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ENZYKLOPÄDIE DER FUNKELEKTRONIK UND ELEKTROTECHNIK
Kostenlose Bibliothek / Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Elektriker

Abschnitt 5. Elektrische Kraftwerke

Elektrische Räume. Platzierung und Installation von elektrischen Geräten

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Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Regeln für die Installation elektrischer Anlagen (PUE)

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5.1.11. Die Anordnung des EMF auf allen Ebenen sollte einen bequemen Transport und die Installation der Ausrüstung ermöglichen. Im Keller des EMF mit einer Länge von über 100 m sollen Einfahrten für Elektroautos oder Transportkarren vorgesehen werden.

Der lichte Abstand zwischen den transportierten Anlagenteilen und Gebäude- oder Anlagenteilen muss vertikal mindestens 0,3 m und horizontal mindestens 0,5 m betragen.

5.1.12. Die Breite von Durchgängen zwischen Fundamenten oder Maschinenkörpern, zwischen Maschinen und Gebäude- oder Anlagenteilen muss mindestens 1 m frei sein; Eine örtliche Verengung der Durchgänge zwischen den hervorstehenden Teilen der Maschinen und Gebäudestrukturen ist bis zu 0,6 m bei einer Länge von nicht mehr als 0,5 m zulässig.

5.1.13. Der lichte Abstand zwischen dem Maschinenkörper und der Gebäudewand bzw. zwischen den Gehäusen sowie zwischen den Enden benachbarter Maschinen, sofern auf der anderen Maschinenseite ein Durchgang vorhanden ist, muss mindestens 0,3 m betragen eine Maschinenhöhe von bis zu 1 m über dem Boden und nicht weniger als 0,6 m bei einer Fahrzeughöhe von mehr als 1 m.

Die Breite des Servicedurchgangs zwischen den Maschinen und der Fassade (Vorderseite des Service) des Bedienfelds oder des Bedienfelds muss mindestens 2 m betragen. Bei der Installation von Panels in einem Schrank wird dieser Abstand von der Maschine zu einem geschlossenen gewählt Tür oder Schrankwand.

Diese Anforderungen gelten nicht für lokale Antriebssteuerstellen.

Die Breite des Durchgangs zwischen dem Maschinenkörper und dem Ende des Bedienpults bzw. Bedienpults muss mindestens 1 m betragen.

5.1.14. Die lichte Breite des Wartungsdurchgangs zwischen einer Reihe von Schränken mit elektrischen Geräten mit einer Spannung von bis zu 1 kV und Teilen des Gebäudes oder der Geräte muss mindestens 1 m und bei geöffneter Schranktür mindestens 0,6 m betragen. Bei zweireihiger Anordnung der Schränke muss die lichte Durchgangsbreite zwischen ihnen mindestens 1,2 m und zwischen geöffneten gegenüberliegenden Türen mindestens 0,6 m betragen.

Aufgrund der örtlichen Verengung der Durchgänge in den Versorgungsgängen hinter Schalttafeln, Gestellen, Konsolen und anderen ähnlichen Elementen der Schaltanlage bis 10 kV ist der Einbau von Maschinen mit einer Leistung bis 1 kW und Kleingeräten zulässig Licht auf einen Wert von mindestens 0,6 m, wobei der Abstand vom Maschinenkörper oder Apparat zu den stromführenden Teilen der Abschirmung mindestens in 4.1.21, Abschnitt 2 angegeben sein muss.

Die Abmessungen der Versorgungsdurchgänge für Schaltanlagen, Schalttafeln und andere Geräte müssen den in 4.1.21 – 4.1.23 und 4.2.86 angegebenen Anforderungen entsprechen.

Im Untergeschoss des EMF ist die Errichtung eines Kabelbodens oder eines Kabeltunnels mit offener Verlegung von mehr als 350 Strom- und Steuerkabeln bzw. von mehr als 150 Stromkabeln im kabelbelastesten Abschnitt des EMF vorzusehen Keller.

Die Breite von Durchgängen in Kabelbauwerken ist gemäß 2.3.123 und 2.3.125 zu ermitteln. Reihen von Kabelkonstruktionen mit Kabeln in diesen Konstruktionen sollten keine Sackgassen mit einer Länge von mehr als 7 m bilden. Um die Bildung von Sackgassen zu vermeiden, ist ein Durchgang unter Kabeln mit einer lichten Höhe von mindestens 1,5 m über dem Boden zulässig. Oberhalb eines solchen Durchgangs ist ein verringerter Abstand zwischen den Regalen zulässig, der die Möglichkeit zum Abmontieren von Kabeln bietet, jedoch nicht weniger als 100 mm.

5.1.15. Direkt im EMF darf offen installiert werden:

1. Ölgefüllte Anlauf- und Steuergeräte für elektrische Maschinen bis und über 1 kV (Spartransformatoren, Drosseln, Rheostate usw.) mit einer Ölmasse bis 600 kg.

2. Transformatoren mit einer Kapazität von bis zu 1,6 MB A, Spartransformatoren, Messtransformatoren und andere Geräte mit einer Ölmasse von bis zu 2 Tonnen, die über eine erhöhte Tankfestigkeit und Dichtungen verfügen, die ein Austreten von Öl verhindern, sowie (für Transformatoren und Spartransformatoren). ) Gasschutz oder ein Relaissignaldruck.

Die gemeinsame Aufstellung einer Gruppe bestehend aus maximal zwei der angegebenen Transformatoren (Geräte) ist zulässig, wobei der lichte Abstand zwischen den einzelnen Gruppen mindestens 10 m betragen muss.

3. Transformatoren sind trocken oder mit nicht brennbaren Flüssigkeiten gefüllt, ohne dass Leistung und Menge eingeschränkt sind.

4. Metallschaltanlagen, Umspannwerke bis 1 kV und mehr, Kondensatorbatterien oder einzelne Kondensatoren.

5. Wiederaufladbare Batterien geschlossener Bauart, sofern in speziellen Räumen oder Schränken eine Absaugvorrichtung installiert oder aufgeladen wird.

6. Halbleiterwandler.

7. Steuer-, Schutz-, Mess- und Signaltafeln sowie Tafeln von Steuereinheiten und Stationen mit darauf installierten Geräten, die auf der Vorder- oder Rückseite offene stromführende Teile aufweisen.

8. Unisolierte Leiter bis 1 kV und darüber.

9. Ausrüstung zum Kühlen elektrischer Maschinen.

5.1.16. Wenn sich ölgefüllte elektrische Geräte im EMF in geschlossenen Kammern mit Auslauf innerhalb des EMF befinden, darf die Ölmasse des in einer Kammer oder in einer Gruppe benachbarter Kammern installierten Geräts nicht mehr als 6,5 Tonnen betragen Der lichte Abstand zwischen zwei Kammern oder Kammergruppen sollte mindestens 50 m betragen

Kann dieser Abstand nicht eingehalten werden oder beträgt die Ölmasse in einer Kammer oder in einer Gruppe benachbarter Kammern mehr als 6,5 Tonnen, so sind ölgefüllte Elektrogeräte in Kammern mit Ausrollung nach außen oder in einer Kammer unterzubringen speziell für diesen Zweck konzipierter Korridor oder in einem Produktionsraum mit Produktion der Kategorien G oder D gemäß SNiP Gosstroy of Russia.

5.1.17. Die Markierung der Oberseite der Fundamentplatten rotierender Maschinen, die nicht mit mechanischen Einrichtungen (Umformer-, Erreger-, Ladeeinheiten usw.) verbunden sind, muss mindestens 50 mm höher sein als die Markierung des fertigen Bodens. Die Höhe der Oberseite der Fundamentplatten von rotierenden Maschinen, die mit mechanischen Geräten verbunden sind, wird durch die Anforderungen für deren Installation bestimmt.

5.1.18. Der Durchgang von Rohrleitungen, die explosive Gase, brennbare oder brennbare Flüssigkeiten enthalten, durch EMF ist nicht zulässig. Im EMP dürfen nur Rohrleitungen verlegt werden, die in direktem Zusammenhang mit den darin installierten Geräten stehen. Kalte Rohrleitungen müssen vor Beschlagen geschützt werden. Heiße Rohre müssen bei Bedarf thermisch isoliert werden, um Personal oder Ausrüstung zu schützen. Rohrleitungen müssen eine markante Farbe haben.

5.1.19. In Fällen, in denen die Oberkante der Fundamentplatte der Maschine um mehr als 400 mm über oder unter der EMF-Bodenmarkierung liegt, muss rund um die Maschine eine feuerfeste Plattform mit einer Breite von mindestens 600 mm mit Handläufen und Leitern vorgesehen werden. Serviceplattformen, die sich in einer Höhe von bis zu 2 m über dem Boden befinden, müssen durch Geländer und in einer Höhe von mehr als 2 m durch Geländer und Seitenabsperrungen geschützt werden. Für den Zugang zu den Bahnsteigen sollten Treppen vorhanden sein.

5.1.20. Verfügt das Unternehmen über ein an die öffentliche Bahn angeschlossenes Eisenbahnnetz und wird bei der Anlieferung von schwerem Gerät auf der Schiene empfohlen, eine normalspurige Eisenbahnstrecke mit Sackgasseneinfahrt in den EMF vorzusehen. Die Länge des Sackgassenzugangs sollte die Möglichkeit gewährleisten, Geräte mithilfe von EMF-Hebegeräten von der offenen Plattform zu entfernen.

Erfolgt die Anlieferung von Geräten auf der Straße, empfiehlt es sich, die Möglichkeit der Ankunft von Fahrzeugen im EMP, im Einsatzgebiet von Lasthebegeräten, vorzusehen.

5.1.21. Elektrische Maschinen müssen so installiert werden, dass durch ihren Betrieb keine über die zulässigen Grenzwerte hinausgehenden Geräusche und Vibrationen der Maschine selbst, des Fundaments oder von Gebäudeteilen auftreten.

5.1.22. Für die Durchführung von Installations- und Reparaturarbeiten im EMF sind besondere Standorte (Montageplätze) vorzusehen bzw. freie Flächen zwischen den Geräten zu nutzen, die für die größtmögliche, praktisch mögliche Belastung durch die Geräte ausgelegt sind und im Abdeckungsbereich von ​ liegen ​die EMF-Hebegeräte. Die Außenkonturen des Bodens am Aufstellungsort müssen mit Farbe oder Metlakh-Fliesen markiert werden, die sich farblich von anderen Teilen des Bodens unterscheiden.

EMF-Strecken, entlang derer das Gerät transportiert wird, müssen für die Belastung des transportierten Geräts ausgelegt sein. Die Konturen dieser Bereiche sollten mit Farbe oder Fliesen markiert werden.

Die Abmessungen der Montageplattformen richten sich nach der Abmessung des größten Teils (im Paket), für den sie bestimmt sind, mit einem Rand von 1 m pro Seite. Orte zum Aufstellen von Gestellen zum Anbringen von Ankern großer elektrischer Maschinen an Installationsstandorten müssen für die Belastung durch das Gewicht dieser Anker und Gestelle ausgelegt sein und eine markante Farbe haben. Montageorte müssen mit dem Wert der maximal zulässigen Belastung gekennzeichnet sein.

5.1.23. Elektrische Lampen im EMF sollten nicht über den offenen Sammelschienen der Schaltanlage und offenen Stromkanälen angebracht werden. Vom Boden aus zu bedienende elektrische Lampen sollten nicht über rotierenden Maschinen angebracht werden.

Siehe andere Artikel Abschnitt Regeln für die Installation elektrischer Anlagen (PUE).

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