Kostenlose technische Bibliothek ENZYKLOPÄDIE DER FUNKELEKTRONIK UND ELEKTROTECHNIK
Abschnitt 2. Kanalisation von Elektrizität Freileitungen mit einer Spannung über 1 kV. Überqueren und Annähern von Freileitungen mit Kommunikations-, Signal- und Drahtfunkeinrichtungen Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Regeln für die Installation elektrischer Anlagen (PUE) 2.5.231. Die Kreuzung von Freileitungen mit Spannungen bis 35 kV mit LS und LPV muss nach einer der folgenden Optionen erfolgen: 1) Drähte von Freileitungen und Erdkabel LS * und LPV; 2) Drähte von Freileitungen und Luftkabel von Drogen und LPV; 3) Erdkabeleinführung in Freileitungen und nicht isolierte Drähte LS und LPV; 4) Drähte von Freileitungen und nicht isolierte Drähte von LS und LPV. * In diesem Kapitel umfassen Kommunikationskabel Metall- und optische Kabel mit Metallelementen. 2.5.232. Die Kreuzung von Freileitungen mit Spannungen bis 35 kV mit blanken Drähten von LAN und LPV kann in folgenden Fällen verwendet werden: 1) wenn es unmöglich ist, entweder ein Erdkabel für LS und LPV oder ein Freileitungskabel zu verlegen; 2) wenn die Verwendung einer Kabeleinführung im LAN dazu führt, dass ein zusätzlicher LAN-Verstärkungspunkt installiert oder ein zuvor installierter LAN-Verstärkungspunkt verlegt werden muss; 3) wenn bei Verwendung einer Kabeleinführung im LPV die Gesamtlänge der Kabeleinführungen in der Leitung die zulässigen Werte überschreitet; 4) wenn Hängeisolatoren an Freileitungen verwendet werden. In diesem Fall werden Freileitungen an der Kreuzung mit nicht isolierten LS- und PV-Drähten mit erhöhter mechanischer Festigkeit der Drähte und Stützen hergestellt (siehe 2.5.240). 2.5.233. Die Kreuzung von 110-500-kV-Freileitungen mit LS und LPV muss nach einer der folgenden Optionen erfolgen: 1) Drähte von Freileitungen und Erdkabel LS und LPV; 2) Drähte von Freileitungen und nicht isolierte Drähte von LS und LPV. 2.5.234. Die Kreuzung der 750-kV-Freileitung mit LAN und LPV erfolgt durch Erdkabel LAN und LPV. Wenn es nicht möglich ist, Erdkabel für LAN und LPV in beengten, schwierigen bergigen Geländen zu verlegen, ist es erlaubt, LAN und LPV mit 750-kV-Freileitungen mit nicht isolierten Drähten zu kreuzen, der lichte Abstand von den Spitzen der LAN- und LPV-Stützen darf jedoch nicht abweichen Freileitungsdrähte müssen mindestens 30 m lang sein. 2.5.235. Beim Kreuzen von 110-500-kV-Freileitungen mit LS- und LPV-Freileitungen sollten Kabeleinsätze nicht verwendet werden, wenn: 1) Die Verwendung einer Kabeleinführung im LAN führt dazu, dass ein zusätzlicher Verstärkungspunkt im LAN installiert werden muss, und die Verweigerung der Verwendung dieser Kabeleinführung führt nicht zu einer Erhöhung des störenden Einflusses der Freileitung auf das LAN über die zulässigen Grenzen hinaus; 2) Die Verwendung einer Kabeleinführung im LPV führt zu einer Überschreitung der zulässigen Gesamtlänge der Kabeleinführungen in der Leitung und die Ablehnung dieser Kabeleinführung führt nicht zu einer Erhöhung des störenden Einflusses der Freileitung auf das LPV über den zulässigen Wert hinaus. 2.5.236. Im Schnittpunkt von LAN und LPV mit Freileitungen bis 750 kV, auf denen Hochfrequenzkommunikations- und Telemechanikkanäle mit Geräten ausgestattet sind, die im gleichen Frequenzspektrum wie die LAN- und LPV-Geräte arbeiten und eine Leistung pro Kanal haben: 1) mehr als 10 W – LS und LPV müssen mit Erdkabeleinsätzen ausgeführt werden. Die Länge der Kabeleinführung wird durch Berechnung des Störeinflusses ermittelt, wobei der horizontale Abstand von der Basis der Kabelhalterung des LAN und LPV bis zur Projektion des äußersten Drahtes der Freileitung auf die horizontale Ebene mindestens 100 betragen muss M; 2) von 5 bis 10 W – die Notwendigkeit, eine Kabeleinführung im LAN und LPV zu verwenden oder andere Schutzmaßnahmen zu ergreifen, wird durch Berechnung des Störeinflusses ermittelt. Gleichzeitig muss bei Verwendung einer Kabeleinführung der lichte Abstand von den unverzweigten Leitungen von Freileitungen bis 500 kV zu den Spitzen der LS- und LPV-Kabelstützen und von den unverzweigten Leitungen mindestens 20 m betragen der 750-kV-Freileitung bis zur Spitze der LS- und LPV-Kabelstützen – nicht weniger als 30 m; 3) weniger als 5 W oder wenn die Hochfrequenzausrüstung der Freileitung in einem nicht übereinstimmenden Frequenzspektrum arbeitet oder LAN und LPV nicht mit HF-Geräten abgedichtet sind – Verwendung einer Kabeleinlage bei Kreuzung mit einer Freileitung bis 750 kV aufgrund von Störeinflüssen ist nicht erforderlich. Wenn die Kabeleinführung im LAN und LPV nicht entsprechend den Bedingungen des Störeinflusses durch Hochfrequenzkanäle der Freileitung ausgestattet ist, beträgt der horizontale Abstand von der Basis des Kabelträgers des LAN und LPV bis zur Projektion auf die Die horizontale Ebene des äußersten nicht umgelenkten Drahtes der Freileitung bis 330 kV muss mindestens 15 m betragen. Bei Freileitungen 500 kV beträgt der lichte Abstand von den äußersten nicht umgelenkten Drähten der Freileitung bis zur Oberseite der Kabelträger LS und LPV müssen mindestens 20 m und für eine 750-kV-Freileitung mindestens 30 m betragen. 2.5.237. Kreuzungen von Freileitungen mit städtischen Telefonleitungen sind nicht zulässig; Diese Leitungen im Kreuzungsbereich mit Freileitungsdrähten sollten nur mit Erdkabeln ausgeführt werden. 2.5.238. Bei der Überquerung einer Freileitung mit einem Erdkommunikationskabel und einer Stromversorgung (oder mit einer Erdkabeleinführung) müssen folgende Anforderungen erfüllt sein: 1) Der Schnittwinkel von Freileitungen bis 500 kV mit LS und LPV ist nicht genormt, der Schnittwinkel von 750 kV-Freileitungen mit LS und LPV sollte möglichst nahe bei 90° liegen, jedoch nicht weniger als 45°; 2) Der Abstand von den Erdkabeln LS und LPV zum nächstgelegenen Erdungselektrodenträger einer Freileitung mit einer Spannung von bis zu 35 kV oder seinem unterirdischen Metall- oder Stahlbetonteil muss mindestens betragen:
Der Abstand von unterirdischen LAN- und LPV-Kabeln zum unterirdischen Teil eines nicht geerdeten Holzträgers einer Freileitung mit einer Spannung von bis zu 35 kV muss mindestens betragen:
3) Der Abstand von den Erdkabeln von LAN und LPV zur nächstgelegenen Erdungselektrode der Freileitungsunterstützung von 110 kV und mehr und ihrem unterirdischen Teil darf die in der Tabelle angegebenen Werte nicht unterschreiten. 2.5.26; 4) bei der Verlegung eines Erdkabels (Kabeleinlage) in Stahlrohren oder bei der Abdeckung mit einem Kanal, einer Ecke oder bei der Verlegung in einem beidseitig gegen Erdeintritt verschlossenen Polyethylenrohr mit einer Länge gleich Der Abstand zwischen den Freileitungsdrähten plus 10 m auf jeder Seite von den äußersten Drähten für Freileitungen bis 500 kV und 15 m für Freileitungen bis 750 kV darf die in der Tabelle angegebenen Werte reduzieren. 2.5.26 Entfernungen bis 5 m für Freileitungen bis 500 kV und bis 10 m für 750 kV. In diesem Fall sollten die Metallabdeckungen des Kabels mit einem Rohr oder anderen Metallschutzelementen verbunden werden. Diese Anforderung gilt nicht für optische Kabel und Kabel mit äußerem Isolierschlauch, einschließlich solcher mit Metallmantel. Die Metallabdeckungen des Kabeleinsatzes müssen an den Enden geerdet werden. Bei der Reduzierung der in der Tabelle angegebenen Abstände zwischen Kabel und Freileitungsstützen. 2.5.26 Zusätzlich zu den oben genannten Schutzmaßnahmen ist es erforderlich, einen zusätzlichen Schutz gegen Blitzeinschläge zu installieren, indem die Stützen mit Kabeln gemäß den Anforderungen der behördlichen Dokumentation zum Schutz von Kabeln vor Blitzeinschlägen ausgekleidet werden. 5) Anstelle der Verwendung eines Kanals, eines Winkels oder eines Stahlrohrs dürfen beim Bau einer neuen Freileitung zwei Stahlseile mit einem Querschnitt von 70 mm verwendet werden, die symmetrisch in einem Abstand von nicht mehr als 0,5 m von der Leitung verlegt werden Kabel und in einer Tiefe von 0,4 m. Die Kabel müssen auf beiden Seiten in einem Winkel von 45° zur Trasse in Richtung Oberleitungsträger geführt und mit einem Widerstand von maximal 30 Ohm geerdet werden. Das Verhältnis zwischen der Länge des Kabelabgangs l und dem Erdungswiderstand R muss den in der Tabelle angegebenen Werten von Ki und Kd entsprechen. 2.5.27; 6) In der Kreuzungsspanne von Freileitungen mit LS und LPV sollte die Befestigung der Freileitungsdrähte an den Stützen, die die Kreuzungsspanne begrenzen, mit Blindklemmen erfolgen, die verhindern, dass die Drähte auf den Boden fallen, wenn sie in benachbarten Spannweiten brechen . Tabelle 2.5.26. Die kürzesten Entfernungen von Erdkabeln LS (LPV) zur nächstgelegenen Erdungselektrode des Freileitungsträgers und seines unterirdischen Teils
Tabelle 2.5.27. Widerstand von Erdungsleitern beim Schutz von LAN- und LPV-Kabeln an der Kreuzung mit Freileitungen *
* Der Schutz des Kabels vor Blitzeinschlägen durch Konturierung von Freileitungsstützen oder die Verlegung eines Schutzkabels ist in diesem Fall ebenfalls obligatorisch. 2.5.239. Bei der Kreuzung einer Erdkabeleinführung in einer Freileitung bis 35 kV mit blanken Drähten LS und LPV müssen folgende Anforderungen erfüllt sein: 1) der Schnittwinkel des Erdkabeleinsatzes der Freileitung mit LS und LPV ist nicht genormt; 2) Der Abstand von der Erdkabeleinführung zum ungeerdeten LAN- und LPV-Stützpunkt muss mindestens 2 m und zum geerdeten LAN- und LPV-Stützpunkt und seinem Erdungsleiter mindestens 10 m betragen. 3) Der horizontale Abstand von der Basis des Kabelträgers der Freileitung, unverdichtet und verdichtet in nicht übereinstimmenden und übereinstimmenden Frequenzspektren, abhängig von der Leistung der Hochfrequenzausrüstung, bis zum Vorsprung der LAN- und LPV-Drähte muss gemäß den in 2.5.236 festgelegten Anforderungen ausgewählt werden; 4) Die Einführung von Erdkabeln in Freileitungen muss gemäß den im Kapitel genannten Anforderungen erfolgen. 2.3 und 2.5.124. 2.5.240. Bei der Kreuzung von Freileitungsdrähten mit blanken LAN- und LPV-Drähten müssen folgende Anforderungen beachtet werden: 1) Der Schnittwinkel der Oberleitungsdrähte mit den LAN- und LPV-Drähten sollte so nahe wie möglich bei 90° liegen. Für beengte Verhältnisse ist der Winkel nicht genormt; 2) Der Kreuzungsort sollte so nah wie möglich an der Oberleitungshalterung gewählt werden. In diesem Fall muss der horizontale Abstand vom nächstgelegenen Teil der Freileitungshalterung zu den LAN- und LPV-Drähten mindestens 7 m betragen, und von den LAN- und LPV-Halterungen bis zur Projektion auf die horizontale Ebene der nächstgelegenen nicht abgelenkten Freileitung Der Freileitungsdraht muss mindestens 15 m lang sein. Der lichte Abstand von den Spitzen der Stützen LS und PV zu nicht umgelenkten Freileitungsdrähten muss mindestens betragen: 15 m – für Freileitungen bis 330 kV, 20 m – für Freileitungen 500 kV; 3) Die Anordnung der Stützen des LS und des LPV unter den Drähten der kreuzenden Freileitung ist nicht zulässig. 4) Freileitungsstützen, die die Spannweite der Kreuzung mit LS und LPV begrenzen, müssen eine ankerartige Leichtbaukonstruktion aus beliebigem Material sein, sowohl freistehend als auch abgespannt. Holzstützen müssen durch zusätzliche Befestigungen oder Streben verstärkt werden; 5) Kreuzungen können auf Zwischenstützen hergestellt werden, sofern auf der Freileitung Drähte mit einer Querschnittsfläche des Aluminiumteils von mindestens 120 mm2 verwendet werden; 6) Freileitungsdrähte müssen über den LS- und LPV-Drähten liegen und einen Mehrdrahtquerschnitt aufweisen, der nicht kleiner als die in der Tabelle angegebenen ist. 2.5.5; 7) Die Drähte LS und LPV in der Spannweite der Kreuzung sollten keine Verbindungen haben; 8) Im Schnittpunkt von Freileitungen mit LS und LPV auf Zwischenstützen von Freileitungen sollte die Befestigung von Drähten an den Stützen nur mit Hilfe von Stützgirlanden aus Isolatoren mit Blindklemmen erfolgen; 9) Eine Änderung des Installationsorts der LS- und LPV-Stützen, die die Spannweite der Kreuzung mit der Oberleitung begrenzen, ist zulässig, sofern die Abweichung der durchschnittlichen Länge des Kreuzungselements an der LS und LPV die Werte nicht überschreitet in der Tabelle angegeben. 2.5.28; 10) Die Längen der Spannweiten von LS und LPV am Schnittpunkt mit der Oberleitung sollten die in der Tabelle angegebenen Werte nicht überschreiten. 2.5.29; 11) LS- und LPV-Stützen, die die Spannweite der Kreuzung begrenzen oder an diese angrenzen und sich am Straßenrand befinden, müssen vor Fahrzeugkollisionen geschützt werden; 12) Die Drähte an den Stützen des LS und LPV, die die Spannweite der Kreuzung mit der Oberleitung begrenzen, müssen eine doppelte Befestigung haben: mit einem Traversenprofil – nur an der oberen Traverse, mit einem Hakenprofil – an den beiden oberen Ketten; 13) Die vertikalen Abstände von den Freileitungsdrähten zu den gekreuzten LAN- und LPV-Drähten im normalen Freileitungsbetrieb und im Falle eines Drahtbruchs in benachbarten Freileitungsabschnitten dürfen nicht kleiner sein als die in der Tabelle angegebenen Werte. 2.5.30. Vertikale Abstände werden im Normalmodus beim größten Durchhang der Drähte bestimmt (ohne Berücksichtigung ihrer Erwärmung durch elektrischen Strom). Im Notbetrieb werden Abstände für Freileitungen mit Leitungen mit einer Querschnittsfläche des Aluminiumteils von weniger als 185 mm2 bei einer durchschnittlichen Jahrestemperatur, ohne Eis und Wind, überprüft. Bei Freileitungen mit Leitungen mit einer Querschnittsfläche des Aluminiumteils von 185 mm2 oder mehr ist eine Notfallprüfung nicht erforderlich. Bei unterschiedlichen Höhen der Befestigungspunkte der LAN- und LPV-Leitungen an den Stützen, die die Spannweite der Kreuzung begrenzen (z. B. an Hängen) mit einer Freileitung von 35 kV und mehr, werden die vertikalen Abstände ermittelt aus Der Tisch. 2.5.30 unterliegen einer zusätzlichen Überprüfung der Bedingungen der Durchbiegung von Freileitungsdrähten bei Winddruck, der gemäß 2.5.56 bestimmt wird, senkrecht zur Oberleitungsachse gerichtet ist und bei der nicht abgelenkten Position der LS- und LPV-Drähte. Die Abstände zwischen den Leitungen sind für den ungünstigsten Fall zu wählen. Wenn Sie das Eisschmelzen an Freileitungen verwenden, sollten Sie die Abmessungen bis zu den LS- und LPV-Drähten im Eisschmelzmodus überprüfen. Diese Abmessungen werden bei der Temperatur des Drahtes im Eisschmelzmodus überprüft und dürfen nicht geringer sein als bei einem Bruch des Freileitungsdrahtes im angrenzenden Feld; 14) auf hölzernen Freileitungsstützen ohne Blitzschutzkabel, die die Spannweite der Kreuzung mit LS und LPV begrenzen, wobei die Abstände zwischen den Drähten der Kreuzungsleitungen geringer sein müssen als die in Absatz b) der Tabelle angegebenen. 2.5.30 An Freileitungen müssen Schutzeinrichtungen angebracht werden. Schutzeinrichtungen müssen gemäß den Anforderungen von 2.5.229 installiert werden. Bei der Installation eines IP an einer Freileitung muss eine automatische Umschaltung vorgesehen sein; 15) Auf den Holzstützen der LS und LPV müssen Blitzableiter installiert werden, die die Spannweite der Kreuzung gemäß den in der Regulierungsdokumentation für LS und LPV festgelegten Anforderungen begrenzen. Tabelle 2.5.28. Zulässige Änderung des Installationsorts von LS- und LPV-Stützen, die die Spannweite der Kreuzung mit der Oberleitung begrenzen
Tabelle 2.5.29. Maximal zulässige Längen von LS- und PV-Spannweiten an der Kreuzung mit Freileitungen
* O – normal, N – normal, U – verstärkt, OU – besonders verstärkt, Leitungstypen – gemäß den „Regeln für die Kreuzung von Freileitungen und Rundfunknetzen mit Stromleitungen“. Tabelle 2.5.30. Der kürzeste vertikale Abstand von Freileitungsdrähten zu LAN- und LPV-Drähten
2.5.241. Eine gemeinsame Aufhängung von Freileitungsdrähten sowie LAN- und LPV-Leitungen an gemeinsamen Trägern ist nicht zulässig. Diese Anforderung gilt nicht für spezielle optische Kabel, die an Freileitungskonstruktionen aufgehängt werden. Diese Kabel müssen den Anforderungen dieses Kapitels und den Regeln für die Planung, den Bau und den Betrieb von Glasfaser-Kommunikationsleitungen an Freileitungen entsprechen. 2.5.242. Bei der Annäherung an Freileitungen mit LANs und LPVs werden die Abstände zwischen deren Drähten und Maßnahmen zum Schutz vor Einflüssen gemäß den Regeln zum Schutz drahtgebundener Kommunikationsgeräte, Eisenbahnsignalanlagen und Telemechanik vor dem gefährlichen und störenden Einfluss von Stromleitungen festgelegt. 2.5.243. Bei der Annäherung an Freileitungen mit Freileitungen und Freileitungen dürfen die kürzesten Abstände von den äußersten unverzweigten Drähten der Freileitung zu den Stützen der Leitung und Leitung mindestens die Höhe der höchsten Stütze der Freileitung und abschnittsweise betragen Bei einer beengten Trasse darf der Abstand von den äußersten Drähten der Freileitung mit der größten Abweichung durch den Wind nicht geringer sein als die in der Tabelle angegebenen Werte. 2.5.31. In diesem Fall muss der lichte Abstand vom nächsten nicht umgelenkten Freileitungsdraht bis zu den Spitzen der LS- und LPV-Stützen mindestens betragen: 15 m für Freileitungen bis 330 kV, 20 m für Freileitungen mit 500 kV, 30 m für 750 kV kV-Freileitungen. Der Umsetzungsschritt des VL gemäß der Bedingung der Beeinflussung der Medikamente und des LPV ist nicht standardisiert. LAN- und LPV-Stützen müssen durch zusätzliche Stützen verstärkt oder doppelt installiert werden, damit es bei einem Sturz zu einem Kontakt zwischen den LAN- und LPV-Drähten und den Oberleitungsdrähten kommen kann. Tabelle 2.5.31. Die kürzesten Abstände zwischen den Freileitungsdrähten mit der größten Durchbiegung durch den Wind und den Stützen des LS und LPV bei beengten Streckenverhältnissen
2.5.244. Bei der Annäherung an Freileitungen mit Stiftisolatoren in Bereichen mit Drehwinkeln, bei Freileitungen und Freileitungen müssen die Abstände zwischen diesen so bemessen sein, dass ein von der Eckstütze der Freileitung herunterfallender Draht nicht in den nächstgelegenen Draht der Leitung geraten kann und Linienlinien in Abständen, die kleiner sind als die in der Tabelle angegebenen. 2.5.31. Wenn diese Anforderung nicht erfüllt werden kann, müssen die von der Innenseite der Kurve ausgehenden Oberleitungsdrähte eine doppelte Befestigung haben. 2.5.245. Bei der Annäherung an Freileitungen mit unterirdischen LAN- und LPV-Kabeln werden die kürzesten Abstände zwischen ihnen und die Schutzmaßnahmen gemäß den Regeln zum Schutz drahtgebundener Kommunikationsgeräte, Eisenbahnsignalanlagen und Telemechanik vor dem gefährlichen und störenden Einfluss von Stromleitungen und Empfehlungen zum Schutz optischer Leitungen bestimmt Kabel mit Metallelementen vor dem gefährlichen Einfluss von Stromübertragungsleitungen, elektrifizierten Wechselstrombahnen und Umspannwerken. Die kürzesten Abstände von der Erdungselektrode und dem unterirdischen Teil der Freileitungshalterung zum Erdkabel des LAN und LPV dürfen nicht geringer sein als die in der Tabelle angegebenen. 2.5.26. 2.5.246. Abstände von Freileitungen zu Antennenstrukturen von Sendefunkzentren sind gemäß Tabelle zu ermitteln. 2.5.32. Tabelle 2.5.32. Die kürzesten Entfernungen von Freileitungen zu Antennenstrukturen von Sendefunkzentren
2.5.247. Die kürzesten Entfernungen für die Annäherung an eine Freileitung an eine Richtfunkstrecke und Richtfunkstationen außerhalb der Antennenrichtzone sollten gemäß Tabelle eingehalten werden. 2.5.33. Die Möglichkeit, eine Freileitung mit einer Richtfunkleitung zu kreuzen, wird bei der Planung einer Freileitung festgelegt. 2.5.248. Abstände von Freileitungen zu den Grenzen von Empfangsfunkzentren und dedizierten Empfangsfunkstationen und lokalen Funkknoten sind gemäß Tabelle zu ermitteln. 2.5.33. Wenn die Trasse der geplanten Freileitung im Bereich besonders wichtiger Empfangsfunkgeräte verläuft, wird die zulässige Nähe individuell bei der Planung der Freileitung festgelegt. Bei Einhaltung der in der Tabelle angegebenen Abstände. 2.5.33 schwierig ist, ist in einigen Fällen deren Reduzierung zulässig (vorbehaltlich der Umsetzung von Maßnahmen an der Freileitung, die eine angemessene Reduzierung der Störungen gewährleisten). Für jeden Fall muss bei der Planung einer Freileitung ein Maßnahmenentwurf zur Einhaltung der Funkstörnormen erstellt werden. Die Entfernungen von Freileitungen zu Fernsehzentren und Funkhäusern müssen mindestens betragen: 400 m – für Freileitungen bis 20 kV, 700 m – für Freileitungen 35–150 kV, 1000 m – für Freileitungen 220–750 kV. Tabelle 2.5.33. Die kürzesten Entfernungen von Freileitungen bis zu den Grenzen von Empfangsfunkzentren, Richtfunk-HF- und UKW-Stationen, dedizierten Funkempfangspunkten und örtlichen Funkzentren
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