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ENZYKLOPÄDIE DER FUNKELEKTRONIK UND ELEKTROTECHNIK
Kostenlose Bibliothek / Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Elektriker

Abschnitt 7. Elektrische Ausrüstung von Sonderanlagen

Elektroinstallationen von Wohn-, öffentlichen, Verwaltungs- und Haushaltsgebäuden. Interne elektrische Ausrüstung

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Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Regeln für die Installation elektrischer Anlagen (PUE)

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7.1.46. In den Räumlichkeiten zum Kochen, mit Ausnahme der Küchen von Wohnungen, müssen Lampen mit Glühlampen, die über Arbeitsplätzen (Herde, Tische usw.) installiert sind, unten ein Schutzglas haben. Leuchten mit Leuchtstofflampen müssen über Gitter oder Lampenfassungen verfügen, um ein Herausfallen der Lampen zu verhindern.

7.1.47. In Badezimmern, Duschen und Toiletten sollten nur elektrische Geräte verwendet werden, die speziell für die Installation in den entsprechenden Bereichen der angegebenen Räumlichkeiten gemäß GOST R 50571.11-96 „Elektrische Installationen von Gebäuden. Teil 7. Anforderungen an spezielle elektrische Installationen“ ausgelegt sind. Abschnitt 701. Badezimmer und Duschräume“ müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

- Elektrische Geräte müssen mindestens einen Wasserschutzgrad aufweisen von:

  • in Zone 0 - IPx7;
  • in Zone 1 - IPx5;
  • in Zone 2 - IPx4 (IPx5 - in öffentlichen Bädern);
  • in Zone 3 - IPx1 (IPx5 - in öffentlichen Bädern);

- In der Zone 0 dürfen Elektrogeräte mit einer Spannung von bis zu 12 V, die für den Einsatz im Bad bestimmt sind, verwendet werden und die Stromquelle muss sich außerhalb dieser Zone befinden:

- In Zone 1 dürfen nur Warmwasserbereiter installiert werden;

- in Zone 2 können Warmwasserbereiter und Beleuchtungskörper der Schutzklasse 2 installiert werden;

- In den Zonen 0, 1 und 2 ist die Installation von Anschlusskästen, Schaltanlagen und Steuergeräten nicht gestattet.

7.1.48. Der Einbau von Steckdosen in Badezimmern, Duschräumen, Seifenräumen von Bädern, Räumen mit Saunaöfen (im Folgenden „Saunen“ genannt) sowie in Waschräumen von Wäschereien ist nicht gestattet, mit Ausnahme von Badezimmern von Wohnungen und Hotelzimmer.

In den Badezimmern von Wohnungen und Hotelzimmern dürfen Steckdosen in Zone 3 gemäß GOST R 50571.11-96 installiert werden, die über Trenntransformatoren an das Netzwerk angeschlossen oder durch einen Fehlerstromschutzschalter geschützt sind, der auf einen Differenzstrom von nicht mehr als 30 anspricht mA.

Eventuelle Schalter und Steckdosen müssen mindestens 0,6 m von der Tür der Duschkabine entfernt sein.

7.1.49. In Gebäuden mit einem Dreileiternetz (siehe Abschnitt 7.1.36.) müssen Steckdosen für einen Strom von mindestens 10 A mit Schutzkontakt installiert werden.

Steckdosen, die in Wohnungen, Wohnräumen in Wohnheimen sowie in Räumen für Kinder in Kindereinrichtungen (Kindergärten, Kindergärten, Schulen usw.) installiert sind, müssen über eine Schutzvorrichtung verfügen, die die Steckdosen beim Ziehen des Steckers automatisch verschließt.

7.1.50. Der Mindestabstand von Schaltern, Steckdosen und Elementen elektrischer Anlagen zu Gasleitungen muss mindestens 0,5 m betragen.

7.1.51. Es wird empfohlen, Schalter an der Wand seitlich des Türgriffs in einer Höhe von bis zu 1 m zu installieren. Eine Installation unter der Decke mit Schnursteuerung ist zulässig.

In Räumen, in denen sich Kinder in Kinderbetreuungseinrichtungen aufhalten (Kindergärten, Kindergärten, Schulen usw.), sollten Schalter in einer Höhe von 1,8 m über dem Boden installiert werden.

7.1.52. In Saunen, Badezimmern, Sanitäranlagen, Seifenräumen von Bädern, Dampfbädern, Waschräumen von Wäschereien usw. Der Einbau von Schalt- und Steuergeräten ist nicht gestattet.

In Waschräumen und Zonen 1 und 2 (GOST R 50571.11-96) von Badezimmern und Duschräumen dürfen Schalter mit Schnurbedienung installiert werden.

7.1.53. Schaltgeräte des Beleuchtungsnetzes von Dachböden mit Bauwerkselementen (Dächer, Sparren, Sparren, Balken usw.) aus brennbaren Materialien müssen außerhalb des Dachbodens installiert werden.

7.1.54. Schalter für Lampen zur Arbeits-, Sicherheits- und Evakuierungsbeleuchtung von Räumlichkeiten, die für den Aufenthalt einer großen Anzahl von Menschen bestimmt sind (z. B. Einzelhandelsflächen von Geschäften, Kantinen, Hotellobbys usw.), sollten nur für Servicepersonal zugänglich sein.

7.1.55. Über jedem Eingang zum Gebäude muss eine Leuchte installiert werden.

7.1.56. An den Außenwänden von Gebäuden angebrachte Hausnummernschilder und Hydrantenanzeiger müssen beleuchtet sein. Die elektrischen Lichtquellen von Nummernschildern und Hydrantenanzeigern sollten aus dem internen Beleuchtungsnetz des Gebäudes gespeist werden, und die an Außenbeleuchtungsmasten installierten Hydrantenanzeiger sollten aus dem Außenbeleuchtungsnetz gespeist werden.

7.1.57. Feuerlöschgeräte und Einbruchmelder müssen unabhängig von der Kategorie hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Stromversorgung des Gebäudes über zwei Eingänge und, wenn sie nicht vorhanden sind, über zwei Leitungen von einem Eingang mit Strom versorgt werden. Der Wechsel von einer Leitung zur anderen sollte automatisch erfolgen.

7.1.58. Auf dem Dachboden installierte Elektromotoren, Verteilerstellen, separat installierte Schaltgeräte und Schutzeinrichtungen müssen mindestens eine Schutzart von IP44 aufweisen.

Siehe andere Artikel Abschnitt Regeln für die Installation elektrischer Anlagen (PUE).

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