 7.3 und 7.4 genannten Fälle), wobei der vertikale Abstand von ihnen zu den Leitungen mindestens 2,5 m betragen muss. 2.4.58. Der horizontale Abstand von Freileitungsdrähten bei ihrer größten Abweichung zu Gebäuden und Bauwerken darf nicht kleiner sein als:
Das Verlegen von Freileitungen mit nicht isolierten Leitungen über Gebäuden und Bauwerken ist nicht gestattet. 2.4.59. Der kürzeste Abstand von SIP- und Freileitungsdrähten zur Erd- oder Wasseroberfläche sowie zu verschiedenen Bauwerken, wenn Freileitungen darüber verlaufen, wird bei der höchsten Lufttemperatur ermittelt, ohne Berücksichtigung der Erwärmung der Freileitungsdrähte durch Strom aktuell. 2.4.60. Bei der Verlegung entlang der Wände von Gebäuden und Bauwerken sollte der Mindestabstand zum SIP betragen:
Der lichte Abstand zwischen dem SIP und der Wand des Gebäudes oder Bauwerks muss mindestens 0,06 m betragen. 2.4.61. Die horizontalen Abstände von den unterirdischen Teilen von Stützen oder Erdungsleitern von Stützen zu Erdkabeln, Rohrleitungen und Erdsäulen für verschiedene Zwecke dürfen nicht geringer sein als die in Tabelle 2.4.4 angegebenen Werte. Tabelle 2.4.4. Der kleinste zulässige horizontale Abstand von den unterirdischen Teilen von Stützen oder Erdungsvorrichtungen von Stützen zu Erdkabeln, Rohrleitungen und oberirdischen Säulen
2.4.62. Bei der Kreuzung von Freileitungen mit unterschiedlichen Bauwerken sowie von Straßen und Plätzen besiedelter Gebiete ist der Kreuzungswinkel nicht genormt. 2.4.63. Das Kreuzen von Freileitungen mit schiffbaren Flüssen und Kanälen wird nicht empfohlen. Wenn eine solche Kreuzung erforderlich ist, müssen Freileitungen gemäß den Anforderungen von 2.5.268 – 2.5.272 gebaut werden. Bei der Überquerung von nicht schiffbaren Flüssen und Kanälen sollte der kürzeste Abstand von den Freileitungen zum höchsten Wasserstand mindestens 2 m und zum Eisspiegel mindestens 6 m betragen. 2.4.64. Die Kreuzung und Konvergenz von Freileitungen mit Spannungen bis 1 kV mit Freileitungen mit Spannungen über 1 kV sowie die gemeinsame Aufhängung ihrer Leitungen an gemeinsamen Stützen muss unter Einhaltung der Anforderungen in 2.5.220 - 2.5.230 erfolgen .XNUMX. 2.4.65. Es wird empfohlen, Freileitungen (VLI) bis 1 kV auf Querstützen miteinander zu kreuzen; ihr Schnittpunkt in der Spanne ist ebenfalls zulässig. Der vertikale Abstand zwischen den Drähten sich kreuzender Freileitungen (VLI) muss mindestens betragen: 0,1 m auf der Stütze, 1 m in der Spannweite. 2.4.66. An Stellen, an denen sich Freileitungen bis 1 kV kreuzen, können Zwischenstützen und Ankerstützen eingesetzt werden. Beim Überqueren von Freileitungen bis 1 kV in einem Feld sollte der Kreuzungsort so nah wie möglich an der Stütze der oberen sich kreuzenden Freileitung gewählt werden, während der horizontale Abstand von den Stützen der sich kreuzenden Freileitung zu den Drähten der gekreuzten Freileitung gewählt werden sollte Die maximale Abweichung der Freileitung sollte mindestens 2 m betragen. 2.4.67. Bei Parallelführung und Nähe von Freileitungen bis 1 kV und Freileitungen über 1 kV darf der horizontale Abstand zwischen ihnen nicht geringer sein als die in 2.5.230 angegebenen Werte. 2.4.68. Eine gemeinsame Aufhängung von Freileitungsdrähten bis 1 kV und blanken Freileitungsdrähten bis 20 kV an gemeinsamen Stützen ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig: 1) Freileitungen bis 1 kV müssen entsprechend den konstruktiven klimatischen Bedingungen von Freileitungen bis 20 kV ausgeführt werden; 2) Drähte von Freileitungen bis 20 kV sollten über den Drähten von Freileitungen bis 1 kV liegen; 3) Freileitungsdrähte bis 20 kV, befestigt an Stiftisolatoren, müssen doppelt befestigt sein. 2.4.69. Bei der Aufhängung von Freileitungsdrähten bis 1 kV und geschützten Freileitungsdrähten 6-20 kV an gemeinsamen Trägern müssen folgende Anforderungen erfüllt sein: 1) Freileitungen bis 1 kV müssen entsprechend den konstruktiven klimatischen Bedingungen von Freileitungen bis 20 kV ausgeführt werden; 2) Die Drähte von Freileitungen mit 6 bis 20 kV sollten in der Regel über den Drähten von Freileitungen mit bis zu 1 kV liegen. 3) Die Befestigung von 6-20-kV-Freileitungsdrähten an Stiftisolatoren muss verstärkt werden. 2.4.70. Beim Überqueren einer Freileitung (VLI) mit einer Freileitung mit einer Spannung von mehr als 1 kV muss der Abstand zwischen den Drähten der kreuzenden Freileitung und der gekreuzten Freileitung (VLI) den in 2.5.221 und 2.5.227 angegebenen Anforderungen entsprechen .XNUMX. Der Querschnitt der Drähte der gekreuzten Freileitung sollte gemäß 2.5.223 genommen werden. Siehe andere Artikel Abschnitt Regeln für die Installation elektrischer Anlagen (PUE). Lesen und Schreiben nützlich Kommentare zu diesem Artikel. Neueste Nachrichten aus Wissenschaft und Technik, neue Elektronik: Maschine zum Ausdünnen von Blumen im Garten
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