Kostenlose technische Bibliothek ENZYKLOPÄDIE DER FUNKELEKTRONIK UND ELEKTROTECHNIK
Abschnitt 6. Elektrische Beleuchtung Leuchtreklame, Schilder und Beleuchtung Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Regeln für die Installation elektrischer Anlagen (PUE) 6.4.1. Zur Stromversorgung von Gaslichtröhren sollten Trockentransformatoren in einem Metallgehäuse mit einer Sekundärspannung von nicht mehr als 15 kV verwendet werden. Transformatoren müssen einem Langzeitbetrieb bei einem Kurzschluss im Sekundärwicklungskreis standhalten. Freiliegende spannungsführende Teile von offen installierten Transformatoren müssen mindestens 50 mm von brennbaren Materialien und Bauwerken entfernt sein. 6.4.2. Transformatoren zur Versorgung von Gaslichtröhren sollten möglichst in unmittelbarer Nähe der von ihnen gespeisten Röhren, an für Unbefugte unzugänglichen Orten oder in Metallkästen installiert werden, die so konstruiert sind, dass beim Öffnen des Kastens der Transformator geschaltet wird von der Primärspannungsseite abgeschaltet werden. Es wird empfohlen, diese Kästen als strukturellen Bestandteil der Transformatoren selbst zu verwenden. 6.4.3. In einem gemeinsamen Kasten mit Transformator dürfen Sperr- und Ausgleichseinrichtungen sowie Primärspannungsgeräte eingebaut werden, sofern der Transformator durch eine beim Öffnen des Kastens wirksame Verriegelungsvorrichtung zuverlässig automatisch vom Netz getrennt wird. 6.4.4. Schaufenster und ähnliche Schaukästen, in denen Hochspannungsteile von Gasbeleuchtungsanlagen montiert sind, müssen mit einem Schloss ausgestattet sein, das beim Öffnen der Schaukästen lediglich die primärspannungsseitige Abschaltung der Anlage bewirkt, d. h. Die Spannungsversorgung der Anlage muss manuell durch Personal bei geschlossener Vitrine erfolgen. 6.4.5. Alle Teile der Gasbeleuchtungsanlage, die sich außerhalb von Vitrinen mit Verriegelung befinden, müssen sich in einer Höhe von mindestens 3 m über dem Boden und mindestens 0,5 m über der Oberfläche von Serviceflächen, Dächern und anderen Gebäudestrukturen befinden. 6.4.6. Für Unbefugte zugängliche Teile der Gasbeleuchtungsanlage und spannungsführende Teile müssen gemäß Kapitel eingezäunt sein. 4.2 und sind mit Warnplakaten ausgestattet. 6.4.7. Offene stromführende Teile von Gaslichtröhren müssen von Metallkonstruktionen oder Gebäudeteilen in einem Abstand von mindestens 20 mm und von isolierten Teilen von mindestens 10 mm getrennt sein. 6.4.8. Der Abstand zwischen offenen stromführenden Teilen von Gaslichtröhren, die nicht auf dem gleichen Potenzial liegen, muss mindestens 50 mm betragen. 6.4.9. Die freiliegenden leitfähigen Teile der Gaslichtanlage auf der Hochspannungsseite sowie einer der Anschlüsse oder der Mittelpunkt der Sekundärwicklung der die Gaslichtröhren speisenden Transformatoren müssen geerdet werden. 6.4.10. Transformatoren oder eine Gruppe von Transformatoren, die Gaslichtröhren speisen, müssen allpolig durch eine Vorrichtung mit sichtbarer Unterbrechung von der Primärspannungsseite getrennt und außerdem durch eine Vorrichtung geschützt werden, die für den Nennstrom des Transformators ausgelegt ist. Zum Trennen von Transformatoren dürfen Paketschalter mit fester Position des Griffs (Kopfes) verwendet werden. 6.4.11. Die Elektroden der Gaslichtröhren dürfen an den Verbindungsstellen der Drähte nicht unter Spannung stehen. 6.4.12. Das Netz auf der Hochspannungsseite von Werbebeleuchtungsanlagen muss aus isolierten Leitungen mit einer Prüfspannung von mindestens 15 kV bestehen. An Stellen, die mechanischem Einfluss oder Berührung zugänglich sind, sollten diese Drähte in Stahlrohren, Kästen und anderen mechanisch starken, nicht brennbaren Strukturen verlegt werden. Bei Brücken zwischen einzelnen Elektroden mit einer Länge von nicht mehr als 0,4 m ist die Verwendung blanker Drähte zulässig, sofern die in Abschnitt 6.4.7 angegebenen Abstände eingehalten werden. 6.4.13. Werbeanlagen auf Straßen, Wegen und Plätzen, die in Form und Farbe der Form und Farbe von Ampeln entsprechen, sollten in einer Höhe von mindestens 8 m über der Straßenoberfläche angebracht werden. 6.4.14. In Fußgängertunneln, die länger als 80 m sind oder Abzweigungen haben, müssen beleuchtete Verkehrsrichtungsanzeiger an Wänden oder Säulen in einer Höhe von mindestens 1,8 m über dem Boden angebracht werden. 6.4.15. Leuchtschilder, beleuchtete Verkehrszeichen, Verkehrszeichenbeleuchtungslampen und Lampen zur Beleuchtung von Treppenhäusern und Ausgangsbereichen von Fußgängertunneln müssen an die Phasen des Nachtmodus der Außenbeleuchtung angeschlossen werden (Ausnahmeabschnitt 6.4.17). Hinweistafeln und Wegweiser für Fußgänger in Fußgängertunneln müssen rund um die Uhr eingeschaltet sein. 6.4.16. Die Stromversorgung der Lichtanzeiger zur Ortung von Löschwasserquellen (Hydranten, Stauseen usw.) sollte über die Nachtbetriebsphasen des Außenbeleuchtungsnetzes oder über das Netz benachbarter Gebäude erfolgen. 6.4.17. Der Anschluss von Kennzeichen von Gebäuden und Schaufenstern an die Beleuchtungsnetze von Straßen, Wegen und Plätzen ist nicht zulässig (siehe Abschnitt 7.1.20). 6.4.18. Installationen zur Lichtwerbung und Architekturbeleuchtung von Gebäuden sollten in der Regel über unabhängige Leitungen – Verteilerleitungen oder aus dem Gebäudenetz – mit Strom versorgt werden. Die zulässige Leistung dieser Anlagen beträgt maximal 2 kW pro Phase, wenn eine Netzleistungsreserve vorhanden ist. Die Leitung muss gegen Überstrom und Ableitströme geschützt sein (RCD). Siehe andere Artikel Abschnitt Regeln für die Installation elektrischer Anlagen (PUE). Lesen und Schreiben nützlich Kommentare zu diesem Artikel. Neueste Nachrichten aus Wissenschaft und Technik, neue Elektronik: Das höchste astronomische Observatorium der Welt wurde eröffnet
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