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ENZYKLOPÄDIE DER FUNKELEKTRONIK UND ELEKTROTECHNIK
Kostenlose Bibliothek / Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Elektriker

Abschnitt 4. Schaltanlagen und Umspannwerke

Schaltanlagen und Umspannwerke mit Spannungen über 1 kV. Installation von Leistungstransformatoren und Drosseln

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Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Regeln für die Installation elektrischer Anlagen (PUE)

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4.2.203. Die Anforderungen nach 4.2.204 – 4.2.236 gelten für die ortsfeste Installation im Innen- und Außenbereich von Leistungstransformatoren (Spartransformatoren), Steuertransformatoren und Öldrosseln mit einer höheren Spannung von 3 kV und höher und gelten nicht für elektrische Anlagen für besondere Zwecke Zwecke.

Die in diesem Absatz genannten Transformatoren, Spartransformatoren und Drosseln werden in 4.2.204 – 4.2.236 mit dem Begriff „Transformatoren“ bezeichnet.

Die Installation von Hilfsgeräten von Transformatoren (Elektromotoren des Kühlsystems, Instrumentierung, Steuergeräte) muss den Anforderungen der entsprechenden Kapitel dieser Regeln entsprechen.

Die Anforderungen 4.2.212, 4.2.217, 4.2.218 gelten nicht für die Installation von Transformatoren im Paket Umspannwerk mit höherer Spannung bis 35 kV.

4.2.204. In Regionen mit kaltem Klima und erhöhter Seismizität sollten Transformatoren entsprechender Bauart eingesetzt werden.

4.2.205. Die Installation von Transformatoren muss bequeme und sichere Bedingungen für ihre Inspektion bieten, ohne dass die Spannung abgeschaltet werden muss.

4.2.206. Die Fundamente von Transformatoren mit einer Spannung von 35-500 kV müssen ihre Installation direkt auf dem Fundament ohne Wagen (Rollen) und Schienen ermöglichen.

Transformatoren in Umspannwerken, die über stationäre Geräte zur Reparatur von Transformatoren (Türmen) und Rollschienen verfügen, sowie in Umspannwerken mit Transformatoren in geschlossenen Räumen sollten auf Wagen (Rollen) montiert werden.

Erdbebensichere Transformatoren werden direkt auf dem Fundament installiert, wobei zur Befestigung im Fundament eingebettete Elemente ihre Verschiebung in horizontaler und vertikaler Richtung verhindern.

Transformatorfundamente müssen Platz für die Installation von Buchsen bieten.

4.2.207. Das Gefälle des Öltransformators, das notwendig ist, um den Gasfluss zum Gasrelais sicherzustellen, muss durch den Einbau von Unterlegscheiben hergestellt werden.

4.2.208. Bei der Installation des Expanders auf einer separaten Struktur sollte dieser so platziert werden, dass er das Ausrollen des Transformators aus dem Fundament nicht behindert.

In diesem Fall sollte sich das Gasrelais in der Nähe des Transformators befinden und bequem und sicher über eine stationäre Leiter erreichbar sein. Zur Installation des Expanders können Sie das Transformatorzellenportal nutzen.

4.2.209. Transformatoren müssen so installiert werden, dass die Öffnung des Ölaustrittsschutzes nicht auf in der Nähe befindliche Geräte gerichtet ist. Zum Schutz des Geräts darf zwischen Transformator und Gerät ein Schutzschild installiert werden.

4.2.210. Entlang der Rollwege sowie an den Fundamenten von Transformatoren mit einem Gewicht von mehr als 20 Tonnen müssen Anker angebracht werden, an denen Winden, Führungsblöcke und Umlenkrollen befestigt werden können, die beim Rollen von Transformatoren in beide Richtungen verwendet werden. An Stellen, an denen sich die Bewegungsrichtung ändert, müssen Plätze für den Einbau von Wagenhebern vorgesehen werden.

4.2.211. Die lichten Abstände zwischen offen aufgestellten Transformatoren richten sich nach den technischen Anforderungen und müssen mindestens 1,25 m betragen.

4.2.212. Zwischen offen aufgestellten Transformatoren mit einer Spannung ab 110 kV und einer Blockleistung ab 63 MVA sind Trennwände vorzusehen:

  • bei Abständen von weniger als 15 m zwischen Transformatoren (Reaktoren) sowie zwischen ihnen und Transformatoren jeglicher Leistung, einschließlich Steuer- und Hilfsbedarf;
  • bei Abständen von weniger als 25 m zwischen Transformatoren, die entlang der Außenwände von Kraftwerksgebäuden in einem Abstand von weniger als 40 m von den Wänden installiert sind.

Trennwände müssen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 1,5 Stunden haben, eine Breite haben, die nicht kleiner ist als die Breite des Ölbehälters, und eine Höhe, die nicht kleiner ist als die Höhe der Durchführungen für höhere Spannungen eines höheren Transformators. Leitbleche müssen außerhalb des Ölbehälters installiert werden. Der lichte Abstand zwischen Transformator und Trennwand muss mindestens 1,5 m betragen.

Die angegebenen Abstände gelten für die am weitesten vorstehenden Teile der Transformatoren.

Wenn Hilfs- oder Steuertransformatoren mit einem Leistungstransformator installiert sind, der mit einer automatischen stationären Feuerlöscheinrichtung ausgestattet ist, und innerhalb der Schutzzone vor interner Beschädigung des Leistungstransformators angeschlossen sind, darf anstelle einer Trennwand eine automatische stationäre Feuerlöscheinrichtung installiert werden Löschanlage für den Hilfs- oder Steuertransformator, kombiniert mit dem Leistungstransformator der Feuerlöschanlage; in diesem Fall ist der Bau eines gemeinsamen Ölsammlers zulässig.

4.2.213. Regeltransformatoren müssen in unmittelbarer Nähe von geregelten Spartransformatoren installiert werden, mit Ausnahme des Falles, in dem zwischen dem Spartransformator und dem Regeltransformator eine Strombegrenzungsdrossel installiert ist.

4.2.214. Automatische Feuerlöschanlagen sind ausgestattet mit:

  • Transformatoren mit einer Spannung von 500–750 kV, unabhängig von der Leistung, und mit einer Spannung von 220–330 kV mit einer Leistung von 250 MVA oder mehr;
  • Transformatoren mit einer Spannung von 110 kV und höher mit einer Leistung von 63 MVA oder mehr, installiert in Umspannwerksräumen und in der Nähe von Wasserkraftwerksgebäuden;
  • Transformatoren mit einer Spannung von 110 kV und mehr beliebiger Leistung, die im unterirdischen Gebäude von Wasserkraftwerken und Pumpspeicherkraftwerken installiert werden.

4.2.215. Die Feuerlöschanlage muss automatisch, manuell und ferngesteuert über die Zentrale gestartet werden. Die Handstartvorrichtung muss in der Nähe der Anlage an einem feuersicheren Ort angebracht werden.

Die Feuerlöschanlage einer Gruppe von Einphasentransformatoren sollte nur für beschädigte Phasen eingeschaltet werden.

4.2.216. Jeder im Innenbereich befindliche Öltransformator sollte in einer separaten Kammer (Ausnahme 4.2.98) im Erdgeschoss installiert werden. Die Installation von Öltransformatoren im zweiten Obergeschoss sowie 1 m unter dem Bodenniveau des ersten Obergeschosses in nicht überfluteten Bereichen ist zulässig, sofern ein Transport der Transformatoren ins Freie und eine Entnahme des Öls in Notfällen entsprechend möglich ist mit den in 4.2.103 angegebenen Anforderungen, wie für Transformatoren mit einem Ölvolumen von mehr als 600 kg.

Wenn es notwendig ist, Transformatoren im Innenbereich oberhalb des zweiten Stockwerks oder unterhalb des Bodens des ersten Stockwerks um mehr als 1 m zu installieren, müssen diese je nach Umgebungsbedingungen und Produktionstechnologie mit nicht brennbarem, umweltfreundlichem Dielektrikum oder trocken ausgeführt sein. Bei der Platzierung von Transformatoren im Innenbereich ist außerdem Abschnitt 4.2.85 zu beachten.

Es ist erlaubt, in einer gemeinsamen Kammer zwei Öltransformatoren mit einem Ölvolumen von jeweils bis zu 3 Tonnen zu installieren, die einen allgemeinen Zweck, Steuerung und Schutz haben und als eine Einheit betrachtet werden.

Trockentransformatoren und solche mit nicht brennbarer Füllung werden gemäß 4.2.118 installiert.

4.2.217. Bei in Innenräumen installierten Transformatoren sollten die lichten Abstände zu den am weitesten hervorstehenden Teilen der Transformatoren, die sich in einer Höhe von 1,9 m oder weniger über dem Boden befinden, betragen:

  • zur Rück- und Seitenwand mindestens 0,3 m – für Transformatoren mit einer Leistung bis 0,63 MB·A und 0,6 m – für Transformatoren höherer Leistung;
  • von der Eingangsseite bis zum Türblatt oder hervorstehenden Wandteilen mindestens: 0,6 m - für Transformatoren mit einer Leistung bis 0,63 MVA; 0,8 m – für Transformatoren bis 1,6 MVA und 1 m – für Transformatoren mit einer Leistung über 1,6 MVA.

4.2.218. Der Boden von Öltransformatorkammern sollte zum Ölsammler hin ein Gefälle von 2 % aufweisen.

4.2.219. In Transformatorkammern können zugehörige Trennschalter, Sicherungen und Lastschalter, Ventilableiter, Ableiter, Erdungslichtbogenunterdrückungsdrosseln sowie Kühlsystemausrüstung installiert werden.

4.2.220. Jede Kammer von Öltransformatoren muss über einen separaten Ausgang ins Freie oder zu einem angrenzenden Raum der Kategorie G oder D verfügen.

4.2.221. Der horizontale Abstand von der Toröffnung des Transformatorraums einer eingebauten oder angebauten Umspannstation bis zur Öffnung des nächstgelegenen Fensters oder der nächsten Tür des Raums muss mindestens 1 m betragen.

Das Ausrollen von Transformatoren mit einer Leistung von 0,25 MVA oder mehr aus Kammern in Innendurchgänge mit einer Breite von weniger als 5 m zwischen Gebäuden ist nicht zulässig. Diese Anforderung gilt nicht für Kameras, die in Durchgänge und Durchgänge innerhalb von Produktionsräumen führen.

4.2.222. Das Belüftungssystem von Transformatorkammern muss die Abfuhr der von ihnen erzeugten Wärme gewährleisten (4.2.104) und darf nicht an andere Belüftungssysteme angeschlossen werden.

Die Wände von Lüftungskanälen und -schächten müssen aus Materialien mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 45 Minuten bestehen.

Lüftungsschächte und Lüftungsöffnungen müssen so angeordnet sein, dass bei entstehender oder eindringender Feuchtigkeit diese nicht auf die Transformatoren gelangen kann bzw. müssen Maßnahmen getroffen werden, um den Transformator vor eindringender Feuchtigkeit aus dem Schacht zu schützen.

Lüftungsöffnungen müssen mit Maschen mit einer Maschenweite von höchstens 1x1 cm abgedeckt und vor dem Eindringen von Regen und Schnee geschützt werden.

4.2.223. Abluftschächte von Öltransformatorkammern, die an Gebäude mit einem Dach aus brennbarem Material angeschlossen sind, müssen von den Gebäudewänden um mindestens 1,5 m zurückgesetzt sein oder Dachkonstruktionen aus brennbarem Material müssen durch eine Brüstung aus nicht brennbarem Material geschützt sein eine Höhe von mindestens 0,6 m. Der Ausbau von Schächten über dem Dach des Gebäudes ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Die Öffnungen von Abluftschächten sollten nicht gegenüber den Fensteröffnungen von Gebäuden liegen. Bei der Installation von Abluftöffnungen direkt in der Kammerwand dürfen diese nicht unter hervorstehenden Dacheindeckungselementen aus brennbarem Material oder unter Öffnungen in der Wand des an die Kammer angrenzenden Gebäudes angebracht werden.

Befindet sich über der Tür oder der Abluftöffnung der Transformatorkammer ein Fenster, so sollte darunter ein Vordach aus nicht brennbarem Material mit einer Ausladung von mindestens 0,7 m angebracht werden. Die Länge des Vordachs muss mindestens 0,8 m betragen m in jede Richtung größer als die Breite des Fensters.

4.2.224. Transformatoren mit Zwangskühlung müssen mit Vorrichtungen zum automatischen Starten und Stoppen des Kühlsystems ausgestattet sein.

Der automatische Start sollte abhängig von der Temperatur der oberen Ölschichten und unabhängig davon vom Laststrom des Transformators erfolgen.

4.2.225. Bei Verwendung von Fernkühlgeräten müssen diese so platziert werden, dass sie das Ausfahren des Transformators aus dem Fundament nicht behindern und ihre Wartung bei laufendem Transformator ermöglichen. Der Luftstrom der Gebläse sollte nicht auf den Transformatorkessel gerichtet sein.

4.2.226. Die Position der Kühlgeräteventile sollte einen einfachen Zugang zu ihnen ermöglichen, die Möglichkeit bieten, den Transformator vom Kühlsystem oder einen separaten Kühler vom System zu trennen und den Transformator herauszurollen, ohne das Öl aus den Kühlern abzulassen.

4.2.227. Kühlsäulen, Adsorber und andere im zentralen Kühlsystem (OFWF) installierte Geräte müssen in einem Raum aufgestellt werden, in dem die Temperatur nicht unter +5 °C sinkt.

Gleichzeitig soll das Adsorbens vor Ort austauschbar sein.

4.2.228. Externe Ölleitungen der DC- (OFAF) und Central-Kühlsysteme (OFWF) müssen aus Edelstahl oder korrosionsbeständigen Materialien bestehen.

Die Lage der Ölleitungen in der Nähe des Transformators sollte die Wartung des Transformators und der Kühler nicht erschweren und minimale Arbeitskosten beim Ausrollen des Transformators gewährleisten. Bei Bedarf sollten Plattformen und Treppen bereitgestellt werden, um einen bequemen Zugang zu Ventilen und Gebläsen zu ermöglichen.

4.2.229. Bei einem Fernkühlsystem bestehend aus Einzelkühlern müssen alle in Reihe angeordneten Einzel- oder Doppelkühler auf einem gemeinsamen Fundament installiert werden.

Gruppenkühlgeräte können entweder direkt auf dem Fundament oder auf auf dem Fundament verlegten Schienen platziert werden, wenn diese Geräte auf eigenen Rollen ausgerollt werden sollen.

4.2.230. Schaltschränke für Elektromotoren der Kühlsysteme DC (OFAF), NDC (ODAF) und C (OFWF) müssen außerhalb des Ölsammlers installiert werden. Es ist zulässig, den Kühlsystem-Schaltschrank D (ONAF) am Transformatorkessel aufzuhängen, wenn der Schaltschrank für den Betrieb unter den vom Transformator erzeugten Vibrationsbedingungen ausgelegt ist.

4.2.231. Transformatoren mit Zwangskühlungssystem müssen mit einem Alarm ausgestattet sein, der die Öl- und Kühlwasserzirkulation oder die Gebläseventilatoren stoppt und den Ersatzkühler oder die Ersatzstromquelle automatisch ein- oder ausschaltet.

4.2.232. Für Antriebsschränke von Spannungsregelgeräten unter Last und automatische Steuerschränke für das Transformatorkühlsystem muss eine elektrische Heizung mit automatischer Steuerung vorgesehen werden.

4.2.233. Die geplante vorbeugende Wartung von Transformatoren in Umspannwerken sollte am Aufstellungsort mithilfe von Autokränen und/oder Inventargeräten durchgeführt werden. In diesem Fall muss neben jedem Transformator ein Platz vorhanden sein, der für die Unterbringung von Elementen, die aus dem zu reparierenden Transformator entfernt wurden, sowie für die für Reparaturarbeiten erforderliche Ausrüstung und Ausrüstung vorgesehen ist.

Bei beengten Platzverhältnissen darf ein Umspannwerk einen Reparaturstandort mit dem Bau von Übertragungswegen dorthin versorgen.

An Umspannwerken in abgelegenen und schwer zugänglichen Gebieten sollten kombinierte Portale vorgesehen werden.

In Umspannwerken mit einer Spannung von 500-750 kV, die sich in Gebieten mit schlecht ausgebauten und unzuverlässigen Verkehrsverbindungen befinden, sowie in Freiluftschaltanlagen von Kraftwerken bei der Installation von Transformatoren darauf, wenn die Transformatoren nicht an den Installationsort der Wasserkraft geliefert werden können Anlagen und die Reparaturstelle des Turbinenraums des Kraftwerks, zur Durchführung geplanter vorbeugender Wartungsarbeiten können stationäre Geräte umfassen - Türme, die mit Laufkränen ausgestattet sind, mit einer Werkstatt oder einem Geräteraum für die Ölförderung mit einem Verteiler für mobile Einheiten.

Die Notwendigkeit, einen Turm zu bauen, wird durch die Entwurfsaufgabe bestimmt.

4.2.234. Bei der offenen Installation von Transformatoren entlang des Maschinenraums eines Kraftwerks muss es möglich sein, den Transformator zur Reparaturstelle zu rollen, ohne den Transformator zu demontieren, die Durchführungen zu entfernen und die Tragkonstruktionen von Leitern, Portalen, Sammelschienenbrücken usw. zu demontieren.

4.2.235. Die Tragfähigkeit des Krans im Transformatorturm muss auf das Gewicht des abnehmbaren Teils des Transformatorkessels ausgelegt sein.

4.2.236. Längswege für Rolltransformatoren in Umspannwerken sollten vorgesehen werden:

  • wenn es eine Zugangsbahn gibt;
  • in Gegenwart eines Turms zur Reparatur von Transformatoren;
  • im Falle einer Notinbetriebnahme der Reservephase des Spartransformators im Rollverfahren, wenn dies im Vergleich zu anderen Verfahren gerechtfertigt ist.

Siehe andere Artikel Abschnitt Regeln für die Installation elektrischer Anlagen (PUE).

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